1 Finanzvermögen, liquide Mittel und aktive Rechnungsabgrenzung

Kontierungshandbuch Produktrahmenplan

0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 Z

10 Anteile an verbundenen Unternehmen

101 Anteile an verbundenen Unternehmen

  • Verbundene Unternehmen sind solche, an denen die Kommune beteiligt ist und die im Gesamtabschluss voll zu konsolidieren sind. Dies ist i.d.R. der Fall, wenn die Kommune einen beherrschenden Einfluss ausübt. Dieser liegt vor, wenn die Kommune mehr als 50% der Stimmrechte ausübt oder er aus anderen Gründen (z. B. durch Vertrag) vorliegt.

1011 Börsennotierte Aktien

  • Finanzstatistische Zugänge: 7841 (Auszahlungen)
    Finanzstatistische Abgänge: 6841 (Einzahlungen)
  • Börsennotierte Aktien sind Aktien, deren Kurs an einer amtlichen Börse oder einem Sekundärmarkt notiert wird.
  • von Aktiengesellschaften ausgegebene Aktien,
  • von Aktiengesellschaften ausgegebene Genussscheine;
  • von Aktiengesellschaften begebene Dividendenaktien
  • Gründeranteile, Gewinnanteile, Gewinnschuldverschreibung, die nicht Bestandteile des im Handelsregister eingetragenen Kapitals sind;
    ihren Inhabern nicht die Rechte von eigentlichen Teilhabern gewähren (Anteil am Kapital und dessen Ertrag, Stimmrecht in der Hauptversammlung usw.);
  • Anspruch auf einen Teil des nach Bedienung des Aktienkapitals verbleibenden ausschüttungsfähigen Gewinns und auf einen Anteil am Liquidationsüberschuss geben;
  • Vorzugsaktien, deren Inhaber am Liquidationserlös der betreffenden Kapitalgesellschaft beteiligt werden, unabhängig davon, ob diese Aktien an einer amtlichen Börse notiert werden oder nicht.
  • Zu den Aktien zählen nicht
    • Aktien, die bei der Emission nicht plaziert werden konnten.
    • in Aktien konvertierbare Wandelschuldverschreibungen.
  • Börsennotierte Aktien umfassen nicht Bonusaktien, die durch Umwandlung von Rücklagen an die Aktionäre nach Maßgabe ihres bisherigen Beteiligungsverhältnisses ausgegeben werden. Das gleiche gilt für den Aktiensplit.
  • Die Bewertung erfolgt zum Marktwert.

1012 Nichtbörsennotierte Aktien

  • Finanzstatistische Zugänge: 7842
    Finanzstatistische Abgänge: 6842
  • Die Bewertung erfolgt zum Nominalwert

1013 Sonstige Anteilsrechte

  • Finanzstatistische Zugänge: 7843
    Finanzstatistische Abgänge: 6843
  • Alle Arten von Anteilsrechten an Unternehmen und Einrichtungen, ohne börsennotierte oder nichtbörsennotierte Aktien und ohne Investmentzertifikate
  • Hierzu zählen Beteiligungen an Unternehmen, die nicht in Form von Aktien bestehen
  • Geschäftsanteile an Gesellschaften, bei denen für die Kommune eine beschränkte Haftung besteht,
  • Beteiligungen an Genossenschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit und Kapitaleinlagen in Einrichtungen.
  • Für die Bewertung soll das im Jahresabschluss nachgewiesene Eigenkapital (nach § 266 Abs. 3a HGB) herangezogen werden.

11 Beteiligungen

111 Beteiligungen

  • Beteiligungen sind Anteile an Unternehmen, die in der Absicht gehalten werden, eine dauernde Verbindung zu diesem Unternehmen herzustellen.

