5 Außerordentliche Erträge und Aufwendungen
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Bitte beachten!
Die Definition der außerordentlichen Erträge und Aufwendungen nach der KomHKVO entspricht nicht der betriebswirtschaftlichen Definition!
- Außerordentliche Erträge und Aufwendungen sind gem. § 60 Nr. 6 KomHKVO: „Erträge und Aufwendungen, die auf unvorhersehbaren, seltenen oder ungewöhnlichen Vorgängen beruhen, insbesondere Erträge aus der Herabsetzung von Schulden und der Auflösung von Rückstellungen sowie Erträge und Aufwendungen aus Vermögensveräußerungen, jedoch nicht außerplanmäßige Abschreibungen wegen unterlassener Instandhaltung und Erträge aus der Veräußerung von geringwertigen Vermögensgegenständen“.
50 Realisierte außerordentliche Erträge
(501) Außergewöhnliche Erträge
- Erträge, die aus unvorhergesehenen Ereignissen und Finanzvorfällen entstehen, welche sich klar von der gewöhnlichen Tätigkeit der Kommune unterscheiden (sie stehen außerhalb der gewöhnlichen Verwaltungstätigkeit der Kommune) und von denen daher nicht anzunehmen ist, dass sie häufig oder regelmäßig wiederkehren. Ob ein Ereignis oder Finanzvorfall klar von der gewöhnlichen Tätigkeit einer Kommune zu unterscheiden ist, wird durch die Art des Ereignisses oder Finanzvorfalles im Hinblick auf die gewöhnlich von der Kommune betriebenen Geschäfte und weniger durch die Häufigkeit, mit der solche Ereignisse erwartet werden oder auftreten können bestimmt. Die Definition von außergewöhnlichen Erträgen ist eng auszulegen.
(5011) Spenden
- Finanzrechnungskonto: 614- (keine feststehende Zuordnung)
- Zuwendungen, die nicht an einen bestimmten Verwendungszweck gebunden werden. Zuwendungen, die an einen bestimmten Verwendungszweck gebunden und für Aufwand verwendet werden, gehören in die Kontenklasse 3. Zuwendungen, die an einen bestimmten Verwendungszweck gebunden und für Investitionen verwendet werden, gehören in die Kontenart 681 (§ 42 Abs. 5 GemHKVO KomHKVO).
(5012) Empfangene Schadensersatzleistungen für Vermögensschäden.
- (Empfangene Schadensersatzleistungen für Reparaturschäden, für Schäden an geringwertigen Vermögensgegenständen und für Schäden an Vermögensgegenständen, die im Sammelposten gebucht wurden (dieser Hinweis auf den Sammelposten gilt nur bis zum 31.12.2020. Für Betriebe gewerblicher Art gelten die steuerrechtlichen Vorschriften), bei 3461).
- Wenn Schadensersatzleistungen in Kontenklasse 5 gebucht werden, dann werden Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden ebenfalls in Kontenklasse 5 gebucht (siehe Konten 5111, 5119).
- Finanzrechnungskonto:
- (keine feststehende Zuordnung)
- 6821 Ersatzleistungen für Schadensfälle bei Gebäuden (Schadensersatzleistungen werden wie Einzahlungen aus der Veräußerung behandelt.)
- 6831 Ersatzleistungen für Schadensfälle bei beweglichen Vermögensgegenständen (Schadensersatzleistungen werden wie Einzahlungen aus der Veräußerung behandelt.). Die Untergliederung des Kontos je nach Wertgrenze ist zu beachten.
(5019) Sonstige außergewöhnliche Erträge
- wie z. B. außerordentliche Erträge aus der Sonderposten-Auflösung wegen außerplanmäßiger Abschreibung
- Finanzrechnungskonto: keine feststehende Zuordnung
- Erstattungen für die Errichtung und Betreibung der Impfzentren
- Produktgruppe 128 „Katastrophenschutz“
- Aufwendungen für die Errichtung und Betreibung unter (5111), Auszahlungen je nach Finanzvorfall
- siehe LSN-Rundschreiben 4/2020 vom 04.12.2020
- Landesmittel für die Schutzausstattung zur Eindämmung der Corona-Pandemie, wenn Aufwendungen unter (5111); wenn Aufwendungen unter 4271, dann Erträge unter 3181 (LSN-Rundschreiben 1/2021)
(502) Periodenfremde Erträge aus der Herabsetzung von Schulden und Auflösung von Rückstellungen
- Erträge, die wirtschaftlich ganz oder teilweise vergangenen Haushaltsjahren zuzurechnen sind und nicht als Forderungen (Sonstige Vermögensgegenstände) oder als Passiver Rechnungsabgrenzungsposten periodengerecht erfasst wurden oder werden können.
