Durchführung GFRG

Durchführung des Gemeindefinanzreformgesetzes

RdErl. d. MI v. 26. 10. 2012 – 33.23-05601/4-3 –

– VORIS 20310 –

– Im Einvernehmen mit dem MF –

Fundstelle: Nds. MBl. 2012 Nr. 39, S. 913

Bezug:

  1. a) RdErl. v. 8. 7. 2004 (Nds. MBl. S. 480) – VORIS 20310 –
  2. b) Bek. d. NLS v. 4. 10. 2002 (Nds. MBl. S. 978), geändert durch Bek. v. 1. 2003 (Nds. MBl. S. 669)
  3. c) Bek. d. NLS v. 27. 4. 2006 (Nds. MBl. S. 579)

Aufgrund der Verordnung über den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer und an der Umsatzsteuer sowie über die Gewerbesteuerumlage vom 10. 4. 2000 (Nds. GVBl. S. 70), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. 5. 2012 (Nds. GVBl. S. 126), – im Folgenden: Landesverordnung – wird Folgendes bestimmt:

1. Gemeindeanteile an der Einkommensteuer und an der Umsatzsteuer

1.1 Zuständig für die Berechnung und Festsetzung der Gemeindeanteile an der Einkommensteuer und an der Umsatzsteuer ist der LSKN (Landesstatistikbehörde). Der Anteil der einzelnen Gemeinde am Gesamtbetrag der Gemeindeanteile an der Einkommensteuer und an der Umsatzsteuer (Anteilsbetrag) wird gegen die von der Gemeinde zu entrichtende Gewerbesteuerumlage zu den in den §§ 2, 3 und 5 Abs. 3 der Landesverordnung genannten Terminen aufgerechnet. Übersteigt die Gewerbesteuerumlage den Anteilsbetrag einer einzelnen Gemeinde, so ist nach Nummer 2.5 zu verfahren.

1.2 Ist der Unterschied zwischen beiden Beträgen (dem Anteilsbetrag und der Gewerbesteuerumlage) positiv, so wird der Unterschiedsbetrag auf das von der Gemeinde mitgeteilte Girokonto überwiesen. Zahlungstermine sind der 1. Mai, 1. August, 1. November und 20. Dezember des laufenden Jahres sowie darüber hinaus für den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer der 1. Februar des folgenden Jahres (Schlusszahlung).

Fällt einer der Zahlungstermine auf einen Sonnabend, Sonntag oder Feiertag, so werden die Beträge unter Beachtung der Regelung des § 193 BGB sofort am nächstfolgenden Bankarbeitstag dem Konto des Empfangsberechtigten gutgeschrieben.

1.3 Festsetzungsbescheide werden nicht erteilt. Die Gemeinden erhalten jedoch formlose Mitteilungen, in denen die Anteile am Gemeindeanteil an der Einkommensteuer und an der Umsatzsteuer, die zu leistende Gewerbesteuerumlage sowie der sich nach Aufrechnung ergebende Betrag genannt werden. Die Landkreise und die Region Hannover erhalten darüber eine Zusammenstellung für ihre Gemeinden. Die Überweisung wird über die Norddeutsche Landesbank (im Folgenden: Nord/LB) vorgenommen.

Die Gemeinden können die Höhe der ihnen zustehenden Gemeindeanteile an der Einkommensteuer und an der Umsatzsteuer anhand der in den Anlagen 1 und 2 zu der Landesverordnung veröffentlichten Schlüsselzahlen und des jeweiligen Gesamtbetrages des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und an der Umsatzsteuer überprüfen. Beide Gesamtbeträge werden für jeden Zahlungstermin vom MI im Nds. MBl. bekannt gemacht. Die Bekanntgabe berücksichtigt Rundungsdifferenzen.

Die Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer sind für die Gemeinden vom LSKN auf acht Stellen hinter dem Komma berechnet und auf sieben Stellen gerundet. Die Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer sind für die Gemeinden auf neun Stellen hinter dem Komma gerundet. Der jeweilige Betrag der einzelnen Gemeinde ergibt sich durch Vervielfältigung ihrer Schlüsselzahl für den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer oder ihrer Schlüsselzahl für den Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer mit dem jeweiligen Gesamtbetrag.

1.4 Werden innerhalb von sechs Monaten nach Festsetzung des Schlüssels Fehler bei der Ermittlung der Schlüsselzahl einer Gemeinde festgestellt, so setzt das MI unter Beachtung des § 4 Abs. 3 der Landesverordnung die Ergänzungsschlüsselzahl nach § 4 Abs. 1 der Landesverordnung fest und teilt sie dem LSKN sowie der Gemeinde mit. Der Ausgleich nach § 4 Abs. 2 der Landesverordnung wird zu dem nächstmöglichen Zahlungstermin (vgl. Nummer 1.2) vorgenommen.

