Jahresabschluss
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Der Jahresabschluss ist das Rechenwerk, mit dem die Kommune nach Ablauf des Haushaltsjahres Rechenschaft über ihre Haushaltswirtschaft ablegt. Er besteht aus Ergebnisrechnung, Finanzrechnung, Bilanz und Anhang und bildet die tatsächliche Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Kommune ab (§ 128 NKomVG, §§ 50 ff. KomHKVO).
1. Begriff und Zweck
Der Jahresabschluss ist das Gegenstück zum Haushaltsplan. Der Haushaltsplan legt vor Beginn des Haushaltsjahres fest, welche Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen erwartet werden. Der Jahresabschluss zeigt nach dessen Ende, was tatsächlich eingetreten ist. Im Plan-Ist-Vergleich werden die Ergebnisse den Haushaltsansätzen unmittelbar gegenübergestellt (§ 54 KomHKVO).
Die Kommune hat für jedes Haushaltsjahr einen Jahresabschluss nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung klar und übersichtlich aufzustellen (§ 128 Abs. 1 NKomVG). Er dient der Information von Vertretung, Öffentlichkeit und Kommunalaufsicht. Er ist Grundlage für die Entlastung der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten und für die Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit der Kommune.
2. Bestandteile
Der Jahresabschluss besteht aus vier Teilen (§ 128 Abs. 2 NKomVG):
- Ergebnisrechnung: Sie stellt die dem Haushaltsjahr zuzurechnenden Erträge und Aufwendungen gegenüber und weist das Jahresergebnis aus. Sie wird in Staffelform aufgestellt und folgt der Gliederung des Ergebnishaushalts. Für jeden Teilhaushalt wird eine Teilergebnisrechnung erstellt, ergänzt um die Ist-Werte zu Leistungen und Kennzahlen (§ 52 KomHKVO).
- Finanzrechnung: Sie weist die tatsächlich eingegangenen Einzahlungen und geleisteten Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit, Investitionstätigkeit und Finanzierungstätigkeit aus. Daraus ergibt sich die Veränderung des Finanzmittelbestands. Auch hier gibt es Teilfinanzrechnungen (§ 53 KomHKVO).
- Bilanz: Sie stellt zum Abschlussstichtag das Vermögen (Aktiva) der Nettoposition, den Schulden und den Rückstellungen (Passiva) gegenüber. Sie wird in Kontoform aufgestellt. Unter der Bilanz werden Vorbelastungen künftiger Haushaltsjahre vermerkt, etwa Haushaltsreste, Bürgschaften und in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen (§ 55 KomHKVO).
- Anhang: Er erläutert die einzelnen Posten so, dass sachverständige Dritte sie nachvollziehen können. Dazu gehören insbesondere die angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, wesentliche außerordentliche Erträge und Aufwendungen, Haftungsverhältnisse und noch nicht gedeckte Fehlbeträge (§ 56 KomHKVO).
Für alle Teile gilt der Grundsatz der Stetigkeit: Aufbau und Gliederung sollen dem Vorjahr entsprechen, Vorjahreswerte werden in einer eigenen Spalte angegeben, Abweichungen werden im Anhang erläutert (§ 50 KomHKVO).
3. Beizufügende Unterlagen
Dem Anhang sind folgende Unterlagen beizufügen (§ 128 Abs. 3 NKomVG, § 57 KomHKVO):
- Rechenschaftsbericht: Er stellt den Verlauf der Haushaltswirtschaft und die finanzwirtschaftliche Lage dar und bewertet die Abschlussrechnungen. Außerdem soll er auf wichtige Vorgänge nach Schluss des Haushaltsjahres und auf erkennbare finanzwirtschaftliche Risiken eingehen.
- Anlagenübersicht: Sie zeigt Stand, Zu- und Abgänge sowie Ab- und Zuschreibungen des immateriellen Vermögens, des Sachvermögens und des Finanzvermögens.
- Schuldenübersicht: Sie gibt die Schulden zu Beginn und Ende des Jahres an, gegliedert nach Restlaufzeiten.
- Rückstellungsübersicht: Sie stellt Bestand, Zuführungen, Inanspruchnahmen und Auflösungen der Rückstellungen dar.
- Forderungsübersicht: Sie gibt die Forderungen am Abschlussstichtag an, gegliedert nach Restlaufzeiten.
- Übersicht über die übertragenen Haushaltsermächtigungen: Sie listet die Haushaltsreste auf, die in das Folgejahr übertragen werden. Die Gründe für die Übertragung sind im Rechenschaftsbericht darzulegen (§ 20 Abs. 5 KomHKVO).
Soweit es abgabenrechtlich erforderlich ist, kommen Nebenrechnungen zu gebührenfinanzierten Abschreibungen hinzu (§ 58 KomHKVO).
4. Vorbereitende Abschlussarbeiten
Bevor der Jahresabschluss aufgestellt werden kann, sind mehrere Arbeitsschritte erforderlich:
- Inventur: Zum Schluss jedes Haushaltsjahres nimmt die Kommune ihre Vermögensgegenstände, Schulden und Rückstellungen vollständig auf und dokumentiert das Ergebnis im Inventar. Vereinfachungen wie Buchinventur, permanente Inventur oder Stichprobenverfahren sind zulässig (§§ 39, 40 KomHKVO).
- Bewertung: Vermögen und Schulden werden einzeln und vorsichtig bewertet, grundsätzlich zu Anschaffungs- oder Herstellungswerten. Schulden werden zum Rückzahlungsbetrag angesetzt (§§ 44–48 KomHKVO).
- Abschreibungen: Der Werteverzehr abnutzbarer Vermögensgegenstände wird planmäßig erfasst, in der Regel linear nach der Abschreibungstabelle des Innenministeriums. Bei voraussichtlich dauernder Wertminderung wird außerplanmäßig abgeschrieben (§ 49 KomHKVO).
- Rückstellungen: Für ungewisse Verpflichtungen, insbesondere Pensionen und Beihilfen, werden Rückstellungen gebildet, angepasst oder aufgelöst (§ 123 Abs. 2 NKomVG, § 45 KomHKVO).
- Rechnungsabgrenzung: Zahlungen, die wirtschaftlich ein anderes Haushaltsjahr betreffen, werden periodengerecht abgegrenzt (§ 51 KomHKVO).
- Haushaltsreste: Es wird entschieden, welche nicht verbrauchten Ermächtigungen in das Folgejahr übertragen werden (§ 20 KomHKVO).
- Ergebnisverwendung: Überschüsse fließen in die Rücklagen. Fehlbeträge werden aus Rücklagen gedeckt oder vorgetragen und sollen spätestens im sechsten Jahr nach ihrer Feststellung ausgeglichen sein (§ 24 KomHKVO).
5. Verfahren
- Aufstellung: Der Jahresabschluss ist innerhalb von drei Monaten nach Ende des Haushaltsjahres aufzustellen (§ 129 Abs. 1 NKomVG).
- Feststellung: Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte stellt die Vollständigkeit und Richtigkeit des Jahresabschlusses fest (§ 129 Abs. 1 Satz 2 NKomVG).
- Prüfung: Das Rechnungsprüfungsamt prüft den Jahresabschluss und fasst das Ergebnis in einem Schlussbericht zusammen (§§ 155, 156 NKomVG).
- Beschluss und Entlastung: Die Vertretung beschließt bis spätestens 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres über den Jahresabschluss und die Entlastung der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten (§ 129 Abs. 1 NKomVG).
- Mitteilung und Bekanntmachung: Die Beschlüsse werden der Kommunalaufsichtsbehörde mitgeteilt und öffentlich bekannt gemacht (§ 129 Abs. 2 NKomVG).
- Aufbewahrung: Der Jahresabschluss wird in ausgedruckter Form dauernd aufbewahrt, Bücher, Belege und sonstige Unterlagen zehn Jahre lang (§ 41 KomHKVO).
Der beschlossene Jahresabschluss hat auch Bedeutung für künftige Haushalte: Die letzte Bilanz ist dem Haushaltsplan als Anlage beizufügen (§ 1 Abs. 2 Nr. 7 KomHKVO).
6. Abgrenzung: Konsolidierter Gesamtabschluss
Vom Jahresabschluss der Kernverwaltung ist der konsolidierte Gesamtabschluss zu unterscheiden. Er fasst den Jahresabschluss der Kommune mit den Abschlüssen ihrer Eigenbetriebe, Eigengesellschaften, kommunalen Anstalten und weiterer verbundener Aufgabenträger zusammen. So entsteht ein Gesamtbild des „Konzerns Kommune“ (§ 128 Abs. 4–6 NKomVG). Er wird durch einen Konsolidierungsbericht erläutert (§ 59 KomHKVO) und kann den Beteiligungsbericht ersetzen (§ 128 Abs. 6 NKomVG).
7. Erleichterungen nach dem NBKAG
Viele niedersächsische Kommunen sind mit ihren Jahresabschlüssen im Rückstand. Das Niedersächsische Gesetz zur Beschleunigung kommunaler Abschlüsse (NBKAG) vom 8. Februar 2024 sieht deshalb befristete Erleichterungen vor:
- Für Jahresabschlüsse bis einschließlich Haushaltsjahr 2022 kann die Vertretung beschließen, auf den Anhang sowie auf Teilergebnis- und Teilfinanzrechnungen zu verzichten (§ 1 Abs. 1 NBKAG).
- Auf konsolidierte Gesamtabschlüsse bis einschließlich 2020 kann ganz verzichtet werden (§ 1 Abs. 2 NBKAG).
- Kreis- und regionsangehörige Gemeinden und Samtgemeinden können für Haushaltsjahre bis 2022 beschließen, dass die Rechnungsprüfung den Jahresabschluss nicht umfasst. Ausgenommen sind große selbständige Städte sowie die Städte Hannover und Göttingen (§ 2 NBKAG).
- Haushaltssatzungen für 2028 bis 2031 können der Kommunalaufsicht grundsätzlich erst vorgelegt werden, wenn der Jahresabschluss des vier Jahre zurückliegenden Haushaltsjahres beschlossen ist (§ 1 Abs. 4 NBKAG).
8. Rechtsgrundlagen
§§ 123, 128, 129, 155, 156 NKomVG · §§ 20, 24, 39–41, 44–59 KomHKVO · §§ 1, 2 NBKAG
Siehe auch:
Jahresabschluss · Ergebnisrechnung · Finanzrechnung · Bilanz · Anhang · Rechenschaftsbericht · Anlagenübersicht · Schuldenübersicht · Forderungsübersicht · Rückstellungsübersicht · Inventur · Bewertung · Abschreibungen · Rückstellungen · Rechnungsabgrenzung · Haushaltsreste · Fehlbetragsdeckung · Plan-Ist-Vergleich · Rechnungsprüfung · Entlastung · Konsolidierter Gesamtabschluss · NBKAG · Doppik · NKomVG · KomHKVO · Niedersachsen
Quellen
- KomHKVO – schure.de
- § 128 NKomVG – anwalt24.de
- Bek. d. MI zu § 129 NKomVG, Nds. MBl. Nr. 7/2021
- NBKAG – schure.de
- Jahresabschluss 2021 Stadt Alfeld
Hinweis: Dieser Glossareintrag wurde mit KI-Unterstützung erstellt und von mir inhaltlich geprüft. Trotz sorgfältiger Kontrolle können sich Fehler eingeschlichen haben. Maßgeblich ist allein der jeweils aktuelle Gesetzes- und Verordnungstext. Für Hinweise auf Fehler bin ich dankbar.