(5021) Erträge aus der Herabsetzung von Schulden
(5022) Erträge aus der Herabsetzung Auflösung von Rückstellungen
- (vollständige) Auflösung von Rückstellungen, wenn der Grund für die Rückstellungsbildung entfallen ist.
- Bei Inanspruchnahme und Herabsetzung von Rückstellungen Konto 3582.
(5029) Sonstige periodenfremde Erträge
- Finanzrechnungskonto: keine feststehende Zuordnung
(504) Zuschreibungen aus der Werterhöhung von Vermögensgegenständen
- Ergebniswirksam ist eine Werterhöhung über den Restbuchwert, soweit eine bei einer früheren Neubewertung als Aufwand erfasste Abwertung rückgängig gemacht wird.
- Ansonsten werden Gewinne aus der Neubewertung von Vermögen (Unterschiedsbetrag zwischen Neubewertung und Buchwert) ergebnisneutral in der Bewertungsrücklage (siehe Konto 203) eingestellt. (Nur bei Vermögenstrennung.) Stellt sich in einem späteren Jahr heraus, dass die Gründe für die höhere Abschreibung nicht mehr bestehen, so wird der nicht mehr gerechtfertigte höhere Abschreibungsbetrag wieder zugeschrieben. (§ 47 Abs. 4 Satz 4 GemHKVO KomHKVO)
(5041) Zuschreibungen aus der Werterhöhung von Vermögensgegenständen
51 Realisierte außerordentliche Aufwendungen
(511) Außergewöhnliche Aufwendungen
- Aufwendungen, die aus unvorhergesehenen Ereignissen und Finanzvorfällen entstehen, welche sich klar von den der gewöhnlichen Tätigkeit der Kommune unterscheiden (sie stehen außerhalb der gewöhnlichen Verwaltungstätigkeit der Kommune) und von denen daher nicht anzunehmen ist, dass sie häufig oder regelmäßig wiederkehren. Ob ein Ereignis oder Finanzvorfall klar von der gewöhnlichen Tätigkeit einer Kommune zu unterscheiden ist, wird durch die Art des Ereignisses oder Finanzvorfalles im Hinblick auf die gewöhnlich von der Kommune betriebenen Geschäfte und weniger durch die Häufigkeit, mit der solche Ereignisse erwartet werden oder auftreten können bestimmt. Die Definition von außergewöhnlichen Aufwendungen ist eng auszulegen.
(5111) Aufwendungen im Zusammenhang mit Katastrophen und ähnlichen Ereignissen
- Finanzrechnungskonto: 7211 (keine feststehende Zuordnung)
- Finanzrechnungskonto: 731/7811 – 7873 (keine feststehende Zuordnung)
- Kosten für die Errichtung und Betreibung der Impfzentren
- Produktgruppe 128 „Katastrophenschutz“
- Für die Buchung der Auszahlungen sind je nach Finanzvorfall die
entsprechenden Finanzrechnungskonten zu verwenden. - Die Erstattungen unter (5019) „Sonstige außergewöhnliche Erträge“ buchen.
- siehe LSN-Rundschreiben 4/2020 vom 04.12.2020
- Ausstattung von Schulen mit sächlicher Schutzausstattung zur Eindämmung der Corona-Pandemie oder wahlweise in 4271, Landesmittel für die Schutzausstattung zur Eindämmung der Corona-Pandemie unter (5019)
- siehe LSN-Rundschreiben 1/2021 vom 25.03.2021
- Aufwendungen der Gemeinden für die Errichtung und den Betrieb dezentraler Impfzentren, Erträge dann unter (5019); wahlweise können Aufwendungen als ordentliche Aufwendungen gebucht werden.
- siehe LSN-Rundschreiben 1/2021 vom 25.03.2021
(5113) Geleisteter Schadensersatz u.a.
(5115) Aufwendungen aus Verlustübernahme
- Finanzrechnungskonto: 731
(5119) Sonstige außergewöhnliche Aufwendungen
- Finanzrechnungskonto: keine feststehende Zuordnung
(512) Periodenfremde Aufwendungen für Nachholungen von Rückstellungen
Aufwendungen, die wirtschaftlich ganz oder teilweise vergangenen Haushaltsjahren zuzurechnen sind und nicht als Verbindlichkeiten (Sonstige Verbindlichkeiten) oder als Aktiver Rechnungsabgrenzungsposten periodengerecht erfasst wurden oder werden können.- ab 2020 gestrichen
(5122) Nachholung von Rückstellungen
Unterlassene RückstellungenUnterlassene Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten müssen im letzten noch nicht festgestellten Jahresabschluss ergebnismindernd nachgeholt werden.Die Nachholung bewusst unterlassener Aufwandsrückstellungen stellt eine Bewertungsmethodenänderung dar, die nur in Ausnahmefällen zulässig ist. Das bewusste Unterlassen stellt keinen Ausnahmefall dar. Eine Nachholung unterlassener Aufwandsrückstellungen in einer späteren Periode kann nicht mehr vorgenommen werden. Eine Nachholung ist nur im letzten, noch nicht festgestellten Jahresabschluss möglich.Willkürlich unterlassene Rückstellungen können zu einer Durchbrechung des Bilanzzusammenhanges führen.
