Erster Abschnitt (§§ 1 – 16)

KomHKVO
 

Erster Abschnitt
Aufstellung des Haushaltsplans, Planungsgrundsätze

§ 1 Bestandteile des Haushaltsplans, Anlagen

(1) Der Haushaltsplan besteht aus

  1. dem Ergebnishaushalt (§ 2),
  2. dem Finanzhaushalt (§ 3),
  3. den Teilhaushalten (§ 4) und
  4. dem Stellenplan (§ 5).

(2) 1 Zum Haushaltsplan gehören als Anlagen

  1. eine Übersicht über die ordentlichen und außerordentlichen Erträge und Aufwendungen mit den jeweiligen Gesamtsummen der Teilhaushalte des Ergebnishaushalts (Übersicht Ergebnishaushalt),
  2. eine Übersicht über die Einzahlungen, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen mit den jeweiligen Gesamtsummen der Teilhaushalte des Finanzhaushalts (Übersicht Finanzhaushalt),
  3. der Vorbericht (§ 6),
  4. das Haushaltssicherungskonzept, wenn ein solches erstellt werden muss,
  5. eine Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Jahren voraussichtlich fällig werdenden Auszahlungen, wobei für Auszahlungen, die in den Jahren fällig werden, auf die sich die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung noch nicht erstreckt, die voraussichtliche Deckung des Zahlungsmittelbedarfs dieser Jahre besonders dargestellt wird,
  6. eine Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Schulden zu Beginn des Haushaltsjahres,
  7. die letzte Bilanz sowie der letzte konsolidierte Gesamtabschluss,
  8. die zuletzt aufgestellten Haushalts- oder Wirtschaftspläne und die neuesten Jahresabschlüsse der Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden,
  9. die zuletzt aufgestellten Haushalts- oder Wirtschaftspläne und die neuesten Jahresabschlüsse der kommunalen Anstalten der Kommune sowie der Unternehmen und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, an denen die Kommune mit mehr als 50 Prozent beteiligt ist,
  10. der Beteiligungsbericht (§ 151 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes – NKomVG -), wenn er nicht bereits anderweitig veröffentlicht ist,
  11. eine Übersicht über die Produktgruppen und
  12. eine Übersicht über die gebildeten Budgets (§ 4 Abs. 3).

2 Der Beteiligungsbericht (Satz 1 Nr. 10) kann die Anlage nach Satz 1 Nr. 9 ersetzen, wenn er dem Haushaltsplan beigefügt wird und die wesentlichen Aussagen der Haushalts- oder Wirtschaftspläne und Jahresabschlüsse zur Wirtschaftslage und zur voraussichtlichen Entwicklung der kommunalen Anstalten, Unternehmen und Einrichtungen enthält.

(3) In den Ansatzspalten werden ausgewiesen

  1. das Rechnungsergebnis des dem Vorjahr vorangehenden Jahres,
  2. die Ansätze des Vorjahres, ausgenommen die Verpflichtungsermächtigungen,
  3. die Ansätze des Haushaltsjahres, für das der Haushaltsplan aufgestellt wird, bei einem Haushaltsplan für zwei Jahre die Ansätze nach Jahren getrennt, und
  4. die Ansätze der drei dem Haushaltsjahr nach Nummer 3 folgenden Jahre der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung, gegliedert nach Jahren.

(4) Als planmäßige Haushaltsansätze gelten die Ansätze nach Absatz 3 Nr. 3 in den Teilhaushalten.

§ 2 Ergebnishaushalt

(1) Im Ergebnishaushalt werden die ordentlichen und die außerordentlichen Erträge sowie die ordentlichen und die außerordentlichen Aufwendungen nachgewiesen.