1111 Börsennotierte Aktien

  • Finanzstatistische Zugänge: 7851
    Finanzstatistische Abgänge: 6851
  • weitere Zuordnungshinweise vgl. Konto 1011

1112 Nichtbörsennotierte Aktien

  • Finanzstatistische Zugänge: 7852
    Finanzstatistische Abgänge: 6852
  • weitere Zuordnungshinweise vgl. Konto 1012

1113 Sonstige Anteilsrechte

  • Finanzstatistische Zugänge: 7853
    Finanzstatistische Abgänge: 6853
  • weitere Zuordnungshinweise vgl. Konto 1013
  • Hier auch Anteile an Volksbanken (Nennwert)

12 Sondervermögen, Treuhandvermögen

121 Sondervermögen

1211 Sondervermögen

  • Sondervermögen der Kommunen sind (§ 130 Abs. 1 NKomVG)
    1. Gemeindegliedervermögen (§ 134 Abs. 1 NKomVG),
    2. das Vermögen der nicht rechtsfähigen kommunalen Stiftungen (§ 135 Abs. 2 NKomVG),
    3. Eigenbetriebe,
    4. Einrichtungen, deren Wirtschaftsführung nach § 139 NKomVG selbständig erfolgt und für die aufgrund gesetzlicher Vorschriften Sonderrechnungen geführt werden, und
    5. rechtlich unselbständige Versorgungs- und Versicherungseinrichtungen.
  • Die Vermögensgegenstände der nicht rechtsfähigen kommunalen Stiftungen ohne Sonderrechnung werden in der Bilanz bei den vorgeschriebenen Bilanzposten gesondert oder als „davon-Vermerk“ ausgewiesen. Bei Sondervermögen mit Sonderrechnung wird hier der Anteil der Kommune des in der Sonderrechnung ausgewiesenen Reinvermögens dargestellt.

(122) Treuhandvermögen

  • Mündelvermögen im Jahresabschluss (Jugendamt)

13 Ausleihungen

131 Ausleihungen

  • Ausleihungen entstehen, wenn Gläubiger Mittel an Schuldner entweder direkt oder unter Zwischenschaltung eines Vermittlers ausleihen, und die entweder in einem nicht begebbaren Titel oder gar nicht verbrieft sind.
  • Ausleihungen weisen im allgemeinen folgende Merkmale auf:
    • Die Bedingungen einer Ausleihung werden der Kommune als Kreditgeber und dem Kreditnehmer direkt oder unter Zwischenschaltung eines Vermittlers ausgehandelt.
    • Die Gewährung einer Ausleihung geht in der Regel vom Kreditnehmer aus
    • Eine Ausleihung ist eine unbedingte Verbindlichkeit gegenüber der Kommune, die bei Fälligkeit zurückgezahlt werden muss und verzinslich ist.
  • Finanzstatistische Rückflüsse: 688-
    Finanzstatistische Gewährungen: 788-
  • Zu den Ausleihungen zählen auch Leistungen an natürliche Personen, die als Darlehen gewährt werden (z. B. Arbeitgeberdarlehen, Wohnungsbaudarlehen)
  • Forderungen aus der Vergabe von Liquiditätskrediten an Gemeinden und Gemeindeverbände (Cashpool), verbundene Unternehmen, Beteiligungen und Sondervermögen in 1654x, Verbindlichkeiten in 2724x
  • Es gilt die Erfassung nach den Ursprungslaufzeiten. Die Zuordnungsvorschriften zur Bereichsabgrenzung C finden Sie in der Datei BereichsabgrenzungZuOV20__.doc.

