KomAnstVO
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Verordnung über kommunale Anstalten (KomAnstVO)
Vom 18. Oktober 2013 – VORIS 20300 –
Zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 18.04.2017 (Nds. GVBl. S. 130)
Aufgrund des § 147 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S. 589), wird im Einvernehmen mit dem Niedersächsischen Finanzministerium verordnet:
Erster Teil
Allgemeines
§ 1
Geltungsbereich, Bezeichnung
(1) Diese Verordnung gilt für kommunale Anstalten, soweit durch Bundesrecht anderes nicht bestimmt ist.
(2) Kommunale Anstalten führen in oder neben ihrem Namen die Bezeichnung „Anstalt des öffentlichen Rechts“.
§ 2
Berichtspflicht des Vorstands
Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat mindestens halbjährlich in schriftlicher Form über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen und, wenn ein Vermögensplan aufzustellen ist, über dessen Abwicklung zu berichten.
§ 3
Art der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens
Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der kommunalen Anstalt können auf der Grundlage der Vorschriften des Handelsgesetzbuchs oder auf der Grundlage der Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) erfolgen.
Zweiter Teil
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen auf der Grundlage der Vorschriften des Handelsgesetzbuchs
Erster Abschnitt
Wirtschaftsführung
§ 4
Kapitalausstattung
(1) Die Kommune hat die kommunale Anstalt mit einem Stammkapital auszustatten, das dem Zweck der kommunalen Anstalt und dem Umfang ihrer Tätigkeit angemessen ist.
(2) 1 Eigenkapital und Fremdkapital sollen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. 2 Das Eigenkapital darf zugunsten der Kommune vermindert werden, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben und die zukünftige Entwicklung der kommunalen Anstalt nicht beeinträchtigt werden.
(3) Ist in der Planung oder der Rechnung eine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit der kommunalen Anstalt erkennbar, so hat der Vorstand den Verwaltungsrat und die Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich zu unterrichten.
§ 5
Vergütung für Lieferungen, Leistungen und das Zurverfügungstellen von Finanzmitteln
1 Die kommunale Anstalt muss sich Lieferungen, Leistungen und das vorübergehende Zurverfügungstellen von Finanzmitteln an die Kommune oder an einen Eigenbetrieb, eine andere kommunale Anstalt, eine gemeinsame kommunale Anstalt, einen Zweckverband oder eine Gesellschaft, der oder die im konsolidierten Gesamtabschluss der Kommune gemäß § 128 Abs. 4 NKomVG erfasst wird, angemessen vergüten lassen. 2 Sie kann abweichend von Satz 1
- Wasser für den Brandschutz, für die Reinigung von Straßen und Abwasseranlagen sowie für öffentliche Brunnen unentgeltlich oder verbilligt liefern,
- Anlagen für die Löschwasserversorgung unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung stellen und
- auf die Tarifpreise für die Lieferung von Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme zum Eigenverbrauch der in Satz 1 Genannten einen Preisnachlass gewähren, soweit dieser steuerrechtlich anerkannt ist.
§ 6
Wirtschaftsjahr
1 Das Wirtschaftsjahr der kommunalen Anstalt ist das Kalenderjahr. 2 Wenn die Tätigkeit der kommunalen Anstalt es erfordert, kann die Unternehmenssatzung ein hiervon abweichendes Wirtschaftsjahr bestimmen.
§ 7
Steuerung und Berichtswesen
Für die Unterstützung der Steuerung und die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit bei der Aufgabenerfüllung der kommunalen Anstalt gilt § 21 der Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung (KomHKVO) entsprechend.
§ 8
Haushalts- und Kassenangelegenheiten, Liquiditätsplanung
(1) 1 Für die Abwicklung der Zahlungen und die Verwaltung der Zahlungsmittel und Wertgegenstände richtet die kommunale Anstalt eine Kasse ein. 2 § 126 Abs. 2 bis 4 NKomVG und die §§ 42 und 43 KomHKVO gelten entsprechend.
