Erster Abschnitt (§§ 110 bis 129)

NKomVG

Erster Abschnitt
Haushaltswirtschaft

§ 110 Allgemeine Haushaltsgrundsätze, Haushaltsausgleich

(1) Die Kommunen haben ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist.

(2) Die Haushaltswirtschaft ist sparsam und wirtschaftlich zu führen.

(3) Die Haushaltswirtschaft ist nach Maßgabe dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Rechtsvorschriften nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung im Rechnungsstil der doppelten Buchführung zu führen.

(4) 1 Der Haushalt soll in jedem Haushaltsjahr in Planung und Rechnung ausgeglichen sein. 2 Er ist ausgeglichen, wenn der Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge mindestens dem Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen und der Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge mindestens dem Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen entspricht. 3 Daneben sind die Liquidität der Kommune sowie die Finanzierung ihrer Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sicherzustellen.

(5) 1 Die Verpflichtung nach Absatz 4 Sätze 1 und 2 gilt als erfüllt, wenn

  1. voraussichtliche Fehlbeträge im ordentlichen und im außerordentlichen Ergebnis mit Überschussrücklagen (§ 123 Abs. 1 Satz 1) verrechnet werden können oder ein voraussichtlicher Fehlbetrag im ordentlichen Ergebnis mit Überschüssen im außerordentlichen Ergebnis oder ein voraussichtlicher Fehlbetrag im außerordentlichen Ergebnis mit Überschüssen im ordentlichen Ergebnis gedeckt werden kann oder
  2. nach der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung die vorgetragenen Fehlbeträge spätestens im zweiten dem Haushaltsjahr folgenden Jahr ausgeglichen werden können.

2 Eine Verrechnung von Fehlbeträgen des ordentlichen und außerordentlichen Ergebnisses mit der um Rücklagen, Sonderposten und Ergebnisvorträge bereinigten Nettoposition nach Absatz 6 Satz 1 (Basisreinvermögen) ist unzulässig. 3 Soweit ein unentgeltlicher Vermögensübergang gesetzlich oder durch Vertrag bestimmt ist, sind die Vermögensänderungen gegen das Basisreinvermögen zu verrechnen. 4 Abweichend von Satz 2 können Fehlbeträge mit dem Basisreinvermögen bis zur Höhe von Überschüssen, die in Vorjahren nach Absatz 6 Satz 4 in Basisreinvermögen umgewandelt wurden, verrechnet werden, wenn ein Abbau der Fehlbeträge trotz Ausschöpfung aller Ertrags- und Sparmöglichkeiten nicht auf andere Weise möglich ist. 5 Weitere Abweichungen von Satz 2 können durch Verordnung nach § 178 Abs. 1 Nr. 5 ermöglicht werden.

(6) 1 Die Überschussrücklagen sind Teil des die Schulden und Rückstellungen übersteigenden Vermögens (Nettoposition). 2 Ihnen werden die Jahresüberschüsse durch Beschluss über den Jahresabschluss zugeführt. 3 Eine Verrechnung mit den Sollfehlbeträgen aus dem letzten kameralen Abschluss einer Kommune geht einer Zuführung in die Überschussrücklagen vor. 4 Überschussrücklagen dürfen in Basisreinvermögen umgewandelt werden, wenn keine Fehlbeträge aus Vorjahren abzudecken sind, der Haushalt ausgeglichen ist und nach der geltenden mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung keine Fehlbeträge zu erwarten sind.

(7) 1 Die Kommune darf sich über den Wert ihres Vermögens hinaus nicht verschulden. 2 Ist in der Planung oder der Rechnung erkennbar, dass die Schulden und Rückstellungen das Vermögen übersteigen, so ist die Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich hierüber zu unterrichten.

(8) 1 Die Kommune hat ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen, wenn der Haushaltsausgleich nicht erreicht werden kann oder eine Überschuldung abgebaut oder eine drohende Überschuldung abgewendet werden muss. 2 In dem Haushaltssicherungskonzept ist festzulegen,

  1. innerhalb welcher Zeiträume der Haushaltsausgleich sowie die Beseitigung der Überschuldung oder der drohenden Überschuldung erreicht,
  2. wie der im Haushaltsplan ausgewiesene Fehlbetrag und die Verschuldung abgebaut und
  3. wie das Entstehen eines neuen Fehlbetrages und einer zusätzlichen Verschuldung vermieden

werden sollen. 3 Das Haushaltssicherungskonzept ist spätestens mit der Haushaltssatzung zu beschließen und der Kommunalaufsichtsbehörde mit der Haushaltssatzung vorzulegen. 4 Ist nach Satz 1 ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen und war dies bereits für das Vorjahr der Fall, so ist über den Erfolg der Haushaltssicherungsmaßnahmen ein Haushaltssicherungsbericht beizufügen. 5 Auf Anforderung der Kommunalaufsichtsbehörde hat die für die Rechnungsprüfung zuständige Stelle zu dem Haushaltssicherungsbericht Stellung zu nehmen.