(2) In den Ergebnishaushalt werden die ordentlichen Erträge wie folgt aufgenommen und gegliedert

  1. Steuern und ähnliche Abgaben,
  2. Zuwendungen und allgemeine Umlagen, außer für Investitionstätigkeit,
  3. Auflösungserträge aus Sonderposten,
  4. sonstige Transfererträge,
  5. öffentlich-rechtliche Entgelte, außer Beiträge und ähnliche Entgelte für Investitionstätigkeit,
  6. privatrechtliche Entgelte,
  7. Kostenerstattungen und Kostenumlagen,
  8. Zinsen und ähnliche Finanzerträge,
  9. aktivierungsfähige Eigenleistungen,
  10. Bestandsveränderungen und
  11. sonstige ordentliche Erträge.

(3) In den Ergebnishaushalt werden die ordentlichen Aufwendungen wie folgt aufgenommen und gegliedert

  1. Personalaufwendungen,
  2. Versorgungsaufwendungen,
  3. Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen,
  4. Abschreibungen,
  5. Zinsen und ähnliche Aufwendungen,
  6. Transferaufwendungen und
  7. sonstige ordentliche Aufwendungen.

(4) Der Ergebnishaushalt umfasst zudem

  1. die außerordentlichen Erträge sowie
  2. die außerordentlichen Aufwendungen.

(5) Im Ergebnishaushalt werden für jedes Haushaltsjahr zusätzlich ausgewiesen

  1. der Saldo aus der Summe der ordentlichen Erträge und der Summe der ordentlichen Aufwendungen als ordentliches Ergebnis,
  2. der Saldo aus den außerordentlichen Erträgen und den außerordentlichen Aufwendungen, als außerordentliches Ergebnis und
  3. der Saldo aus dem ordentlichen Ergebnis und dem außerordentlichen Ergebnis als Jahresergebnis.

(6) Sind nach § 24 Abs. 2 und 3 Satz 3 Jahresfehlbeträge aus Vorjahren zu decken, so wird unter dem geplanten Jahresergebnis nach Absatz 5 Nr. 3 zusätzlich die Summe der noch zu deckenden Jahresfehlbeträge angegeben.

§ 3 Finanzhaushalt

In den Finanzhaushalt werden mit folgender Gliederung aufgenommen

  1. als Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit

a) Steuern und ähnliche Abgaben,
b) Zuwendungen und allgemeine Umlagen, außer für Investitionstätigkeit,
c) sonstige Transfereinzahlungen,
d) öffentlich-rechtliche Entgelte, außer Beiträgen und ähnlichen Entgelten für Investitionstätigkeit,
e) privatrechtliche Entgelte, außer für Investitionstätigkeit,
f) Kostenerstattungen und Kostenumlagen, außer für Investitionstätigkeit,
g) Zinsen und ähnliche Einzahlungen und
h) sonstige haushaltswirksame Einzahlungen,

2. als Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit

a) Personalauszahlungen,
b) Versorgungsauszahlungen,
c) Auszahlungen für Sach- und Dienstleistungen und für den Erwerb geringwertiger Vermögensgegenstände,
d) Zinsen und ähnliche Auszahlungen,
e) Transferauszahlungen, außer für Investitionstätigkeit, und
f) sonstige haushaltswirksame Auszahlungen,

3. der Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit,

4. als Einzahlungen für Investitionstätigkeit

a) Einzahlungen aus Zuwendungen für Investitionstätigkeit,
b) Einzahlungen aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten für Investitionstätigkeit,
c) Einzahlungen aus der Veräußerung von Sachvermögen,
d) Einzahlungen aus der Veräußerung von Finanzvermögensanlagen und
e) Einzahlungen für sonstige Investitionstätigkeit,

5. als Auszahlungen für Investitionstätigkeit

a) Auszahlungen für den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden,
b) Auszahlungen für Baumaßnahmen,
c) Auszahlungen für den Erwerb von beweglichem Sachvermögen,
d) Auszahlungen für den Erwerb von Finanzvermögensanlagen,
e) Auszahlungen für aktivierbare Zuwendungen und
f) Auszahlungen für sonstige Investitionstätigkeit,

6. der Saldo aus Einzahlungen und Auszahlungen für Investitionstätigkeit,

7. die Summe der Salden nach den Nummern 3 und 6 als Finanzmittelüberschuss oder Finanzmittelfehlbetrag,

8. als Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit

a) Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten und
b) Einzahlungen aus der Aufnahme innerer Darlehen,

9. als Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit

a) Auszahlungen für die Tilgung von Krediten und
b) Auszahlungen für die Rückzahlung innerer Darlehen,

10. der Saldo aus Einzahlungen und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit und

11. die Summe der Salden aus den Nummern 7 und 10 als Finanzmittelveränderung.

