Belastungsvollmachten

Belastungsvollmachten bei Grundstücksveräußerungen durch Kommunen
hier: Zulassung einer allgemeinen Ausnahme nach § 121 Absatz 1 Satz 2 NKomVG

Rundschreiben des Nds. Ministeriums für Inneres und Sport vom 21.01.2021 - Az.: 33.12-10005 § 121

1. Allgemeines

Gemäß § 121 Absatz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) dürfen Kommunen keine Sicherheiten zugunsten Dritter bestellen. Die Kommunalaufsicht kann Ausnahmen zulassen.

Bei einem Verkauf von Grundstücken durch Kommunen gibt es im Kaufvertrag die Möglichkeit einer Vorwegbeleihung des Vertragsgegenstandes, soweit der Kaufpreis durch Fremdmittel erbracht wird. Dafür wird eine Belastungsvollmacht für eine Grundschuldbestellung von der Kommune erteilt. Dies stellt eine Sicherheitsbestellung für einen Dritten i. S. des § 121 Absatz 1 Satz 1 NKomVG dar. Diese ist grundsätzlich nicht möglich, die Kommunalaufsichtsbehörde kann aber nach § 121 Absatz 1 Satz 2 NKomVG Ausnahmen zulassen.

Die Vertretung beschließt nach § 58 Absatz 1 Nr. 16 NKomVG über die Bestellung von Sicherheiten für Dritte, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft einen in der Hauptsatzung der Kommune festgesetzten Betrag nicht überschreitet oder es sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt.

2. Allgemeinverfügung

Nimmt der Käufer eines Grundstücks einer Kommune zur Finanzierung des Kaufpreises ein Darlehen eines Kreditinstituts, das nach dem Kreditwesengesetz im Inland Bankgeschäfte betreiben darf, in Anspruch, so gilt für die Belastung des Grundstücks mit einem Grundpfandrecht zugunsten des Kreditinstituts die Zulassung einer Ausnahme nach § 121 Absatz 1 Satz 2 NKomVG durch diese Allgemeinverfügung als erteilt, wenn

  1. vertraglich sichergestellt ist, dass das Kreditinstitut das Darlehen vor Eintragung des Eigentümerwechsels im Grundbuch unmittelbar an die Kommune auszahlt, und
  2. der Käufer die Kommune von allen Kosten und sonstigen finanziellen Folgen der Grundpfandrechtsbestellung freistellt.

Eine Anzeigepflicht gegenüber der Kommunalaufsicht besteht hinsichtlich der Erteilung von Belastungsvollmachten nicht.

Dem Antrag auf Eintragung in das Grundbuch ist eine in der Form des § 29 Absatz 3 der Grundbuchordnung ausgestellte separate Erklärung der veräußernden Kommune beizufügen, dass die Zulassung der Ausnahme gemäß § 121 Absatz 1 Satz 2 NKomVG aufgrund dieser Allgemeinverfügung vorliegt.