Hinweise zur Aufstellung und inhaltlichen Ausgestaltung von Haushaltssicherungskonzepten und -berichten (§ 110 Abs. 8 NKomVG) (HSK-Erlass)

§ 111 Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung

(1) Die Gemeinden erheben Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Die Landkreise erheben Abgaben und Umlagen nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) 1 Die Samtgemeinden erheben Gebühren und Beiträge nach den für Gemeinden geltenden Vorschriften sowie von den Mitgliedsgemeinden eine Umlage (Samtgemeindeumlage) unter entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Kreisumlage. 2 Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass die Samtgemeindeumlage je zur Hälfte nach der Einwohnerzahl der Mitgliedsgemeinden und nach den Bemessungsgrundlagen der Kreisumlage festgesetzt wird.

(4) Die Region Hannover erhebt Abgaben und eine Umlage unter entsprechender Anwendung der für Landkreise geltenden Vorschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(5) 1 Die Gemeinden haben die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel,

  1. soweit vertretbar und geboten, aus speziellen Entgelten für die von ihnen erbrachten Leistungen,
  2. im Übrigen aus Steuern

zu beschaffen, soweit die sonstigen Finanzmittel nicht ausreichen. 2 Satz 1 gilt für Samtgemeinden, Landkreise und die Region Hannover entsprechend mit der Maßgabe, dass in Nummer 2 anstelle der Steuern die Umlagen treten. 3 Eine Rechtspflicht zur Erhebung von Beiträgen für Verkehrsanlagen, wiederkehrenden Beiträgen für Verkehrsanlagen und Beiträgen für öffentliche Spielplätze besteht nicht.

(6) 1 Die Kommunen dürfen Kredite nur dann aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre. ²Einmalige und wiederkehrende Beiträge für Verkehrsanlagen zählen nicht zu den anderen Finanzierungsmöglichkeiten.

(7) 1 Die Landkreise und die Region Hannover können für ihre kreis- und regionsangehörigen Kommunen mit Ausnahme der Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden Kredite (§ 120 Abs. 1 Satz 1) und Liquiditätskredite (§ 122) aufnehmen und bewirtschaften. 2 Der Landkreis und die kreisangehörige Kommune sowie die Region Hannover und die regionsangehörige Kommune regeln die Aufnahme und Bewirtschaftung von nach Satz 1 aufgenommenen Krediten und Liquiditätskrediten und die Verrechnung von Zinsen für die Kredite und Liquiditätskredite durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung.

(8) 1 Die Kommunen dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung von Aufgaben beteiligen. 2 Für die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer Zuwendung ist die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte zuständig. 3 Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet die Vertretung. 4 Die Kommunen erstellen jährlich einen Bericht, in dem die Zuwendungsgeber, die Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind, und übersenden ihn der Kommunalaufsichtsbehörde.

§ 112 Haushaltssatzung

(1) Die Kommunen haben für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen.

(2) 1 Die Haushaltssatzung enthält

  • 2. die Festsetzung des Höchstbetrages der Liquiditätskredite,
  • 3. bei Gemeinden die Festsetzung der Hebesätze der Grund- und Gewerbesteuer, wenn diese nicht in einer gesonderten Satzung bestimmt sind, und
  • 4. bei Samtgemeinden, Landkreisen und der Region Hannover weitere Vorschriften, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist.

2 Sie kann weitere Vorschriften enthalten, wenn sich diese auf die Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen sowie den Stellenplan für das Haushaltsjahr beziehen.

(3) 1 Die Haushaltssatzung wird am Tag nach dem Ende der öffentlichen Auslegung des Haushaltsplans nach § 114 Abs. 2 Satz 3, frühestens mit Beginn des Haushaltsjahres wirksam; sie gilt für das Haushaltsjahr. 2 Sie kann Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, enthalten.

