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Gebrauchsgüter

Güter, die zur langfristigen Nutzung zur Verfügung stehen und deren Wert mehr als 410 € netto beträgt. Die steuerliche Änderung zum Wirtschaftsjahr 2008 wurde vom nordrhein-westfälischen Haushaltsrecht nicht übernommen, so dass es im NKF bei den bisherigen Regelungen bleibt. Mehrere Bundesländer haben die Wertgrenzen 150 EUR und 1.000 EUR übernommen.  

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Gemeiner Wert

Wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.

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Gemeinkosten

Kosten, die im Gegensatz zu Einzelkosten dem Kostenträger (z.B. Produkte) nicht direkt bzw. unmittelbar zurechenbar sind. Sie werden auch als indirekte Kosten oder Kostenträgergemeinkosten bezeichnet. Sie werden im Rahmen der Kostenstellenrechnung durch Verrechnungssätze bzw. Schlüsselgrößen den Endkostenstellen bzw. den Kostenträgern zugeordnet (z.B. Löhne, Gehälter, Energiekosten).

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Gender Mainstreaming

Gender Mainstreaming heißt, dass die Unterschiede zwischen den Lebensverhältnissen, den Situationen und Bedürfnissen von Männern und Frauen von allen staatlichen Institutionen systematisch bedacht und bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben berücksichtigt werden müssen. Der englische Begriff „gender“ bezeichnet das soziale anstelle des biologischen Geschlechtes. Er bezieht sich auf die kulturell verschieden geprägten Rollen, Rechte, Pflichten, Interessen, Ressourcen etc. von Männern und Frauen. „Mainstreaming“ bedeutet, dass ein bestimmtes Handeln in der „Hauptströmung“ liegt, also zum normalen und selbstverständlichen Entscheidungsmuster einer Organisation gehört bzw. gehören sollte. Gender Mainstreaming ist in Deutschland eine Strategie, um die Verpflichtung des Art. 3 Abs. 2 GG umzusetzen und das Ziel der Gleichstellung von Männern und Frauen zu erreichen.

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Geringwertige Wirtschaftsgüter

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) / Geringwertige Vermögensgegenstände (GVG) Abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die selbständig nutzbar sind und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 410 € (ohne Vorsteuer) nicht übersteigen. Sie können im Rahmen der Bewertung des Betriebsvermögens im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage in voller Höhe als Betriebsausgaben angesetzt („abgeschrieben“) werden. In NRW wurden die steuerrechtlichen Vorschriften (150 und 1.000 EUR-Wertgrenzen) nicht in die GemHVO übernommen. In Niedersachsen werden geringwertige Wirtschaftsgüter als „Geringwertige Vermögensgegenstände“ bezeichnet.

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