1.5 Die Schlüsselzahlen der Anlagen 1 und 2 zu § 1 Abs. 1 der Landesverordnung beruhen auf dem Gebietsstand vom 1. 1. 2012. In Fällen kommunaler Neugliederung nach diesem Zeitpunkt werden bis zur Neufestsetzung der Schlüsselzahlen nach § 4 der Verordnung über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2012, 2013 und 2014 vom 28. 9. 2011 (BGBl. I S. 1950) bzw. § 6 der Verordnung über die Festsetzung der Länderschlüsselzahlen und die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils am Aufkommen der Umsatzsteuer nach § 5 c des Gemeindefinanzreformgesetzes vom 28. 9. 2011 (BGBl. I S. 1951) gemäß § 1 Abs. 2 der Landesverordnung die Schlüsselzahlen berichtigt und den betreffenden Gemeinden durch das MI mitgeteilt. Maßgebend ist dabei die amtliche Fortschreibung der Einwohnerzahl, die dem Zeitpunkt der Umgliederung vorausgeht. Die nach § 1 Abs. 2 der Landesverordnung berichtigten Schlüsselzahlen sind vom Beginn des nächsten auf die Neugliederung folgenden Kalendervierteljahres an anzuwenden. Tritt die Neugliederung am ersten Tag eines Kalendervierteljahres in Kraft, so sind die neuen Schlüsselzahlen bereits für das mit diesem Tag beginnende Kalendervierteljahr anzuwenden, wenn sie zum Zeitpunkt der Berechnung des Anteilsbetrages bekannt sind, andernfalls ist nach Satz 4 zu verfahren. Im Übrigen haben sich die Rechtsnachfolger für einen zurückliegenden Zeitraum über den ihnen jeweils zustehenden Betrag zu einigen.

Werden bewohnte Gebietsteile einer Gemeinde in andere Gemeinden eingegliedert, so gilt dies als Umbildung i. S. von § 1 Abs. 2 der Landesverordnung.

1.6 Die in der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 der Landesverordnung festgesetzten Schlüsselzahlen gelten grundsätzlich für die Jahre 2012, 2013 und 2014. Die Schlüsselzahlen werden alle drei Jahre auf der Grundlage der jeweils letzten Bundesstatistiken über die veranlagte Einkommensteuer und über die Lohnsteuer durch Rechtsverordnung neu festgesetzt. Im Fall einer Änderung der Höchstbeträge in § 3 Abs. 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes i. d. F. vom 10. 3. 2009 (BGBl. I S. 502), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. 5. 2012 (BGBl. I S. 1030), vor Ablauf dieses Zeitraumes muss mit einer vorzeitigen Neufestsetzung der Schlüsselzahlen gerechnet werden.

Die in der Anlage 2 zu § 1 Abs. 1 der Landesverordnung festgesetzten Schlüsselzahlen gelten bis zum Jahr 2014 einschließlich. Die Schlüsselzahlen setzen sich zu je 50 % aus einem nicht fortschreibungsfähigen Bestandteil (§ 5 a des Gemeindefinanzreformgesetzes) und einem fortschreibungsfähigen Bestandteil (§ 5 b des Gemeindefinanzreformgesetzes) zusammen. Ab dem Jahr 2012 wird sich der fortschreibungsfähige Bestandteil des Verteilungsschlüssels in zwei Stufen erhöhen. Ab dem Jahr 2018 besteht der Verteilungsschlüssel dann nur noch aus dem fortschreibungsfähigen Bestandteil (§ 5 c Abs. 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes).

1.7 Einwendungen gegen die Höhe der Gemeindeanteile an der Einkommensteuer und an der Umsatzsteuer sind schriftlich an den LSKN zu richten.

1.8 Die Bankverbindungen (Bankleitzahlen, Kontonummern) der Gemeinden und Samtgemeinden liegen dem LSKN vor. Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen. Überweisungen an den LSKN (vgl. Nummer 2.5) sind auf das Girokonto Nummer 106 020 464 bei der Nord/LB (BLZ 250 500 00) vorzunehmen.

2. Gewerbesteuerumlage

2.1 Zuständig für die Erhebung der Gewerbesteuerumlage ist der LSKN.

2.2 Die kreisangehörigen oder regionsangehörigen Gemeinden melden ihr Ist-Aufkommen an Gewerbesteuer und die daraus errechnete Gewerbesteuerumlage zu den in § 5 der Landesverordnung genannten Terminen unter Verwendung des Verfahrens für die „Online-Erhebung für den (kommunalen) Finanzausgleich“ (OLEFA). Der LSKN wird den Gemeinden ein entsprechendes elektronisches Formular zur Verfügung stellen. Sie füllen das Formular für jeden Meldetermin aus und übermitteln es ausschließlich elektronisch (mit OLEFA) an den Formularserver der Niedersächsischen Landesverwaltung. Das Formular muss spätestens am 10. des jeweiligen Berichtsmonats dort vorliegen. Die kreisangehörigen Gemeinden übermitteln der zuständigen Kreisverwaltung oder der Regionsverwaltung parallel dazu die in Satz 1 genannten Angaben.

