KomHVO NRW
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Verordnung über das Haushaltswesen der Kommunen im Land Nordrhein-Westfalen
(Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen – KomHVO NRW)
vom 12. Dezember 2018
Auf Grund des § 133 Absatz 1 und 2 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), der zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen:
Teil 1 Haushaltsplanung, Finanzplanung
§ 1 Bestandteile des Haushaltsplans und Anlagen
(1) Der Haushaltsplan besteht aus
1. dem Ergebnisplan,
2. dem Finanzplan,
3. den Teilplänen,
4. dem Haushaltssicherungskonzept, wenn ein solches erstellt werden muss oder fortzuschreiben ist.
(2) Dem Haushaltsplan sind als Anlagen beizufügen
1. der Vorbericht,
2. der Stellenplan,
3. der Haushaltsquerschnitt als je eine Übersicht über die Erträge und Aufwendungen, die Veranschlagung des ordentlichen Ergebnisses und des
Teilergebnisses der Produktgruppen des Ergebnisplans sowie über den Saldo aus laufender Verwaltungstätigkeit, die Einzahlungen, die Auszahlungen, den Saldo aus Investitionstätigkeit, den Finanzierungsmittelüberschuss oder -Fehlbetrag und die Verpflichtungsermächtigungen der Produktgruppen des Finanzplans nach § 3,
4. eine Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen und aus Liquiditätskrediten und der ihnen
wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäfte sowie der Verpflichtungen aus Bürgschaften, Gewährverträgen und der ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäfte, jeweils bezogen auf den Beginn des Vorjahres sowie auf den Beginn und das Ende des Haushaltsjahres,
5. eine Übersicht über die Entwicklung des Eigenkapitals,
6. eine Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Jahren voraussichtlich fällig werdenden Auszahlungen werden Auszahlungen in den Jahren fällig, auf die sich der Finanzplan noch nicht erstreckt, ist die voraussichtliche Deckung des Zahlungsmittelbedarfs dieser Jahre gesondert darzustellen,
7. die Ergebnisrechnung, die Finanzrechnung und die Bilanz des Vorvorjahres; soweit der betreffende Jahresabschluss noch nicht festgestellt wurde, reicht der von der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten bestätigte Entwurf,
8. die Wirtschaftspläne und neuesten Jahresabschlüsse der Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden,
9. die Wirtschaftspläne und neuesten Jahresabschlüsse der Unternehmen und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, an denen die Kommune mit mehr als 20 Prozent unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, an die Stelle der Wirtschaftspläne und Jahresabschlüsse kann eine kurz gefasste Übersicht über die Wirtschaftslage und die voraussichtliche Entwicklung der Unternehmen und Einrichtungen treten,
10. in den kreisfreien Städten die Übersichten mit bezirksbezogenen
Haushaltsangaben.
Für die Vorlage der Anlagen gemäß Nummer 7 kann die Aufsichtsbehörde in begründeten Einzelfällen bis zum Haushaltsjahr 2021 Ausnahmen zulassen.
(3) Den im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr zu veranschlagenden Erträgen und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen sind die Ergebnisse der Rechnung des Vorvorjahres und die Haushaltspositionen des Vorjahres voranzustellen und die Planungspositionen der dem Haushaltsjahr folgenden drei Jahre anzufügen (mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung).
§ 2 Ergebnisplan
(1) Der Ergebnisplan enthält in Form des vorgegebenen Musters nach § 133 Absatz 3 der Gemeindeordnung:
die ordentlichen Erträge:
1. Steuern und ähnliche Abgaben,
2. Zuwendungen und allgemeine Umlagen,
3. sonstige Transfererträge,
4. öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte,
5. privatrechtliche Leistungsentgelte,
6. Kostenerstattungen und Kostenumlagen,
7. sonstige ordentliche Erträge,
8. aktivierte Eigenleistungen,
9. Bestandsveränderungen,
die ordentlichen Aufwendungen:
10. Personalaufwendungen,
11. Versorgungsaufwendungen,
12. Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen,
13. bilanzielle Abschreibungen,
14. Transferaufwendungen,
15. sonstige ordentliche Aufwendungen,
außerdem:
16. Finanzerträge,
17. Zinsen und sonstige Finanzaufwendungen
und:
18. außerordentliche Erträge,
19. außerordentliche Aufwendungen.
(2) Im Ergebnisplan sind für jedes Haushaltsjahr
1. der Saldo aus der Summe der ordentlichen Erträge und der Summe der
ordentlichen Aufwendungen als ordentliches Ergebnis,
2. der Saldo aus den Finanzerträgen und den Zinsen und sonstigen
Finanzaufwendungen als Finanzergebnis,
3. die Summe aus dem ordentlichen Ergebnis und dem Finanzergebnis als Ergebnis der laufenden Verwaltungstätigkeit,
4. der Saldo aus den außerordentlichen Erträgen und den außerordentlichen
Aufwendungen als außerordentliches Ergebnis,
5. die Summe aus Ergebnis der laufenden Verwaltungstätigkeit und
außerordentlichem Ergebnis als Jahresergebnis
auszuweisen.
(3) Die Zuordnung von Erträgen und Aufwendungen zu den Positionen des
Ergebnisplans ist auf der Grundlage des vom für Kommunales zuständigen
Ministerium bekannt gegebenen Kontierungsplans vorzunehmen.
§ 3 Finanzplan
(1) Der Finanzplan enthält in Form des vorgegebenen Musters nach § 133 Absatz 3 der Gemeindeordnung:
die Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit:
1. Steuern und ähnliche Abgaben,
2. Zuwendungen und allgemeine Umlagen,
3. sonstige Transfereinzahlungen,
4. öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte,
5. privatrechtliche Leistungsentgelte,
6. Kostenerstattungen und Kostenumlagen,
7. sonstige Einzahlungen,
8. Zinsen und sonstige Finanzeinzahlungen,
die Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit:
9. Personalauszahlungen,
10. Versorgungsauszahlungen,
11. Auszahlungen für Sach- und Dienstleistungen,
12. Zinsen und sonstige Finanzauszahlungen,
13. Transferauszahlungen,
14. sonstige Auszahlungen,
aus Investitionstätigkeit
die Einzahlungen:
15. aus Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen,
16. aus der Veräußerung von Sachanlagen,
17. aus der Veräußerung von Finanzanlagen,
18. von Beiträgen und ähnlichen Entgelten und
19. sonstige Investitionseinzahlungen,
die Auszahlungen:
20. für den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden,
21. für Baumaßnahmen,
22. für den Erwerb von beweglichem Anlagevermögen,
23. für den Erwerb von Finanzanlagen,
24. von aktivierbaren Zuwendungen und
25. sonstige Investitionsauszahlungen,
aus Finanzierungstätigkeit:
26. Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten für Investitionen und diesen
wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsverhältnissen,
27. Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung,
28. Auszahlungen für die Tilgung von Krediten für Investitionen und diesen
wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsverhältnissen,
29. Auszahlungen für die Tilgung von Krediten zur Liquiditätssicherung.
(2) Im Finanzplan sind für jedes Haushaltsjahr
1. der Zahlungsmittelsaldo aus den Ein- und Auszahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit als Saldo aus laufender Verwaltungstätigkeit,
2. der Saldo aus den Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit als Saldo
aus Investitionstätigkeit,
3. die Summe der Salden nach den Nummern 1 und 2 als Finanzmittelüberschuss oder
Finanzmittelfehlbetrag,
4. der Saldo aus den Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit als Saldo
aus Finanzierungstätigkeit,
5. die Summe aus Finanzmittelüberschuss oder Finanzmittelfehlbetrag und aus dem
Saldo nach Nummer 4,
6. die Summe nach Nummer 5 und dem Bestand am Anfang des Haushaltsjahres als
Bestand an Finanzmitteln am Ende des Haushaltsjahres
auszuweisen.
(3) Die Zuordnung von Einzahlungen und Auszahlungen zu den Positionen des
Finanzplans ist auf der Grundlage des vom für Kommunales zuständigen Ministerium
bekannt gegebenen Kontierungsplans vorzunehmen.
§ 4 Teilpläne, Budgets
(1) Der Haushaltsplan ist in Teilpläne zu gliedern. Die Teilpläne sind
produktorientiert zu bilden. Sie bestehen aus einem Teilergebnisplan und einem
Teilfinanzplan. Sie werden nach Produktbereichen oder nach
Verantwortungsbereichen (Budgets) unter Beachtung des vom für Kommunales
zuständigen Ministerium bekannt gegebenen Produktrahmens aufgestellt.
(2) Die Aufstellung der Teilpläne ist nach folgenden Maßgaben vorzunehmen:
1. Werden Teilpläne nach Produktbereichen aufgestellt, sollen dazu die Ziele und
soweit möglich die Kennzahlen zur Messung der Zielerreichung, die Produktgruppen
und die wesentlichen Produkte beschrieben werden.
2. Werden Teilpläne nach Produktgruppen oder nach Produkten aufgestellt, sollen
dazu die Ziele und die Kennzahlen zur Messung der Zielerreichung beschrieben
werden. Diesen Teilplänen sind die Produktbereiche nach Absatz 1 voranzustellen,
deren Teilergebnispläne die Summen der Erträge und der Aufwendungen und deren
Teilfinanzpläne die Summen der Einzahlungen und der Auszahlungen für
Investitionen ausweisen müssen.
3. Werden Teilpläne nach örtlichen Verantwortungsbereichen aufgestellt, sollen
dazu die Aufgaben und die dafür gebildeten Produkte sowie die Ziele und die
Kennzahlen zur Messung der Zielerreichung beschrieben werden. Diesen Teilplänen
sind in einer Übersicht die Produktbereiche nach Absatz 1 voranzustellen, deren
Teilergebnispläne die Summen der Erträge und der Aufwendungen und deren
Teilfinanzpläne die Summen der Einzahlungen und der Auszahlungen für
Investitionen ausweisen müssen.
(3) Die Teilergebnispläne sind entsprechend § 2 aufzustellen. Für jeden
Teilergebnisplan ist ein Jahresergebnis entsprechend § 2 Absatz 2 darzustellen.
Soweit Erträge und Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen für die
Haushaltsbewirtschaftung erfasst werden, sind diese zusätzlich abzubilden.
(4) Für die Teilfinanzpläne gilt § 3 entsprechend, soweit die dort enthaltenen
Einzahlungen und Auszahlungen nicht zentral im Haushalt oder einem
Teilfinanzplan veranschlagt sind. Abweichend von Satz 1 kann die Darstellung im
Teilfinanzplan auf § 3 Absatz 1 Nummern 15 bis 19 und Nummern 20 bis 25 unter
Angabe des Saldos aus § 3 Absatz 2 Nummer 2 beschränkt werden. Die Investitionen
sind einzeln oberhalb der vom Vertretungsorgan festgelegten Wertgrenze unter
Angabe der Ein- und Auszahlungen sowie der jeweiligen Investitionssumme und der
Verpflichtungsermächtigungen für die Folgejahre darzustellen.
(5) Die zur Ausführung des Haushaltsplans getroffenen Bewirtschaftungsregelungen
sind in den Teilplänen oder in der Haushaltssatzung auszuweisen.
(6) Eine Position im Teilergebnisplan oder im Teilfinanzplan, die keinen Betrag
ausweist, kann entfallen, es sei denn, im Vorjahr oder im Vorvorjahr wurde unter
dieser Position ein Betrag ausgewiesen oder in der mittelfristigen Ergebnis- und
Finanzplanung soll unter dieser Position ein Betrag ausgewiesen werden.
§ 5 Haushaltssicherungskonzept
Im Haushaltssicherungskonzept gemäß § 76 der Gemeindeordnung sind die
Ausgangslage, die Ursachen der entstandenen Fehlentwicklung und deren
vorgesehene Beseitigung zu beschreiben. Das Haushaltssicherungskonzept soll die
schnellstmögliche Wiedererlangung des Haushaltsausgleichs gewährleisten und
darstellen, wie nach Umsetzung der darin enthaltenen Maßnahmen der Haushalt so
gesteuert werden kann, dass er in Zukunft dauerhaft ausgeglichen sein wird.
§ 6 Berücksichtigung von Orientierungsdaten im Haushaltsplan
Bei der Aufstellung und Fortschreibung der Ergebnis- und Finanzplanung sollen
die vom für Kommunales zuständigen Ministerium bekannt gegebenen
Orientierungsdaten berücksichtigt werden.
§ 7 Vorbericht
(1) Der Vorbericht soll einen Überblick über die Eckpunkte des Haushaltsplans
geben. Die Entwicklung und die aktuelle Lage der Kommune sind anhand der im
Haushaltsplan enthaltenen Informationen und der Ergebnis- und Finanzdaten
darzustellen.
(2) Der Vorbericht soll unter Berücksichtigung der nachfolgenden Gliederung
Aussagen enthalten über:
1. welche wesentlichen Ziele und Strategien die Kommune verfolgt und welche
Änderungen gegenüber dem Vorjahr eintreten werden,
2. wie sich die wesentlichen Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und
Auszahlungen, das Vermögen, die Verbindlichkeiten und die Zinsbelastungen sowie
die Verpflichtungen aus Bürgschaften, Gewährverträgen und ihnen wirtschaftlich
gleichkommenden Rechtsgeschäften in den beiden dem Haushaltsjahr vorangegangenen
Haushaltsjahren entwickelt haben und voraussichtlich im mittelfristigen
Ergebnis- und Finanzplanungszeitraums entwickeln werden,
3. wie sich das Jahresergebnis und das Eigenkapital im Haushaltsjahr und in den
dem Haushaltsjahr folgenden drei Jahren entwickeln werden und in welchem
Verhältnis diese Entwicklung zum Deckungsbedarf des Finanzplans steht,
4. welche wesentlichen Investitionen, Instandsetzungs- und Erhaltungsmaßnahmen
im Haushaltsjahr geplant sind und welche Auswirkungen sich hieraus für die
Haushalte der folgenden Jahre ergeben,
5. wie sich der Saldo aus laufender Verwaltungstätigkeit und aus
Finanzierungstätigkeit entwickeln wird unter besonderer Angabe der Entwicklung
der Kredite zur Liquiditätssicherung inklusive eines darzustellenden
Abbaupfades,
6. wenn ein Haushaltssicherungskonzept aufgestellt wurde, wie die für das
Haushaltsjahr vorgesehenen Maßnahmen im Haushaltsplan verwirklicht werden und
wie sich diese auf die künftige Entwicklung der Ertrags-, Finanz- und
Vermögenslage auswirken,
7. welche wesentlichen haushaltswirtschaftlichen Belastungen sich insbesondere
aus der Eigenkapitalausstattung und der Verlustabdeckung für andere
Organisationseinheiten und Vermögensmassen, aus Umlagen, aus
Straßenentwässerungskostenanteilen, der Übernahme von Bürgschaften und anderen
Sicherheiten sowie Gewährverträgen ergeben werden oder zu erwarten sind aus
a) den Sondervermögen der Kommune, für die aufgrund gesetzlicher Vorschriften
Sonderrechnungen geführt werden,
b) den Formen interkommunaler Zusammenarbeit, an denen die Kommune beteiligt
ist, und
c) den unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen der Kommune an Unternehmen in
einer Rechtsform des öffentlichen und privaten Rechts.
§ 8 Stellenplan
(1) Der Stellenplan hat die im Haushaltsjahr erforderlichen Stellen der
Beamtinnen und Beamten und der nicht nur vorübergehend beschäftigten
Bediensteten auszuweisen. Stellen von Beamtinnen und Beamten in Einrichtungen
von Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, sind gesondert
aufzuführen.
(2) Im Stellenplan ist ferner für jede Besoldungs- und Entgeltgruppe die
Gesamtzahl der Stellen für das Vorjahr sowie der am 30. Juni des Vorjahres
besetzten Stellen anzugeben. Wesentliche Abweichungen vom Stellenplan des
Vorjahres sowie geplante zukünftige Veränderungen sind zu erläutern.
(3) Dem Stellenplan ist beizufügen:
1. eine Übersicht über die vorgesehene Aufteilung der Stellen des Stellenplans
auf die Produktbereiche, soweit diese nicht auszugsweise den einzelnen
Teilplänen beigefügt sind,
2. eine Übersicht über die vorgesehene Zahl der Nachwuchskräfte und der
informatorisch beschäftigten Dienstkräfte.
§ 9 Haushaltsplan für zwei Jahre
(1) Werden in der Haushaltssatzung Ermächtigungen für zwei Haushaltsjahre
ausgesprochen, sind im Ergebnisplan die Erträge und Aufwendungen und im
Finanzplan die Einzahlungen, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen für
jedes der beiden Haushaltsjahre getrennt aufzuführen.
(2) Die Fortschreibung der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung im ersten
Haushaltsjahr ist dem Vertretungsorgan vor Beginn des zweiten Haushaltsjahres
vorzulegen.
(3) Anlagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 8 bis 10, die nach der Beschlussfassung
über die Haushaltssatzung nach Absatz 1 erstellt worden sind, müssen der
Fortschreibung nach Absatz 2 beigefügt werden.
§ 10 Nachtragshaushaltsplan
(1) Der Nachtragshaushaltsplan muss alle erheblichen Änderungen der Erträge und
Aufwendungen und der Einzahlungen und Auszahlungen, die zum Zeitpunkt seiner
Aufstellung übersehbar sind, einschließlich der bereits geleisteten oder
angeordneten über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, sowie die
damit zusammenhängenden Änderungen der Ziele und Kennzahlen enthalten.
(2) Enthält der Nachtragshaushaltsplan neue Verpflichtungsermächtigungen, so
sind deren Auswirkungen auf die mittelfristige Finanzplanung anzugeben, die
Übersicht nach § 1 Absatz 2 Nummer 6 ist zu ergänzen.
Teil 2 Planungsgrundsätze
§ 11 Allgemeine Planungsgrundsätze
(1) Die Erträge und Aufwendungen sind in ihrer voraussichtlich dem Haushaltsjahr
zuzurechnenden Höhe, die Einzahlungen und Auszahlungen in Höhe der im
Haushaltsjahr voraussichtlich eingehenden oder zu leistenden Beträge zu
veranschlagen, sie sind sorgfältig zu schätzen, soweit sie nicht errechenbar
sind.
(2) Die Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen sind in voller Höhe
und getrennt voneinander zu veranschlagen, soweit in dieser Verordnung nichts
anderes bestimmt ist.
(3) Für denselben Zweck sollen Aufwendungen und Auszahlungen nicht an
verschiedenen Stellen im Haushaltsplan veranschlagt werden. Wird ausnahmsweise
anders verfahren, ist auf die Ansätze gegenseitig zu verweisen.
§ 12 Verpflichtungsermächtigungen
(1) Die Verpflichtungsermächtigungen sind in den Teilfinanzplänen
maßnahmenbezogen zu veranschlagen. Dabei ist anzugeben, wie sich die Belastungen
voraussichtlich auf die künftigen Jahre verteilen werden. Dies gilt nur für die
Investitionen, die nach § 4 Absatz 4 Satz 3 darzustellen sind.
(2) Es kann erklärt werden, dass einzelne Verpflichtungsermächtigungen auch für
andere Investitionsmaßnahmen in Anspruch genommen werden können. Der in der
Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen darf
nicht überschritten werden.
§ 13 Investitionen
(1) Bevor Investitionen oberhalb der vom Vertretungsorgan festgelegten
Wertgrenzen beschlossen und im Haushaltsplan ausgewiesen werden, soll unter
mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten durch einen
Wirtschaftlichkeitsvergleich, mindestens durch einen Vergleich der Anschaffungs-
oder Herstellungskosten nach § 34 Absatz 2 und 3 und der Folgekosten, die für
die Kommune wirtschaftlichste Lösung ermittelt werden. Dabei ist die künftige
Bevölkerungsentwicklung zu berücksichtigen.
(2) Ermächtigungen für Baumaßnahmen dürfen im Finanzplan erst veranschlagt
werden, wenn Baupläne, Kostenberechnungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen
die Art der Ausführung, die Gesamtkosten der Maßnahme, getrennt nach Grunderwerb
und Herstellungskosten, einschließlich der Einrichtungskosten sowie der
Folgekosten ersichtlich sind und denen ein Bauzeitplan beigefügt ist. Die
Unterlagen müssen auch die voraussichtlichen Jahresauszahlungen unter Angabe der
Kostenbeteiligung Dritter, und die für die Dauer der Nutzung entstehenden
jährlichen Haushaltsbelastungen ausweisen.
(3) Vor Beginn einer Investition unterhalb der festgelegten Wertgrenzen muss
mindestens eine Kostenberechnung vorliegen.
§ 14 Verfügungsmittel
Verfügungsmittel der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten
sind im Haushaltsplan gesondert zu veranschlagen. Die verfügbaren Mittel dürfen
nicht überschritten werden, sind nicht übertragbar und nicht deckungsfähig.
§ 15 Fremde Finanzmittel
(1) Im Finanzplan werden nicht veranschlagt:
1. durchlaufende Finanzmittel,
2. Finanzmittel, die die Kommune auf Grund rechtlicher Vorschriften unmittelbar
in den Haushalt eines anderen öffentlichen Aufgabenträgers zu buchen hat,
einschließlich der ihr zur Selbstbewirtschaftung zugewiesenen Finanzmittel,
3. Finanzmittel, die in der Zahlungsabwicklung mit dem endgültigen Kostenträger
oder mit einer anderen Institution, die unmittelbar mit dem endgültigen
Kostenträger abrechnet, anstelle der Kommune vereinnahmt oder ausgezahlt
werden.
(2) Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte kann anordnen,
dass Zahlungen nach Absatz 1 angenommen oder geleistet werden dürfen, wenn dies
im Interesse der Kommune liegt und gewährleistet ist, dass diese Zahlungen in
die Prüfung der Zahlungsabwicklung einbezogen werden.
§ 16 Interne Leistungsbeziehungen
Werden in den Teilplänen zum Nachweis des vollständigen Ressourcenverbrauchs
interne Leistungsbeziehungen erfasst, sind diese dem Jahresergebnis des
Teilergebnisplans und der Teilergebnisrechnung hinzuzufügen und müssen sich im
Ergebnisplan und in der Ergebnisrechnung insgesamt ausgleichen.
§ 17 Kosten- und Leistungsrechnung
(1) Nach den örtlichen Bedürfnissen der Kommune soll eine Kosten- und
Leistungsrechnung zur Unterstützung der Verwaltungssteuerung und für die
Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit bei der
Aufgabenerfüllung geführt werden.
(2) Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte regelt die
Grundsätze über Art und Umfang der Kosten- und Leistungsrechnung und legt sie
dem Vertretungsorgan zur Kenntnis vor.
§ 18 Weitere Vorschriften für die Haushaltsplanung
(1) Die Veranschlagung von Personalaufwendungen in den Teilplänen richtet sich
nach den im Haushaltsjahr voraussichtlich besetzten Stellen. Dabei können die
Personalaufwendungen für Personen, die nicht im Stellenplan geführt werden,
zentral veranschlagt werden.
(2) Die Versorgungs- und die Beihilfeaufwendungen können auf die Teilpläne
aufgeteilt oder zentral veranschlagt werden.
§ 19 Erläuterungen
Die Ansätze im Haushaltsplan sind, soweit erforderlich, zu erläutern.
Insbesondere sind zu erläutern:
1. Ansätze von Erträgen und Aufwendungen, soweit sie wesentlich sind und von den
bisherigen Ansätzen wesentlich abweichen,
2. neue Investitionen; erstrecken sie sich über mehrere Jahre, ist bei jeder
folgenden Veranschlagung die bisherige Abwicklung darzulegen,
3. Notwendigkeit und Höhe der Verpflichtungsermächtigungen,
4. Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen zur Erfüllung von Verträgen, die
die Kommune über ein Jahr hinaus zu erheblichen Zahlungen verpflichten, sowie
5. Sperrvermerke, Zweckbindungen und andere besondere Bestimmungen im
Haushaltsplan.