§ 4 Teilhaushalte, Budgets

(1) 1 Der Haushalt wird nach den Bedürfnissen der Kommune in Teilhaushalte gegliedert. 2 Die Gliederung entspricht der jeweiligen Verwaltungsgliederung oder bildet den Produktplan der Kommune ab. 3 In den Teilhaushalten werden die ihnen zugeordneten Produkte abgebildet. 4 Mehrere Produktbereiche können zu einem Teilhaushalt zusammengefasst oder ein Produktbereich nach Produktgruppen auf mehrere Teilhaushalte aufgeteilt werden. 5 Notwendige Überleitungen zum verbindlichen Produktrahmen (Absatz 2) werden in der Übersicht nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 dargestellt. 6 Die Teilhaushalte werden in einen Ergebnishaushalt und in einen Finanzhaushalt gegliedert. 7 Die Verantwortung für einen Teilhaushalt soll der fachlich zuständigen Organisationseinheit entsprechend der Verwaltungsgliederung zugeordnet werden.

(2) Die Landesstatistikbehörde legt den Kontenrahmen und den Produktrahmen sowie die dazu erforderlichen Zuordnungsvorschriften verbindlich fest und veröffentlicht die Regelungen im Niedersächsischen Ministerialblatt.

(3) 1 Teilhaushalte, Produktbereiche, Produktgruppen oder Produkte können ganz oder teilweise durch Haushaltsvermerk zu einer Bewirtschaftungseinheit erklärt werden (Budget), jedoch nicht die durch einen Haushaltsvermerk zur Zweckbindung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 gebundenen Haushaltsmittel. 2 Die Verantwortung für ein Budget wird der fachlich zuständigen Organisationseinheit entsprechend der Verwaltungsgliederung zugeordnet.

(4) 1 Die Teilergebnishaushalte werden nach § 2 Abs. 1 bis 4 aufgestellt. 2 Für jeden Teilergebnishaushalt wird ein Jahresergebnis nach § 2 Abs. 5 dargestellt. 3 Soweit Erträge und Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen erfasst werden, werden entsprechende Ansätze in den jeweiligen Teilhaushalt aufgenommen.

(5) 1 Die Teilfinanzhaushalte werden nach § 3 aufgestellt. 2 Die Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit können jeweils in einer Summe angegeben werden.

(6) 1 In den Teilfinanzhaushalten werden Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken, und Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen oberhalb einer von der Kommune festgelegten Wertgrenze einzeln dargestellt. 2 Dabei werden die bisher bereitgestellten Haushaltsmittel und die Gesamtinvestitionssumme sowie die Verpflichtungsermächtigungen für die Folgejahre angegeben. 3 Unbedeutende Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen können in einem Ansatz zusammengefasst werden.

(7) In jedem Teilhaushalt werden die wesentlichen Produkte mit den dazugehörenden Leistungen beschrieben und sollen die zu erreichenden Ziele mit den dazu geplanten Maßnahmen sowie Kennzahlen zur Zielerreichung bestimmt werden.

(8) Werden für einzelne Positionen der Teilergebnishaushalte oder der Teilfinanzhaushalte in den Ansatzspalten nach § 1 Abs. 3 keine Beträge ausgewiesen, so können sie in der Darstellung insgesamt entfallen.

