0 Immaterielle Vermögensgegenstände und Sachvermögen
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00 Immaterielle Vermögensgegenstände
- Immaterielle Vermögensgegenstände sind Rechte und Möglichkeiten mit besonderen Vorteilen, zu deren Erlangung der Gemeinde Aufwendungen aus einem Kauf- oder Tauschvertrag entstanden sein müssen. Die Vermögensgegenstände müssen zudem bewertungsfähig sein.
- Nur entgeltlich erworbene immaterielle Anlagegüter dürfen aktiviert werden (vgl. § 43 Abs. 1 GemHVO NRW).
- Erwirbt ein Fachbereich auf Grund einer Kaufvereinbarung oder eines Programmier- oder Entwicklungsauftrages eine Softwarelizenz, ist diese zu aktivieren. Wird die Software selbst erstellt, ist keine Aktivierung erlaubt.
- Im folgenden Exkurs wird die Einstufung von Software als materieller oder immaterieller Vermögensgegenstand des Anlagevermögens dargestellt.
- Firmware ist als unselbständiger Teil der Hardware zusammen mit dieser im Sachanlagevermögen zu aktivieren. Der System- oder Anwendungssoftware zuzuordnende Programme sind hingegen aufgrund ihrer selbständigen Verwertbarkeit grundsätzlich losgelöst von der Hardware als immaterielle Vermögensgegenstände zu bilanzieren. Beim sog. Bundling (und ähnlichen Fällen) wird die Systemsoftware zusammen mit der Hardware ohne gesonderte Berechnung erworben. Besteht in diesen Fällen nicht die Möglichkeit, das Entgelt zum Zwecke einer selbständigen Bewertung der Software aufzuteilen, ist die Software zusammen mit der Hardware wie ein einheitlicher Vermögensgegenstand des Sachanlagevermögens zu behandeln. Anwendungssoftware gehört nur dann nicht zu den immateriellen Vermögensgegenständen, wenn sie vornehmlich allgemein zugängliche Datenbestände auf einem Datenträger verkörpert und dabei für ihre Verwendung weder aus dem Inhalt der Software resultierende wirtschaftliche Vorteile noch die Fähigkeit der Software zur Steuerung von Abläufen im Vordergrund stehen.
- In dieser Kontengruppe sind ebenfalls Anzahlungen auf immaterielle Vermögensgegenstände auszuweisen. Geleistete Anzahlungen bezeichnen in diesem Zusammenhang Vorleistungen auf noch zu erhaltende immaterielle Vermögensgegenstände.
Schleswig-Holstein
- Das Anlagevermögen ist grundsätzlich mit Anschaffungs- und Herstellungskosten (§ 41 GemHVO-Doppik), vermindert um lineare Abschreibungen über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (§ 43 GemHVO-Doppik) zu bewerten.
- In den Erläuterungen des Innenministeriums zu § 48 GemHVO-Doppik werden immaterielle Wirtschaftsgüter als Rechte und Möglichkeiten mit besonderen Vorteilen, zu deren Erlangung bei der Gemeinde Aufwendungen entstanden und die einer Bewertung fähig sind, definiert. Die nicht fassbaren Werte zählen nicht zu den Sachanlagen oder Finanzanlagen und gehören nicht zum Umlaufvermögen. In der Praxis sind unter den immateriellen Wirtschaftsgütern körperlich nicht erfassbare Vermögensgegenstände wie z. B. Konzessionen, Lizenzen und Individualsoftware zu erfassen. Hierbei ist zu beachten, dass nur Vermögensgegenstände erfasst werden, die dauerhaft der Gemeinde dienen (§ 40 Abs. 2 GemHVO-Doppik) und entgeltlich erworben wurden (Aktivierungsverbot unentgeltlich erworbener Vermögensgegenstände z. B. selbst entwickelter Software gem. § 40 Abs. 4 GemHVO-Doppik).
- Der Ausweis der immateriellen Vermögensgegenstände ist auch Bestandteil des Anlagespiegels (AA GemHVO-Doppik, Anlage 24).