(2) 1 Der Vorstand überwacht die Kasse (Kassenaufsicht). 2 Der Vorstand oder das für die kaufmännischen Angelegenheiten der kommunalen Anstalt zuständige Mitglied des Vorstands (§ 15 Satz 2) kann die Kassenaufsicht einer oder einem Beschäftigten der kommunalen Anstalt übertragen, jedoch nicht Beschäftigten, die in der Kasse beschäftigt sind.
(3) 1 Die kommunale Anstalt kann Kassengeschäfte ganz oder teilweise Dritten mit deren Einverständnis übertragen, wenn die ordnungsgemäße Erledigung und die Prüfung nach den für die kommunale Anstalt geltenden Vorschriften gewährleistet sind. 2 Die Übertragung bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates und einer ausdrücklichen Regelung der Überwachung der Kassengeschäfte.
(4) 1 Die kommunale Anstalt steuert ihre Zahlungsfähigkeit durch eine Liquiditätsplanung. 2 Für liquide Mittel, die nach der Liquiditätsplanung nicht sofort benötigt werden, ist § 30 KomHKVO entsprechend anzuwenden.
§ 9
Gewinn und Verlust
(1) 1 Ein Jahresverlust ist auf die Rechnung des neuen Wirtschaftsjahres vorzutragen. 2 Die Gewinne der folgenden fünf Jahre sind zunächst zum Abbau von Verlusten zu verwenden. 3 Nach Ablauf von fünf Jahren nicht abgebaute Verluste können durch Abbuchung von den Rücklagen ausgeglichen werden, soweit das Verhältnis von Eigenkapital und Fremdkapital angemessen bleibt.
(2) Für die technische und wirtschaftliche Fortentwicklung der kommunalen Anstalt und, soweit die Abschreibungen nicht ausreichen, für Erneuerungen sind aus dem Jahresgewinn Rücklagen zu bilden.
(3) 1 Ein Jahresgewinn, der sich daraus ergibt, dass bei der Gebührenkalkulation nach § 5 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes höhere Abschreibungen eingerechnet werden als im Jahresabschluss in das Ergebnis eingehen, ist in eine der Erneuerung dienende Rücklage einzustellen. 2 Der auf der Kalkulation der Eigenkapitalverzinsung beruhende Überschussanteil darf an den Haushalt der Kommune abgeführt werden.
§ 10
Wirtschaftsplan
(1) 1 Die kommunale Anstalt hat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen. 2 Der Wirtschaftsplan ist in einen Erfolgsplan und einen Vermögensplan zu gliedern. 3 Weitere Teile sind die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung sowie der Stellenplan für die Beschäftigten der kommunalen Anstalt. 4 Der Wirtschaftsplan kann für zwei Jahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden. 5 In diesem Fall enthalten der Erfolgsplan, der Vermögensplan und der Stellenplan auch die Angaben für ein weiteres Wirtschaftsjahr.
(2) Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich neu aufzustellen, wenn abzusehen ist, dass
- sich das Jahresergebnis gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird oder
- die Aufnahme von Krediten über den im Vermögensplan festgelegten Höchstbetrag hinaus erforderlich wird.
§ 11
Erfolgsplan
(1) 1 Der Erfolgsplan muss alle voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen des Wirtschaftsjahres enthalten. 2 Er ist wie eine Gewinn- und Verlustrechnung (§ 19 Abs. 1) zu gliedern; zusätzliche Gliederungsposten sind zulässig. 3 Zum Vergleich sind die Zahlen des Erfolgsplans des laufenden Wirtschaftsjahres und die Zahlen der Gewinn- und Verlustrechnung des vorausgegangenen Wirtschaftsjahres aufzunehmen.
(2) Die veranschlagten Erträge und Aufwendungen sind zu begründen.