(4) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr, soweit nicht für einzelne Bereiche durch Gesetz oder Verordnung etwas anderes bestimmt ist.

§ 113 Haushaltsplan

(1) 1 Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Kommune voraussichtlich

  1. anfallenden Erträge und eingehenden Einzahlungen,
  2. entstehenden Aufwendungen und zu leistenden Auszahlungen und
  3. notwendigen Verpflichtungsermächtigungen.

2 Die Vorschriften des Zweiten Abschnitts bleiben unberührt.

(2) 1 Der Haushaltsplan ist in einen Ergebnishaushalt und einen Finanzhaushalt zu gliedern. 2 Der Stellenplan für die Beschäftigten ist Teil des Haushaltsplans.

(3) 1 Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushaltswirtschaft der Kommunen. 2 Er ist nach Maßgabe dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Haushaltsführung verbindlich. 3 Ansprüche und Verbindlichkeiten Dritter werden durch ihn weder begründet noch aufgehoben.

§ 114 Erlass der Haushaltssatzung

(1) 1 Die von der Vertretung beschlossene Haushaltssatzung ist mit ihren Anlagen der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen. 2 Die Vorlage soll spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres erfolgen.

(2) 1 Enthält die Haushaltssatzung genehmigungsbedürftige Teile, so darf sie erst nach Erteilung der Genehmigung verkündet werden. 2 Haushaltssatzungen ohne genehmigungsbedürftige Teile dürfen frühestens einen Monat nach Vorlage an die Kommunalaufsichtsbehörde verkündet werden. 3 Im Anschluss an die Verkündung der Haushaltssatzung ist der Haushaltsplan mit seinen Anlagen an sieben Tagen öffentlich auszulegen; in der Verkündung ist auf die Auslegung hinzuweisen.

§ 115 Nachtragshaushaltssatzung

(1) 1 Die Haushaltssatzung kann nur durch Nachtragshaushaltssatzung geändert werden, die spätestens bis zum Ablauf des Haushaltsjahres zu beschließen ist. 2 Für die Nachtragshaushaltssatzung gelten die Vorschriften für die Haushaltssatzung entsprechend.

(2) Die Kommunen haben unverzüglich eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen, wenn

  1. sich zeigt, dass trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit ein erheblicher Fehlbetrag entstehen wird und der Haushaltsausgleich nur durch eine Änderung der Haushaltssatzung erreicht werden kann, oder
  2. bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen oder Auszahlungen bei einzelnen Haushaltspositionen in einem im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen oder Gesamtauszahlungen erheblichen Umfang entstehen oder geleistet werden müssen.

(3) Absatz 2 Nr. 2 ist nicht anzuwenden auf

  1. die Umschuldung von Krediten,
  2. höhere Personalaufwendungen und Personalauszahlungen, die aufgrund gesetzlicher oder tarifrechtlicher Vorschriften zwingend erforderlich sind, und
  3. Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen und Ersatzbeschaffungen, die zeitlich und sachlich unabweisbar sind.

§ 116 Vorläufige Haushaltsführung

(1) 1 Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht wirksam (§ 112 Abs. 3 Satz 1), so dürfen die Gemeinden

  1. Aufwendungen entstehen lassen und Auszahlungen leisten, zu denen sie rechtlich verpflichtet sind oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind, und in diesem Rahmen insbesondere Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen fortsetzen, für die im Haushaltsplan eines Vorjahres Beträge vorgesehen waren,
  2. Grund- und Gewerbesteuer nach den in der Haushaltssatzung des Vorjahres festgesetzten Hebesätzen erheben und
  3. Kredite umschulden.

2 Satz 1 Nrn. 1 und 3 gilt für Samtgemeinden, Landkreise und die Region Hannover entsprechend.

(2) 1 Reichen die Finanzierungsmittel für die Fortsetzung der Bauten, der Beschaffungen und der sonstigen Leistungen des Finanzhaushalts nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 nicht aus, so dürfen die Kommunen mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bis zur Höhe eines Viertels des Gesamtbetrags der in der Haushaltssatzung des Vorjahres vorgesehenen Kreditermächtigung aufnehmen. 2 § 120 Abs. 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Während der vorläufigen Haushaltsführung gilt der Stellenplan des Vorjahres weiter.

