Grundsteuerreform in Niedersachsen: Finanzgericht bestätigt Verfassungsmäßigkeit

Das Niedersächsische Finanzgericht hat die Grundsteuerreform des Landes Niedersachsen für verfassungsgemäß erklärt. In einem Musterverfahren zur Grundstücksbewertung bestätigte das Gericht insbesondere die Berücksichtigung der Bodenrichtwerte sowie den Lage-Faktor als sachgerechte und praktikable Grundlage der Besteuerung. Das Urteil stärkt die Rechtsgrundlage des niedersächsischen Flächen-Lage-Modells zur Bemessung der Grundsteuer.

» Weiterlesen

Bund und Länder melden Einigung über Grundsteuer

Die Eckpunkte für eine Reform der Grundsteuer stehen – das sagen Bundesfinanzminister Scholz und sein hessischer Kollege Schäfer. Doch aus Bayern kommt weiter Widerstand gegen die Pläne. Bund und Länder haben sich nach Angaben der Verhandlungsführer über die Eckpunkte der Grundsteuerreform geeinigt. Die Gespräche seien zu einem „vernünftigen Ergebnis“ gekommen, sagte Bundesfinanzminister Olaf Scholz (SPD) nach Beratungen mit seinen Länderkollegen. Er sei nun beauftragt worden, einen Gesetzentwurf vorzulegen, der bis Ende dieses Jahres verabschiedet werden solle. Scholz sprach von einem „großen Meilenstein“. Hessens Finanzminister Thomas Schäfer (CDU) sagte, das ursprünglich von Scholz vorgeschlagene Modell sei deutlich entbürokratisiert worden. Das Bundesverfassungsgericht hatte der Politik eine Frist bis Ende 2019 für eine Neuregelung gesetzt. Bayern hat aber weiter grundsätzliche Bedenken. Der bayerische Finanzminister Albert Füracker (CSU) sagte, das Land werde dem Modell, das nun auf dem Tisch liege, nicht zustimmen. Scholz hatte eine Lösung im Konsens aller Länder angestrebt. Scholz will ein sogenanntes wertabhängiges […]

» Weiterlesen

Eckpunkte für die Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts

1. Bei Wohngrundstücken wird zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage an die aus dem Mikrozensus des Statistisches Bundesamtes abgeleiteten durchschnittlichen Nettokaltmieten (Mieten aus dem Mikrozensus, nach Mietstufen gestaffelt) angeknüpft. Anstelle der durchschnittlichen Nettokaltmiete wird die tatsächlich vereinbarte Nettokaltmiete angesetzt, wenn der Eigentümer dem Mieter Grundstücke oder Grundstücksteile zu einer Nettokaltmiete überlasst, die bis zu 30 Prozent unterhalb der durchschnittlichen Nettokaltmiete liegt. Überlässt der Eigentümer dem Mieter Grundstücke oder Grundstücksteile zu einer Nettokaltmiete, die über 30 Prozent unterhalb der durchschnittlichen Nettokaltmiete liegt, ist die um 30 Prozent geminderte durchschnittliche Nettokaltmiete anzusetzen. 2. Das Baujahr ist für die Ermittlung des Grundstückswerts ein notwendiger Bewertungsparameter. Für Gebäude, die vor 1948 erbaut wurden, genügt aus Vereinfachungsgründen in der Erklärung die Angabe „Gebäude erbaut vor 1948“. 3. Ausgangspunkt für die Bewertung von Grund- und Boden sind die Bodenrichtwerte. Die Finanzverwaltung kann ergänzende Vorgaben zur Bestimmung der Bodenrichtwertzonen (Größe) machen, § 196 Abs. 1 BauGB. Die Gutachterausschüsse können […]

» Weiterlesen