§ 5 Stellenplan

(1) 1 Der Stellenplan weist die erforderlichen Stellen der Beamtinnen und Beamten (Planstellen) und der weiteren nicht nur vorübergehend Beschäftigten (andere Stellen) aus; die Stellen der Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst sowie der Beschäftigten im Ausbildungsverhältnis sind im Anhang zum Stellenplan nachrichtlich auszuweisen. 2 Soweit erforderlich, werden im Stellenplan die Amtsbezeichnungen für Beamtinnen und Beamte festgesetzt. 3 Stellen, die Einrichtungen zugeordnet sind, für die Sonderrechnungen geführt werden, werden gesondert ausgewiesen. 4 In einer Übersicht zum Stellenplan wird die Aufteilung der Stellen auf die Teilhaushalte dargestellt.

(2) 1 Im Stellenplan wird ferner für die einzelnen Besoldungs- und Entgeltgruppen die Gesamtzahl der Stellen für das Vorjahr sowie jeweils die Gesamtzahl der am 30. Juni des Vorjahres besetzten Stellen angegeben. 2 Wesentliche Abweichungen gegenüber dem Stellenplan des Vorjahres werden erläutert.

(3) Soweit ein dienstliches Bedürfnis besteht, dürfen im Stellenplan ausgewiesene

  1. Planstellen mit Beamtinnen und Beamten einer niedrigeren Besoldungsgruppe derselben Laufbahn besetzt werden;
  2. freigewordene Planstellen des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 mit Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1 besetzt werden, deren Aufstieg in die Laufbahngruppe 2 im folgenden Haushaltsjahr laufbahnrechtlich möglich und vom Dienstherrn beabsichtigt ist;
  3. freigewordene Planstellen mit Personen besetzt werden, die nicht in einem Beamtenverhältnis stehen, längstens jedoch für die Dauer von fünf Jahren.

(4) 1 Planstellen und andere Stellen werden als „künftig wegfallend“ dargestellt, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich nicht mehr benötigt werden. 2 Sie werden als „künftig umzuwandeln“ dargestellt, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich in Planstellen oder andere Stellen einer niedrigeren Besoldungs- oder Entgeltgruppe oder Planstellen in andere Stellen umgewandelt werden sollen.

§ 6 Vorbericht

1 Der Vorbericht hat einen Überblick über die Entwicklung und den Stand der Haushaltswirtschaft zu geben. 2 Er enthält eine wertende Analyse der finanziellen Lage und ihrer voraussichtlichen Entwicklung. 3 Insbesondere sollen dargestellt werden

  1. die Entwicklung

a) der Erträge aus den einzelnen Steuerarten und ähnlichen Abgaben,
b) der Erträge aus Zuwendungen und allgemeinen Umlagen,
c) der Aufwendungen aus einzelnen Steuerbeteiligungen und allgemeinen Umlagen,
d) der weiteren wichtigen Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen,
e) des Vermögens, der Schulden einschließlich der Liquiditätskredite und des Bestandes an liquiden Mitteln,
f) des Gesamtergebnisses unter Berücksichtigung der Fehlbetragsabdeckung aus Vorjahren sowie
g) der Nettoposition

in den beiden dem Haushaltsjahr vorangehenden Jahren sowie die voraussichtliche Entwicklung im Haushaltsjahr und in den drei folgenden Jahren,

2. die Finanzierung der im Haushaltsjahr geplanten Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen mit den vorgesehenen Kreditaufnahmen und den nach § 17 Abs. 3 zur Finanzierung von Investitionstätigkeit verwendbaren Zahlungsüberschüssen aus laufender Verwaltungstätigkeit des Finanzhaushalts sowie die finanziellen Auswirkungen der Maßnahmen auf die folgenden Jahre,

3. die wesentlichen Abweichungen des Haushaltsplans von der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung und den Zielvorgaben des Vorjahres,

4. im Fall der Notwendigkeit eines Haushaltssicherungskonzeptes die Verwirklichung der dazu vorgesehenen Maßnahmen im Haushaltsplan und

5. der Anpassungsbedarf bei den Einrichtungen der Kommune aufgrund der auch aus der Bevölkerungsstatistik zu schließenden zukünftigen Entwicklung der Kommune.

§ 7 Haushaltsplan für zwei Jahre

Werden in der Haushaltssatzung Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre getroffen, so werden im Haushaltsplan die Erträge und Aufwendungen, die Einzahlungen und Auszahlungen und die Verpflichtungsermächtigungen für jedes der beiden Haushaltsjahre getrennt veranschlagt.