§ 117 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

(1) 1 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sind nur zulässig, wenn sie zeitlich und sachlich unabweisbar sind; ihre Deckung muss gewährleistet sein. 2 In Fällen von unerheblicher Bedeutung entscheidet die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte; die Vertretung und der Hauptausschuss sind spätestens mit der Vorlage des Jahresabschlusses zu unterrichten.

(2) 1 Für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die im folgenden Haushaltsjahr fortgesetzt werden, sind überplanmäßige Auszahlungen auch dann zulässig, wenn ihre Deckung erst im folgenden Haushaltsjahr gewährleistet ist. 2 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend auf Maßnahmen anzuwenden, durch die später im Laufe des Haushaltsjahres über- oder außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen entstehen können.

(4) § 115 Abs. 2 bleibt unberührt.

(5) 1 Nicht im Haushaltsplan veranschlagte Abschreibungen oder die veranschlagten Abschreibungen überschreitende Abschreibungen werden von der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten ermittelt und in die Erstellung des Jahresabschlusses einbezogen. 2 Satz 1 gilt für nicht im Haushaltsplan veranschlagte oder die Veranschlagung überschreitende Zuführungen zu Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen für Beamtinnen und Beamte und zu Rückstellungen für Beihilfeverpflichtungen entsprechend. 3 Absatz 1 ist hierbei nicht anzuwenden.

§ 118 Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung

(1) 1 Die Kommunen haben ihrer Haushaltswirtschaft eine mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung für fünf Jahre zugrunde zu legen. 2 Das erste Planungsjahr ist dabei das Haushaltsjahr, das demjenigen Haushaltsjahr vorangeht, für das die Haushaltssatzung gelten soll.

(2) In der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung sind Umfang und Zusammensetzung der voraussichtlichen Aufwendungen und Auszahlungen und ihre Deckungsmöglichkeiten darzustellen.

(3) Als Grundlage für die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung ist ein Investitionsprogramm aufzustellen, in das die geplanten Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen aufgenommen werden.

(4) Die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung und das Investitionsprogramm sind jährlich der Entwicklung anzupassen und fortzuführen.

(5) Die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung ist der Vertretung mit dem Entwurf der Haushaltssatzung vorzulegen.

§ 119 Verpflichtungsermächtigungen

(1) Verpflichtungen zur Leistung von Auszahlungen für Investitionen und für Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Jahren dürfen unbeschadet des Absatzes 5 nur eingegangen werden, wenn der Haushaltsplan hierzu ermächtigt.

(2) Verpflichtungsermächtigungen dürfen in der Regel zulasten der dem Haushaltsjahr folgenden drei Jahre veranschlagt werden, in Ausnahmefällen bis zum Abschluss einer Maßnahme; sie sind nur zulässig, wenn die Finanzierung der aus ihrer Inanspruchnahme entstehenden Auszahlungen in den künftigen Haushalten gesichert erscheint.

(3) Verpflichtungsermächtigungen gelten bis zum Ende des Haushaltsjahres und darüber hinaus bis zum Wirksamwerden der Haushaltssatzung für das nächste Haushaltsjahr (§ 112 Abs. 3 Satz 1).

(4) Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde, soweit in den Jahren, zu deren Lasten sie veranschlagt werden, insgesamt Kreditaufnahmen vorgesehen sind.

(5) 1 Verpflichtungen im Sinne des Absatzes 1 dürfen über- und außerplanmäßig eingegangen werden, wenn sie unabweisbar sind und der in der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen nicht überschritten wird. 2 § 117 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 120 Kredite

(1) 1 Kredite dürfen unter der Voraussetzung des § 111 Abs. 6 nur für Investitionen, Investitionsförderungsmaßnahmen und zur Umschuldung aufgenommen werden; sie sind als Einzahlungen im Finanzhaushalt zu veranschlagen. 2 Die Kommune hat Richtlinien für die Aufnahme von Krediten aufzustellen.

(2) 1 Der Gesamtbetrag der im Finanzhaushalt vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde (Gesamtgenehmigung). 2 Die Genehmigung soll nach den Grundsätzen einer geordneten Haushaltswirtschaft erteilt oder versagt werden; sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. 3 Sie ist in der Regel zu versagen, wenn die Kreditverpflichtungen nicht mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Kommune im Einklang stehen.

(3) Die Kreditermächtigung gilt bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres und darüber hinaus bis zum Wirksamwerden der Haushaltssatzung für das übernächste Haushaltsjahr (§ 112 Abs. 3 Satz 1).