2.3 Bei der Übermittlung ist Folgendes zu beachten:

Zum 10. April, 10. Juli und 10. Oktober sind Vierteljahresmeldungen zu erstatten; zum 10. Januar ist die Jahresmeldung einschließlich der Berechnung der noch abzuführenden oder zu erstattenden Umlage abzugeben. In das Formular ist die Gemeindeschlüsselnummer einzusetzen.

Als Gewerbesteuerhebesatz ist der zur Zeit der Meldung angewandte Hebesatz anzugeben. Die Jahresmeldung zum 10. Januar muss in jedem Fall den für das ganze vorangegangene Jahr geltenden Hebesatz enthalten. Nur mit dieser Meldung können Änderungen des Hebesatzes während des Haushaltsjahres ausgeglichen werden.

2.4 Den Landkreisen und der Region Hannover wird empfohlen, die Meldungen anhand der ihnen zugeleiteten Mitteilungen zu überprüfen. Unrichtige Angaben sind im Benehmen mit der Gemeinde umgehend durch Verwendung des Verfahrens OLEFA (vgl. Nummer 2.2) zu berichtigen (vgl. Nummer 2.6).

Für gemeindefreie Gebiete hat der zuständige Landkreis oder die Region Hannover die Meldung nach den Anweisungen zu den Nummern 2.2 und 2.3 durchzuführen.

2.5

Übersteigt die Gewerbesteuerumlage den Anteilsbetrag (vgl. Nummer 1.1), so wird der Unterschiedsbetrag der Gemeinde durch den LSKN schriftlich mitgeteilt. Die Gemeinde hat den Unterschiedsbetrag bis zu den in § 6 Abs. 7 des Gemeindefinanzreformgesetzes genannten Terminen (1. Mai, 1. August und 1. November des Erhebungsjahres sowie 1. Februar des folgenden Jahres) an den LSKN (Girokonto-Nr. 106 020 464 bei der Nord/LB, BLZ 250 500 00) zu überweisen. Fällt einer der Zahlungstermine auf einen Sonnabend, Sonntag oder Feiertag, so ist die Überweisung entsprechend Nummer 1.2 Abs. 2 vorzunehmen. Auf dem Überweisungsträger ist als Verwendungszweck ausschließlich das in der Mitteilung nach Nummer 1.3 genannte Kassenzeichen (z.B. 3206xxxxxxxx) anzugeben.

2.6 Etwaige Fehler sind nach § 5 Abs. 4 der Landesverordnung auszugleichen. Hierzu müssen berichtigte Meldungen über den Gesamtbetrag (nicht nur über den Unterschiedsbetrag) für den betreffenden Zeitraum abgegeben werden.

2.7 Die in § 5 Abs. 3 der Landesverordnung festgelegte weitere Abschlagszahlung auf die Gewerbesteuerumlage wird ebenfalls durch Verrechnung mit dem zum Zahlungstermin 20. Dezember fällig werdenden Anteilsbetrag geleistet. Hierbei werden die für das dritte Kalendervierteljahr maßgebenden Beträge der Gewerbesteuerumlage zugrunde gelegt. Übersteigt der Anteilsbetrag die zum 1. November geleistete Gewerbesteuerumlage, so erhält die Gemeinde zum 20. Dezember den überschießenden Betrag (vgl. Nummer 3.3 Fall 1). Ist die Gewerbesteuerumlage dagegen höher als der Anteilsbetrag (vgl. Nummer 3.3 Fall 2), so entfällt eine Zahlung des Unterschiedsbetrages durch die Gemeinde (§ 5 Abs. 3 letzter Halbsatz der Landesverordnung). Dieser Unterschiedsbetrag ist bei der zum 10. Januar abzugebenden Jahresmeldung zu berücksichtigen (vgl. Nummer 2.3). Erstattungsbeträge bei der Gewerbesteuerumlage zum 1. November werden bei der Verrechnung zum 20. Dezember nicht berücksichtigt (vgl. Nummer 3.3 Fall 3).

2.8 Erstatten die Gemeinden die vorgeschriebenen Meldungen nicht oder nicht rechtzeitig, so wird die Gewerbesteuerumlage vom LSKN vorläufig in Höhe des Anteilsbetrages festgesetzt. Die Gemeinden werden davon unterrichtet und an die Abgabe der Meldungen erinnert. Die bei dem LSKN verspätet eingehenden Meldungen werden dort so bald wie möglich gemäß Nummer 1.1 bearbeitet.

