Neunter Abschnitt (§§ 50 – 59)

KomHKVO

Neunter Abschnitt
Jahresabschluss, konsolidierter Gesamtabschluss

§ 50 Grundsätze für die Gliederung

(1) 1 Der Jahresabschluss und der konsolidierte Gesamtabschluss sollen in ihrem Aufbau, insbesondere hinsichtlich der Gliederung der aufeinander folgenden Ergebnisrechnungen, Finanzrechnungen und Bilanzen, dem Jahresabschluss und dem Gesamtabschluss des Vorjahres entsprechen, soweit nicht wegen besonderer Umstände Abweichungen erforderlich sind. 2 Abweichungen werden im Anhang angegeben und erläutert.

(2) 1 In der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung und der Bilanz wird zu jedem Posten der entsprechende Betrag des vorhergehenden Haushaltsjahres in einer besonderen Spalte angegeben. 2 Sind die Beträge dem Grunde nach nicht vergleichbar, so wird dies im Anhang angegeben und erläutert. 3 Wird der Vorjahresbetrag angepasst, so wird dies im Anhang angegeben und erläutert.

(3) Fällt ein Vermögensgegenstand oder eine Schuldenposition unter mehrere Posten der Bilanz, so wird die Mitzugehörigkeit zu anderen Posten bei dem Posten, unter dem der Ausweis erfolgt ist, vermerkt oder im Anhang angegeben, wenn dies zur Aufstellung eines klaren und übersichtlichen Jahresabschlusses erforderlich ist.

(4) 1 Eine weitere Untergliederung der Posten im Rahmen der vorgeschriebenen Gliederung ist zulässig. 2 Neue Posten dürfen hinzugefügt werden, wenn ihr Inhalt nicht von einem vorgeschriebenen Posten abgedeckt wird. 3 Die Ergänzung wird im Anhang angegeben und erläutert.

(5) Ein vorgegebener Posten der Bilanz, der Ergebnisrechnung oder der Finanzrechnung, der keinen Betrag ausweist, braucht nicht aufgeführt zu werden, es sei denn, dass im vorhergehenden Haushaltsjahr bei diesem Posten ein Betrag ausgewiesen wird.

§ 51 Rechnungsabgrenzungsposten

(1) 1 Soweit Ausgaben, die vor dem Abschlusstag geleistet wurden, Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen, werden sie auf der Aktivseite der Bilanz als Rechnungsabgrenzungsposten ausgewiesen. 2 Ferner wird die als Aufwand berücksichtigte Umsatzsteuer auf am Abschlusstag auszuweisende oder von den Vorräten offen abgesetzte Anzahlungen als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten ausgewiesen.

(2) 1 Ist der Rückzahlungsbetrag einer Verbindlichkeit höher als der Ausgabebetrag, so wird der Unterschiedsbetrag auf der Aktivseite der Bilanz als Rechnungsabgrenzungsposten ausgewiesen. 2 Der Unterschiedsbetrag wird durch planmäßige jährliche Abschreibungen getilgt, die auf den gesamten Zinsbindungszeitraum dieser Verbindlichkeit verteilt werden.

(3) Soweit Einnahmen, die vor dem Abschlusstag eingegangen sind, Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen, werden sie auf der Passivseite der Bilanz als Rechnungsabgrenzungsposten ausgewiesen.

(4) Nicht im Haushaltsjahr verwendete zweckgebundene Erträge werden auf der Passivseite der Bilanz als Rechnungsabgrenzungsposten ausgewiesen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.

§ 52 Ergebnisrechnung

(1) 1 In der Ergebnisrechnung werden die dem Haushaltsjahr zuzurechnenden Erträge und Aufwendungen gegenübergestellt. 2 Erträge und Aufwendungen dürfen nicht miteinander verrechnet werden. 3 Rückzahlungen nach § 29 Abs. 1 und 2 bleiben unberührt.

(2) 1 Die Ergebnisrechnung wird in Staffelform aufgestellt. 2 Für die Gliederung gilt § 2 entsprechend.

(3) 1 Für die Teilergebnishaushalte (§ 4 Abs. 4) werden Teilergebnisrechnungen entsprechend den Absätzen 1 und 2 aufgestellt. 2 Die Teilergebnisrechnungen werden jeweils um Ist-Zahlen zu den in den Teilplänen ausgewiesenen Leistungs- und Kennzahlenangaben ergänzt.

§ 53 Finanzrechnung

(1) In der Finanzrechnung werden die im Haushaltsjahr eingegangenen Einzahlungen und geleisteten Auszahlungen wie folgt ausgewiesen:

  1. die Einzahlungen und Auszahlungen in der nach § 3 Nrn. 1 bis 10 vorgegebenen Gliederung und
  2. die Finanzmittelveränderung als Saldo aus dem Finanzmittelüberschuss oder dem Finanzmittelfehlbetrag und dem Saldo aus Finanzierungstätigkeit.

(2) Die Finanzrechnung wird in Staffelform aufgestellt.

(3) Für die Teilfinanzhaushalte nach § 4 werden Finanzrechnungen in entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 2 aufgestellt.

§ 54 Plan-Ist-Vergleich

Im Jahresabschluss werden die Erträge und Aufwendungen sowie die Einzahlungen und Auszahlungen nach der Gliederung ausgewiesen, die in den §§ 52 und 53 vorgegeben ist, und den Haushaltsansätzen gegenübergestellt.

§ 55 Bilanz

(1) 1 Die Bilanz wird in Kontoform aufgestellt. 2 In der Bilanz werden die in den Absätzen 2 bis 4 bezeichneten Posten in der angegebenen Reihenfolge gesondert ausgewiesen. 3 Für die Veröffentlichung kann die Bilanz nach einem von dem für Inneres zuständigen Ministerium vorgegebenen Muster zusammengefasst werden.

(2) Die Aktivseite wird wie folgt gegliedert:

1. Immaterielles Vermögen

1.1 Konzessionen

1.2 Lizenzen

1.3 Ähnliche Rechte

1.4 Geleistete Investitionszuweisungen und -zuschüsse

1.5 Aktivierter Umstellungsaufwand

1.6 Sonstiges immaterielles Vermögen

2. Sachvermögen

2.1 Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte an unbebauten Grundstücken

2.2 Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte an bebauten Grundstücken

2.3 Infrastrukturvermögen

2.4 Bauten auf fremden Grundstücken

2.5 Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler

2.6 Maschinen und technische Anlagen; Fahrzeuge

2.7 Betriebs- und Geschäftsausstattung, Pflanzen und Tiere

2.8 Vorräte

2.9 Geleistete Anzahlungen, Anlagen im Bau

3. Finanzvermögen

3.1 Anteile an verbundenen Unternehmen

3.2 Beteiligungen

3.3 Sondervermögen mit Sonderrechnung

3.4 Ausleihungen

3.5 Wertpapiere

3.6 Öffentlich-rechtliche Forderungen

3.7 Forderungen aus Transferleistungen

3.8 Privatrechtliche Forderungen

3.9 Durchlaufende Posten und sonstige Vermögensgegenstände

4. Liquide Mittel

5. Aktive Rechnungsabgrenzung.

(3) Die Passivseite wird wie folgt gegliedert:

1. Nettoposition

1.1 Basisreinvermögen

1.1.1 Reinvermögen

1.1.2 Sollfehlbetrag aus kameralem Abschluss als Minusbetrag

1.2 Rücklagen

1.2.1 Rücklagen aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses

1.2.2 Rücklagen aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses

1.2.3 Rücklagen aus Investitionszuwendungen für nicht abnutzbare Vermögensgegenstände

1.2.4 Zweckgebundene Rücklagen

1.2.5 Sonstige Rücklagen

1.3 Jahresergebnis

1.3.1 Fehlbeträge aus Vorjahren

1.3.1.1 Fehlbeträge nach § 182 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 182 Abs. 5 NKomVG

1.3.1.2 Sonstige Fehlbeträge

1.3.2 Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag mit Angabe des Betrages der Vorbelastung aus Haushaltsresten für Aufwendungen

1.4 Sonderposten

1.4.1 Investitionszuweisungen und -zuschüsse

1.4.2 Beiträge und ähnliche Entgelte

1.4.3 Gebührenausgleich

1.4.4 Bewertungsausgleich

1.4.5 Erhaltene Anzahlungen auf Sonderposten

1.4.6 Sonstige Sonderposten

2. Schulden

2.1 Geldschulden

2.1.1 Anleihen

2.1.2 Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen

2.1.3 Liquiditätskredite

2.2 Verbindlichkeiten aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften

2.3 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen

2.4 Transferverbindlichkeiten

2.4.1 Finanzausgleichverbindlichkeiten

2.4.2 Verbindlichkeiten aus Zuweisungen und Zuschüssen für laufende Zwecke

2.4.3 Verbindlichkeiten aus Schuldendiensthilfen

2.4.4 Soziale Leistungsverbindlichkeiten

2.4.5 Verbindlichkeiten aus Zuweisungen und Zuschüssen für Investitionen

2.4.6 Steuerverbindlichkeiten

2.4.7 Andere Transferverbindlichkeiten

2.5 Sonstige Verbindlichkeiten

2.5.1 Durchlaufende Posten

2.5.1.1 Verrechnete Mehrwertsteuer

2.5.1.2 Abzuführende Lohn- und Kirchensteuer

2.5.1.3 Sonstige durchlaufende Posten

2.5.2 Abzuführende Gewerbesteuer

2.5.3 Empfangene Anzahlungen

2.5.4 Andere sonstige Verbindlichkeiten

3. Rückstellungen

3.1 Pensionsrückstellungen und ähnliche Verpflichtungen

3.2 Rückstellungen für Altersteilzeitarbeit und ähnliche Maßnahmen

3.3 Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung

3.4 Rückstellungen für die Rekultivierung und Nachsorge geschlossener Abfalldeponien

3.5 Rückstellungen für die Sanierung von Altlasten

3.6 Rückstellungen im Rahmen des Finanzausgleichs und von Steuerschuldverhältnissen

3.7 Rückstellungen für drohende Verpflichtungen aus Bürgschaften, Gewährleistungen und anhängigen Gerichtsverfahren

3.8 Andere Rückstellungen

4. Passive Rechnungsabgrenzung.

(4) 1 Unter der Bilanz werden, soweit sie nicht auf der Passivseite auszuweisen sind, die Vorbelastungen künftiger Haushaltsjahre vermerkt, insbesondere Haushaltsreste, Bürgschaften, Gewährleistungsverträge, in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen und Verpflichtungen aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften. 2 Ferner sind die über das Haushaltsjahr hinaus gestundeten Beträge auszuweisen. 3 Jede Art der Vorbelastung darf in einem Betrag zusammengefasst angegeben werden.

§ 56 Anhang

(1) 1 In den Anhang des Jahresabschlusses werden diejenigen Angaben aufgenommen, die zu den einzelnen Posten der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung und der Bilanz zum Verständnis sachverständiger Dritter notwendig oder vorgeschrieben sind. 2 Dabei werden die wichtigsten Ergebnisse des Jahresabschlusses und erhebliche Abweichungen der Jahresergebnisse von den Haushaltsansätzen erläutert.

(2) 1 Im Anhang werden insbesondere angegeben und erläutert:

  1. die auf die Posten der Ergebnisrechnung und der Bilanz angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden,
  2. Abweichungen von den bisher angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden,
  3. Art und Höhe der wesentlichen außerordentlichen Erträge und Aufwendungen,
  4. Angaben über die Einbeziehung von Zinsen für Fremdkapital in die Herstellungswerte,
  5. Haftungsverhältnisse, auch wenn ihnen gleichwertige Rückgriffsforderungen gegenüberstehen,
  6. Sachverhalte, aus denen sich finanzielle Verpflichtungen ergeben können,
  7. Art und Höhe der wesentlichen unentgeltlichen Vermögensübertragungen, und
  8. noch nicht abgedeckte Fehlbeträge, getrennt nach den einzelnen Jahren.

2 In der Erläuterung ist der Einfluss der Abweichungen nach Satz 1 Nr. 2 auf die Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage gesondert darzustellen.

§ 57 Rechenschaftsbericht, Angaben im Anhang

(1) 1 Im Rechenschaftsbericht werden, den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend, der Verlauf der Haushaltswirtschaft und die finanzwirtschaftliche Lage der Kommune dargestellt. 2 Dabei wird eine Bewertung der Jahresabschlussrechnungen vorgenommen. 3 Der Rechenschaftsbericht soll auch

  1. Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Haushaltsjahres eingetreten sind, und
  2. zu erwartende mögliche finanzwirtschaftliche Risiken für die Aufgabenerfüllung von besonderer Bedeutung

darstellen.

(2) 1 In der Anlagenübersicht werden

  1. der Stand

a) des immateriellen Vermögens,
b) des Sachvermögens ohne Vorräte und ohne geringwertige Vermögensgegenstände sowie
c) des Finanzvermögens ohne Forderungen

jeweils zu Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres,

2. die Zu- und Abgänge sowie

3. die Zuschreibungen und Abschreibungen

dargestellt. 2 Die Gliederung der Anlagenübersicht richtet sich nach der Bilanz.

(3) 1 In der Schuldenübersicht werden die Schulden der Kommune dargestellt. 2 Es werden der Gesamtbetrag zu Beginn und am Ende des Haushaltsjahres, gegliedert in Betragsangaben mit Restlaufzeiten bis zu einem Jahr, von über einem bis fünf Jahren und von mehr als fünf Jahren, angegeben. 3 Die Gliederung der Schuldenübersicht richtet sich nach der Bilanz.

(4) 1 In der Rückstellungsübersicht werden die Rückstellungen der Kommune dargestellt. 2 Es werden der Gesamtbetrag zu Beginn und am Ende des Haushaltsjahres sowie die Zuführungen, Inanspruchnahmen, Herabsetzungen und Auflösungen während des Haushaltsjahres angegeben. 3 Die Gliederung der Rückstellungsübersicht richtet sich nach der Bilanz.

(5) 1 In der Forderungsübersicht werden die Forderungen der Kommune dargestellt. 2 Es wird jeweils der Gesamtbetrag am Abschlusstag unter Angabe der Restlaufzeit, gegliedert in Betragsangaben für Forderungen mit Restlaufzeiten bis zu einem Jahr, von über einem bis fünf Jahren und von mehr als fünf Jahren sowie der Gesamtbetrag am vorherigen Abschlusstag angegeben. 3 Die Gliederung der Forderungsübersicht richtet sich nach der Bilanz.

§ 58 Abgabenrechtliche Nebenrechnungen

1 Dem Anhang werden, soweit das abgabenrechtlich zur Berücksichtigung von Abschreibungserlösen bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes erforderlich ist, Nebenrechnungen zur Ermittlung und Verwendung der aus speziellen Entgelten für die Inanspruchnahme leitungsgebundener Einrichtungen gedeckten Abschreibungen beigefügt. 2 Fallen in einem Teilhaushalt oder in einem Budget wegen der nach abgabenrechtlichen Vorschriften zulässigen Kalkulation von Abschreibungen auf der Basis von Wiederbeschaffungszeitwerten höhere Gebühreneinzahlungen an, als das nach der Kalkulation von Abschreibungen nach Anschaffungs- oder Herstellungswerten der Fall wäre, so werden die Unterschiedsbeträge in Nebenrechnungen dargestellt und diese dem Anhang beigefügt.

§ 59 Konsolidierungsbericht

(1) Der Konsolidierungsbericht umfasst

  1. einen Gesamtüberblick, bestehend aus

a) einer Darstellung der wirtschaftlichen und finanziellen Gesamtlage der Kommune und
b) den Mindestangaben, die für den Beteiligungsbericht nach § 151 NKomVG vorgeschrieben sind, wenn nach § 128 Abs. 6 Satz 4 NKomVG der konsolidierte Gesamtabschluss den Beteiligungsbericht ersetzt;

2. Erläuterungen des konsolidierten Gesamtabschlusses, bestehend aus

a) Informationen zur Abgrenzung des Konsolidierungskreises und zu den angewandten Konsolidierungsmethoden,
b) Erläuterungen zu den einzelnen Positionen des konsolidierten Gesamtabschlusses und den Nebenrechnungen sowie
c) Einzelangaben zur Zusammensetzung wesentlicher globaler Jahresabschlusspositionen;

3. einen Ausblick auf die künftige Entwicklung, insbesondere

a) Angaben über Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss der Konsolidierungsperiode eingetreten sind, und
b) Angaben über die erwartete Entwicklung wesentlicher Rahmenbedingungen, insbesondere über die finanziellen und wirtschaftlichen Perspektiven und Risiken.

(2) Für die ergänzenden Angaben zum nicht konsolidierten Beteiligungsbesitz gilt Absatz 1 Nr. 1 Buchst. b entsprechend.

(3) Soweit nach § 128 Abs. 4 Satz 4 NKomVG von der Aufstellung eines konsolidierten Gesamtabschlusses abgesehen wird, ist § 50 Abs. 1 nur hinsichtlich des Jahresabschlusses anzuwenden und findet § 59 keine Anwendung.