(3) 1 Sind bei der Ausführung des Erfolgsplans erfolggefährdende Mindererträge zu erwarten, so hat der Vorstand den Verwaltungsrat unverzüglich zu unterrichten. 2 Erhebliche erfolggefährdende Mehraufwendungen bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrates. 3 Bei Eilbedürftigkeit genügt die Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Verwaltungsrates; der Verwaltungsrat ist unverzüglich zu unterrichten. 4 Sind Mehraufwendungen unabweisbar, so genügt die Unterrichtung des Verwaltungsrates.
§ 12
Vermögensplan
(1) 1 Der Vermögensplan muss enthalten:
- alle voraussichtlich eingehenden Einnahmen und zu leistenden Ausgaben des Wirtschaftsjahres, die sich ergeben aus
- a) der Veränderung des Bestandes längerfristig dienender Güter ohne geringwertige Vermögensgegenstände (Investitionen),
- b) der Kreditwirtschaft der kommunalen Anstalt und
- c) der Finanzierung oder dem Werteverzehr betrieblicher Investitionen wie beispielsweise
- aa) Beiträge und beitragsähnliche Leistungen,
- bb) Zuweisungen und Zuschüsse sowie
- cc) erwirtschaftete Abschreibungen
und
2 Zum Vergleich sind die Zahlen des Vermögensplans des laufenden Wirtschaftsjahres und des vorausgegangenen Wirtschaftsjahres aufzunehmen.
(2) 1 Die Ausgaben und die Verpflichtungsermächtigungen für Investitionen sind nach Vorhaben getrennt zu veranschlagen und zu erläutern. 2 Die §§ 12 und 20 Abs. 1 und § 27 KomHKVO sind entsprechend anzuwenden.
(3) 1 Ausgaben für verschiedene sachlich zusammenhängende Vorhaben können für gegenseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn dies die wirtschaftliche Aufgabenerfüllung fördert. 2 Mehrausgaben für Einzelvorhaben, die einen bei der Feststellung des Wirtschaftsplans durch den Verwaltungsrat festgesetzten Betrag überschreiten, bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrates, soweit ihre Deckung nicht nach Satz 1 gewährleistet ist. 3 Bei Eilbedürftigkeit genügt die Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Verwaltungsrates; der Verwaltungsrat ist unverzüglich zu unterrichten.
§ 13
Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung
In die nach § 118 Abs. 2 NKomVG in Verbindung mit § 147 Abs. 1 Satz 1 NKomVG erforderliche Darstellung ist eine nach Jahren gegliederte Übersicht über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen des Erfolgsplans sowie über die Einnahmen und Ausgaben des Vermögensplans aufzunehmen.
§ 14
Stellenplan
Für den Stellenplan und dessen Bewirtschaftung gilt § 5 KomHKVO entsprechend.
Zweiter Abschnitt
Rechnungswesen
§ 15
Leitung des Rechnungswesens
1 Das Rechnungswesen ist einheitlich zu leiten. 2 Ist nach der Geschäftsverteilung für den Vorstand ein Mitglied des Vorstands für die kaufmännischen Angelegenheiten zuständig, so leitet es auch das Rechnungswesen und nimmt die Kassenaufsicht wahr.
§ 16
Buchführung, Inventar und Aufbewahrung
Die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über Buchführung (§§ 238, 239), Inventar (§§ 240, 241, 241 a) und Aufbewahrung (§ 257) sind entsprechend anzuwenden, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt.
§ 17
Jahresabschluss
(1) 1 Für jedes Wirtschaftsjahr ist ein Jahresabschluss aufzustellen, der aus einer Bilanz, einer Gewinn- und Verlustrechnung und einem Anhang besteht. 2 Die allgemeinen Vorschriften, die Ansatzvorschriften, die Vorschriften über die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung, die Bewertungsvorschriften und die Vorschriften über den Anhang im Dritten Buch des Handelsgesetzbuchs finden sinngemäß Anwendung, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt. 3 Die Unternehmenssatzung kann vorsehen, dass § 288 des Handelsgesetzbuchs keine Anwendung findet.
(2) 1 Der Vorstand hat den Jahresabschluss, die Erfolgsübersicht und den Lagebericht innerhalb von drei Monaten, ausnahmsweise spätestens sechs Monate nach Schluss des Wirtschaftsjahres aufzustellen und zu unterschreiben. 2 Besteht der Vorstand aus mehreren Mitgliedern, so haben sämtliche Mitglieder zu unterschreiben. 3 Die nach § 25 der Eigenbetriebsverordnung vorgeschriebenen Muster sind in angepasster Form zu verwenden.
(3) Mit dem Jahresabschluss sind die Jahresabschlüsse der Eigengesellschaften sowie der Einrichtungen und Unternehmen in privater Rechtsform, an denen die kommunale Anstalt beteiligt ist, entsprechend § 128 Abs. 4 bis 6 NKomVG zusammenzufassen (konsolidierter Gesamtabschluss der kommunalen Anstalt).
§ 18
Bilanz
(1) Bei der Aufstellung der Bilanz kann von der Gliederung nach § 266 Abs. 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs abgewichen werden, wenn die von der kommunalen Anstalt ausgeübte Geschäftstätigkeit eine abweichende Gliederung erfordert.
(2) 1 § 272 des Handelsgesetzbuchs findet keine Anwendung. 2 Das Stammkapital ist mit dem in der Unternehmenssatzung festgelegten Betrag anzusetzen.
§ 19
Gewinn- und Verlustrechnung, Erfolgsübersicht
(1) 1 Auf die Aufstellung der Gewinn- und Verlustrechnung findet § 275 des Handelsgesetzbuchs keine Anwendung. 2 Bei Versorgungsunternehmen umfasst die Darstellung der Erträge aus Lieferungen von Strom, Gas, Wärme und Wasser in jedem Wirtschaftsjahr 365, in Schaltjahren 366 Tage. 3 Sie ist auf den Bilanzstichtag abzugrenzen.
(2) 1 Kommunale Anstalten mit mehr als einem Geschäftsbereich haben zum Ende eines jeden Wirtschaftsjahres eine Erfolgsübersicht aufzustellen. 2 Dabei sind gemeinsame Aufwendungen und Erträge sachgerecht auf die Geschäftsbereiche aufzuteilen, soweit Lieferungen und Leistungen nicht gesondert verrechnet werden.
§ 20
Anhang
(1) 1 § 285 Nrn. 9 und 10 des Handelsgesetzbuchs ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
- nach Nummer 9 die von der kommunalen Anstalt gewährten Leistungen für die Mitglieder des Vorstands im Einzelnen und für sonstige für die kommunale Anstalt in leitender Funktion tätige Personen sowie für die Mitglieder des Verwaltungsrates und
- nach Nummer 10 die Mitglieder des Vorstands und die Mitglieder des Verwaltungsrates
anzugeben sind. 2 § 285 Nr. 8 und § 286 Abs. 2 bis 4 des Handelsgesetzbuchs finden keine Anwendung.
(2) Zum Anhang gehört auch eine Darstellung
- der Änderungen im Bestand der zur kommunalen Anstalt gehörenden Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte,
- der Änderungen im Bestand, in der Leistungsfähigkeit und im Ausnutzungsgrad der wichtigsten Anlagen,
- des Stands der im Bau befindlichen Anlagen und der geplanten Bauvorhaben,
- der Entwicklung des Eigenkapitals und der Rückstellungen jeweils unter Angabe von Anfangsbestand, Zugängen und Entnahmen,
- der Umsatzerlöse mittels einer Mengen- und Tarifstatistik über das Berichtsjahr mit einem Vergleich zum Vorjahr sowie
- des Personalaufwands mittels einer Statistik über die Entwicklung der Zahl der Beschäftigten unter Angabe der Gesamtsummen der Löhne, Gehälter, Vergütungen, sozialen Abgaben, Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung einschließlich der Beihilfen und der sonstigen sozialen Aufwendungen.
§ 21
Lagebericht
Gleichzeitig mit dem Jahresabschluss ist ein Lagebericht gemäß § 289 des Handelsgesetzbuchs aufzustellen.
Dritter Teil
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen auf der Grundlage der Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
§ 22
Wirtschaftsführung
(1) Erfolgt die Wirtschaftsführung auf der Grundlage der Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes, so sind die §§ 4, 5, 6, 8 und 9 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung sowie § 119 Abs. 1 bis 3 und 5 NKomVG entsprechend anzuwenden.
(2) 1 Die kommunale Anstalt hat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Haushaltsplan aufzustellen. 2 Der Haushaltsplan kann auch für zwei Jahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden.
(3) Der Haushaltsplan ist unverzüglich neu aufzustellen, wenn abzusehen ist, dass
- sich das Jahresergebnis gegenüber dem Ergebnishaushalt erheblich verschlechtern wird oder
- die Aufnahme von Krediten über dem im Finanzhaushalt festgelegten Höchstbetrag erforderlich wird.
§ 23
Rechnungswesen
1 Führt die kommunale Anstalt ihr Rechnungswesen auf Grundlage der Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes, so sind folgende Vorschriften entsprechend anzuwenden:
- die §§ 113, 117, 123 und 128 NKomVG,
- die Vorschriften der Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung mit Ausnahme der §§ 28 und 57 Abs. 1 und
- die §§ 15 und 17 Abs. 2 Sätze 1 und 2 sowie § 19 Abs. 2 und § 21 dieser Verordnung.
2 In den Anhang nach § 56 KomHKVO sind die Angaben gemäß § 285 Nrn. 9 und 10 des Handelsgesetzbuchs nach Maßgabe von § 20 Abs. 1 aufzunehmen.
Vierter Teil
Prüfung
§ 24
Jahresabschlussprüfung und Prüfung eines konsolidierten Gesamtabschlusses
(1) 1 In der Jahresabschlussprüfung sind durch das Rechnungsprüfungsamt oder den mit ihrer Durchführung beauftragten Dritten der Jahresabschluss, der Lagebericht und die Buchführung der kommunalen Anstalt daraufhin zu prüfen, ob sie den Rechtsvorschriften entsprechen. 2 Die Jahresabschlussprüfung beinhaltet auch die Prüfung, ob die Geschäftsführung der kommunalen Anstalt ordnungsgemäß erfolgt und ob die kommunale Anstalt wirtschaftlich geführt wird. 3 Zu berücksichtigen sind
- die Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, der Liquidität und der Rentabilität,
- die Verlust bringenden Geschäfte und die Ursachen von Verlusten, wenn diese sich nicht nur unerheblich auf die Vermögens- und Ertragslage ausgewirkt haben, und
- die Ursachen eines in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresfehlbetrages.
4 Die Jahresabschlussprüfung ist jährlich vorzunehmen.
(2) 1 Ein konsolidierter Gesamtabschluss der kommunalen Anstalt ist entsprechend § 156 Abs. 2 Sätze 1 und 2 NKomVG zu prüfen. 2 Die Kosten der Prüfung trägt die kommunale Anstalt.
§ 25
Beauftragung von Dritten
1 Weder mit der Abschlussprüfung noch mit der Prüfung eines konsolidierten Gesamtabschlusses der kommunalen Anstalt darf beauftragt werden, wer
- Mitglied des Verwaltungsrates oder des Vorstands der kommunalen Anstalt ist,
- Mitglied der Vertretung der Kommune ist,
- Mitglied eines Ausschusses der Vertretung der Kommune ist, in dem Angelegenheiten der kommunalen Anstalt beraten werden,
- bei der Kommune oder der kommunalen Anstalt beschäftigt ist,
- bei der Führung der Bücher oder außerhalb seiner Prüfungstätigkeit bei der Aufstellung des zu prüfenden Jahresabschlusses mitgewirkt hat oder
- in den letzten fünf Jahren jeweils mehr als die Hälfte seiner Gesamteinnahmen aus einer beruflichen Tätigkeit zur Prüfung und Beratung der Kommune oder der kommunalen Anstalt bezogen hat und dies auch im laufenden Wirtschaftsjahr zu erwarten hat.
2 Eine Beauftragung ist auch ausgeschlossen, wenn ein Hinderungsgrund nach Satz 1 Nrn. 1 bis 4 in dem zu prüfenden Wirtschaftsjahr oder den drei davorliegenden Wirtschaftsjahren vorgelegen hat. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Beauftragung einer Gesellschaft mit einer gesetzlichen Vertreterin oder einem gesetzlichen Vertreter oder einer Gesellschafterin oder einem Gesellschafter, bei der oder dem ein Hinderungsgrund vorliegt.
§ 26
Prüfungsverfahren
(1) Die kommunale Anstalt hat dem Rechnungsprüfungsamt oder den mit der Prüfung Beauftragten ihre Prüfungsbereitschaft unverzüglich anzuzeigen und die Prüfungstätigkeit zu unterstützen, insbesondere Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Unterlagen zu gewähren und Erhebungen vor Ort zu dulden.
(2) Lässt die kommunale Anstalt Geschäftsvorgänge durch Dritte bearbeiten, so hat sie auf ihre Kosten sicherzustellen, dass das Rechnungsprüfungsamt oder die mit der Prüfung Beauftragten dort die erforderliche Unterstützung erhalten.
(3) Die Prüfungsfeststellungen sollen in einer Schlussbesprechung mit dem Vorstand erörtert werden.
§ 27
Prüfungsbericht, Prüfungsvermerk und Abschluss der Prüfung
(1) Über das Ergebnis der Jahresabschlussprüfung ist ein schriftlicher Prüfungsbericht zu fertigen.
(2) 1 Führt die Jahresabschlussprüfung nicht zu einer Beanstandung, so ist dies durch folgenden Vermerk zu bestätigen:
„Der Jahresabschluss, der Lagebericht und die Buchführung entsprechen nach pflichtgemäßer Prüfung den Rechtsvorschriften. Die Geschäftsführung erfolgt ordnungsgemäß. Die Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, der Liquidität und der Rentabilität ist nicht zu beanstanden. Die kommunale Anstalt wird wirtschaftlich geführt.“
2 Wenn zusätzliche Bemerkungen erforderlich sind, ist der Bestätigungsvermerk zu ergänzen. 3 Im Fall von Beanstandungen ist der Bestätigungsvermerk einzuschränken oder zu versagen. 4 Eine Einschränkung oder Versagung des Bestätigungsvermerks ist ausdrücklich vorzunehmen und zu begründen. 5 Der Bestätigungsvermerk, die Begründung für eine Einschränkung oder der Vermerk über eine Versagung des Bestätigungsvermerks ist mit dem Prüfungsbericht zu verbinden.
(3) 1 Ist die Jahresabschlussprüfung durch eine Beauftragte oder einen Beauftragten durchgeführt worden, so ist der Prüfungsbericht dem Rechnungsprüfungsamt zuzuleiten. 2 Das Rechnungsprüfungsamt versieht den Prüfungsbericht mit den von ihm für erforderlich gehaltenen ergänzenden Bemerkungen und übersendet ihn der kommunalen Anstalt für die Feststellung des Jahresabschlusses und für den Beschluss über die Ergebnisverwendung (§ 145 Abs. 3 Satz 3 Nr. 5 NKomVG).
(4) Enthält der Bestätigungsvermerk Einschränkungen, ist er versagt worden oder geben die ergänzenden Bemerkungen des Rechnungsprüfungsamtes dazu Anlass, so übersendet das Rechnungsprüfungsamt den Prüfungsbericht auch der Kommunalaufsichtsbehörde.
(5) Die Jahresabschlussprüfung soll innerhalb von neun Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres abgeschlossen sein.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Prüfung eines konsolidierten Gesamtabschlusses der kommunalen Anstalt entsprechend.
§ 28
Beschlüsse über den Jahresabschluss, einen konsolidierten Gesamtabschluss und die Entlastung
(1) 1 Der Verwaltungsrat nimmt den Lagebericht und die Erfolgsübersicht zur Kenntnis und beschließt innerhalb eines Jahres nach Ende des Wirtschaftsjahres über
- den Jahresabschluss und die Ergebnisverwendung sowie
- die Entlastung des Vorstands.
2 Zu diesem Zweck legt der Vorstand dem Verwaltungsrat den Jahresabschluss unverzüglich zusammen mit dem Prüfungsbericht der Rechnungsprüfung und mit einer eigenen Stellungnahme zu diesem Bericht vor. 3 Wird die Entlastung des Vorstands verweigert oder wird sie mit Einschränkungen ausgesprochen, so sind dafür Gründe anzugeben.
(2) Absatz 1 gilt für einen konsolidierten Gesamtabschluss der kommunalen Anstalt entsprechend.
§ 29
Bekanntmachungen
(1) 1 Die kommunale Anstalt hat ortsüblich bekannt zu machen:
- den Beschluss über den Jahresabschluss,
- den Beschluss über die Ergebnisverwendung,
- den Beschluss über die Entlastung des Vorstands,
- den Bestätigungsvermerk oder den Vermerk über die Versagung nach § 27 Abs. 2 und
- Bemerkungen des Rechnungsprüfungsamtes nach § 27 Abs. 3 Satz 2.
2 Satz 1 Nrn. 1, 4 und 5 gilt für einen konsolidierten Gesamtabschluss der kommunalen Anstalt entsprechend.
(2) 1 Nach der Bekanntmachung sind der Jahresabschluss, der Lagebericht und die Erfolgsübersicht sowie ein konsolidierter Gesamtabschluss und ein Konsolidierungsbericht (§ 128 Abs. 6 Satz 2 NKomVG) der kommunalen Anstalt an sieben Tagen öffentlich auszulegen. 2 In der Bekanntmachung ist auf den Ort und die Zeit der öffentlichen Auslegung hinzuweisen.
(3) 1 Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn in der Unternehmenssatzung unter Hinweis auf diese Vorschrift oder durch Rechtsvorschrift bestimmt wird, dass die Offenlegung nach Form und Inhalt in entsprechender Anwendung der §§ 325 bis 328, ausgenommen § 326 Abs. 1 Satz 2, des Handelsgesetzbuchs im Bundesanzeiger erfolgt. 2 In diesem Fall werden ein konsolidierter Gesamtabschluss und ein Konsolidierungsbericht (§ 128 Abs. 6 Satz 2 NKomVG) der kommunalen Anstalt zusammen mit dem Jahresabschluss unverzüglich beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers zur Veröffentlichung eingereicht. 3 Sobald die Unterlagen durch den Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch bereitgestellt worden sind, macht die kommunale Anstalt dies unverzüglich unter Angabe des Veröffentlichungsdatums und der Internetadresse des Informationsportals, über das die offenzulegenden Informationen im Internet abgerufen werden können, ortsüblich bekannt.
(4) 1 Die kommunale Anstalt nimmt die ortsüblichen Bekanntmachungen nach den Absätzen 1, 2 und 3 Satz 3 so vor, wie die Kommune ihre ortsüblichen Bekanntmachungen vorzunehmen hat. 2 § 37 a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs findet entsprechende Anwendung.
§ 30
Jahresabschlussprüfung in besonderen Fällen
§ 27 Abs. 3 bis 5 und die §§ 28 und 29 sind auch dann anzuwenden, wenn die Prüfung des Jahresabschlusses durch Bundesrecht geregelt ist.
Fünfter Teil
Schlussvorschrift
§ 31
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
Hannover, den 18. Oktober 2013
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
Pistorius
Minister