(4) 1 Die Aufnahme der einzelnen Kredite, deren Gesamtbetrag nach Absatz 2 genehmigt worden ist, bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde (Einzelgenehmigung), sobald die Kreditaufnahmen nach § 19 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft beschränkt worden sind. 2 Die Einzelgenehmigung kann nach Maßgabe der Kreditbeschränkungen versagt werden.

(5) Durch Verordnung der Landesregierung kann die Aufnahme von Krediten von der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde abhängig gemacht werden mit der Maßgabe, dass die Genehmigung versagt werden kann, wenn die ausgehandelten Kreditbedingungen

  1. die Entwicklung am Kreditmarkt ungünstig beeinflussen könnten oder
  2. die Versorgung der Kommunen mit wirtschaftlich vertretbaren Krediten stören könnten.

(6) 1 Die Begründung einer Zahlungsverpflichtung, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommt, bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. 2 Absatz 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend. 3 Eine Genehmigung für die Begründung von Zahlungsverpflichtungen im Rahmen der laufenden Verwaltung ist nicht erforderlich.

(7) 1 Die Kommunen dürfen zur Sicherung des Kredits keine Sicherheiten bestellen. 2 Die Kommunalaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn die Bestellung von Sicherheiten der Verkehrsübung entspricht.

§ 121 Sicherheiten und Gewährleistung für Dritte

Belastungsvollmachten

(1) 1 Die Kommunen dürfen keine Sicherheiten zugunsten Dritter bestellen. 2 Die Kommunalaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen.

(2) 1 Die Kommunen dürfen Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen nur im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben übernehmen. 2 Die Rechtsgeschäfte bedürfen der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Rechtsgeschäfte, die den darin genannten wirtschaftlich gleichkommen, insbesondere für die Zustimmung zu Rechtsgeschäften Dritter, aus denen den Kommunen in künftigen Haushaltsjahren Aufwendungen entstehen oder Verpflichtungen zur Leistung von Auszahlungen erwachsen können.

(4) 1 Keiner Genehmigung bedürfen Rechtsgeschäfte nach den Absätzen 2 und 3, die

  1. die Kommune zur Förderung des Städte- und Wohnungsbaus eingeht oder
  2. für den Haushalt der Kommune keine besondere Belastung bedeuten.

2 Diese Rechtsgeschäfte sind im Anhang zum Jahresabschluss darzustellen. 3 Rechtsgeschäfte nach Satz 1 Nr. 1 mit erheblichen Auswirkungen auf die Finanzwirtschaft sind in einem Vorbericht des Haushaltsplans zu erläutern; erhebliche Besonderheiten aus ihrer Abwicklung und Rechtsgeschäfte, die im Vorbericht noch nicht erläutert worden sind, sind im Anhang zum Jahresabschluss zu erläutern.

(5) 1 Bei Rechtsgeschäften nach den Absätzen 2 und 3 haben die Kommunen sich das Recht vorzubehalten, dass sie oder ihre Beauftragten jederzeit prüfen können, ob

  1. die Voraussetzungen für die Kreditzusage oder ihre Erfüllung vorliegen oder vorgelegen haben, oder
  2. im Fall der Übernahme einer Gewährleistung eine Inanspruchnahme der Kommune in Betracht kommen kann oder die Voraussetzungen für eine solche vorliegen oder vorgelegen haben.

2 Die Kommunen können mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde davon absehen, sich das Prüfungsrecht vorzubehalten.

§ 122 Liquiditätskredite

(1) 1 Zur rechtzeitigen Leistung ihrer Auszahlungen können die Kommunen Liquiditätskredite bis zu dem in der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag aufnehmen, soweit der Kasse keine anderen Mittel zur Verfügung stehen. 2 Diese Ermächtigung gilt über das Haushaltsjahr hinaus bis zum Wirksamwerden der neuen Haushaltssatzung (§ 112 Abs. 3 Satz 1). 3 Satz 2 gilt auch für einen in der neuen, noch nicht wirksamen Haushaltssatzung höher festgesetzten Höchstbetrag, soweit er den Betrag nach Absatz 2 nicht übersteigt.

(2) Der in der Haushaltssatzung festgesetzte Höchstbetrag bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde, wenn er ein Sechstel der im Finanzhaushalt veranschlagten Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit übersteigt.