Spätere Erkenntnis von RückstellungsvoraussetzungenSofern nach dem Rechnungsabschluss Rückstellungsvoraussetzungen erst erkennbar werden, erfolgte die Bilanzierung nach dem objektiv zutreffenden Voraussetzungen. Die Änderung solcher nicht fehlerhaften Bilanzansätze nach Feststellung des Jahresabschlusses darf nicht erfolgen. Die Rückstellung hat im letzten, noch nicht festgestellten Jahresabschluss zu erfolgen.
- ab 2020 gestrichen
(5129) Sonstige Periodenfremde Aufwendungen
- Finanzrechnungskonto: keine feststehende Zuordnung
(513) Außerplanmäßige Abschreibungen
- Abschreibungen, die außergewöhnliche Wertminderungen von Vermögensgegenständen des Sachvermögens erfassen. Ursachen für eine außerplanmäßige Abschreibung können erhöhte Inanspruchnahme, der technische Fortschritt, Katastrophen und andere außergewöhnliche Ereignisse oder eine anderweitige mangelnde Verwendbarkeit des Vermögengegenstandes sein. Voraussetzung für die außerplanmäßige Abschreibung ist die voraussichtlich dauernde Wertminderung.
(5131) Außerplanmäßige Abschreibungen auf Sachvermögen
(5132) Außerplanmäßige Abschreibungen auf Finanzvermögen
(5133) Außerplanmäßige Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände
- neu ab 2020 „Außerplanmäßige Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände aus geleisteten Investitionszuwendungen“
- geändert ab 2021
53 Veräußerung von Vermögensgegenständen
(531) Erträge aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen
- Anteil der Nettoverkaufserlöse über dem Restbuchwert
(5311) Erträge aus der Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden und anderen unbeweglichen Vermögensgegenständen
- Finanzrechnungskonto: 6821
- Unter 5311 ist nur der Betrag über Buchwert, in der Finanzrechnung unter 6821 der volle Betrag zu erfassen.
(5312) Erträge aus der Veräußerung von beweglichen Vermögensgegenständen oberhalb der Wertgrenze i.H.v. 150 1.000 Euro bei Anschaffung oder Herstellung
- Finanzrechnungskonto: 68311
- (Für Betriebe gewerblicher Art (BgA) gelten die steuerrechtlichen Vorschriften (insbes. § 6 EStG)).
- (5313) Erträge aus der Veräußerung von beweglichen Vermögensgegenständen bis zur Wertgrenze i.H.v. 150 Euro bei Anschaffung oder Herstellung
- Finanzrechnungskonto: 6531
- Erträge aus der Veräußerung von beweglichen Vermögensgegenständen, die bei ihrem Erwerb bei 4222 gebucht wurden. (Beispiel: Akku-Schrauber bis 150 Euro + USt)
(5314) Erträge aus der Veräußerung von Finanzvermögen
- Finanzrechnungskonto: 684 – 686 (keine feststehende Zuordnung)
(5315) Erträge aus der Veräußerung von immateriellen Vermögensgegenständen
- Finanzrechnungskonto: 6831 bzw. 6531
(532) Aufwendungen aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen
- Differenz zwischen Nettoverkaufserlös und Restbuchwert
(5321) Aufwendungen aus der Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden
(5322) Aufwendungen aus dem Abgang (Veräußerung, Verschrottung) von beweglichen Vermögensgegenständen oberhalb der Wertgrenze i.H.v. 1.000 Euro bei Anschaffung oder Herstellung
- für BgAs gelten die steuerrechtlichen Vorschriften
- bis 2019: (5322) Aufwendungen aus der Veräußerung von beweglichen Vermögensgegenständen oberhalb der Wertgrenze i.H.v. 1.000 Euro bei Anschaffung oder Herstellung
(5324) Aufwendungen aus der Veräußerung von Finanzvermögen
(5325) Aufwendungen aus der Veräußerung von immateriellen Vermögensgegenständen
59 Zuführung eines Überschusses des außerordentlichen Ergebnisses
591 Zuführung eines Überschusses des außerordentlichen Ergebnisses
5911 Zuführung eines Überschusses des außerordentlichen Ergebnisses
- Aufgrund der Gesetzesänderung gestrichen