1310 Ausleihungen an Bund

13101 Laufzeit bis einschl. 1 Jahr
13102 Laufzeit über 1 bis einschl. 5 Jahre
13103 Laufzeit mehr als 5 Jahre

1311 Ausleihungen an Land

13111 Laufzeit bis einschl. 1 Jahr
13112 Laufzeit über 1 bis einschl. 5 Jahre
13113 Laufzeit mehr als 5 Jahre

1312 Ausleihungen an Gemeinden (GV)

13121 Laufzeit bis einschl. 1 Jahr
13122 Laufzeit über 1 bis einschl. 5 Jahre
13123 Laufzeit mehr als 5 Jahre

1313 Ausleihungen an Zweckverbände und dergl.

13131 Laufzeit bis einschl. 1 Jahr
13132 Laufzeit über 1 bis einschl. 5 Jahre
13133 Laufzeit mehr als 5 Jahre

1314 Ausleihungen an gesetzliche Sozialversicherungen

13141 Laufzeit bis einschl. 1 Jahr
13142 Laufzeit über 1 bis einschl. 5 Jahre
13143 Laufzeit mehr als 5 Jahre

1315 Ausleihungen an verbundene Unternehmen, Beteiligungen und Sondervermögen

13151 Laufzeit bis einschl. 1 Jahr
13152 Laufzeit über 1 bis einschl. 5 Jahre
13153 Laufzeit mehr als 5 Jahre

1316 Ausleihungen an sonstige öffentliche Sonderrechnungen

13161 Laufzeit bis einschl. 1 Jahr
13162 Laufzeit über 1 bis einschl. 5 Jahre
13163 Laufzeit mehr als 5 Jahre

1317 Ausleihungen an Kreditinstitute

13171 Laufzeit bis einschl. 1 Jahr
13172 Laufzeit über 1 bis einschl. 5 Jahre
13173 Laufzeit mehr als 5 Jahre

1318 Ausleihungen an sonstigen inländischen Bereich

13181 Laufzeit bis einschl. 1 Jahr
13182 Laufzeit über 1 bis einschl. 5 Jahre
13183 Laufzeit mehr als 5 Jahre

1319 Ausleihungen an sonstigen ausländischen Bereich

13191 Laufzeit bis einschl. 1 Jahr
13192 Laufzeit über 1 bis einschl. 5 Jahre
13193 Laufzeit mehr als 5 Jahre

132 Ausleihungen aus der Aufnahme und Weiterleitung von Krediten für Investitionen

1321 Ausleihungen der Landkreise und der Region Hannover an ihre kreis- und regionsangehörigen Kommunen

  • neu ab 2024 (LSN-Bekanntmachung vom 04.09.2023)
  • 1321 Finanzstatistische Rückflüsse (Einzahlungen, die die Forderungen auf Ausleihungen mindern): 6981
  • 1321 Finanzstatistische Gewährungen (Auszahlungen, die die Forderungen auf Ausleihungen erhöhen): 7981

13211 Laufzeit bis einschl. 1 Jahr

13212 Laufzeit über 1 bis einschl. 5 Jahre

13213 Laufzeit mehr als 5 Jahre

14 Wertpapiere

141 Investmentzertifikate

1411 Investmentzertifikate

  • Investmentzertifikate sind die Kapitalanteile, die von finanziellen Kapitalgesellschaften ausgegeben werden, die je nach Land als Investmentfonds, Investmenttrusts oder als Kapitalanlagegesellschaft bezeichnet werden, unabhängig davon, ob es sich um offene, halboffene oder geschlossene Fonds handelt. Die Anteile können börsennotiert oder nicht börsennotiert sein. Im letztgenannten Fall sind sie in der Regel jederzeit rückzahlbar, und zwar zu einem Wert, der ihrem Anteil an den Eigenmitteln der finanziellen Kapitalgesellschaft entspricht. Diese Eigenmittel werden anhand der Marktpreise ihrer verschiedenen Geldanlagen regelmäßig neu bewertet
  • Finanzstatistische Zugänge: 7861
    Finanzstatistische Abgänge: 6861

142 Kapitalmarktpapiere

  • Finanzstatistische Zugänge: 7862-
    Finanzstatistische Abgänge: 6862-
  • Langfristige Wertpapiere ohne Anteilsrechte, deren ursprüngliche Laufzeit in der Regel mehr als ein Jahr beträgt.
    Hierzu zählen:
    ; – Inhaberschuldverschreibungen
    – Anleihen
    – durch die Umwandlung von Krediten entstandene Wertpapiere;
    – Zu den Kapitalmarktpapieren zählen ferner Forderungen, die im Rahmen der Verbriefung von Krediten, Hypotheken, Kreditkartenverbindlichkeiten, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und von sonstigen Forderungen gegeben werden.

Es gilt die Erfassung nach den Ursprungslaufzeiten. Die Zuordnungsvorschriften zur Bereichsabgrenzung C finden Sie in der Datei BereichsabgrenzungZuOV20__.doc.

1420 Kapitalmarktpapiere beim Bund

14201 Laufzeit bis einschl. 1 Jahr
14202 Laufzeit über 1 bis einschl. 5 Jahre
14203 Laufzeit mehr als 5 Jahre

1421 Kapitalmarktpapiere beim Land

14211 Laufzeit bis einschl. 1 Jahr
14212 Laufzeit über 1 bis einschl. 5 Jahre
14213 Laufzeit mehr als 5 Jahre

1422 Kapitalmarktpapiere bei Gemeinden (GV)

14221 Laufzeit bis einschl. 1 Jahr
14222 Laufzeit über 1 bis einschl. 5 Jahre
14223 Laufzeit mehr als 5 Jahre

1423 Kapitalmarktpapiere bei Zweckverbänden und dergl.

14231 Laufzeit bis einschl. 1 Jahr
14232 Laufzeit über 1 bis einschl. 5 Jahre
14233 Laufzeit mehr als 5 Jahre

1424 Kapitalmarktpapiere bei gesetzlichen Sozialversicherungen

14241 Laufzeit bis einschl. 1 Jahr
14242 Laufzeit über 1 bis einschl. 5 Jahre
14243 Laufzeit mehr als 5 Jahre

1425 Kapitalmarktpapiere bei verbundenen Unternehmen, Beteiligungen und Sondervermögen

14251 Laufzeit bis einschl. 1 Jahr
14252 Laufzeit über 1 bis einschl. 5 Jahre
14253 Laufzeit mehr als 5 Jahre

1426 Kapitalmarktpapiere bei öffentlichen Sonderrechnungen

14261 Laufzeit bis einschl. 1 Jahr
14262 Laufzeit über 1 bis einschl. 5 Jahre
14263 Laufzeit mehr als 5 Jahre

1427 Kapitalmarktpapiere bei Kreditinstituten

14271 Laufzeit bis einschl. 1 Jahr
14272 Laufzeit über 1 bis einschl. 5 Jahre
14273 Laufzeit mehr als 5 Jahre

1428 Kapitalmarktpapiere beim sonstigen inländischen Bereich

14281 Laufzeit bis einschl. 1 Jahr
14282 Laufzeit über 1 bis einschl. 5 Jahre
14283 Laufzeit mehr als 5 Jahre

1429 Kapitalmarktpapiere beim sonstigen ausländischen Bereich

14291 Laufzeit bis einschl. 1 Jahr
14292 Laufzeit über 1 bis einschl. 5 Jahre
14293 Laufzeit mehr als 5 Jahre

143 Geldmarktpapiere

  • Finanzstatistische Zugänge: 7863-
    Finanzstatistische Abgänge: 6863-
    Kurzfristige Wertpapiere, deren ursprüngliche Laufzeit in der Regel bis zu einem Jahr beträgt.
    – unverzinsliche Schatzanweisungen
    – Commercial Papers

1430 Geldmarktpapiere beim Bund

1431 Geldmarktpapiere beim Land

1432 Geldmarktpapiere bei Gemeinden (GV)

1433 Geldmarktpapiere bei Zweckverbänden und dergl.

1434 Geldmarktpapiere bei gesetzlichen Sozialversicherungen

1435 Geldmarktpapiere bei verbundenen Unternehmen, Beteiligungen und Sondervermögen

1436 Geldmarktpapiere bei öffentlichen Sonderrechnungen

1437 Geldmarktpapiere bei Kreditinstituten

1438 Geldmarktpapiere beim sonstigen inländischen Bereich

1439 Geldmarktpapiere beim sonstigen ausländischen Bereich

144 Finanzderivate

1441 Finanzderivate

  • Finanzstatistische Zugänge: 7864
    Finanzstatistische Abgänge: 6864
  • Finanzierungsinstrumente, die auf einer Kreditvereinbarung basieren.
    Finanzderivate werden auch als sekundäre Finanzinstrumente oder als Absicherungsinstrumente bezeichnet, da sie häufig der Risikominderung dienen.
  • Nicht zu den Finanzderivaten rechnet der dem Geschäft zugrunde liegende Kredit.
  • Zinsswaps
  • Forward Rate Agreements als Zinsswaps

15 Öffentlich-rechtliche Forderungen und Forderungen aus Transferleistungen

  • Öffentlich-rechtliche Forderungen resultieren aus der Festsetzung von Gebühren (Verwaltungs- und Benutzungsgebühren), Beiträgen, Steuern und steuerähnlichen Abgaben.

151 Öffentlich-rechtliche Forderungen aus Dienstleistungen

1511 Öffentlich-rechtliche Forderungen aus Dienstleistungen

  • Öffentlich rechtliche Forderungen, die durch die Gewährung von Zahlungsfristen auf Dienstleistungen der Kommunen entstehen
    – Verwaltungs- und Benutzungsgebühren“
    Vergleiche Kontenarten 631, 632, 689.

(1519) Wertberichtigungen auf öffentlich-rechtliche Forderungen aus Dienstleistungen

(15191) Einzelwertberichtigung
(15192) Pauschalwertberichtigung

153 Forderungen aus Transferleistungen

  • Zu den Transferleistungen gehören z. B. Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke und Schuldendiensthilfen
    Vergleiche Kontengruppe 61, 62.

1531 Forderungen aus Transferleistungen

(1539) Wertberichtigungen auf öffentlich-rechtliche Forderungen aus Transferleistungen

(15391) Einzelwertberichtigung
(15392) Pauschalwertberichtigung

154 Sonstige Forderungen

1541 Sonstige Forderungen

  • Für periodengerechte Abgrenzung im Jahresabschluss, soweit nicht über Debitor buchbar

159 Kommunale Steuern und übrige öffentlich-rechtliche Forderungen

1591 Kommunale Steuern und übrige öffentlich-rechtliche Forderungen

  • Öffentlich-rechtliche Forderungen, die durch einen zeitlichen Abstand zwischen Verteilungstransaktionen und den entsprechenden Zahlungen entstehen. Das gilt beispielsweise für:
    • Steuern
    • Sozialbeiträge
    • Fremdenverkehrsbeiträge, Kurbeiträge
  • Vergleiche Kontengruppe 60; Kontenart 636; Konten 6480 bis 6484; 651; Konten 6561; 6562; 6691; 6699; Konten 6810 bis 6814

(1599) Wertberichtigungen auf kommunale Steuern und übrige öffentlich-rechtliche Forderungen

(15991) Einzelwertberichtigung
(15992) Pauschalwertberichtigung

16 Privatrechtliche Forderungen, sonstige Vermögensgegenstände

  • Eine privatrechtliche Forderung ist das Recht, von einem anderen aufgrund eines Schuldverhältnisses eine Leistung zur fordern. Das Schuldverhältnis ergibt sich aus einem Vertrag oder durch die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen einer Gesetzesvorschrift.

161 Privatrechtliche Forderungen aus Dienstleistungen

1611 Privatrechtliche Forderungen aus Dienstleistungen

  • Sonstige privatrechtliche Forderungen, die durch die Gewährung von Zahlungsfristen auf Dienstleistungen der Kommunen entstehen.
  • Dazu zählen
    • Forderungen im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren oder Dienstleistungen, die noch nicht oder nur zum Teil bezahlt wurden,
    • aufgelaufene Gebäudemieten,
    • Zahlungsrückstände auf Waren oder Dienstleistungen, sofern ihnen keine Kredite zugrunde liegen.
  • Vergleiche Kontenarten 641(Mieten); 642; 682; 683; 684; 685; 686; 687, 688.

(1619) Wertberichtigungen aus privatrechtlichen Forderungen aus Dienstleistungen

(16191) Einzelwertberichtigung
(16192) Pauschalwertberichtigung

162 Privatrechtliche Forderungen aus Cashpooling

1621 Forderungen einer Cashpool-Einheit (CE) aus der Zuführung von liquiden Mitteln gegenüber einem Cashpool

  • neu ab 2024 (LSN-Bekanntmachung vom 04.09.2023)
  • Hier werden Forderungen einer Cashpool-Einheit (CE) aus der Zuführung von liquiden Mitteln gegenüber einem Cashpool (inkl. Forderungen des Cashpool-Führers (CF) gegenüber sich selbst als zuführende Cashpool-Einheit (CE)) gebucht.
  • Finanzrechnung: haushaltsunwirksame Auszahlung der CE in den Cashpool: z. B. (7794)
  • Finanzrechnung: haushaltsunwirksame Einzahlung aus dem Cashpool bei der CE: z. B. (6794)

164 Sonstige Forderungen

1641 Sonstige Forderungen

  • Für periodengerechte Abgrenzung im Jahresabschluss, soweit nicht über Debitor buchbar

165 Durchlaufende Posten

1651 Durchlaufende Posten

  • z. B. Vorschüsse (auch Handvorschüsse, Wechselgeld)

1652 Mietkaution

1653 Forderungen aus der Vergabe von Liquiditätskrediten (kein Cashpool)

  • Hier sind Forderungen aus der Vergabe von kurzfristigen Liquiditätskrediten, die Dritten zur Sicherung ihrer Zahlungsfähigkeit bereitgestellt wurden sowie aus Liquiditätskrediten, die von Landkreisen bzw. der Region Hannover an die kreis- bzw. regionsangehörigen Kommunen und die im Rahmen der Konzernfinanzierung weitergeleitet wurden, auszuweisen.
  • Die Vergabe von Liquiditätskrediten ist in der Finanzrechnung als haushaltsunwirksamer Zahlungsvorgang zu buchen.
  • Finanzstatistische Gewährungen: z. B. (779)

[16530] Kredite zur Liquiditätssicherung an Bund

  • findet in Niedersachsen keine Anwendung
  • gestrichen ab 2024

[16531] Kredite zur Liquiditätssicherung an Land

  • findet in Niedersachsen keine Anwendung
  • gestrichen ab 2024

16532 Kredite zur Liquiditätssicherung an Gemeinden (GV)

16533 Kredite zur Liquiditätssicherung an Zweckverbände und dergl.

16534 Kredite zur Liquiditätssicherung an gesetzliche Sozialversicherungen

16535 Kredite zur Liquiditätssicherung an verbundene Unternehmen, Beteiligungen und Sondervermögen

16536 Kredite zur Liquiditätssicherung an sonstige öffentliche Sonderrechnungen

16537 Forderungen aus der Weiterleitung von Krediten zur Liquiditätssicherung der Landkreise und der Region Hannover
an ihre kreis- und regionsangehörigen Kommunen

  • neu ab 2024

1654 Forderungen des Cashpool-Führers (CF) gegenüber entnehmenden Einheiten 

  • Hier sind Forderungen aus der Bewirtschaftung von liquiden Mitteln oder aus der Vergabe von Liquiditätskrediten zwischen Gemeinden und Gemeindeverbände (z.B. zwischen Samtgemeinden und Mitgliedsgemeinden) sowie zwischen Kommunen und ihren Eigenbetrieben oder ihren beteiligten Unternehmen im Rahmen von Cash-Pooling auszuweisen. Cash-Pooling bezeichnet einen Liquiditätsausgleich durch ein zentrales Finanzmanagement, das den Beteiligten Kredite zur Deckung von Liquiditätslücken offeriert.
  • Hier sind Forderungen des Cashpool-Führers (CF) gegenüber entnehmenden Einheiten (inkl. Forderungen des Cashpool-Führers (CF) gegenüber sich selbst als entnehmende Einheit ) auszuweisen. Cashpooling bedeutet, dass die Kommune und ihre Unternehmen und Einrichtungen einschließlich Beteiligungen nach § 136 und § 137 NKomVG unter Berücksichtigung des Konzernprivilegs nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 des Kreditwesengesetzes (KWG) die jeweils zur Verfügung stehende Liquidität auf einem gemeinsamen Konto zusammenführen, auf das von den beteiligten Einheiten bei Bedarf zurückgegriffen werden kann. Die den Cashpool verwaltende Einheit wird „Cashpool-Führer“ (CF), die teilnehmenden Einheiten „Cashpool-Einheiten“ (CE) genannt. Der Cashpool-Führer (CF) kann gleichzeitig auch als Cashpool-Einheit (CE) am Cashpooling teilnehmen.
  • Die Vergabe von Liquiditätskrediten sind in der Finanzrechnung als haushaltsunwirksame Zahlungsvorgänge zu buchen.
  • Finanzstatistische Gewährungen: z. B. (779)
    Ausleihungen von Investitionskrediten bei 131
  • geändert ab 2021
  • Bezeichnung bis 2023: Forderungen des Cashpool-Führers aus der Vergabe von Liquiditätskrediten (Cashpool)

16540 an Bund

16541 an Land
16542 an Gemeinden und Gemeindeverbände
16543 an Zweckverbände und dergleichen

16544 aus dem Cashpool entnehmende Einheiten

1655 Forderungen aus der Zurverfügungstellung von Liquidität an die gemeinsame Kassenbewirtschaftung von Samtgemeinden und Mitgliedsgemeinden

  • neu eingefügt ab 2024

16550 an Bund
16551 an Land
16552 an Gemeinden und Gemeindeverbände
16553 an Zweckverbände und dergleichen
16554 an die gesetzliche Sozialversicherung
16555 an verbundene Unternehmen, Beteiligungen und Sondervermögen
16556 an sonstige öffentliche Sonderrechnungen

166 Sonstige Vermögensgegenstände

1661 Sonstige Vermögensgegenstände

1662 Bestände aus langfristigen Bausparverträgen

(167) Eingefordertes, noch nicht eingezahltes Kapital und eingeforderte Nachschüsse

168 Vorsteuer

169 Übrige privatrechtliche Forderungen

1691 Übrige privatrechtliche Forderungen

  • Sonstige privatrechtliche Forderungen, die durch einen zeitlichen Abstand zwischen Verteilungstransaktionen und den entsprechenden Zahlungen entstehen. Das gilt beispielsweise für:
    • Pachten auf Land und Bodenschätze
    • Dividenden
    • Zinsen
  • Vergleiche Kontenarten 646; 652; Konten 6485 bis 6488; Kontenarten 661 und 665; Konto 6563; Kontenart 659; Konten 6815 bis 6818

(1699) Wertberichtigungen aus übrigen privatrechtlichen Forderungen

(16991) Einzelwertberichtigung
(16692) Pauschalwertberichtigung

17 Liquide Mittel

171 Sichteinlagen bei Banken und Kreditinstituten

1711 Sichteinlagen bei Banken und Kreditinstituten

  • Einlagen (in Landes- oder in Fremdwährung) bei Banken, deren sofortige Umwandlung in Bargeld verlangt werden kann oder die durch Scheck, Überweisung, Lastschrift oder ähnliche Verfügungen übertragbar sind, und zwar beides ohne nennenswerte Beschränkung oder Gebühr.
    – Einlagen auf Konten bei deutschen und ausländischen Kreditinstituten (auch Tagesgelder).
    – Einlagen auf Konten bei der Bundesbank und/oder bei der Europäischen Zentralbank

172 Sonstige Einlagen

1721 Sonstige Einlagen

  • Einlagen (in Landes- oder in Fremdwährung), bei denen es sich nicht um übertragbare Sichteinlagen handelt. Sonstige Einlagen können nicht jederzeit als Zahlungsmittel verwendet werden, und es ist nicht ohne nennenswerte Beschränkung oder Gebühren möglich, ihre Umwandlung in Bargeld zu verlangen oder sie auf Dritte zu übertragen.
    – Termineinlagen, Termingelder
    – Spareinlagen, Sparbücher, Sparbriefe oder Einlagenzertifikate
    – Einlagen, die auf besonderem Sparvertrag oder Ratensparvertrag beruhen
    „- von Bausparkassen, Kreditgenossenschaften u.ä. ausgegebene Einlagenpapiere, die rechtlich
    oder faktisch jederzeit oder relativ kurzfristig kündbar sind. (Bestände aus langfristigen Bausparverträgen bei 1662).“
    – kurzfristige Rückkaufvereinbarungen, bei denen es sich um Verbindlichkeiten von Kreditinstituten handelt.
    Sie sind in der Finanzrechnung als haushaltsunwirksame Zahlungsvorgänge zu behandeln.
  • Finanzstatistische Zugänge: z. B. (779)
    Finanzstatistische Abgänge: z. B. (679)
    Bestände aus langfristigen Bausparverträgen bei 1662
    Finanzstatistische Zugänge: 78653
    Finanzstatistische Abgänge: 68652

173 Bargeld

1731 Bargeld

  • Im Besitz von Kommunen befindliche Noten und Münzen, die üblicherweise als Zahlungsmittel verwendet werden

18 Aktive Rechnungsabgrenzung (ARAP)

180 Aktive Rechnungsabgrenzung

(1801) Aktive Rechnungsabgrenzung

(181) Disagio

(182) Zölle und Verbrauchssteuern

(183) Vorsteuer auf geleistete Anzahlungen