§ 123 Rücklagen, Rückstellungen

(1) 1 Die Kommune bildet

  1. eine Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses und
  2. eine Rücklage aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses.

2 Weitere Rücklagen sind zulässig.

(2) Die Kommune bildet Rückstellungen für Verpflichtungen, die dem Grunde nach zu erwarten sind, deren Höhe oder Fälligkeit aber noch ungewiss ist.

§ 124 Erwerb, Verwaltung und Nachweis des Vermögens; Wertansätze

(1) Die Kommunen sollen Vermögensgegenstände nur erwerben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit erforderlich ist.

(2) 1 Die Vermögensgegenstände sind pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten und ordnungsgemäß nachzuweisen. 2 Bei Geldanlagen ist auf eine ausreichende Sicherheit zu achten; sie sollen einen angemessenen Ertrag bringen.

(3) Für die Verwaltung und Bewirtschaftung von Kommunalwald gelten die Vorschriften dieses Gesetzes und die hierfür geltenden besonderen Rechtsvorschriften.

(4) 1 Das Vermögen ist in der Bilanz getrennt nach dem immateriellen Vermögen, dem Sachvermögen, dem Finanzvermögen und den liquiden Mitteln auszuweisen. 2 Die Vermögensgegenstände sind mit dem Anschaffungs- oder Herstellungswert anzusetzen, vermindert um die darauf basierenden Abschreibungen; die kommunalabgabenrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. 3 Kann der Anschaffungs- oder Herstellungswert eines Vermögensgegenstands bei der Aufstellung der ersten Eröffnungsbilanz nicht mit vertretbarem Aufwand ermittelt werden, so gilt der auf den Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt rückindizierte Zeitwert am Stichtag der ersten Eröffnungsbilanz als Anschaffungs- oder Herstellungswert. 4 Bei der Ausweisung von Vermögen, das nach den Regeln über die Bewertung von Vermögen in der Bilanz ausnahmsweise mit dem Zeitwert als Anschaffungs- oder Herstellungswert ausgewiesen wird, werden in Höhe der Differenz zwischen dem Zeitwert und dem fortgeführten tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungswert, wenn dieser nicht verfügbar ist, zu dem rückindizierten Anschaffungs- oder Herstellungswert (Satz 3) Sonderposten für den Bewertungsausgleich gebildet. 5 Abschreibungen für Vermögen, das nach Satz 4 mit dem Zeitwert als dem Anschaffungs- oder Herstellungswert nachgewiesen wird, sind auf der Basis des Zeitwerts vorzunehmen; gleichzeitig wird der nach Satz 4 passivierte Sonderposten ergebniswirksam aufgelöst und mit der Abschreibung verrechnet. 6 Schulden sind zu ihrem Rückzahlungsbetrag anzusetzen, Rückstellungen hingegen nur in Höhe des Betrags, der nach sachgerechter Beurteilung notwendig ist.

§ 125 Veräußerung von Vermögen, Zwangsvollstreckung

(1) 1 Die Kommunen dürfen Vermögensgegenstände, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit nicht benötigen, veräußern. 2 Vermögensgegenstände dürfen in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden.

(2) Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) 1 Wenn die Kommunen

  1. Vermögensgegenstände unentgeltlich veräußern wollen oder
  2. Sachen, die einen besonderen wissenschaftlichen, geschichtlichen oder künstlerischen Wert haben, veräußern wollen,

haben sie dies zu begründen und die Begründung zu dokumentieren. 2 Erhebliche Auswirkungen dieser Veräußerungen auf die Finanzwirtschaft sind in einem Vorbericht zum Haushaltsplan und, falls es sich um abgewickelte und noch nicht erläuterte Vorgänge handelt, im Anhang zum Jahresabschluss zu erläutern.

(4) 1 Die Einleitung der Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung gegen eine Kommune wegen einer Geldforderung muss die Gläubigerin oder der Gläubiger der Kommunalaufsichtsbehörde anzeigen, es sei denn, dass es sich um die Verfolgung dinglicher Rechte handelt. 2 Die Zwangsvollstreckung darf erst vier Wochen nach dem Zeitpunkt der Anzeige beginnen. 3 Die Zwangsvollstreckung ist unzulässig in Vermögensgegenstände, die für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben unentbehrlich sind oder deren Veräußerung ein öffentliches Interesse entgegensteht, sowie in Vermögensgegenstände, die im Sinne des § 135 Abs. 3 zweckgebunden sind.