001 Konzessionen
002 Lizenzen
(0025) DV-Software
- Computerprogramme:
- Rechnerprogamme, Programmbeschreibungen und Begleitmaterial zu System- und Anwendungssoftware.
- Die Position umfasst größere Ausgaben für erworbene Software und Datenbanken, die länger als ein Jahr selbst oder durch Dritte genutzt werden (über 1.000 Euro ohne Umsatzsteuer).
- DV-Software bis 1.000 Euro ohne Umsatzssteuer bei 4222,
DV-Software über 150 Euro bis 1.000 Euro ohne Umsatzsteuer bei 075(für Betriebe gewerblicher Art gelten die steuerrechtlichen Vorschriften). - Streichung gilt ab 2021
Schleswig-Holstein
- Grundsätzlich ist bei der Beschaffung von Standardsoftware und Hardware getrennt zu bewerten und zu aktivieren. Wird ein Arbeitsplatzrechner inklusive vorinstallierter Software als Paket beschafft, so ist die Aktivierung und Bewertung der Betriebssoftware vereinfachend unter der Bilanzposition „Betriebs– und Geschäftsausstattung“ vorzunehmen.
003 Ähnliche Rechte
- z. B. Grunddienstbarkeiten auf fremden Grund und Boden
004 Geleistete Investitionszuwendungen
Schleswig-Holstein
- Im Gegensatz zu anderen Bundesländern (z. B. Rheinland-Pfalz oder Hessen) sind von den Gemeinden gewährte Investitionszuweisungen in Schleswig-Holstein nicht als immaterielle Vermögensgegenstände sondern als Rechnungsabgrenzungsposten zu aktivieren (§ 40 Abs. 7 GemHVO-Doppik).
005 Aktivierter Umstellungsaufwand
008 Sonstiges immaterielles Vermögen
- z. B. Ökopunkte
009 Anzahlungen auf immaterielle Vermögensgegenstände
- auch Anzahlungen auf geleistete Investitionszuwendungen
01 Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte an unbebauten Grundstücken
- Grund und Boden:
- Im Eigentum befindliche unbebaute Bodenflächen einschließlich zugehöriger Oberflächengewässer.
- Dazu gehören Bodenverbesserungen, die physisch nicht von dem Grund und Boden getrennt werden können (z. B. Hochwasserschutzdeiche).
- Nicht dazu gehören auf dem Boden befindliche Gebäude und andere Bauwerke bzw. Anbaukulturen, Baum und Viehbestände, die zu den produzierten Vermögensgütern gehören. Auch Bodenschätze, nichtkultivierte biologische Ressourcen sowie unterirdische Wasservorkommen zählen nicht dazu.
- Der Grund und Boden umfasst Bauland, land- und forstwirtschaftliche Nutzflächen, Erholungsflächen und sonstige Flächen.
Schleswig-Holstein
- Grundstücke stellen im rechtlichen Sinne die durch Vermessung begrenzten Teile der Erdoberfläche dar, die im Grundbuch unter einer eigenen Nummer eingetragen sind. Bei der Rechnungslegung steht die wirtschaftliche Betrachtungsweise im Vordergrund, so dass auch mehrere „bürgerlich rechtliche“ Einzelgrundstücke, aber auch nur ein Teil von einem solchen, ein Grundstück bilden kann. Für die Bilanzierung muss zumindest das wirtschaftliche Eigentum bei der Kommune liegen!
- Zur Abgrenzung von ‘unbebaut‘ und ‘bebaut‘: Bebaute Grundstücke zeichnen sich durch Bauten aus. Bauten sind Gebäude und selbständige Grundstückseinrichtungen (z. B. Uferbefestigungen, Dämme, Kanalbauten, Flussregulierungen, Parkplätze, Straßen, Brücken). Bodenflächen ohne solche Bauten fallen folglich unter ‘unbebaute Grundstücke‘. Hierzu zählen beispielsweise Wälder, Seen, Teiche, Wiesen, Äcker, Brach- und Ödland. Daneben gibt es spezielle Vorgaben im kommunalen Kontenrahmen (z. B. Parkanlagen, Erholungsflächen).
- Soweit sich auf speziellen Grundstücken (nach Kontenrahmen: z. B. Parkanlagen) Baulichkeiten befinden, die eine nicht vom Grundstück abweichende Zweckbestimmung haben und von untergeordnetem Wert sind, gelten sie weiterhin als unbebaut.
- Im Wege von Erbbaupachtverhältnissen verpachtete Grundstücke sind – ob bebaut oder unbebaut – ebenfalls als „unbebaute Grundstücke“ anzusehen. Erst im Übernahmezeitpunkt (Pachtende) werden sie ggf. – sofern (noch) bebaut – zum bebauten Grundstück des Eigentümers.
- Grundstücksgleiche Rechte sind nach bürgerlichem Recht: Erbbaurechte, Abbaurechte, Teileigentum, Dauerwohn- und Dauernutzungsrechte nach dem Wohnungseigentumsgesetz. In der Bilanzposition ‘unbebaute Grundstücke‘ kommen sie im Regelfall nicht in Betracht.
- Grunddienstbarkeiten, Nießbrauch oder beschränkt persönliche Dienstbarkeiten sind keine grundstücksgleichen Rechte. Soweit sie als ein Vermögensgegenstand einzuschätzen sind und zu ihrer Erlangung ein Entgelt gezahlt wurde, können sie als immaterieller Vermögensgegenstand bilanziert werden.
- Die Anschaffungskosten setzen sich aus dem Kaufpreis und den Nebenkosten wie Grunderwerbsteuer, Notar-, Vermessungs- und Grundbuchkosten zusammen (§ 41 Abs. 2 GemHVO-Doppik). Aufwendungen im Rahmen der Entscheidungsfindung (z. B. Kosten eines Bewertungsgutachtens) gehören nicht zwingend zum Anschaffungsvorgang und sind daher keine Nebenkosten. Nachträgliche Anschaffungskosten können sich beispielsweise aus einer abschließenden Vermessung des Grundstücks oder durch Erschließungsbeiträge ergeben.
- Die Einräumung von Leitungs-, Wege- und Erbbaurechten mindern nicht den Grundstückswert, sofern diese Rechte gegen ein angemessenes Entgelt gewährt werden (sich also Leistung und Gegenleistung die Waage halten). Andernfalls müssen die Kriterien für eine dauernde Wertminderung nach § 43 Abs. 6 GemHVO-Doppik angelegt werden.
- Mit einem Grundstück verbundene Reallasten nach §§ 1105 ff. BGB (z. B. Leibrenten) reduzieren ebenfalls nicht den Wert des Grundstücks. Sie sind auf der Passivseite der Bilanz zu berücksichtigen. Gleiches gilt für Altlasten, wobei die Einstufung als Altlast die zuständige Behörde trifft.
011 Grünflächen
- Erholungsflächen:
- In kommunalem Besitz befindlicher Grund und Boden, der als Parkanlagen oder als sonstige Freizeit- und Erholungsflächen genutzt wird, einschließlich der zugehörigen Oberflächengewässer.
- Kontenart 011 ab 2027 verbindlich festgelegt (Änderungsbekanntmachung des LSN vom 23.06. 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 331))
012 Ackerland
- Grund und Boden, der landwirtschaftlich oder gartenbaulich kommerziell oder für eigene Zwecke genutzt wird. Eingeschlossen ist der Grund und Boden, auf dem sich Obst- und Rebanlagen oder sonstige Pflanzungen befinden.
- Kontenart 012 ab 2027 verbindlich festgelegt (Änderungsbekanntmachung des LSN vom 23.06. 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 331))
013 Wald, Forsten
- Kontenart 013 und Konten 0131 und 0132 ab 2027 verbindlich festgelegt (Änderungsbekanntmachung des LSN vom 23.06. 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 331))
0131 Grund und Boden, der forstwirtschaftlich überwiegend kommerziell oder für eigene Zwecke genutzt wird.
0132 Aufwuchs, der forstwirtschaftlich genutzt wird
- Keine Bestandsveränderungen bei 3721, sondern erst Erträge bei Verkauf realisieren bei 3421.
019 Sonstige unbebaute Grundstücke
- Sonstige Flächen:
- Anderweitig nicht genannter Grund und Boden.
- Hierzu gehören Gemeinschaftsweiden, Grund und Boden, der Wohnbauten umgibt, soweit er nicht den Gebäuden zugeordnet ist, sowie die zugehörigen Oberflächengewässer.
- Kompensationsflächen.
- Kontenart 019 ab 2027 verbindlich festgelegt (Änderungsbekanntmachung des LSN vom 23.06. 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 331))
02 Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte an bebauten Grundstücken
- Unterhalb der Kontengruppe 02 „Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte an bebauten Grundstücken“ wurden die bisher empfohlenen Kontenarten 021, 022, 023, 024, 025 und 029 sowie die Konten 0211, 0212, 0221, 0222, 0231, 0232 0241, 0242, 0251, 0252, 0291 und 0292 ab 2027 als verbindlich festgelegt. (Änderungsbekanntmachung des LSN vom 23.06. 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 331))
- S-H:
Grundstücke und Gebäude sind gesondert zu bewerten und getrennt voneinander auf den jeweiligen Bilanzkonten zu verbuchen (vgl. hierzu VV-Kontenrahmen).Zu 1. „bebauter Grund und Boden und grundstücksgleiche Rechte“:
Der Grundstücksbegriff lässt sich aus § 70 Bewertungsgesetz ableiten. Der bewertungsrechtliche Grundstücksbegriff umfasst anders als im bürgerlichen Recht nicht nur einen räumlich abgegrenzten Teil der Erdoberfläche, der im Bestandsverzeichnis eines Grundbuches verzeichnet ist, sondern stellt auf die wirtschaftliche Einheit ab. Daher können mehrere „bürgerlich-rechtliche Einzelgrundstücke“ bzw. Flurstücke, aber auch nur Teile eines solchen, ein Grundstück im bewertungsrechtlichen Sinn bilden. Voraussetzung für die Bilanzierung ist, dass zumindest das wirtschaftliche Eigentum bei der Kommune liegt.
Als grundstücksgleiche Rechte können dingliche Rechte definiert werden, die wie Grundstücke behandelt werden können und im Regelfall ein eigenes Grundbuchblatt bilden und belastet werden können. Beispiele sind insbesondere Erbbaurechte, Abbaurechte sowie Wohnungs- und Teileigentumsrechte.
Hinsichtlich der Abgrenzung zwischen bebauten und unbebauten Grundstücken wird auf die Ausführungen zur Bilanzposition 1.2.1 – „unbebaute Grundstücke“ verwiesen.
Gemäß § 41 Abs. 1+2 GemHVO-Doppik erfolgt der Wertansatz in der Bilanz mit den Anschaffungskosten. Hierzu zählen insbesondere der Kaufpreis sowie die Erwerbsnebenkosten (Notar- und Gerichtskosten, Grunderwerbsteuer und Vermessungskosten) und auch nachträgliche Anschaffungskosten. Weitergehende Ausführungen hierzu sind ebenfalls der Bilanzposition 1.2.1 zu entnehmen.Zu 2. „Gebäude, Aufbauten und Betriebsvorrichtungen“:
Gebäude, Aufbauten und Betriebsvorrichtungen (im Folgenden vereinfacht Gebäude genannt) sind dadurch gekennzeichnet, dass sie
– fest mit dem Grundstück verbunden sind,
– von einiger Beständigkeit und Standfestigkeit sind sowie
– vor Witterungseinflüssen schützen und Menschen Unterkunft bieten (BFH v. 18.3.1987, BStBl. II, 551).Gebäude sind gemäß § 41 Abs. 1 GemHVO-Doppik ebenfalls mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen nach § 43 GemHVO-Doppik zu bewerten. Hinsichtlich der Definition von Anschaffungs- und Herstellungskosten wird auf § 41 Abs. 2+3 GemHVO-Doppik verwiesen. Gleiches gilt für nachträgliche Anschaffungs- und Herstellungskosten, beispielsweise für Um- oder Anbauten bzw. Erweiterungen. Die Höhe und Dauer der Abschreibungen sind in der Verwaltungsvorschrift über Abschreibungen von abnutzbaren Vermögensgegenständen des Anlagevermögens (VV-Abschreibungen) geregelt. Zu den Gebäuden zählen auch die unselbständigen Bestandteile eines Gebäudes, fest verbundene Ein- und Umbauten, wie z. B. Aufzüge, Beleuchtung oder Zentralheizung, die als Teil des Gebäudes aktiviert werden. Bewegliche Einrichtungen werden in der Kontengruppe 08 Betriebs- und Geschäftsausstattung ausgewiesen.
Als selbständige Grundstückseinrichtungen bzw. Betriebseinrichtungen werden die der inneren Erschließung oder Nutzung von mit Gebäuden bebauten Grundstücken dienenden Einrichtungen bezeichnet (z. B. Überwege, Parkplätze, Hofbefestigungen, Außenanlagen, Schuppen, Unterstände oder Umzäunungen). Sie werden beim Gebäude ausgewiesen und mit diesem abgeschrieben. Bei entsprechender Bedeutung erscheint ein gesonderter Ausweis [als eigenständiger Vermögensgegenstand innerhalb der Bilanzposition] sinnvoll (vgl. Adler/Düring/Schmaltz, „Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen“, 6. Auflage, Tz. 43 zu § 266 HGB).
021 Grundstücke mit Wohnbauten
0211 Grund und Boden mit Wohnbauten
- Die Position umfasst auch die Erschließungskosten, sofern es sich um erstmalige Erschließungskosten handelt.
0212 Gebäude und Aufbauten bei Wohnbauten
- Wohnbauten:
- Gebäude, die ausschließlich oder hauptsächlich zu Wohnzwecken genutzt werden, einschließlich aller zugehörigen Bauten, wie etwa Garagen, und aller fester Einrichtungen, die üblicherweise in Wohnräumen installiert sind.
- Die Position umfasst auch die Erschließungskosten. (Einmalige Erschließungskosten zu 0211.)
- Unfertige Wohnbauten fallen insoweit darunter, wie der Endverwender feststeht, sei es, dass die Wohnung für die Eigennutzung gebaut wird oder dass sie vertraglich in das Eigentum des Endverwenders übergegangen ist. z. B. auch Obdachlosenunterkünfte
022 Grundstücke mit sozialen Einrichtungen
0221 Grund und Boden mit sozialen Einrichtungen
0222 Gebäude und Aufbauten bei Sozialen Einrichtungen
- z. B. Kindergärten und Krankenhäuser, Alten-, Pflege- und Jugendheime
023 Grundstücke mit Schulen
0231 Grund und Boden mit Schulen
0232 Gebäude und Aufbauten bei Schulen
- z. B. Bushaltehäuser auf Grundstück der Schule
024 Grundstücke mit Kultur-, Sport-, Freizeit- und Gartenanlagen
0241 Grund und Boden mit Kultur-, Sport-, Freizeit- und Gartenanlagen
0242 Gebäude und Aufbauten bei Kultur-, Sport-, Freizeit- und Gartenanlagen
- Gebäude für öffentliche (kulturelle) Veranstaltungen wie z. B. Stadthallen
025 Grundstücke für Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz
0251 Grund und Boden für Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz
0252 Gebäude und Aufbauten für Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz
029 Grundstücke mit sonstigen Dienst-, Geschäfts- und anderen Betriebsgebäuden
0291 Grund und Boden mit sonstigen Dienst-, Geschäfts- und anderen Betriebsgebäuden
0292 Gebäude und Aufbauten bei sonstigen Dienst-, Geschäfts- und anderen Betriebsgebäuden
- z. B. Rathausgebäude , Tierheime, sonstige Nichtwohngebäude
03 Infrastrukturvermögen
- Eingeschlossen sind Kosten für Straßen, Kanalisation und die Erschließung, soweit diese nicht den Grundstücken zuzuordnen sind.
- Unterhalb der Kontengruppe 03 „Infrastrukturvermögen“ wurden die bisher empfohlenen Kontenarten 031, 032, 033, 034, 035, 036, 037, 038 und 039 sowie die Konten 0341, 0342, 0381 und 0382 ab 2027 als verbindlich festgelegt. (Änderungsbekanntmachung des LSN vom 23.06. 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 331))
031 Grund und Boden des Infrastrukturvermögens
- Im Eigentum befindliche bebaute und unbebaute Bodenflächen einschließlich zugehöriger Oberflächengewässer. Sofern nicht unter (034) oder (038).
032 Brücken und Tunnel
- Brücken, Hochstraßen und Tunnel
033 Gleisanlagen mit Streckenausrüstung und Sicherheitsanlagen
- Schienenstrecken, Rollbahnen und U-Bahn-Bauten
034 Entwässerungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen
- Städtische Entwässerungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen
0341 Grund und Boden für Entwässerungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen
0342 Gebäude und Aufbauten für Entwässerungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen
035 Straßen, Wege, Plätze, Verkehrslenkungsanlagen
- Straßen und Wege, Signalanlagen, Verkehrs- und Parkleitsysteme, Verkehrsrechner
z. B. Bushaltehäuser des ÖPNV, Straßenlaternen
036 Strom-, Gas-, Wasserleitungen und zugehörige Anlagen
- Kabelnetze, Energieübertragungsleitungen, Fernrohrleitungen, Wasserleitungen
037 Wasserbauliche Anlagen
- Wasserstraßen, Häfen, Dämme, Deiche und sonstige Wasserbauten
038 Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen
- z. B. auch Krematorien
0381 Grund und Boden für Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen
0382 Gebäude und Aufbauten für Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen
039 Sonstige Bauten des Infrastrukturvermögens
- z.B. Fernmeldenetze
04 Bauten auf fremdem Grund und Boden
- Unterhalb der Kontengruppe 04 „Bauten auf fremdem Grund und Boden“ wurde die bisher empfohlene Kontenart 041 ab 2027 als verbindlich festgelegt. (Änderungsbekanntmachung des LSN vom 23.06. 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 331))
041 Bauten auf fremdem Grund und Boden
- Dieser Bereich hat besondere Bedeutung für den Bereich der baulichen Anlagen in Form von Betriebsvorrichtungen (z.B. Trafostationen, Druckreglerstationen). Die Bauten sind als „selbständige bauliche Einheiten“ auch nach außen hin zu erkennen.
- Bei dieser Kontengruppe kann eine Unterteilung analog der Kontengruppe 02 vorgenommen werden.
05 Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler
- Unterhalb der Kontengruppe 05 „Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler“ wurden die bisher empfohlenen Kontenarten 051 und 055 ab 2027 als verbindlich festgelegt. (Änderungsbekanntmachung des LSN vom 23.06. 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 331))
051 Kunstgegenstände
- Antiquitäten und Kunstgegenstände:
- Gemälde, Skulpturen usw., die als Kunstwerke anerkannt sind, und Antiquitäten.
055 Kulturdenkmäler
- Bau- und Bodendenkmäler.
- Soweit nicht bereits in den Kontengruppen 01 bis 03 zugeordnet. Die Grundstückszuordnung erfolgt anhand der Hauptnutzung. Beispielsweise gehört ein denkmalgeschütztes Rathaus zu (029) und nicht zu (055).
06 Maschinen und technische Anlagen, Fahrzeuge
- Unterhalb der Kontengruppe 06 „Maschinen und technische Anlagen, Fahrzeuge“ wurden die bisher empfohlenen Kontenarten 061, und 062 ab 2027 als verbindlich festgelegt. (Änderungsbekanntmachung des LSN vom 23.06. 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 331))
061 Fahrzeuge
- Fahrzeuge:
- Sie dienen der Beförderung von Personen und Waren. Hierzu zählen die vom Fahrzeugbau hergestellten Erzeugnisse, welche für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen sind, wie etwa Kraftwagen, Anhänger und Sattelanhänger, Schiffe, Schienenfahrzeuge, Krafträder, Fahrräder, Feuerwehrfahrzeuge, Rettungsfahrzeuge u.ä.
062 Maschinen und technische Anlagen
- Sonstige Ausrüstungen:
- Hierzu zählen insbesondere: Maschinen für die Erzeugung und Nutzung von mechanischer Energie ohne Motoren für Ackerschlepper und für Luft- und Straßenfahrzeuge, Sonstige Maschinen, Maschinen für die Land- und Forstwirtschaft, Werkzeugmaschinen und Teile dafür.
- sofern nicht bei 072
07 Betriebs- und Geschäftsausstattung
- Unterhalb der Kontengruppe 07 „Betriebs- und Geschäftsausstattung“ wurden die bisher empfohlenen Kontenarten 071, 072 und 073 ab 2027 als verbindlich festgelegt. (Änderungsbekanntmachung des LSN vom 23.06. 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 331))
071 Betriebsvorrichtungen
- Betriebsvorrichtungen dienen nicht der Nutzung des Gebäudes, sondern stehen in einer besonderen und unmittelbaren Beziehung zu dem auf dem Grundstück oder in dem Gebäude ausgeübten Verwaltungs- oder Gewerbebetrieb. Betriebsvorrichtungen sind als bewegliche Vermögensgegenstände zu behandeln, selbst dann, wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind (vgl. R 7.1 Abs. 3 EStR 2005 und Abgrenzungserlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 15.03.2006, BStBl I 2006 S. 314).
- Beispiele für Betriebsvorrichtungen sind:
- Aktenaufzüge, Autoaufzüge in Parkhäusern,
- Be- und Entlüftungsanlagen,
- Spezialbeleuchtungsanlagen,
- Spezialfußböden (z. B. Schwingböden in Turnhallen),
- Schaukästen und Vitrinen,
- beheizbare Rasenflächen
- Keine Betriebsvorrichtungen sind:
- Beförderungsanlagen für Personen (wie Personenaufzüge, Rolltreppen),
- Beleuchtungsanlagen in Gebäuden,
- Heizungsanlagen in Verwaltungsgebäuden,
- Markisen,
- Tanks in Bauwerken (Heizungsanlage, Warmwasseranlage)
- Siehe auch die Abschreibungstabelle, welche als Muster 19 auf der Internetseite des MI veröffentlicht ist.
072 Betriebs- und Geschäftsausstattung
- Einrichtungsgegenstände von Büros und Werkstätten.
- Auch Werkzeuge der kommunalen Grünpflege, Spielsachen in Kindertagesstätten, Geschirr in Altentagesstätten usw. (über 1.000,- Euro ohne Umsatzsteuer)
073 Nutzpflanzungen und Nutztiere
- Zucht- und Milchvieh, Zugtiere, Wildtiere in Tiergärten usw.
- Obst- und Rebanlagen, sowie sonstige Baumbestände und Sträucher, die wiederholt Erzeugnisse liefern sowie von institutionellen Einheiten kontrolliert, verwaltet und bewirtschaftet werden.
- Heranwachsende Nutztiere und Nutzpflanzungen werden nur einbezogen, wenn sie für die eigene Nutzung bestimmt sind.
- Nutztiere:
- Viehbestände, die wegen der Erzeugnisse gehalten werden, die sie Jahr für Jahr liefern. Hierzu gehören Zuchttiere (einschließlich Fische und Geflügel), Milchvieh, Zugtiere, Schafe und andere zur Wollerzeugung genutzte Tiere, sowie Tiere, die für Transport-, Unterhaltungs- oder Rennzwecke gehalten werden.
- Nutzpflanzen:
- Baumbestände (einschließlich Reben und Sträucher), die wegen der Erzeugnisse angelegt werden, die sie Jahr für Jahr liefern. Hierzu gehören diejenigen Baumbestände, die zur Gewinnung von Früchten oder Nüssen, Saft oder Harz oder von Rinden-oder Blatterzeugnissen kultiviert werden.
075 Sammelposten für bewegliche Vermögensgegenstände über 150,- bis 1.000,- Euro
- Für die Abschreibung von beweglichen Vermögensgegenständen, deren Anschaffungs- oder Herstellungswerte den Einzelwert von 150 Euro ohne Umsatzsteuer überschreiten, aber 1.000 Euro ohne Umsatzsteuer nicht übersteigen, die selbständig genutzt werden können und einer Abnutzung unterliegen, ist ein Sammelposten zu bilden. Der Sammelposten ist im Haushaltsjahr der Bildung und den folgenden vier Jahren mit jeweils einem Fünftel aufzulösen. Scheidet ein Vermögensgegenstand aus, wird der Sammelposten nicht vermindert. Auch DV-Software über 150,- bis unter 1.000,- Euro ohne Umsatzsteuer.
- Die Bildung des Sammelpostens ist bis zum 31.12.2020 möglich. Ab dem Haushaltsjahr 2021 besteht dieses Konto nur noch bis zum 31.12.2024 für die Restnutzungszeit der Vermögensgegenstände. Für Betriebe gewerblicher Art gelten die steuerrechtlichen Vorschriften.
08 Vorräte
- In dieser oder einer Vorperiode hergestellte oder erworbene Güter, die später verkauft, verbraucht oder anderweitig verwendet werden sollen.
- Grundstücke zählen zum Sachvermögen, nicht zu den Vorräten.
- Unterhalb der Kontengruppe 08 „Vorräte“ wurden die bisher empfohlenen Kontenarten 081, 082 083, 084, 085, 087 und 089 ab 2027 als verbindlich festgelegt. (Änderungsbekanntmachung des LSN vom 23.06. 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 331))
081 Rohstoffe/Fertigungsmaterial
- z. B. Kies, Streusalz
082 Hilfsstoffe
083 Betriebsstoffe
084 Waren
085 Unfertige/fertige Erzeugnisse und Leistungen
087 Geleistete Anzahlungen auf Vorräte
089 Sonstige Vorräte
09 Geleistete Anzahlungen, Anlagen im Bau
- Unterhalb der Kontengruppe 009 „Geleistete Anzahlungen, Anlagen im Bau“ wurden die bisher empfohlenen Kontenarten 091 und 096 ab 2027 als verbindlich festgelegt. (Änderungsbekanntmachung des LSN vom 23.06. 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 331))
091 Geleistete Anzahlungen auf Sachanlagen
096 Anlagen im Bau
- Anlagen im Bau sind Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die sich zum Bilanzstichtag noch in der Herstellung oder Errichtung befinden und daher noch nicht betriebsbereit sind.
- Beispiele:
- Bau einer neuen Halle
- Anschaffung und Installation einer Maschine, die noch nicht einsatzfähig ist
- Bilanzielle Behandlung:
- In der Bilanz werden Anlagen im Bau als eigener Posten innerhalb des Anlagevermögens ausgewiesen. Solange die Anlage noch nicht fertiggestellt ist:
- werden die angefallenen Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten aktiviert,
- erfolgt keine Abschreibung, da die Anlage noch nicht genutzt wird,
- werden weitere zurechenbare Kosten bis zur Fertigstellung gesammelt.
- Sobald die Anlage betriebsbereit ist, wird sie von Anlagen im Bau auf den entsprechenden Anlageposten umgebucht. Erst ab diesem Zeitpunkt beginnen die planmäßigen Abschreibungen.
- In der Bilanz werden Anlagen im Bau als eigener Posten innerhalb des Anlagevermögens ausgewiesen. Solange die Anlage noch nicht fertiggestellt ist: