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Rechenschaftsbericht

Der Rechenschaftsbericht ist dem Jahresabschluss beizufügen. Er stellt den Verlauf der Haushaltswirtschaft und die finanzwirtschaftliche Lage der Kommune dar und bewertet die Abschlussrechnungen. Außerdem geht er auf wichtige Ereignisse nach dem Stichtag und auf künftige Risiken ein (§ 128 Abs. 3 NKomVG, § 57 Abs. 1 KomHKVO).

1. Begriff und Zweck

Ergebnisrechnung, Finanzrechnung und Bilanz liefern Zahlen. Der Rechenschaftsbericht erklärt, was diese Zahlen bedeuten. Er ist der erzählende, wertende Teil des Jahresabschlusses und richtet sich vor allem an die Vertretung, die über den Jahresabschluss und die Entlastung beschließt. Inhaltlich entspricht er weitgehend dem Lagebericht im Handelsrecht.

Der Rechenschaftsbericht ist kein Bestandteil des Jahresabschlusses im engeren Sinn. Er gehört zu den Unterlagen, die dem Anhang beizufügen sind (§ 128 Abs. 3 NKomVG).

2. Inhalt

Nach § 57 Abs. 1 KomHKVO muss der Rechenschaftsbericht:

  • den Verlauf der Haushaltswirtschaft den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend darstellen, etwa die Entwicklung der wesentlichen Erträge und Aufwendungen, der Investitionen und der Finanzierung im Vergleich zur Planung,
  • die finanzwirtschaftliche Lage der Kommune darstellen, also Vermögen, Schulden, Liquidität und Nettoposition,
  • die Jahresabschlussrechnungen bewerten, also das Ergebnis einordnen, Abweichungen vom Haushaltsplan erklären und Schlussfolgerungen ziehen.

Darüber hinaus soll er darstellen:

  • Vorgänge von besonderer Bedeutung nach Schluss des Haushaltsjahres, zum Beispiel größere Schadensfälle, Gerichtsentscheidungen oder Änderungen bei Steuereinnahmen,
  • zu erwartende finanzwirtschaftliche Risiken von besonderer Bedeutung für die Aufgabenerfüllung.

Zusätzlich sind im Rechenschaftsbericht die Gründe für die Übertragung von Haushaltsermächtigungen in das Folgejahr (Haushaltsreste) darzulegen. Unwesentliche Beträge können dabei zusammengefasst werden (§ 20 Abs. 5 KomHKVO).

3. Typischer Aufbau in der Praxis

Die folgende Gliederung ist gängige Praxis, keine gesetzliche Vorgabe:

  1. Überblick über das Haushaltsjahr und die wesentlichen Rahmenbedingungen
  2. Ergebnisrechnung: Jahresergebnis, wesentliche Abweichungen von den Ansätzen
  3. Finanzrechnung: Liquidität, Investitionen, Kreditaufnahmen
  4. Vermögens- und Schuldenlage: Entwicklung von Bilanzsumme, Nettoposition, Verbindlichkeiten und Rückstellungen
  5. Haushaltsreste und ihre Begründung
  6. Ereignisse nach dem Abschlussstichtag
  7. Chancen und Risiken, Ausblick

4. Stellung im Verfahren

Der Rechenschaftsbericht wird zusammen mit dem Jahresabschluss aufgestellt und geprüft. Das Rechnungsprüfungsamt prüft ihn im Rahmen der Jahresabschlussprüfung mit (§ 155 NKomVG). Die Vertretung berücksichtigt ihn bei ihrem Beschluss über den Jahresabschluss und die Entlastung (§ 129 Abs. 1 NKomVG).

Das NBKAG erlaubt für Haushaltsjahre bis 2022 den Verzicht auf den Anhang, nicht aber auf den Rechenschaftsbericht (§ 1 Abs. 1 NBKAG).

5. Abgrenzung

BerichtGehört zuFunktionRechtsgrundlage
RechenschaftsberichtJahresabschlussbewertet die Gesamtlage nach Ablauf des Jahres§ 57 Abs. 1 KomHKVO
AnhangJahresabschlusserläutert die einzelnen Posten sachlich und methodisch§ 56 KomHKVO
VorberichtHaushaltsplangibt vor Beginn des Jahres einen Überblick über die erwartete Entwicklung§ 6 KomHKVO
Konsolidierungsberichtkonsolidierter Gesamtabschlusserläutert die Lage des „Konzerns Kommune“§ 59 KomHKVO

6. Rechtsgrundlagen

§§ 128 Abs. 3, 129, 155 NKomVG · §§ 20 Abs. 5, 57 Abs. 1 KomHKVO · § 1 Abs. 1 NBKAG

siehe auch:
Rechenschaftsbericht · Jahresabschluss · Haushaltswirtschaft · finanzwirtschaftliche Lage · Plan-Ist-Vergleich · Haushaltsreste · Ereignisse nach dem Stichtag · Risikobericht · Lagebericht · Anhang · Vorbericht · Konsolidierungsbericht · Entlastung · Rechnungsprüfung · NKomVG · KomHKVO · Niedersachsen

Quellen