§ 126 Kommunalkasse

(1) 1 Die Kommune richtet eine Kommunalkasse ein. 2 Der Kommunalkasse obliegt die Abwicklung der Zahlungen der Kommune (Kassengeschäfte).

(2) Die Kommune hat eine für die Erledigung der Kassengeschäfte verantwortliche Person und eine Person für deren Stellvertretung zu bestellen (Kassenleitung).

(3) Der Kassenleitung darf nicht angehören, wer

  1. befugt ist, Kassenanordnungen zu erteilen,
  2. mit der Rechnungsprüfung beauftragt ist oder
  3. mit der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten, der oder dem für das Finanzwesen zuständigen Beschäftigten oder mit einer zur Rechnungsprüfung beauftragten Person in einer der folgenden Beziehungen steht:
    a) Verwandtschaft bis zum dritten Grad,
    b) Schwägerschaft bis zum zweiten Grad,
    c) Ehe oder Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes.

(4) Die in der Kommunalkasse Beschäftigten dürfen keine Kassenanordnungen erteilen.

(5) 1 Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte überwacht die Kommunalkasse (Kassenaufsicht). 2 Sie oder er kann die Kassenaufsicht einer oder einem Beschäftigten der Kommune übertragen, jedoch nicht Beschäftigten, die in der Kommunalkasse beschäftigt sind.

§ 127 Übertragung von haushaltswirtschaftlichen Befugnissen

(1) 1 Die Kommunen können Zahlungsanweisungs- und Bewirtschaftungsbefugnisse über bestimmte Haushaltspositionen und die Kassengeschäfte ganz oder zum Teil Dritten mit deren Einverständnis übertragen, wenn die ordnungsgemäße Erledigung und die Prüfung nach den für die Kommunen geltenden Vorschriften gewährleistet sind. 2 Die in Satz 1 genannten Befugnisse und Geschäfte für die in der Trägerschaft der Kommune stehenden Schulen können in der Regel nur der Schulleiterin oder dem Schulleiter übertragen werden, ohne dass deren oder dessen Einverständnis erforderlich ist; zu einer Übertragung auf andere Personen ist die Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters erforderlich. 3 Sollen Kassengeschäfte übertragen werden, so ist die Kassenaufsicht ausdrücklich zu regeln und die Übertragung der Kommunalaufsichtsbehörde spätestens sechs Wochen vor Vollzug anzuzeigen.

(2) Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte kann die ihr oder ihm durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes übertragenen Zuständigkeiten zur Einwerbung, Entgegennahme von Angeboten, Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen, die für Zwecke der in der Trägerschaft der Kommune stehenden Schulen bestimmt sind, auf Schulleiterinnen und Schulleiter übertragen.

§ 128 Jahresabschluss, konsolidierter Gesamtabschluss

(1) 1 Die Kommune hat für jedes Haushaltsjahr einen Jahresabschluss nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung klar und übersichtlich aufzustellen. 2 Im Jahresabschluss sind sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen sowie die tatsächliche Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Kommune darzustellen.

(2) Der Jahresabschluss besteht aus:

  1. einer Ergebnisrechnung,
  2. einer Finanzrechnung,
  3. einer Bilanz und
  4. einem Anhang.

(3) Dem Anhang sind beizufügen:

  1. ein Rechenschaftsbericht,
  2. eine Anlagenübersicht,
  3. eine Schuldenübersicht,
  4. eine Rückstellungsübersicht,
  5. eine Forderungsübersicht und
  6. eine Übersicht über die in das folgende Jahr zu übertragenden Haushaltsermächtigungen.

(4) 1 Mit dem Jahresabschluss der Kommune sind folgende Jahresabschlüsse zusammenzufassen (Konsolidierung):

  1. der Einrichtungen, deren Wirtschaftsführung nach § 139 selbständig erfolgt,
  2. der Eigenbetriebe,
  3. der Eigengesellschaften,
  4. der Einrichtungen und Unternehmen in privater Rechtsform, an denen die Kommune beteiligt ist,
  5. der kommunalen Anstalten,
  6. der gemeinsamen kommunalen Anstalten, an denen die Kommune beteiligt ist,
  7. der rechtsfähigen kommunalen Stiftungen,
  8. der Zweckverbände, an denen die Kommune beteiligt ist,
  9. der Wasser- und Bodenverbände, bei denen die Kommune Mitglied ist, soweit sie kommunale Aufgaben wahrnehmen, und
  10. der rechtlich unselbständigen Versorgungs- und Versicherungseinrichtungen.

2 Für das öffentliche Sparkassenwesen bleibt es bei den besonderen Vorschriften. 3 Die Aufgabenträger nach Satz 1 brauchen nicht in den konsolidierten Gesamtabschluss einbezogen zu werden, wenn ihre Abschlüsse für ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Kommune nur von untergeordneter Bedeutung sind. 4 Die Aufstellung eines konsolidierten Gesamtabschlusses ist nicht erforderlich, wenn die Abschlüsse der Aufgabenträger nach Satz 1 für ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Kommune in ihrer Gesamtheit von untergeordneter Bedeutung sind.

(5) 1 Die Konsolidierung soll grundsätzlich mit dem Anteil der Kommune erfolgen. 2 Als Anteil an einem Zweckverband gilt das Verhältnis an der zu zahlenden Verbandsumlage; ist eine solche nicht zu zahlen, so gilt das Verhältnis an der Vermögensaufteilung im Fall einer Auflösung des Zweckverbandes. 3 Satz 2 gilt entsprechend für Anteile an Aufgabenträgern nach Absatz 4 Satz 1 Nrn. 1 bis 7 und 9, wenn die Anteile der Kommune sich nicht auf andere Weise feststellen lassen. 4 Aufgabenträger nach Absatz 4 Satz 1 unter beherrschendem Einfluss der Kommune sind entsprechend den §§ 300 bis 309 des Handelsgesetzbuchs (HGB) zu konsolidieren (Vollkonsolidierung), solche unter maßgeblichem Einfluss der Kommune werden entsprechend den §§ 311 und 312 HGB konsolidiert (Eigenkapitalmethode). 5 Bei der Kapitalkonsolidierung entsprechend § 301 Abs. 1 HGB kann einheitlich für alle Aufgabenträger auf eine Bewertung des Eigenkapitals nach dem in § 301 Abs. 1 Satz 2 HGB maßgeblichen Zeitpunkt verzichtet werden. 6 Bei den assoziierten Aufgabenträgern kann bei der Anwendung der Eigenkapitalmethode auf eine Ermittlung der Wertansätze entsprechend § 312 Abs. 2 Satz 1 HGB verzichtet werden.

(6) 1 Der konsolidierte Gesamtabschluss wird nach den Regeln des Absatzes 1 aufgestellt und besteht aus einer konsolidierten Ergebnisrechnung, einer Gesamtbilanz und den konsolidierten Anlagen nach Absatz 3 Nrn. 2 bis 5. 2 Er ist durch einen Konsolidierungsbericht zu erläutern. 3 Dem Konsolidierungsbericht sind eine Kapitalflussrechnung sowie Angaben zu den nicht konsolidierten Beteiligungen beizufügen. 4 Der konsolidierte Gesamtabschluss ersetzt den Beteiligungsbericht nach § 151, wenn er die dortigen Anforderungen erfüllt.

§ 129 Beschlussverfahren zu den Abschlüssen, Bekanntmachung

(1) 1 Der Jahresabschluss ist innerhalb von drei Monaten nach Ende des Haushaltsjahres aufzustellen; der konsolidierte Gesamtabschluss soll innerhalb von neun Monaten nach Ende des Haushaltsjahres aufgestellt werden. 2 Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte stellt jeweils die Vollständigkeit und Richtigkeit der Abschlüsse fest und legt sie der Vertretung unverzüglich mit dem jeweiligen Schlussbericht der Rechnungsprüfung und mit einer eigenen Stellungnahme zu diesem Bericht vor. 3 Die Vertretung beschließt über den Jahresabschluss und die Entlastung der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten sowie über den konsolidierten Gesamtabschluss bis spätestens zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Haushaltsjahr folgt. 4 Wird die Entlastung verweigert oder wird sie mit Einschränkungen ausgesprochen, so sind dafür Gründe anzugeben.

(2) 1 Die Beschlüsse nach Absatz 1 Satz 3 sind der Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen und öffentlich bekannt zu machen. 2 Im Anschluss an die Bekanntmachung sind der Jahresabschluss ohne die Forderungsübersicht und der konsolidierte Gesamtabschluss mit dem Konsolidierungsbericht an sieben Tagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen.