Zweiter Teil (§§ 19 – 22)

NKomVG

Zweiter Teil
Benennung, Sitz, Hoheitszeichen

§ 19 Name

(1) 1 Jede Kommune führt ihren bisherigen Namen. 2 Auf Antrag einer Gemeinde oder eines Landkreises kann das für Inneres zuständige Ministerium den Namen der Gemeinde oder des Landkreises ändern. 3 Samtgemeinden können ihren Namen durch Änderung der Hauptsatzung (§ 99 Abs. 3) ändern.

(2) Ist der Name einer Gemeinde, einer Samtgemeinde oder eines Landkreises durch Gesetz festgelegt worden, so kann er erst nach Ablauf von zehn Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes geändert werden.

(3) Über die Benennung von Gemeindeteilen entscheidet die Gemeinde.

(4) 1 Ist eine Gemeinde oder ein Teil einer Gemeinde als Heilbad, Nordseeheilbad, Nordseebad, Kneipp-Heilbad oder Kneipp-Kurort staatlich anerkannt, so entscheidet die Gemeinde, ob das Wort „Bad“ Bestandteil ihres Namens oder des Namens des Gemeindeteils wird. 2 Wird die staatliche Anerkennung aufgehoben, so entfällt der Namensbestandteil „Bad“ nach Ablauf von fünf Jahren, es sei denn, die staatliche Anerkennung war mindestens zwanzig Jahre wirksam.

§ 20 Bezeichnungen

(1) 1 Die Bezeichnung Stadt führen die Gemeinden, denen diese Bezeichnung nach bisherigem Recht zusteht. 2 Auf Antrag kann das für Inneres zuständige Ministerium die Bezeichnung Stadt solchen Gemeinden verleihen, die nach Einwohnerzahl, Siedlungsform und Wirtschaftsverhältnissen städtisches Gepräge tragen.

(2) 1 Die Gemeinden können auch historische Bezeichnungen weiterhin führen. 2 Auf Antrag einer Gemeinde oder Samtgemeinde kann das für Inneres zuständige Ministerium Bezeichnungen verleihen oder ändern.

§ 21 Sitz einer Kreisverwaltung

Für die Änderung des Sitzes einer Kreisverwaltung ist die Genehmigung der Landesregierung erforderlich.

§ 22 Wappen, Flaggen, Dienstsiegel

(1) 1 Die Kommunen führen ihre bisherigen Wappen und Flaggen. 2 Sie sind berechtigt, diese zu ändern oder neue anzunehmen.

(2) 1 Die Kommunen führen Dienstsiegel. 2 Haben sie ein Wappen, so ist es Bestandteil des Dienstsiegels.