Muster und Erläuterungen

Muster und Erläuterungen
für die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung, die Erfolgsübersicht, den Anhang und den Erfolgsplan von Eigenbetrieben

RdErl. d. MI v. 26. 7. 2018
— 33.13-10202/1 —
— VORIS 20300 —

Fundstelle: Nds. MBl. 2018 Nr. 28, S. 731

1. Allgemeines

Gemäß § 26 EigBetrVO vom 12. 7. 2018 (Nds. GVBl. S. 161) werden hiermit für die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung, die Erfolgsübersicht und für die zusätzlichen Angaben zum Anhang gemäß § 23 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 EigBetrVO (Anlagenübersicht) Muster bekannt gegeben (Anlagen 1 bis 4). Die Muster und die Erläuterungen (Nummer 2) werden für verbindlich erklärt, die Anlage 2 zugleich auch für die Gliederung des Erfolgsplans (§ 14 Abs. 1 Satz 2 EigBetrVO). Für anzugebende Beträge gilt die Währungseinheit EUR.

2. Hinweise und Erläuterungen

2.1 Zu Anlage 1

2.1.1 Ertragszuschüsse können in der Bilanz als Passivposten ausgewiesen oder von den Anschaffungs- und Herstellungskosten der bezuschussten Anlagen abgesetzt werden. Werden Ertragszuschüsse passiviert, so sind jährlich diejenigen Teilbeträge als Umsatzerlöse in die Gewinn- und Verlustrechnung zu übernehmen, die an der Wirtschaftlichkeit der bezuschussten Betriebsleistungen jeweils fehlen. Soweit der Eigenbetrieb Bauzuschüsse aufgrund allgemeiner Lieferbedingungen erhebt, gelten sie als Ertragszuschüsse. Werden derartige Ertragszuschüsse passiviert, so sind sie über den Abschreibungszeitraum des bezuschussten Wirtschaftsgutes ratenweise aufzulösen. Kapitalzuschüsse und Kapitaldienstzuschüsse der öffentlichen Hand, die die Kommune für den Eigenbetrieb erhalten hat, sind dem Eigenkapital zuzuführen, soweit die den Zuschuss bewilligende Stelle nichts Gegenteiliges bestimmt. Im Übrigen finden auf die Bilanzierung der Zuschüsse die allgemeinen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung Anwendung.

2.1.2 Liegen für den Eigenbetrieb die Voraussetzungen gemäß § 267 Abs. 1 HGB entsprechend vor, ist eine verkürzte Darstellung der Bilanz zulässig, in der nur die in Anlage 1 mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge aufgenommen werden.

2.2 Zu Anlage 2

Liegen für den Eigenbetrieb die Voraussetzungen gemäß § 267 Abs. 1 oder Abs. 2 HGB entsprechend vor, dürfen die Posten 1 bis 5 der Anlage 2 zu einem Posten unter der Bezeichnung „Rohergebnis“ zusammengefasst werden.

2.3 Gliederung des Erfolgsplans (§ 14 Abs. 1 Satz 2 EigBetrVO)

Bei der erstmaligen Aufstellung des nach Anlage 2 zu gliedernden Erfolgsplans sowie in dem Erfolgsplan für das darauffolgende Wirtschaftsjahr kann von einer vollständigen Zahlengegenüberstellung abgesehen werden, soweit die Herstellung der Vergleichbarkeit der Zahlen einen unverhältnismäßigen Zeitaufwand erfordert.

3. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 22. 8. 2018 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2023 außer Kraft.

An
die Region Hannover, Landkreise, Gemeinden und Samtgemeinden
das Landesamt für Statistik Niedersachsen

Anlagen