KomHKVO Ausführungserlass

Kommunales Haushaltsrecht

Ausführungserlass mit Mustern

gemäß § 178 Abs. 3 NKomVG und einer Abschreibungstabelle gemäß § 49 Abs. 2 KomHKVO

RdErl. d. MI v. 27. 9. 2023 — 33.12-10306 —

— VORIS 20300 —

1. Gemäß § 178 Abs. 3 NKomVG werden aus Gründen der Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit der kommunalen Haushalte die folgenden Haushalts-Muster (Anlagen 1 bis 18) für verbindlich erklärt:

1.1 Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung (Muster 1),

1.2 Nachtragshaushaltssatzung und Bekanntmachung der Nachtragshaushaltssatzung (Muster 2),

1.3 Stellenplan (Muster 3),

1.4 Übersicht Ergebnishaushalt (Muster 4),

1.5 Übersicht Finanzhaushalt (Muster 5),

1.6 Ergebnishaushalt (Muster 6),

1.7 Finanzhaushalt (Muster 7),

1.8 Teilhaushalt (Muster 8),

1.9 Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen voraussichtlich fällig werdenden Auszahlungen (Muster 9),

1.10 Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Schulden (Muster 10),

1.11 Ergebnisrechnung (Muster 11),

1.12 Finanzrechnung (Muster 12),

1.13 Teil-Ergebnis- und Finanzrechnung (Muster 13a, Muster 13b),

1.14 Bilanz (Muster 14),

1.15 Anlagenübersicht (Muster 15),

1.16 Schuldenübersicht (Muster 16),

1.17 Rückstellungsübersicht (Muster 17) und

1.18 Forderungsübersicht (Muster 18).

2. Die formale Gestaltung der örtlichen Haushalts- und Nachtragshaushaltssatzungen sowie der Übersichten nach Nummer 1 darf unter Einhaltung des Mindestinhalts der Haushaltsmuster geringfügig abweichen. Werden in den Übersichten bei Einzelpositionen Vorzeichen verwendet, sind die Auswirkungen auf in den Mustern vorgegebenen Berechnungen mit einer zusätzlichen Erläuterung anzugeben.

3. Gemäß § 49 Abs. 2 KomHKVO wird eine Abschreibungstabelle erlassen (Anlage 19). Abweichungen von der in der Abschreibungstabelle angegebenen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer sind zu begründen und im Jahresabschluss zu dokumentieren (§ 49 Abs. 2 Satz 2 KomHKVO). Bei in der Abschreibungstabelle nicht aufgeführten Vermögensgegenständen ist die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer durch die Heranziehung geeigneter Abschreibungstabellen zu ermitteln. In der Abschreibungstabelle vorgenommene Anpassungen der Vorgaben zur betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer finden bei ab dem 1. 1. 2024 zu aktivierenden Vermögensgegenständen Anwendung.

4. Die in den Haushaltsmustern enthaltene Bezeichnung „Gemeinde“ ist an den für die Kommune jeweils zu verwendendem Begriff anzupassen. Das gilt ebenso für die unterhalb der Unterschriften in den Mustern 1, 2 und 14 vorgesehene Bezeichnung der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten.

5. Die gemäß § 10 Abs. 2 KomHKVO zu veranschlagenden Ansätzen können auf 100 EUR gerundet werden.

6. Die Haushaltsmuster (Nummer 1, Anlagen 1 bis 18) und die Abschreibungstabelle (Nummer 3, Anlage 19) sind hier nicht abgedruckt. Sie werden regelmäßig aktualisiert und elektronisch auf den Internet-Seiten des MI unter www.mi.niedersachsen.de über den Pfad „Themen > Kommunen > Kommunales Haushaltsrecht“ unter „Rechtliche Grundlagen > Ausführungserlass zur KomHKVO“ bereitgestellt.

7. Dieser RdErl. tritt am 1. 11. 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2028 außer Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 31. 10. 2023 außer Kraft.

An
die Region Hannover, die Landkreise,
die Gemeinden, Samtgemeinden und Zweckverbände

Nachrichtlich:
An
den Niedersächsischen Landesrechnungshof
und das Landesamt für Statistik Niedersachsen