§ 8 Nachtragshaushaltsplan

(1) 1 Der Nachtragshaushaltsplan enthält alle erheblichen Änderungen der Ansätze für Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen, die im Zeitpunkt seiner Aufstellung übersehbar sind, sowie die damit in Zusammenhang stehenden wesentlichen Änderungen der Ziele und Kennzahlen. 2 Bereits geleistete oder angeordnete über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen brauchen nicht veranschlagt zu werden.

(2) Werden im Nachtragshaushaltsplan Mehrerträge und Mehreinzahlungen veranschlagt oder Kürzungen bei Aufwendungen und Auszahlungen vorgenommen, die der Deckung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen dienen, so werden diese Veränderungen der Aufwendungen oder Auszahlungen abweichend von Absatz 1 Satz 2 in den Nachtragshaushaltsplan aufgenommen.

(3) 1 Für Verpflichtungsermächtigungen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. 2 Die Auswirkungen auf die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung werden angegeben; die Übersicht nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 wird ergänzt.

§ 9 Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung

(1) Die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung umfasst die in § 1 Abs. 3 Nrn. 2 bis 4 genannten Ansätze und wird in den Haushaltsplan einbezogen.

(2) 1 Die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung schließt das Investitionsprogramm ein. 2 Das Investitionsprogramm besteht aus den in § 1 Abs. 3 Nrn. 2 bis 4 genannten Ansätzen und Erläuterungen der Auszahlungen für Investitionstätigkeit in den Teilfinanzhaushalten mit den im Planungszeitraum vorgesehenen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen nach dem jeweiligen Jahresbedarf. 3 Das Investitionsprogramm soll im Hinblick auf § 58 Abs. 1 Nr. 9 NKomVG gesondert darstellbar sein.

(3) Bei der Aufstellung und Fortschreibung der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung sollen die zum Zeitpunkt der Haushaltsplanaufstellung vorliegenden, vom für Inneres zuständigen Ministerium bekannt gegebenen Orientierungsdaten berücksichtigt werden.

(4) Die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung soll für die einzelnen Jahre in Erträgen und Aufwendungen ausgeglichen sein.

(5) Die Kommunen sind für ihre Sondervermögen und Treuhandvermögen von der Pflicht zur mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung freigestellt.

§ 10 Veranschlagung, Ansatzermittlung

(1) Die Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen werden in voller Höhe und getrennt voneinander veranschlagt, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) 1 Die Erträge und Aufwendungen werden in ihrer voraussichtlichen Höhe in dem Haushaltsjahr veranschlagt, dem sie wirtschaftlich zuzurechnen sind. 2 Die Einzahlungen und Auszahlungen werden in Höhe der im Haushaltsjahr voraussichtlich eingehenden oder zu leistenden Beträge veranschlagt. 3 Die Höhe eines Ansatzes wird sorgfältig geschätzt, soweit der Betrag nicht errechenbar ist.

(3) 1 Für denselben Zweck sollen Erträge und Aufwendungen sowie Ein- und Auszahlungen nicht an verschiedenen Stellen veranschlagt werden. 2 Wird ausnahmsweise anders verfahren, so wird in Erläuterungen auf die Ansätze gegenseitig verwiesen.

§ 11 Verpflichtungsermächtigungen

1 Die Verpflichtungsermächtigungen werden in den Teilhaushalten maßnahmenbezogen veranschlagt. 2 Dabei wird angegeben, wie sich die Belastungen voraussichtlich auf die künftigen Jahre verteilen.

§ 12 Investitionen

(1) 1 Bevor Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung oberhalb einer von der Kommune festgelegten Wertgrenze beschlossen werden, soll durch einen Wirtschaftlichkeitsvergleich unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten die für die Kommune wirtschaftlichste Lösung ermittelt werden. 2 Vor Beginn einer Investition mit unerheblicher finanzieller Bedeutung bis zu der nach Satz 1 festgelegten Wertgrenze muss eine Folgekostenberechnung vorgenommen werden.

(2) 1 Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen für Baumaßnahmen dürfen erst veranschlagt werden, wenn Pläne, Berechnungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die gesamten Auszahlungen für die Baumaßnahme, der Grunderwerb und die Einrichtung sowie der voraussichtliche Jahresbedarf unter Angabe der finanziellen Beteiligung Dritter und ein Bauzeitplan im Einzelnen ersichtlich sind. 2 Den Unterlagen wird eine Berechnung der nach Fertigstellung der Maßnahme entstehenden jährlichen Haushaltsbelastungen beigefügt.

(3) 1 Ausnahmen von Absatz 2 sind für finanzwirtschaftlich unerhebliche Vorhaben und für dringende Instandsetzungen zulässig. 2 Die Notwendigkeit einer Ausnahme wird in den Erläuterungen begründet.

§ 13 Verfügungsmittel, Deckungsreserve

(1) Aufwendungen und entsprechende Auszahlungen der ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder des ehrenamtlichen Bürgermeisters und der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten, die aus dienstlichem Anlass entstehen und für die nicht an anderer Stelle Mittel veranschlagt sind, können in angemessener Höhe als Verfügungsmittel veranschlagt werden.

(2) Mittel zur Deckung über- und außerplanmäßiger Aufwendungen und entsprechender Auszahlungen können in angemessener Höhe als Deckungsreserve veranschlagt werden.

(3) Die Ansätze nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nicht überschritten werden; sie sind nicht mit anderen Aufwendungen und Auszahlungen deckungsfähig und dürfen nicht zeitlich übertragen werden.

§ 14 Haushaltsunwirksame Einzahlungen und Auszahlungen

Im Haushaltsplan werden nicht veranschlagt

  1. durchlaufende Zahlungen,
  2. Zahlungen, die die Kommune aufgrund rechtlicher Vorschriften unmittelbar in den Haushalt eines anderen öffentlichen Aufgabenträgers zu buchen hat einschließlich der ihr zur Selbstbewirtschaftung zugewiesenen Zahlungsmittel,
  3. Zahlungen, die die Kasse des endgültigen Trägers der Zahlungsverpflichtung oder eine andere Kasse, die unmittelbar mit dem endgültigen Träger der Zahlungsverpflichtung abrechnet, anstelle der Kommunalkasse annimmt oder auszahlt, und
  4. die Einzahlungen und Rückzahlungen aus der Aufnahme von Liquiditätskrediten.

§ 15 Weitere Vorschriften für die Veranschlagung

(1) Die Veranschlagung von Personalaufwendungen und -auszahlungen richtet sich nach den im Haushaltsjahr voraussichtlich besetzten Stellen.

(2) Die Versorgungs- und Beihilfeaufwendungen und die entsprechenden Auszahlungen werden auf die Teilhaushalte im Verhältnis der dort veranschlagten Personalaufwendungen und -auszahlungen aufgeteilt.

(3) 1 Interne Leistungen zwischen den Organisationseinheiten einer Kommune sollen in angemessenem Umfang in den Teilergebnishaushalten veranschlagt und verrechnet werden (Innere Verrechnungen). 2 Die sich aus Inneren Verrechnungen ergebenden Erträge und Aufwendungen müssen sich insgesamt ausgleichen.

(4) Aktivierungsfähige Eigenleistungen werden veranschlagt.

§ 16 Erläuterungen

Im Vorbericht oder im Haushaltsplan werden mindestens erläutert

  1. die wesentlichen Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen, soweit sie von den Ansätzen des Vorjahres erheblich abweichen,
  2. neue Investitions- und Investitionsförderungsmaßnahmen,
  3. bei Investitions- und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken, in jedem folgenden Haushaltsplan die bisherige Abwicklung,
  4. Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen zur Erfüllung von Verträgen, die die Kommune über ein Jahr hinaus zu erheblichen Zahlungen verpflichten, und
  5. die wesentlichen zweckgebundenen Erträge und Einzahlungen.