2.9 Gehen auch nach Erinnerung durch den LSKN die Meldungen oder Zahlungen (Nummern 2.2, 2.5 und 2.8) nicht ein, ist die zuständige Aufsichtsbehörde (§ 171 NKomVG) zu benachrichtigen.

2.10 Die Berechnung und Abführung der Gewerbesteuerumlage obliegt sowohl der Rechnungsprüfung nach § 155 NKomVG als auch der überörtlichen Prüfung nach dem NKPG in der jeweils geltenden Fassung.

3. Veranschlagung und Buchung bei den Gemeinden

3.1 Die Gemeinden veranschlagen – entsprechend dem Bruttoprinzip – in ihren Haushaltsplänen in vollem Umfang die Gewerbesteuerumlage und ihre Anteile an der Einkommen- und Umsatzsteuer.

3.2 Nach Eingang der Auszahlungsbeträge oder der Mitteilung gemäß Nummer 2.5 buchen die Gemeinden die auf sie entfallenden Anteile bei Anwendung des Haushalts- und Rechnungswesens auf den Grundlagen der kommunalen Doppik auf die Konten 6021 (Einkommensteuer) und 6022 (Umsatzsteuer), den Betrag der zu dem jeweiligen Zahlungstermin zu entrichtenden Gewerbesteuerumlage auf dem Konto 7341.

Auf die Bezugsbekanntmachungen zu b und c wird in diesem Zusammenhang hingewiesen.

3.3 Beim Zahlungstermin zum 20. Dezember jeden Jahres ist wie folgt zu verfahren:

  1. a) Gemeinden, deren Anteilsbetrag am 1. November höher war als die von ihnen zu entrichtende Gewerbesteuerumlage, buchen zum 20. Dezember den gemäß § 3 der Landesverordnung bestimmten Anteil an der Umsatzsteuer, den Anteil an der Einkommensteuer in Höhe von 110 % der Zahlung zum 1. November und die Gewerbesteuerumlage in gleicher Höhe wie zum 1. November (Fall 1).
  2. b) Gemeinden, deren Gewerbesteuer – wie bereits zum 1. November – auch zum 20. Dezember den – erhöhten – Anteilsbetrag übersteigt, buchen zum 20. Dezember die Gemeindeanteile wie im Fall 1 (Anteilsbetrag) und die Gewerbesteuerumlage in Höhe des Anteilsbetrages (Fall 2). Übersteigt der – erhöhte – Anteilsbetrag die zu zahlende Gewerbesteuerumlage, ist Fall 1 anzuwenden. Gemeinden mit Erstattungsbeträgen bei der Gewerbesteuerumlage zum 1. November nehmen zum 20. Dezember keine Buchung der Gewerbesteuerumlage vor (Fall 3).

Beispiele:

Aufkommen Buchung
EUR bei Haushaltsstelle am

1. November
EUR

am

20. Dezember
EUR

Fall 1
1.Anteil an der Einkommensteuer 10.000 6021 10.000 11.000
2. Anteil an der Umsatzsteuer (1. 11.) 1.000 6022 1.000
3. Anteil an der Umsatzsteuer (20. 12.) 1.200 6022 1.200
4. Gewerbesteuerumlage 8.000 7341 8.000 8.000
Ergebnis: Auszahlung 4.200
Fall 2
1.Anteil an der Einkommensteuer 10.000 6021 10.000 11.000
2. Anteil an der Umsatzsteuer (1. 11.) 1.000 6022 1.000
3. Anteil an der Umsatzsteuer (20. 12.) 1.200 6022 1.200
4. Gewerbesteuerumlage 13.000 7341 13.000 12.200
Ergebnis: keine Auszahlung / Einzahlung 0
Fall 3
1.Anteil an der Einkommensteuer 10.000 6021 10.000 11.000
2. Anteil an der Umsatzsteuer (1. 11.) 1.000 6022 1.000
3. Anteil an der Umsatzsteuer (20. 12.) 1.200 6022 1.200
4. Gewerbesteuerumlage -3.000 7341 -3.000 0
Ergebnis: Auszahlung 12.200

 

3.4 Die Zahlung zum 20. Dezember ist im laufenden Haushaltsjahr als Ertrag und Einzahlung zu buchen, die Schlussabrechnung (Gemeindeanteil an der Einkommensteuer/Gewerbesteuerumlage) ist dann zum 1. Februar des neuen laufenden Haushaltsjahres als Ertrag und Einzahlung zu buchen, sofern die Bücher des Vorjahres bereits geschlossen wurden.

4. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 1. 1. 2013 in Kraft. Der Bezugserlass zu a tritt mit Ablauf des 31. 12. 2012 außer Kraft.

An

den Landesbetrieb für Statistik und Kommunikationstechnologie Niedersachsen

die Gemeinden, Samtgemeinden, Landkreise und Region Hannover