Teil 3 Besondere Vorschriften für die Haushaltswirtschaft
§ 20 Grundsätze der Gesamtdeckung
Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dienen
1. die Erträge insgesamt zur Deckung der Aufwendungen des Ergebnisplanes und
2. die Einzahlungen insgesamt zur Deckung der Auszahlungen des Finanzplanes.
§ 86 Absatz 1 der Gemeindeordnung bleibt hiervon unberührt.
§ 21 Bildung von Budgets
(1) Zur flexiblen Haushaltsbewirtschaftung können Erträge und Aufwendungen zu
Budgets verbunden werden. In den Budgets ist die Summe der Erträge und die Summe
der Aufwendungen für die Haushaltsführung verbindlich. Die Sätze 1 und 2 gelten
auch für Einzahlungen und Auszahlungen für Investitionen.
(2) Es kann bestimmt werden, dass Mehrerträge bestimmte Ermächtigungen für
Aufwendungen erhöhen und Mindererträge bestimmte Ermächtigungen für Aufwendungen
vermindern. Das Gleiche gilt für Mehreinzahlungen und Mindereinzahlungen für
Investitionen. Die Mehraufwendungen oder Mehrauszahlungen gelten nicht als
überplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen.
(3) Die Bewirtschaftung der Budgets darf nicht zu einer Minderung des Saldos aus
laufender Verwaltungstätigkeit nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 führen. Die
Inanspruchnahme von Budgets nach Absatz 2 ist nur zulässig, wenn das geplante
Jahresergebnis nicht gefährdet ist und die Vorschriften des § 86 der
Gemeindeordnung beachtet werden.
§ 22 Ermächtigungsübertragung
(1) Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen sind übertragbar. Die
Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte regelt mit Zustimmung
des Vertretungsorgans die Grundsätze über Art, Umfang und Dauer der
Ermächtigungsübertragungen.
(2) Werden Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen übertragen, erhöhen
sie die entsprechenden Positionen im Haushaltsplan des folgenden Jahres.
(3) Sind Erträge oder Einzahlungen auf Grund rechtlicher Verpflichtungen
zweckgebunden, bleiben die entsprechenden Ermächtigungen zur Leistung von
Aufwendungen bis zur Erfüllung des Zwecks und die Ermächtigungen zur Leistung
von Auszahlungen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck
verfügbar.
(4) Werden Ermächtigungen übertragen, ist dem Vertretungsorgan eine Übersicht
der Übertragungen mit Angabe der Auswirkungen auf den Ergebnisplan und den
Finanzplan des Folgejahres vorzulegen. Die Übertragungen sind im Jahresabschluss
im Plan-/Ist-Vergleich der Ergebnisrechnung gemäß § 39 Absatz 2 und der
Finanzrechnung gemäß § 40 und im Anhang gesondert anzugeben.
§ 23 Überwachung der Forderungen
(1) Die der Kommune zustehenden Forderungen sind vollständig zu erfassen und
rechtzeitig durchzusetzen. Der Zahlungseingang ist zu überwachen.
(2) Die Kommune kann davon absehen, Ansprüche von weniger als 10 Euro geltend zu
machen, es sei denn, dass die Durchsetzung aus grundsätzlichen Erwägungen
geboten ist, letzteres gilt insbesondere für Gebühren.
(3) Mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts kann auf der Grundlage der
Gegenseitigkeit etwas anderes vereinbart werden.
§ 24 Bewirtschaftung und Überwachung der Aufwendungen und Auszahlungen
(1) Die im Haushaltsplan enthaltenen Ermächtigungen dürfen erst dann in Anspruch
genommen werden, wenn die Aufgabenerfüllung dies erfordert. Die Inanspruchnahme
ist zu überwachen.
(2) Bei Ermächtigungen für Investitionen muss die rechtzeitige Bereitstellung
der Finanzmittel gesichert sein. Dabei darf die Finanzierung anderer, bereits
begonnener Maßnahmen nicht beeinträchtigt werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Inanspruchnahme von
Verpflichtungsermächtigungen entsprechend.
(4) Abgaben, abgabeähnliche Erträge und allgemeine Zuweisungen, die die Kommune
zurückzuzahlen hat, sind bei den Erträgen abzusetzen, auch wenn sie sich auf
Erträge der Vorjahre beziehen.
(5) Die für die Bewirtschaftung festgelegten Sperrvermerke oder andere besondere
Bestimmungen sind, soweit sie bereits bei der Aufstellung des Haushaltsplans
feststehen, im Haushaltsplan oder in der Haushaltssatzung auszuweisen.
§ 25 Berichtspflicht, haushaltswirtschaftliche Sperre
(1) Das Vertretungsorgan ist unverzüglich zu unterrichten, wenn sich abzeichnet,
dass
1. sich das Ergebnis des Ergebnisplanes oder des Finanzplanes wesentlich
verschlechtert,
2. sich die Gesamtauszahlungen einer Maßnahme des Finanzplanes nach § 4 Absatz 4
Satz 3 wesentlich erhöhen werden oder
3. eine haushaltswirtschaftliche Sperre nach Absatz 2 ausgesprochen wird.
(2) Soweit und solange die Entwicklung der Erträge und Einzahlungen oder
Aufwendungen und Auszahlungen es erfordert, kann die Inanspruchnahme von
Ansätzen für Aufwendungen und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen
durch die Kämmerin oder den Kämmerer gesperrt werden. § 81 Absatz 4 der
Gemeindeordnung bleibt unberührt.
§ 26 Vergabe von Aufträgen
(1) Der Vergabe von Aufträgen muss eine öffentliche Ausschreibung oder eine
beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vorausgehen, sofern nicht die
Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen.
(2) Bei der Vergabe von Aufträgen in einer finanziellen Größenordnung unterhalb
der gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch
Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) geändert worden ist,
festgelegten Schwellenwerte sind die Vergabebestimmungen anzuwenden, die das für
Kommunales zuständige Ministerium bekannt gibt.
§ 27 Stundung, Niederschlagung und Erlass
(1) Ansprüche der Kommune dürfen ganz oder teilweise gestundet werden, wenn ihre
Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde
und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Gestundete
Beträge sind in der Regel angemessen zu verzinsen.
(2) Ansprüche der Kommune dürfen niedergeschlagen werden, wenn zu erwarten ist,
dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der
Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen.
(3) Ansprüche der Kommune dürfen ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn ihre
Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Schuldner eine besondere Härte
bedeuten würde. Das Gleiche gilt für die Rückzahlung oder Anrechnung von
geleisteten Beträgen.
(4) Ansprüche der Kommune, die diese als dauerhaft uneinbringlich einschätzt,
sind auszubuchen und dürfen nicht im Inventar geführt werden.
Teil 4 Buchführung, Inventar, Zahlungsabwicklung
§ 28 Buchführung
(1) Alle Geschäftsvorfälle sowie die Vermögens- und Schuldenlage sind nach dem
System der doppelten Buchführung und unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung in den Büchern klar ersichtlich und nachprüfbar
aufzuzeichnen. Die Bücher müssen Auswertungen nach der Haushaltsgliederung, nach
der sachlichen Ordnung sowie in zeitlicher Ordnung zulassen.
(2) Die Eintragungen in die Bücher müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und
geordnet vorgenommen werden, so dass die Geschäftsvorfälle in ihrer Entstehung
und Abwicklung nachvollziehbar sind. Eine Eintragung oder eine Aufzeichnung in
den Büchern darf nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche
Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Auch solche Veränderungen dürfen nicht
vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiss lässt, ob sie ursprünglich
oder erst später gemacht worden sind.
(3) Den Buchungen sind Belege, durch die der Nachweis der richtigen und
vollständigen Ermittlung der Ansprüche und Verpflichtungen zu erbringen ist, zu
Grunde zu legen (begründende Unterlagen). Die Buchungsbelege müssen Hinweise
enthalten, die eine Verbindung zu den Eintragungen in den Büchern herstellen.
(4) Aus den Buchungen der zahlungswirksamen Geschäftsvorfälle sind die Zahlungen
für den Ausweis in der Finanzrechnung durch eine von der Kommune bestimmte
Buchungsmethode zu ermitteln. Die Ermittlung darf nicht durch eine indirekte
Rückrechnung aus dem in der Ergebnisrechnung ausgewiesenen Jahresergebnis
erfolgen.
(5) Bei der Buchführung mit Hilfe automatisierter Datenverarbeitung
(DV-Buchführung) muss unter Beachtung der Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung
und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer
Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) sichergestellt werden, dass
1. fachlich geprüfte Programme und freigegebene Verfahren eingesetzt werden,
2. die Daten vollständig und richtig erfasst, eingegeben, verarbeitet und
ausgegeben werden,
3. nachvollziehbar dokumentiert ist, wer, wann, welche Daten eingegeben oder
verändert hat,
4. in das automatisierte Verfahren nicht unbefugt eingegriffen werden kann,
5. die gespeicherten Daten nicht verloren gehen und nicht unbefugt verändert
werden können,
6. die gespeicherten Daten bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfristen jederzeit in
angemessener Frist lesbar und maschinell auswertbar sind,
7. Berichtigungen der Bücher protokolliert und die Protokolle wie Belege
aufbewahrt werden,
8. elektronische Signaturen mindestens während der Dauer der
Aufbewahrungsfristen nachprüfbar sind,
9. die Unterlagen, die für den Nachweis der richtigen und vollständigen
Ermittlung der Ansprüche oder Zahlungsverpflichtungen sowie für die
ordnungsgemäße Abwicklung der Buchführung und des Zahlungsverkehrs erforderlich
sind, einschließlich eines Verzeichnisses über den Aufbau der Datensätze und die
Dokumentation der eingesetzten Programme und Verfahren bis zum Ablauf der
Aufbewahrungsfrist verfügbar bleiben, § 59 bleibt unberührt,
10. die Verwaltung von Informationssystemen und automatisierten Verfahren von
der fachlichen Sachbearbeitung und der Erledigung von Aufgaben der
Finanzbuchhaltung verantwortlich abgegrenzt wird.
(6) Für durchlaufende Finanzmittel sowie andere haushaltsfremde Vorgänge sind
gesonderte Nachweise zu führen.
(7) Der Buchführung ist der vom für Kommunales zuständigen Ministerium bekannt
gegebene Kontenrahmen zu Grunde zu legen. Der Kontenrahmen kann bei Bedarf
ergänzt werden. Die eingerichteten Konten sind in einem Verzeichnis (Kontenplan)
aufzuführen.
§ 29 Inventar, Inventur
(1) Für die Aufstellung des Inventars und die Durchführung der Inventur gemäß §
91 Absatz 1 und 2 der Gemeindeordnung gilt:
1. Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens sowie Roh-, Hilfs- und
Betriebsstoffe können, wenn sie regelmäßig ersetzt werden und ihr Gesamtwert für
die Kommune von nachrangiger Bedeutung ist, mit einer gleichbleibenden Menge und
einem gleichbleibenden Wert (Festwert) angesetzt werden, sofern ihr Bestand in
seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Veränderungen
unterliegt, jedoch ist in der Regel alle fünf Jahre eine körperliche
Bestandsaufnahme durchzuführen;
2. wird für Aufwuchs ein pauschaliertes Festwertverfahren angewendet, ist eine
Revision nach zehn Jahren und eine Neuberechnung des Forsteinrichtungswerks alle
20 Jahre durchzuführen und
3. gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens sowie andere
gleichartige oder annähernd gleichwertige bewegliche Vermögensgegenstände und
Schulden können jeweils zu einer Gruppe zusammengefasst und mit dem gewogenen
Durchschnittswert angesetzt werden.
(2) Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte regelt das
Nähere über die Durchführung der Inventur.
§ 30 Inventurvereinfachungsverfahren
(1) Bei der Aufstellung des Inventars darf der Bestand der Vermögensgegenstände
nach Art, Menge und Wert auch mit Hilfe anerkannter mathematisch-statistischer
Methoden auf Grund von Stichproben ermittelt werden. Das Verfahren muss den
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen. Der Aussagewert des auf
diese Weise aufgestellten Inventars muss dem Aussagewert eines auf Grund einer
körperlichen Bestandsaufnahme aufgestellten Inventars gleichkommen.
(2) Bei der Aufstellung des Inventars für den Schluss eines Haushaltsjahres
bedarf es einer körperlichen Bestandsaufnahme der Vermögensgegenstände für
diesen Zeitpunkt nicht, soweit durch Anwendung eines den Grundsätzen
ordnungsmäßiger Buchführung entsprechenden anderen Verfahrens gesichert ist,
dass der Bestand der Vermögensgegenstände nach Art, Menge und Wert auch ohne die
körperliche Bestandsaufnahme für diesen Zeitpunkt festgestellt werden kann. Bei
Anwendung des Buchinventurverfahrens soll das Intervall für die körperliche
Bestandsaufnahme bei körperlichen beweglichen Vermögensgegenständen des
Anlagevermögens fünf Jahre und bei körperlichen unbeweglichen
Vermögensgegenständen des Anlagevermögens zehn Jahre nicht überschreiten.
(3) In dem Inventar für den Schluss eines Haushaltsjahres brauchen
Vermögensgegenstände nicht verzeichnet zu werden, wenn
1. die Kommune ihren Bestand auf Grund einer körperlichen Bestandsaufnahme oder
auf Grund eines nach Absatz 2 zulässigen anderen Verfahrens nach Art, Menge und
Wert in einem besonderen Inventar verzeichnet hat, das für einen Tag innerhalb
der letzten drei Monate vor oder der ersten beiden Monate nach dem Schluss des
Haushaltsjahres aufgestellt ist, und
2. auf Grund des besonderen Inventars durch Anwendung eines den Grundsätzen
ordnungsmäßiger Buchführung entsprechenden Fortschreibungs- oder
Rückrechnungsverfahrens gesichert ist, dass der am Schluss des Haushaltsjahres
vorhandene Bestand der Vermögensgegenstände für diesen Zeitpunkt ordnungsgemäß
bewertet werden kann.
(4) Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte kann für
bewegliche Gegenstände des Sachanlagevermögens, deren Anschaffungs- oder
Herstellungskosten im Einzelnen wertmäßig den Betrag von 800 Euro ohne
Umsatzsteuer nicht überschreiten, Befreiungen von § 91 Absatz 1 und 2 der
Gemeindeordnung vorsehen.
(5) Sofern Vorratsbestände von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, Waren sowie
unfertige und fertige Erzeugnisse bereits dem Lager entnommen sind, gelten sie
als verbraucht und dürfen nicht erfasst und bewertet werden.
§ 31 Zahlungsabwicklung, Liquiditätsplanung
(1) Zur Zahlungsabwicklung gehören die Annahme von Einzahlungen, die Leistung
von Auszahlungen und die Verwaltung der Finanzmittel. Jeder Zahlungsvorgang ist
zu erfassen und zu dokumentieren, dabei sind die durchlaufenden und die fremden
Finanzmittel nach § 15 Absatz 1 gesondert zu erfassen.
(2) Jeder Zahlungsanspruch und jede Zahlungsverpflichtung sind auf ihren Grund
und ihre Höhe zu prüfen und festzustellen (sachliche und rechnerische
Feststellung). Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte
regelt die Befugnis für die sachliche und rechnerische Feststellung.
(3) Zahlungsabwicklung und Buchführung dürfen nicht von demselben Beschäftigten
wahrgenommen werden. Beschäftigten, denen die Buchführung oder die Abwicklung
von Zahlungen obliegt, darf die Befugnis zur sachlichen und rechnerischen
Feststellung nur übertragen werden, wenn und soweit der Sachverhalt nur von
ihnen beurteilt werden kann. Zahlungsaufträge sind von zwei Beschäftigten
freizugeben.
(4) Die Finanzmittelkonten sind am Schluss des Buchungstages oder vor Beginn des
folgenden Buchungstages mit den Bankkonten abzugleichen. Am Ende des
Haushaltsjahres sind sie für die Aufstellung des Jahresabschlusses abzuschließen
und der Bestand an Finanzmitteln ist festzustellen.
(5) Die Zahlungsabwicklung ist mindestens einmal jährlich unvermutet zu prüfen.
Überwacht die örtliche Rechnungsprüfung dauernd die Zahlungsabwicklung, kann von
der unvermuteten Prüfung abgesehen werden.
(6) Die Kommune hat ihre Zahlungsfähigkeit durch eine angemessene
Liquiditätsplanung unter Einbeziehung der im Finanzplan ausgewiesenen
Einzahlungen und Auszahlungen sicherzustellen.
§ 32 Sicherheitsstandards und interne Aufsicht
(1) Um die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung unter
besonderer Berücksichtigung des Umgangs mit Zahlungsmitteln sowie die Verwahrung
und Verwaltung von Wertgegenständen sicherzustellen, sind von der
Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten nähere Vorschriften
unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten zu erlassen. Die Vorschriften
können ein Weisungsrecht oder einen Zustimmungsvorbehalt der
Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten vorsehen, müssen
inhaltlich hinreichend bestimmt sein und bedürfen der Schriftform. Sie sind dem
Vertretungsorgan zur Kenntnis zu geben.
(2) Die örtlichen Vorschriften nach Absatz 1 müssen mindestens Bestimmungen in
Ausführung des § 23 Absatz 1 und der §§ 28, 31 und 59 sowie über
1. die Aufbau- und Ablauforganisation der Finanzbuchhaltung (Geschäftsablauf)
mit Festlegungen über
1.1 sachbezogene Verantwortlichkeiten,
1.2 schriftliche Unterschriftsbefugnisse oder elektronische Signaturen mit
Angabe von Form und Umfang,
1.3 zentrale oder dezentrale Erledigung der Zahlungsabwicklung mit Festlegung
eines Verantwortlichen für die Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit,
1.4 Buchungsverfahren mit und ohne Zahlungsabwicklung sowie die Identifikation
von Buchungen,
1.5 die tägliche Abstimmung der Konten mit Ermittlung der Liquidität,
1.6 die Jahresabstimmung der Konten für den Jahresabschluss,
1.7 die Behandlung von Kleinbeträgen,
1.8 Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen der Kommune,
1.9 Mahn- und Vollstreckungsverfahren mit Festlegung einer zentralen Stelle
sowie gegebenenfalls weiterer Stellen mit deren abweichend davon festgelegten
Einzelzuständigkeiten,
2. den Einsatz von automatisierter Datenverarbeitung in der Finanzbuchhaltung
mit Festlegungen über
2.1 die Freigabe von Verfahren,
2.2 Berechtigungen im Verfahren,
2.3 Dokumentation der eingegebenen Daten und ihrer Veränderungen,
2.4 Identifikationen innerhalb der sachlichen und zeitlichen Buchung,
2.5 Nachprüfbarkeit von elektronischen Signaturen,
2.6 Sicherung und Kontrolle der Verfahren,
2.7 die Abgrenzung der Verwaltung von Informationssystemen und automatisierten
Verfahren von der fachlichen Sachbearbeitung und der Erledigung der Aufgaben der
Finanzbuchhaltung,
3. die Verwaltung der Zahlungsmittel mit Festlegungen über
3.1 Einrichtung von Bankkonten,
3.2 Unterschriften von zwei Beschäftigten im Bankverkehr,
3.3 Aufbewahrung, Beförderung und Entgegennahme von Zahlungsmitteln durch
Beschäftigte und Automaten,
3.4 Einsatz von Geldkarte, Debitkarte oder Kreditkarte sowie Schecks,
3.5 Anlage nicht benötigter Zahlungsmittel,
3.6 Aufnahme und Rückzahlung von Krediten zur Liquiditätssicherung,
3.7 die durchlaufende Zahlungsabwicklung und fremde Finanzmittel,
3.8 die Bereitstellung von Liquidität im Rahmen eines Liquiditätsverbundes, wenn
ein solcher eingerichtet ist,
4. die Sicherheit und Überwachung der Finanzbuchhaltung mit Festlegungen über
4.1 ein Verbot bestimmter Tätigkeiten in Personalunion,
4.2 die Sicherheitseinrichtungen,
4.3 die Aufsicht und Kontrolle über Buchführung und Zahlungsabwicklung,
4.4 regelmäßige und unvermutete Prüfungen,
4.5 die Beteiligung der örtlichen Rechnungsprüfung und der Kämmerin oder des
Kämmerers,
5. die sichere Verwahrung und die Verwaltung von Wertgegenständen sowie von
Unterlagen nach § 59
enthalten.
(3) Beschäftigte, denen die Abwicklung von Zahlungen obliegt, können mit der
Stundung, Niederschlagung und dem Erlass von kommunalen Ansprüchen beauftragt
werden, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient und eine ordnungsgemäße
Erledigung gewährleistet ist.
(4) Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte hat die Aufsicht
über die Finanzbuchhaltung. Sie oder er kann die Aufsicht einer Beigeordneten
oder einem Beigeordneten oder einer oder einem sonstigen Beschäftigten
übertragen, der oder dem nicht die Abwicklung von Zahlungen obliegt. Ist eine
Kämmerin oder ein Kämmerer bestellt, so hat sie oder er die Aufsicht über die
Finanzbuchhaltung, sofern sie oder er nicht nach § 93 Absatz 2 der
Gemeindeordnung als Verantwortliche oder als Verantwortlicher für die
Finanzbuchhaltung bestellt ist.
Teil 5 Vermögen und Schulden
§ 33 Allgemeine Bewertungsanforderungen
(1) Die Bewertung des im Jahresabschluss auszuweisenden Vermögens und der
Schulden ist unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
vorzunehmen. Dabei gilt insbesondere:
1. Die Wertansätze der Eröffnungsbilanz des Haushaltsjahres müssen mit denen der
Schlussbilanz des vorhergehenden Haushaltsjahres übereinstimmen.
2. Die Vermögensgegenstände und die Schulden sind zum Abschlussstichtag einzeln
zu bewerten.
3. Es ist wirklichkeitsgetreu zu bewerten, namentlich sind alle vorhersehbaren
Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, zu
berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem
Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind; Risiken und
Verluste, für deren Verwirklichung im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse
der öffentlichen Haushaltswirtschaft nur eine geringe Wahrscheinlichkeit
spricht, bleiben außer Betracht. Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie
am Abschlussstichtag realisiert sind.
4. Im Haushaltsjahr entstandene Aufwendungen und erzielte Erträge sind
unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluss
zu berücksichtigen.
5. Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden
sollen beibehalten werden.
(2) Von den Grundsätzen des Absatzes 1 darf nur in begründeten Ausnahmefällen
abgewichen werden.
§ 34 Wertansätze für Vermögensgegenstände
(1) Ein Vermögensgegenstand ist in die Bilanz aufzunehmen, wenn die Kommune das
wirtschaftliche Eigentum daran inne hat und dieser selbstständig verwertbar ist.
Als Anlagevermögen sind nur die Gegenstände auszuweisen, die dazu bestimmt sind,
dauernd der Aufgabenerfüllung der Kommune zu dienen.
(2) Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen
Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu
versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können.
Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen
Anschaffungskosten. Minderungen des Anschaffungspreises sind abzusetzen.
(3) Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern
und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines
Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen
Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Dazu gehören die
Materialkosten, die Fertigungskosten und die Sonderkosten der Fertigung. Bei der
Berechnung der Herstellungskosten dürfen auch angemessene Teile der notwendigen
Materialgemeinkosten, der notwendigen Fertigungsgemeinkosten und des
Wertverzehrs des Anlagevermögens, soweit er durch die Fertigung veranlasst ist,
eingerechnet werden. Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie Aufwendungen für
soziale Einrichtungen der Verwaltung, für freiwillige soziale Leistungen und für
betriebliche Altersversorgung brauchen nicht eingerechnet zu werden.
Aufwendungen im Sinne der Sätze 3 und 4 dürfen nur insoweit berücksichtigt
werden, als sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen.
(4) Zinsen für Fremdkapital gehören nicht zu den Herstellungskosten. Zinsen für
Fremdkapital, welches zur Finanzierung der Herstellung eines
Vermögensgegenstands verwendet wird, dürfen als Herstellungskosten angesetzt
werden, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen.
(5) Forderungen sind mit dem Nominalbetrag anzusetzen. Soweit ein Ausfallrisiko
besteht, ist der Nominalbetrag entweder durch Einzel- oder durch Pauschalwert-
oder durch pauschale Einzelwertberichtigung zu vermindern.
§ 35 Bewertungsvereinfachungsverfahren
Soweit es den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht, kann für den
Wertansatz gleichartiger Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens unterstellt
werden, dass die zuerst oder die zuletzt angeschafften oder hergestellten
Vermögensgegenstände zuerst verbraucht oder veräußert worden sind. § 29 Absatz 1
Nummer 1 und 3 sind auch auf den Jahresabschluss anwendbar.
§ 35a Bildung von Bewertungseinheiten
Werden Kredite gemäß § 86 Absatz 1 Satz 4 der Gemeindeordnung aufgenommen, kann
§ 254 des Handelsgesetzbuchs angewandt werden. Sofern hiervon Gebrauch gemacht
wird, sind § 88 Absatz 1 der Gemeindeordnung, § 33 Absatz 1 Nummer 2 und 3, § 36
Absatz 1 dieser Verordnung und § 256a des Handelsgesetzbuchs in dem Umfang und
für den Zeitraum nicht anzuwenden, in dem die gegenläufigen Wertänderungen oder
Zahlungsströme sich ausgleichen.
§ 36 Abschreibungen und Zuschreibungen
(1) Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich
begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um planmäßige
Abschreibungen zu vermindern. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sollen
dazu linear auf die Haushaltsjahre verteilt werden, in denen der
Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt wird. Die degressive Abschreibung
oder die Leistungsabschreibung können dann angewandt werden, wenn dies dem
tatsächlichen Ressourcenverbrauch besser entspricht.
(2) Bei Gebäuden dürfen für das Bauwerk und für die mit ihm verbundenen
Gebäudeteile (Komponenten) Dach und Fenster unterschiedliche Nutzungsdauern
bestimmt werden (Komponentenansatz). Darüber hinaus dürfen weitere Komponenten
gebildet werden, soweit es sich um mit dem Gebäude verbundene physische
Gebäudebestandteile handelt und deren Wert im Einzelnen mindestens 5 Prozent des
Neubauwertes beträgt. Bei Straßen, Wegen und Plätzen in bituminöser Bauweise mit
Unterbau dürfen für die Komponenten Deckschicht und Unterbau unterschiedliche
Nutzungsdauern bestimmt werden. Für alle anderen Vermögensgegenstände ist die
Anwendung des Komponentenansatzes ausgeschlossen.
(3) Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- oder
Herstellungskosten wertmäßig den Betrag von 800 Euro ohne Umsatzsteuer nicht
übersteigen, die selbstständig genutzt werden können und einer Abnutzung
unterliegen, können unmittelbar als Aufwand verbucht werden. In diesem Fall wird
die Auszahlung der laufenden Verwaltungstätigkeit zugeordnet.
(4) Für die Bestimmung der wirtschaftlichen Nutzungsdauer von abnutzbaren
Vermögensgegenständen ist die vom für Kommunales zuständigen Ministerium bekannt
gegebene Abschreibungstabelle für Kommunen zu Grunde zu legen. Innerhalb des
dort vorgegebenen Rahmens ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen örtlichen
Verhältnisse die Bestimmung der jeweiligen Nutzungsdauer so vorzunehmen, dass
eine Stetigkeit für zukünftige Festlegungen von Abschreibungen gewährleistet
wird. Eine Übersicht über die örtlich festgelegten Nutzungsdauern der
Vermögensgegenstände (Abschreibungstabelle) sowie ihre nachträglichen Änderungen
sind der Aufsichtsbehörde auf Anforderung vorzulegen.
(5) Wird, soweit nicht von der Möglichkeit des Absatzes 2 Gebrauch gemacht wird,
durch Erhaltung oder Instandsetzung eines Vermögensgegenstandes des
Anlagevermögens oder einer Komponente desselben, die im Sinne des Absatzes 2 als
erheblich einzustufen wäre, eine Verlängerung seiner wirtschaftlichen
Nutzungsdauer erreicht, ist er neu zu bewerten und die Restnutzungsdauer neu zu
bestimmen. Entsprechend ist zu verfahren, wenn in Folge einer voraussichtlich
dauernden Wertminderung eine Verkürzung eintritt.
(6) Außerplanmäßige Abschreibungen sind bei einer voraussichtlich dauernden
Wertminderung eines Vermögensgegenstandes des Anlagevermögens vorzunehmen, um
diesen mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der diesem am Abschlussstichtag
beizulegen ist. Bei Finanzanlagen können außerplanmäßige Abschreibungen auch bei
einer voraussichtlich nicht dauernden Wertminderung vorgenommen werden.
Außerplanmäßige Abschreibungen sind im Anhang zu erläutern.
(7) Bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung von Grund und Boden durch
die Anschaffung oder Herstellung von Infrastrukturvermögen können
außerplanmäßige Abschreibungen bis zur Inbetriebnahme der Vermögensgegenstände
linear auf den Zeitraum verteilt werden, in dem die Vermögensgegenstände
angeschafft oder hergestellt werden. Absatz 6 Satz 3 gilt entsprechend.
(8) Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen
vorzunehmen, um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem
beizulegenden Wert am Abschlussstichtag ergibt.
(9) Stellt sich in einem späteren Haushaltsjahr heraus, dass die Gründe für eine
Wertminderung eines Vermögensgegenstandes des Anlagevermögens nicht mehr
bestehen, so ist der Betrag der Abschreibung im Umfang der Werterhöhung unter
Berücksichtigung der Abschreibungen, die inzwischen vorzunehmen gewesen wären,
zuzuschreiben. Zuschreibungen sind im Anhang zu erläutern.
§ 37 Wertansätze für Rückstellungen
(1) Pensionsverpflichtungen nach den beamtenrechtlichen Vorschriften sind als
Rückstellung anzusetzen. Zu den Rückstellungen nach Satz 1 gehören bestehende
Versorgungsansprüche sowie sämtliche Anwartschaften und andere fortgeltende
Ansprüche nach dem Ausscheiden aus dem Dienst. Für die Rückstellungen ist im
Teilwertverfahren der Barwert zu ermitteln. Der Berechnung ist ein
Rechnungszinsfuß von 5 Prozent zu Grunde zu legen. Der Barwert für Ansprüche auf
Beihilfen nach § 75 des Gesetz über die Beamtinnen und Beamten des Landes
Nordrhein-Westfalen sowie andere Ansprüche außerhalb des
Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen kann als prozentualer
Anteil der Rückstellungen für Versorgungsbezüge nach Satz 1 ermittelt werden.
Der Prozentsatz nach Satz 5 ist aus dem Verhältnis des Volumens der gezahlten
Leistungen nach Satz 5 zu dem Volumen der gezahlten Versorgungsbezüge zu
ermitteln. Er bemisst sich nach dem Durchschnitt dieser Leistungen in den drei
dem Jahresabschluss vorangehenden Haushaltsjahren. Die Ermittlung des
Prozentsatzes ist mindestens alle fünf Jahre vorzunehmen. Abweichend kann der
Barwert für die gesamten zukünftigen Ansprüche nach Satz 5 auf Grundlage des
Durchschnitts dieser Leistungen im vorgenannten Zeitraum ermittelt werden.
(2) Soweit auf Grund einer allgemeinen Besoldungsanpassung Zuführungen zu den
Rückstellungen nach Absatz 1 erforderlich sind, können diese Beträge ratierlich
über die drei auf das Jahr der Anpassung folgenden Haushaltsjahre in der
Ergebnisplanung beziehungsweise der Ergebnisrechnung verteilt werden.
(3) Für die Rekultivierung und Nachsorge von Deponien sind Rückstellungen in
Höhe der zu erwartenden Gesamtkosten zum Zeitpunkt der Rekultivierungs- und
Nachsorgemaßnahmen anzusetzen. Das gilt entsprechend für die Sanierung von
Altlasten.
(4) Für unterlassene Instandhaltung von Sachanlagen sind Rückstellungen
anzusetzen, wenn die Nachholung der Instandhaltung hinreichend konkret
beabsichtigt ist und als bisher unterlassen bewertet werden muss. Die
vorgesehenen Maßnahmen müssen am Abschlussstichtag einzeln bestimmt und
wertmäßig beziffert sein.
(5) Für Verpflichtungen, die dem Grunde oder der Höhe nach zum Abschlussstichtag
noch nicht genau bekannt sind, müssen Rückstellungen angesetzt werden, sofern
der zu leistende Betrag nicht geringfügig ist. Es muss wahrscheinlich sein, dass
eine Verbindlichkeit zukünftig entsteht, die wirtschaftliche Ursache vor dem
Abschlussstichtag liegt und die zukünftige Inanspruchnahme voraussichtlich
erfolgen wird. Ferner können Rückstellungen gebildet werden für unbestimmte
Aufwendungen in künftigen Haushaltsjahren für die erhöhte Heranziehung zu
Umlagen nach § 56 Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, § 22
Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, § 2 Städteregion
Aachen Gesetz, § 19 des Gesetzes über den Regionalverband Ruhr aufgrund von
ungewöhnlich hohen Steuereinzahlungen des Haushaltsjahres, die in die
Berechnungen der Umlagegrundlage nach dem jeweils geltenden Gesetz zur Regelung
der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und
Gemeindeverbände einbezogen werden.
(6) Für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften und aus laufenden Verfahren
müssen Rückstellungen angesetzt werden, sofern der voraussichtliche Verlust
nicht geringfügig sein wird.
(7) Sonstige Rückstellungen dürfen nur gebildet werden, soweit diese durch
Gesetz oder Verordnung zugelassen sind. Rückstellungen sind aufzulösen, wenn der
Grund hierfür entfallen ist.
Teil 6 Jahresabschluss
§ 38 Jahresabschluss
(1) Die Kommune hat zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen
Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und
der in dieser Verordnung enthaltenen Maßgaben aufzustellen. Der Jahresabschluss
besteht aus
1. der Ergebnisrechnung,
2. der Finanzrechnung,
3. den Teilrechnungen,
4. der Bilanz und
5. dem Anhang.
(2) Dem Jahresabschluss ist ein Lagebericht nach § 49 beizufügen. Sofern eine
Kommune von der größenabhängigen Befreiung im Zusammenhang mit der Erstellung
des Gesamtabschlusses und des Gesamtlageberichtes Gebrauch macht, sind in den
Anhang des kommunalen Jahresabschlusses Angaben zu Erträgen und Aufwendungen mit
den einzubeziehenden vollkonsolidierungspflichtigen verselbständigten
Aufgabenbereichen aufzunehmen.
§ 39 Ergebnisrechnung
(1) In der Ergebnisrechnung sind die dem Haushaltsjahr zuzurechnenden Erträge
und Aufwendungen getrennt von einander nachzuweisen. Dabei dürfen Aufwendungen
nicht mit Erträgen verrechnet werden, soweit durch Gesetz oder Verordnung nichts
anderes zugelassen ist. Für die Aufstellung der Ergebnisrechnung gilt § 2
entsprechend.
(2) Den in der Ergebnisrechnung nachzuweisenden Ist-Ergebnissen sind die
Ergebnisse der Rechnung des Vorjahres und die fortgeschriebenen Planansätze des
Haushaltsjahres voranzustellen sowie ein Plan-/Ist-Vergleich anzufügen, der die
nach § 22 Absatz 1 übertragenen Ermächtigungen gesondert auszuweisen hat.
(3) Erträge und Aufwendungen, die unmittelbar mit der allgemeinen Rücklage
verrechnet werden, sind nachrichtlich nach dem Jahresergebnis auszuweisen.
§ 40 Finanzrechnung
In der Finanzrechnung sind die im Haushaltsjahr eingegangenen Einzahlungen und
geleisteten Auszahlungen getrennt voneinander nachzuweisen. Dabei dürfen
Auszahlungen nicht mit Einzahlungen verrechnet werden, soweit durch Gesetz oder
Verordnung nicht anderes zugelassen ist. Für die Aufstellung der Finanzrechnung
finden § 3 und § 39 Absatz 2 entsprechende Anwendung. In dieser Aufstellung sind
die Zahlungen aus der Aufnahme und der Tilgung von Krediten zur
Liquiditätssicherung gesondert auszuweisen. Fremde Finanzmittel nach § 15 Absatz
1 sind darin in Höhe der Änderung ihres Bestandes gesondert vor den gesamten
liquiden Mitteln auszuweisen.
§ 41 Teilrechnungen
(1) Entsprechend den gemäß § 4 aufgestellten Teilplänen sind Teilrechnungen,
gegliedert in Teilergebnisrechnung und Teilfinanzrechnung, aufzustellen. § 39
Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.
(2) Die Teilrechnungen sind jeweils um Ist-Zahlen zu den in den Teilplänen
ausgewiesenen Leistungsmengen und Kennzahlen zu ergänzen.
§ 42 Bilanz
(1) Die Bilanz hat sämtliche Vermögensgegenstände als Anlage- oder
Umlaufvermögen, das Eigenkapital und die Schulden sowie die
Rechnungsabgrenzungsposten zu enthalten und ist entsprechend den Absätzen 3 und
4 zu gliedern, soweit in der Gemeindeordnung oder in dieser Verordnung nichts
anderes bestimmt ist.
(2) In der Bilanz dürfen Posten auf der Aktivseite nicht mit Posten auf der
Passivseite sowie Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet
werden.
(3) Die Aktivseite der Bilanz ist mindestens in die Posten
1. Anlagevermögen,
1.1 Immaterielle Vermögensgegenstände,
1.2 Sachanlagen,
1.2.1 Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte,
1.2.1.1 Grünflächen,
1.2.1.2 Ackerland,
1.2.1.3 Wald, Forsten,
1.2.1.4 Sonstige unbebaute Grundstücke,
1.2.2 Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte,
1.2.2.1 Kinder- und Jugendeinrichtungen,
1.2.2.2 Schulen,
1.2.2.3 Wohnbauten,
1.2.2.4 Sonstige Dienst-, Geschäfts- und Betriebsgebäude,
1.2.3 Infrastrukturvermögen,
1.2.3.1 Grund und Boden des Infrastrukturvermögens,
1.2.3.2 Brücken und Tunnel,
1.2.3.3 Gleisanlagen mit Streckenausrüstung und Sicherheitsanlagen,
1.2.3.4 Entwässerungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen,
1.2.3.5 Straßennetz mit Wegen, Plätzen und Verkehrslenkungsanlagen,
1.2.3.6 Sonstige Bauten des Infrastrukturvermögens,
1.2.4 Bauten auf fremdem Grund und Boden,
1.2.5 Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler,
1.2.6 Maschinen und technische Anlagen, Fahrzeuge,
1.2.7 Betriebs- und Geschäftsausstattung,
1.2.8 Geleistete Anzahlungen, Anlagen im Bau,
1.3 Finanzanlagen,
1.3.1 Anteile an verbundenen Unternehmen,
1.3.2 Beteiligungen,
1.3.3 Sondervermögen,
1.3.4 Wertpapiere des Anlagevermögens,
1.3.5 Ausleihungen,
1.3.5.1 an verbundene Unternehmen,
1.3.5.2 an Beteiligungen,
1.3.5.3 an Sondervermögen,
1.3.5.4 Sonstige Ausleihungen,
2. Umlaufvermögen,
2.1 Vorräte,
2.1.1 Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Waren,
2.1.2 Geleistete Anzahlungen,
2.2 Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände,
2.2.1 Öffentlich-rechtliche Forderungen und Forderungen aus Transferleistungen,
2.2.2 Privatrechtliche Forderungen,
2.2.3 Sonstige Vermögensgegenstände,
2.3 Wertpapiere des Umlaufvermögens,
2.4 Liquide Mittel,
3. Aktive Rechnungsabgrenzung,
zu gliedern und nach Maßgabe des § 44 Absatz 7 um den Posten
4. Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag
zu ergänzen.
(4) Die Passivseite der Bilanz ist mindestens in die Posten
1. Eigenkapital,
1.1 Allgemeine Rücklage,
1.2 Sonderrücklagen,
1.3 Ausgleichsrücklage,
1.4 Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag,
2. Sonderposten,
2.1 für Zuwendungen,
2.2 für Beiträge,
2.3 für den Gebührenausgleich,
2.4 Sonstige Sonderposten,
3. Rückstellungen,
3.1 Pensionsrückstellungen,
3.2 Rückstellungen für Deponien und Altlasten,
3.3 Instandhaltungsrückstellungen,
3.4 Sonstige Rückstellungen nach § 37 Absatz 5 und 6,
4.1 Anleihen,
4.1.1 für Investitionen,
4.1.2 zur Liquiditätssicherung,
4.2 Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen,
4.2.1 von verbundenen Unternehmen,
4.2.2 von Beteiligungen,
4.2.3 von Sondervermögen,
4.2.4 vom öffentlichen Bereich,
4.2.5 von Kreditinstituten,
4.3 Verbindlichkeiten aus Krediten zur Liquiditätssicherung,
4.4 Verbindlichkeiten aus Vorgängen, die Kreditaufnahmen wirtschaftlich
gleichkommen,
4.5 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen,
4.6 Verbindlichkeiten aus Transferleistungen,
4.7 Sonstige Verbindlichkeiten,
4.8 Erhaltene Anzahlungen,
5. Passive Rechnungsabgrenzung
zu gliedern.
(5) In der Bilanz ist zu jedem Posten nach den Absätzen 3 und 4 der Betrag des
Vorjahres anzugeben. Sind die Beträge nicht vergleichbar, ist dies im Anhang zu
erläutern. Ein Posten der Bilanz, der keinen Betrag ausweist, kann entfallen, es
sei denn, dass im vorhergehenden Haushaltsjahr unter diesem Posten ein Betrag
ausgewiesen wurde.
(6) Neue Posten dürfen hinzugefügt werden, wenn ihr Inhalt nicht von einem
vorgeschriebenen Posten der Absätze 3 und 4 erfasst wird. Dies gilt nicht für
Wertberichtigungen zu Forderungen. Werden Posten hinzugefügt, ist dies im Anhang
anzugeben.
(7) Die vorgeschriebenen Posten der Bilanz dürfen zusammengefasst werden, wenn
sie einen Betrag enthalten, der für die Vermittlung eines den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens- und Schuldenlage der Kommune
nicht erheblich ist oder dadurch die Klarheit der Darstellung vergrößert wird.
Die Zusammenfassung von Posten der Bilanz ist im Anhang anzugeben. Dies gilt
auch für die Mitzugehörigkeit zu anderen Posten, wenn Vermögensgegenstände oder
Schulden unter mehrere Posten der Bilanz fallen.
(8) Die Zuordnung von Wertansätzen für Vermögensgegenstände und Schulden zu den
Posten der Bilanz ist auf der Grundlage des vom für Kommunales zuständigen
Ministerium bekannt gegebenen Kontierungsplans vorzunehmen.
§ 43 Rechnungsabgrenzungsposten
(1) Als aktive Rechnungsabgrenzungsposten sind vor dem Abschlussstichtag
geleistete Ausgaben, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag
darstellen, anzusetzen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Sachzuwendungen geleistet
werden.
(2) Ist der Rückzahlungsbetrag einer Verbindlichkeit höher als der
Auszahlungsbetrag, so darf der Unterschiedsbetrag in den aktiven
Rechnungsabgrenzungsposten aufgenommen werden. Der Unterschiedsbetrag ist durch
planmäßige jährliche Abschreibungen aufzulösen, die auf die gesamte Laufzeit der
Verbindlichkeit verteilt werden können.
(3) Als passive Rechnungsabgrenzungsposten sind vor dem Abschlussstichtag
eingegangene Einnahmen, soweit sie einen Ertrag für eine bestimmte Zeit nach
diesem Tag darstellen, anzusetzen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn erhaltene
Zuwendungen für Investitionen an Dritte weitergeleitet werden.
§ 44 Weitere Vorschriften zu einzelnen Bilanzposten
(1) Immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die nicht entgeltlich
erworben oder selbst hergestellt wurden, dürfen nicht aktiviert werden.
(2) Bei geleisteten Zuwendungen für Vermögensgegenstände, an denen die Kommune
das wirtschaftliche Eigentum hat, sind die Vermögensgegenstände zu aktivieren.
Ist kein Vermögensgegenstand zu aktivieren, jedoch die geleistete Zuwendung mit
einer mehrjährigen, zeitbezogenen Gegenleistungsverpflichtung verbunden, ist
diese als Rechnungsabgrenzungsposten zu aktivieren und entsprechend der
Erfüllung der Gegenleistungsverpflichtung aufzulösen. Besteht eine
mengenbezogene Gegenleistungsverpflichtung, ist diese als immaterieller
Vermögensgegenstand des Anlagevermögens zu bilanzieren. Ein
Rechnungsabgrenzungsposten ist auch bei einer Sachzuwendung zu bilden.
(3) Erträge und Aufwendungen aus dem Abgang und der Veräußerung von
Vermögensgegenständen nach § 90 Absatz 3 Satz 1 der Gemeindeordnung sowie aus
Wertveränderungen von Finanzanlagen sind unmittelbar mit der allgemeinen
Rücklage zu verrechnen. Die Verrechnungen sind im Anhang zu erläutern.
(4) Erhaltene Zuwendungen für die Anschaffung oder Herstellung von
Vermögensgegenständen, deren ertragswirksame Auflösung durch den Zuwendungsgeber
ausgeschlossen wurde, sind in Höhe des noch nicht aktivierten Anteils der
Vermögensgegenstände in einer Sonderrücklage zu passivieren. Diese
Sonderrücklage kann auch gebildet werden, um die vom Vertretungsorgan
beschlossene Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen zu sichern.
In dem Jahr, in dem die vorgesehenen Vermögensgegenstände betriebsbereit sind,
ist die Sonderrücklage durch Umschichtung in die allgemeine Rücklage insoweit
aufzulösen. Sonstige Sonderrücklagen dürfen nur gebildet werden, soweit diese
durch Gesetz oder Verordnung zugelassen sind.
(5) Für erhaltene und zweckentsprechend verwendete Zuwendungen und Beiträge für
Investitionen sind Sonderposten auf der Passivseite zwischen dem Eigenkapital
und den Rückstellungen anzusetzen. Die Auflösung der Sonderposten ist
entsprechend der Abnutzung des geförderten Vermögensgegenstandes vorzunehmen.
Werden erhaltene Zuwendungen für Investitionen an Dritte weitergeleitet, darf
ein Sonderposten nur gebildet werden, wenn die Kommune die geförderten
Vermögensgegenstände nach Absatz 2 Satz 1 zu aktivieren hat.
(6) Kostenüberdeckungen der kostenrechnenden Einrichtungen am Ende eines
Kalkulationszeitraumes, die nach § 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen ausgeglichen werden müssen, sind als Sonderposten für den
Gebührenausgleich anzusetzen. Kostenunterdeckungen, die ausgeglichen werden
sollen, sind im Anhang anzugeben.
(7) Ergibt sich in der Bilanz ein Überschuss der Passivposten über die
Aktivposten, ist der entsprechende Betrag auf der Aktivseite der Bilanz unter
der Bezeichnung „Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“ gesondert
auszuweisen.
§ 45 Anhang
(1) Im Anhang sind zu den Posten der Bilanz die verwendeten Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden anzugeben. Die Positionen der Ergebnisrechnung und die in der
Finanzrechnung nachzuweisenden Einzahlungen und Auszahlungen aus der
Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit sind zu erläutern. Die
Anwendung von Vereinfachungsregelungen und Schätzungen ist zu beschreiben. Die
Erläuterungen sind so zu fassen, dass sachverständige Dritte die Sachverhalte
beurteilen können.
(2) Gesondert anzugeben und zu erläutern sind:
1. Besondere Umstände, die dazu führen, dass der Jahresabschluss nicht ein den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-,
Ertrags- und Finanzlage der Kommune vermittelt,
2. die Verringerung der allgemeinen Rücklage und ihre Auswirkungen auf die
weitere Entwicklung des Eigenkapitals innerhalb der auf das abgelaufene
Haushaltsjahr bezogenen mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung,
3. Abweichungen vom Grundsatz der Einzelbewertung und von bisher angewandten
Bewertungs- und Bilanzierungsmethoden,
4. die Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, für die Rückstellungen für
unterlassene Instandhaltung gebildet worden sind, unter Angabe des
Rückstellungsbetrages,
5. die Aufgliederung des Postens „Sonstige Rückstellungen“ entsprechend § 37
Absatz 5 und 6, sofern es sich um wesentliche Beträge handelt,
6. Abweichungen von der standardmäßig vorgesehenen linearen Abschreibung sowie
von der örtlichen Abschreibungstabelle bei der Festlegung der Nutzungsdauer von
Vermögensgegenständen,
7. noch nicht erhobene Beiträge aus fertiggestellten Erschließungsmaßnahmen,
8. bei Fremdwährungen der Kurs der Währungsumrechnung,
9. die Verpflichtungen aus Leasingverträgen,
10. Name und Sitz anderer Unternehmen, die Höhe des Anteils am Kapital, das
Eigenkapital und das Ergebnis des letzten Geschäftsjahrs dieser Unternehmen, für
das ein Jahresabschluss vorliegt, soweit es sich um Beteiligungen im Sinne des §
271 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs handelt,
11. bei Anwendung des § 35a,
a) mit welchem Betrag jeweils Vermögensgegenstände, Schulden, schwebende
Geschäfte und mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete Transaktionen zur
Absicherung welcher Risiken in welche Arten von Bewertungseinheiten einbezogen
sind sowie die Höhe der mit Bewertungseinheiten abgesicherten Risiken,
b) für die jeweils abgesicherten Risiken, warum, in welchem Umfang und für
welchen Zeitraum sich die gegenläufigen Wertänderungen oder Zahlungsströme
künftig voraussichtlich ausgleichen einschließlich der Methode der Ermittlung,
c) eine Erläuterung der mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarteten Transaktionen,
die in Bewertungseinheiten einbezogen wurden,
soweit die Angaben nicht im Lagebericht gemacht werden.
Im Anhang ist anzugeben, ob und für welchen Zeitraum ein gültiger
Gleichstellungsplan gemäß § 5 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und
Männern für das Land Nordrhein-Westfalen vorliegt.
Zu erläutern sind auch die im Verbindlichkeitenspiegel auszuweisenden
Haftungsverhältnisse sowie alle Sachverhalte, aus denen sich künftig erhebliche
finanzielle Verpflichtungen ergeben können, und weitere wichtige Angaben, soweit
sie nach Vorschriften der Gemeindeordnung oder dieser Verordnung für den Anhang
vorgesehen sind.
(3) Dem Anhang ist ein Anlagenspiegel, ein Forderungsspiegel und ein
Verbindlichkeitenspiegel nach den §§ 46 bis 48 sowie ein Eigenkapitalspiegel und
eine Übersicht über die in das folgende Jahr übertragenen
Haushaltsermächtigungen beizufügen.
(4) Kommunen, die ausschließlich Beteiligungen ohne beherrschenden Einfluss
halten und somit von der Aufstellung eines Gesamtabschlusses und eines
Beteiligungsberichtes befreit sind, müssen eine Übersicht sämtlicher
verselbstständigter Aufgabenbereiche in öffentlich-rechtlicher und
privatrechtlicher Form beifügen. Die Übersicht muss die Angaben nach § 117
Absatz 2 Gemeindeordnung enthalten.
§ 46 Anlagenspiegel
(1) Im Anlagenspiegel ist die Entwicklung der Posten des Anlagevermögens
darzustellen.
(2) Im Anhang ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens in
einer gesonderten Aufgliederung darzustellen. Dabei sind, ausgehend von den
gesamten Anschaffungs- und Herstellungskosten, die Zugänge, Abgänge, Umbuchungen
und Zuschreibungen des Geschäftsjahrs sowie die Abschreibungen gesondert
aufzuführen. Zu den Abschreibungen sind gesondert folgende Angaben zu machen:
1. die Abschreibungen in ihrer gesamten Höhe zu Beginn und Ende des
Geschäftsjahrs,
2. die im Laufe des Geschäftsjahrs vorgenommenen Abschreibungen und
3. Änderungen in den Abschreibungen in ihrer gesamten Höhe im Zusammenhang mit
Zu- und Abgängen sowie Umbuchungen im Laufe des Geschäftsjahrs.
Sind in die Herstellungskosten Zinsen für Fremdkapital einbezogen worden, ist
für jeden Posten des Anlagevermögens anzugeben, welcher Betrag an Zinsen im
Geschäftsjahr aktiviert worden ist.
§ 47 Forderungsspiegel
(1) Im Forderungsspiegel sind die Forderungen der Kommune nachzuweisen. Er ist
mindestens entsprechend § 42 Absatz 3 Nummer 2.2.1 und 2.2.2 zu gliedern.
(2) Zu den Posten nach Absatz 1 Satz 2 ist jeweils der Gesamtbetrag am
Abschlussstichtag unter Angabe der Restlaufzeit, gegliedert in Betragsangaben
für Forderungen mit Restlaufzeiten bis zu einem Jahr, von einem bis fünf Jahren
und von mehr als fünf Jahren sowie der Gesamtbetrag am vorherigen
Abschlussstichtag anzugeben.
§ 48 Verbindlichkeitenspiegel
(1) Im Verbindlichkeitenspiegel sind die Verbindlichkeiten der Kommune
nachzuweisen. Er ist mindestens entsprechend § 42 Absatz 4 Nummer 4 zu gliedern.
Nachrichtlich sind die Haftungsverhältnisse aus der Bestellung von Sicherheiten,
gegliedert nach Arten und unter Angabe des jeweiligen Gesamtbetrages,
auszuweisen.
(2) Zu den Posten nach Absatz 1 Satz 1 sind jeweils der Gesamtbetrag am
Abschlussstichtag unter Angabe der Restlaufzeit, gegliedert in Betragsangaben
für Verbindlichkeiten mit Restlaufzeiten bis zu einem Jahr, von einem bis zu
fünf Jahren und von mehr als fünf Jahren sowie der Gesamtbetrag am vorherigen
Abschlussstichtag anzugeben.
§ 49 Lagebericht
Der Lagebericht ist so zu fassen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der
Kommune vermittelt wird. Dazu ist ein Überblick über die wichtigen Ergebnisse
des Jahresabschlusses und Rechenschaft über die Haushaltswirtschaft im
abgelaufenen Jahr zu geben. Über Vorgänge von besonderer Bedeutung, auch
solcher, die nach Schluss des Haushaltsjahres eingetreten sind, ist zu
berichten. Außerdem hat der Lagebericht eine ausgewogene und umfassende, dem
Umfang der kommunalen Aufgabenerfüllung entsprechende Analyse der
Haushaltswirtschaft und der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der
Kommune zu enthalten. In die Analyse sollen produktorientierte Ziele und
Kennzahlen, soweit sie bedeutsam für das Bild der Vermögens-, Schulden-,
Ertrags- und Finanzlage der Kommune sind, einbezogen und unter Bezugnahme auf
die im Jahresabschluss enthaltenen Ergebnisse erläutert werden. Auch ist auf die
Chancen und Risiken für die künftige Entwicklung der Kommune einzugehen, zu
Grunde liegende Annahmen sind anzugeben.
Teil 7 Gesamtabschluss
§ 50 Gesamtabschluss
(1) Der Gesamtabschluss besteht aus
1. der Gesamtergebnisrechnung,
2. der Gesamtbilanz,
3. dem Gesamtanhang,
4. der Kapitalflussrechnung und
5. dem Eigenkapitalspiegel.
(2) Dem Gesamtabschluss ist ein Gesamtlagebericht beizufügen.
(3) Auf den Gesamtabschluss sind, soweit seine Eigenart keine Abweichungen
bedingt oder nichts anderes bestimmt ist, die §§ 33 bis 39, 42 bis 44 und 48
entsprechend anzuwenden.
(4) Sofern in diesem Abschnitt auf Vorschriften des Handelsgesetzbuchs verwiesen
wird, finden diese in der Fassung des Handelsgesetzbuchs vom 10. Mai 1897 (RGBl.
S. 105), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693),
entsprechende Anwendung.
§ 51 Konsolidierung
(1) Verselbstständigte Aufgabenbereiche in öffentlich-rechtlichen
Organisationsformen sind entsprechend den §§ 300, 301, 303 bis 305 und 307 bis
309 des Handelsgesetzbuchs zu konsolidieren.
(2) Stehen Unternehmen und Einrichtungen des privaten Rechts unter der
einheitlichen Leitung der Kommune, sind diese entsprechend Absatz 1 zu
konsolidieren. Dies gilt auch, wenn der Kommune
1. die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter zusteht,
2. das Recht zusteht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs-
oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen und sie gleichzeitig
Gesellschafterin ist oder
3. das Recht zusteht, einen beherrschenden Einfluss auf Grund eines mit diesem
Unternehmen geschlossenen Beherrschungsvertrags oder auf Grund einer
Satzungsbestimmung dieses Unternehmens auszuüben.
(3) Verselbstständigte Aufgabenbereiche unter maßgeblichem Einfluss der Kommune
sind entsprechend den §§ 311 und 312 des Handelsgesetzbuchs zu konsolidieren.
§ 52 Gesamtlagebericht, Gesamtanhang
(1) Durch den Gesamtlagebericht ist das durch den Gesamtabschluss zu
vermittelnde Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage der
Kommune einschließlich der verselbstständigten Aufgabenbereiche zu erläutern.
Dazu sind in einem Überblick der Geschäftsablauf mit den wichtigsten Ergebnissen
des Gesamtabschlusses und die Gesamtlage in ihren tatsächlichen Verhältnissen
darzustellen. Außerdem hat der Lagebericht eine ausgewogene und umfassende, dem
Umfang der kommunalen Aufgabenerfüllung entsprechende Analyse der
Haushaltswirtschaft der Kommune unter Einbeziehung der verselbstständigten
Aufgabenbereiche und der Gesamtlage der Kommune zu enthalten. In die Analyse
sollen produktorientierte Ziele und Kennzahlen, soweit sie bedeutsam für das
Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage der Kommune sind,
einbezogen und unter Bezugnahme auf die im Gesamtabschluss enthaltenen
Ergebnisse erläutert werden. Auch ist auf die Chancen und Risiken für die
künftige Gesamtentwicklung der Kommune einzugehen, zu Grunde liegende Annahmen
sind anzugeben. Der Gesamtabschluss muss zu sämtlichen verselbstständigten
Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Form die
Angaben nach § 53 Absatz 1 bis 3 enthalten.
(2) Im Gesamtanhang sind zu den Posten der Gesamtbilanz und den Positionen der
Gesamtergebnisrechnung die verwendeten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
anzugeben und so zu erläutern, dass sachverständige Dritte die Wertansätze
beurteilen können. Die Anwendung von zulässigen Vereinfachungsregelungen und
Schätzungen ist im Einzelnen anzugeben.
(3) Dem Gesamtanhang ist eine Kapitalflussrechnung unter Beachtung des Deutschen
Rechnungslegungsstandards Nummer 21 (DRS 21) in der vom Bundesministerium der
Justiz nach § 342 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs bekannt gemachten Form
beizufügen.
§ 53 Beteiligungsbericht
Im Beteiligungsbericht nach § 117 der Gemeindeordnung sind in Form des
vorgegebenen Musters nach § 133 Absatz 3 der Gemeindeordnung gesondert anzugeben
und zu erläutern
1. die Beteiligungsverhältnisse,
2. die Ziele der Beteiligung und
3. die Erfüllung des öffentlichen Zwecks.
Teil 8 Sonderbestimmungen für die erstmalige Bewertung von Vermögen und die
Eröffnungsbilanz
§ 54 Aufstellung der Eröffnungsbilanz
(1) Die Kommune hat eine Eröffnungsbilanz nach § 92 der Gemeindeordnung unter
Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und der in der
Gemeindeordnung und dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften aufzustellen. Die
Eröffnungsbilanz ist entsprechend § 42 Absatz 3 und 4 zu gliedern, ihr ist ein
Anhang entsprechend § 45 Absatz 1 und 2 sowie ein Forderungsspiegel nach § 47
und ein Verbindlichkeitenspiegel nach § 48 beizufügen. Sie ist durch einen
Lagebericht entsprechend § 49 zu ergänzen.
(2) Vor der Aufstellung der Eröffnungsbilanz ist eine Inventur nach § 29
durchzuführen und ein Inventar aufzustellen. § 30 Absatz 2 bis 4 findet
entsprechende Anwendung.
§ 55 Ermittlung der Wertansätze
(1) Die Ermittlung der Wertansätze für die Eröffnungsbilanz ist auf der
Grundlage von vorsichtig geschätzten Zeitwerten durch geeignete Verfahren
vorzunehmen. Bei der Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden finden die
§§ 32 bis 37 und die §§ 42 bis 44 entsprechende Anwendung, soweit nicht nach den
§§ 56 und 57 zu verfahren ist. Dabei ist bei den Vermögensgegenständen des
Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, die Restnutzungsdauer
festzulegen.
(2) Bei der Bewertung von Vermögensgegenständen dürfen Sachverhalte, für die
Rückstellungen nach § 37 gebildet werden, nicht wertmindernd berücksichtigt
werden.
§ 56 Besondere Bewertungsvorschriften
(1) Bei bebauten Grundstücken, die für die in § 107 Absatz 2 Nummer 2 der
Gemeindeordnung, im Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den
Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886) in der jeweils
geltenden Fassung und im Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung
und den Krankentransport durch Unternehmer vom 24. November 1992 (GV. NRW. S.
458) in der jeweils geltenden Fassung benannten Aufgabenbereiche genutzt werden,
sollen die Gebäude anhand des Sachwertverfahrens bewertet werden. Dabei sind in
der Regel die aktuellen Normalherstellungskosten zu Grunde zu legen, sofern
nicht ausnahmsweise besser geeignete örtliche Grundlagen für die Wertermittlung
verfügbar sind. Insbesondere Gebäude oder wesentliche Gebäudeteile, die in
marktvergleichender Weise genutzt werden, können abweichend von Satz 2 anhand
des Ertragswertverfahrens bewertet werden. Der Grund und Boden ist mit 25 bis 40
Prozent des aktuellen Werts des umgebenden erschlossenen Baulands in der
bestehenden örtlichen Lage anzusetzen.
(2) Grund und Boden von Infrastrukturvermögen im planungsrechtlichen
Innenbereich der Kommune ist mit 10 Prozent des nach § 13 Absatz 1 der
Verordnung über die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte abgeleiteten
gebietstypischen Werts für das Gebiet der Kommune für baureifes Land für
freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser des individuellen Wohnungsbaus in
mittlerer Lage anzusetzen. Grund und Boden von Infrastrukturvermögen im
planungsrechtlichen Außenbereich ist mit 10 Prozent des Bodenrichtwerts für
Ackerland anzusetzen, sofern nicht wegen der umliegenden Grundstücke andere
Bodenrichtwerte gelten, mindestens jedoch mit einem Euro pro Quadratmeter
anzusetzen.
(3) Für die Kulturpflege bedeutsame bewegliche Vermögensgegenstände sollen, wenn
sie auf Dauer versichert sind, mit ihrem Versicherungswert, andernfalls mit dem
einer dauerhaften Versicherung zu Grunde zu legenden Wert angesetzt werden.
Sonstige Kunstgegenstände, Ausstellungsgegenstände und andere bewegliche
Kulturobjekte können mit einem Erinnerungswert angesetzt werden.
(4) Baudenkmäler, die nicht als Gebäude oder als Teil eines Gebäudes genutzt
werden, und Bodendenkmäler sind mit einem Erinnerungswert anzusetzen.
(5) Eine Aufteilung der Aufwendungen für Anlagen im Bau nach den einzelnen
Posten des Sachanlagevermögens ist nicht vorzunehmen. Wertmindernde Umstände
sind zu berücksichtigen.
(6) Beim Ansatz von Beteiligungen an Unternehmen in Form von Aktien oder anderen
Wertpapieren, die an einer Börse zum amtlichen Handel oder zum geregelten Markt
zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind, findet Absatz 7
entsprechende Anwendung. Beteiligungen an Unternehmen, die nach § 116 Absatz 3
der Gemeindeordnung nicht in den Gesamtabschluss einbezogen zu werden brauchen,
sowie Sondervermögen und rechtlich unselbstständige Stiftungen können mit dem
anteiligen Wert des Eigenkapitals angesetzt werden. Die übrigen Beteiligungen an
Unternehmen sollen unter Beachtung ihrer öffentlichen Zwecksetzung anhand des
Ertragswertverfahrens oder des Substanzwertverfahrens bewertet werden. Dabei
darf die Wertermittlung auf die wesentlichen wertbildenden Faktoren unter
Berücksichtigung vorhandener Planungsrechnungen beschränkt werden.
(7) Wertpapiere, die an einer Börse zum amtlichen Handel oder zum geregelten
Markt zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind, sind mit dem
Tiefstkurs der vergangenen zwölf Wochen ausgehend vom Bilanzstichtag anzusetzen,
andere Wertpapiere mit ihren historischen Anschaffungskosten. Wertpapiere sind
als Anlagevermögen zu aktivieren. Sie sind nur dann als Umlaufvermögen
anzusetzen, wenn sie zur Veräußerung oder als kurzfristige Anlage liquider
Mittel bis zu einem Jahr bestimmt sind.
(8) Für die Bestimmung der wirtschaftlichen Restnutzungsdauer von abnutzbaren
Vermögensgegenständen findet § 36 Absatz 4 entsprechende Anwendung.
(9) Die Bewertung von Vermögensgegenständen und Schulden sowie die Zuordnung der
ermittelten Wertansätze zu den Posten der Eröffnungsbilanz ist auf der Grundlage
der vom für Kommunales zuständigen Ministerium bekannt gegebenen
Bewertungsrichtlinie vorzunehmen.
§ 57 Vereinfachungsverfahren für die Ermittlung von Wertansätzen
(1) Vermögensgegenstände, für die ein Zeitwert von weniger als 800 Euro ohne
Umsatzsteuer ermittelt wird, müssen nicht angesetzt werden. Sie können mit ihrem
Zeitwert, wenn sie noch länger als ein Jahr genutzt werden, oder mit einem
Erinnerungswert angesetzt werden.
(2) Am Bilanzstichtag auf ausländische Währung lautende Verbindlichkeiten und
erhaltene Anzahlungen sind mit dem Briefkurs, Forderungen und geleistete
Anzahlungen mit dem Geldkurs in Euro umzurechnen.
(3) Eine eigenständige Bewertung von Maschinen und technischen Anlagen, die Teil
eines Gebäudes sind, sowie von selbstständigen beweglichen Gebäudeteilen kann
unterbleiben, wenn deren voraussichtliche Nutzungsdauer nicht erheblich von der
des zugehörigen Gebäudes abweicht oder wenn diese keine wesentliche Bedeutung
haben. Dies gilt nicht für Vermögensgegenstände, die nur vorübergehend in ein
Gebäude eingebaut oder eingefügt sind (Scheinbestandteile).
(4) Zum Zwecke der Gebührenkalkulation ermittelte Wertansätze für
Vermögensgegenstände können übernommen werden.
(5) Für gleichartige oder sachlich durch eine Fördermaßnahme verbundene
Vermögensgegenstände kann der Prozentanteil der erhaltenen Zuwendungen und
Beiträge an den Anschaffungs- und Herstellungskosten des geförderten
Vermögensgegenstandes mit Hilfe mathematisch-statistischer Methoden auf Grund
von Stichproben oder durch andere geeignete Verfahren pauschal ermittelt werden.
Dieser Prozentanteil ist der Ermittlung des ansetzbaren Werts der Sonderposten
unter Berücksichtigung des angesetzten Zeitwerts des Vermögensgegenstandes zu
Grunde zu legen.
§ 58 Berichtigung von Wertansätzen nach Feststellung der Eröffnungsbilanz
(1) Ergibt sich bei der Aufstellung späterer Jahresabschlüsse, dass in der
Eröffnungsbilanz Vermögensgegenstände oder Sonderposten oder Schulden
1. mit einem zu niedrigen Wert,
2. mit einem zu hohen Wert,
3. zu Unrecht oder
4. zu Unrecht nicht
angesetzt worden sind, so ist in der später aufzustellenden Bilanz der
Wertansatz zu berichtigen, wenn es sich um einen wesentlichen Wertbetrag
handelt. Eine Berichtigungspflicht besteht auch, wenn am späteren
Abschlussstichtag die fehlerhaft angesetzten Vermögensgegenstände nicht mehr
vorhanden sind oder die Schulden nicht mehr bestehen. Maßgeblich für die
Beurteilung der Fehlerhaftigkeit sind die zum Eröffnungsbilanzstichtag
bestehenden objektiven Verhältnisse.
(2) Ist eine Berichtigung vorzunehmen, so ist eine sich daraus ergebende
Wertänderung ergebnisneutral mit der allgemeinen Rücklage zu verrechnen.
Wertberichtigungen oder Wertnachholungen sind im Anhang der Bilanz zum
aufzustellenden Jahresabschluss gesondert anzugeben. Eine Berichtigung von
Wertansätzen durch eine neue Ausübung von Wahlrechten oder Ermessenspielräumen
ist nicht zulässig.
Teil 9 Schlussvorschriften
§ 59 Aufbewahrung von Unterlagen, Aufbewahrungsfristen
(1) Die Kommune ist verpflichtet, die Bücher, die Unterlagen über die Inventur,
die Jahresabschlüsse, die dazu ergangenen Anweisungen und
Organisationsregelungen, die Buchungsbelege und die Unterlagen über den
Zahlungsverkehr sowie die Eröffnungsbilanz geordnet und sicher aufzubewahren.
(2) Die Jahresabschlüsse und die Eröffnungsbilanz sind dauernd aufzubewahren.
Die Bücher sind zehn Jahre, die Belege und die sonstigen Unterlagen sechs Jahre
aufzubewahren. Die Fristen beginnen am 1. Januar des der Beschlussfassung des
Vertretungsorgans über die Feststellung des Jahresabschlusses folgenden
Haushaltsjahres.
(3) Bei der Sicherung der Bücher, der Belege und der sonst erforderlichen
Aufzeichnungen auf Datenträger oder Bildträger muss insbesondere sichergestellt
sein, dass der Inhalt der Daten- oder Bildträger mit den Originalen
übereinstimmt, während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar und maschinell
auswertbar ist und jederzeit innerhalb einer angemessenen Frist lesbar gemacht
werden kann.
(4) Werden automatisierte Verfahren, in denen Bücher und Belege gespeichert
sind, geändert oder abgelöst, muss die maschinelle Auswertung der gespeicherten
Daten innerhalb der Aufbewahrungsfristen auch mit den geänderten oder neuen
Verfahren oder durch ein anderes System gewährleistet sein.
§ 60 Sondervermögen, Treuhandvermögen
Soweit auf Sondervermögen und Treuhandvermögen der Kommune gesetzliche
Vorschriften über die Haushaltswirtschaft Anwendung finden, gilt diese
Verordnung sinngemäß.
§ 61 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Gemeindehaushaltsverordnung NRW vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644, ber.
2005 S. 15), die zuletzt durch Verordnung vom 27. April 2018 (GV. NRW. S. 239)
geändert worden ist, außer Kraft.
Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung