Orientierungsdaten 2023 – 2027

Gemeindefinanzplanung;
Orientierungsdaten für den Planungszeitraum 2023 bis 2027
Bek. d. MI v. 23. 6. 2023 — 33.22-10301/01 —

1. Allgemeines

Die aktuelle gesamtwirtschaftliche Lage ist weiterhin von nicht unerheblicher Unsicherheit geprägt. Insbesondere die fortdauernden Auswirkungen des völkerrechtswidrigen Angriffskriegs Russlands in der Ukraine sind nur begrenzt zu prognostizieren. Insgesamt geht die Bundesregierung für das laufende Jahr 2023 von einem leichten Wachstum aus. Nach einem Rückgang der Wirtschaftsleistung im ersten Quartal 2023 wird für den weiteren Jahresverlauf mit einer zunehmenden konjunkturellen Erholung gerechnet, die 2024 in ein robustes reales Wachstum münden soll. Nominal sind die Wachstumsraten vor dem Hintergrund der weiterhin hohen Inflationserwartungen sichtbar stärker.

Die zentrale Mai-Steuerschätzung 2023 ergibt für alle staatlichen Ebenen deutliche Schätzkorrekturen nach unten. Maßgeblich hierfür sind zentral erstmals berücksichtigte Steuerrechtsänderungen wie das Inflationsausgleichsgesetz und das Jahressteuergesetz 2022. Ohne Berücksichtigung dieser Steuerrechtsänderungen ergeben sich für den Bund und die kommunale Ebene positive Schätzabweichungen, für die Länder insbesondere vor dem Hintergrund der sichtbaren Herabschätzung der Grunderwerbsteuer eine negative Schätzabweichung. Für die niedersächsischen Kommunen wurden die bisherigen Erwartungen für das laufende Jahr bestätigt und für die folgenden Jahre ebenfalls nach unten korrigiert. Auch hier ist die erstmalige Berücksichtigung der o.g. Steuerrechtsänderungen ursächlich.

2. Ergebnisse der Steuerschätzung (Mai 2023) und Zielvorgaben

Gemäß § 9 Abs. 3 KomHKVO vom 18. 4. 2017 (Nds. GVBl. S. 130), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. 5. 2021 (Nds. GVBl. S. 284), werden im Einvernehmen mit dem MF die Orientierungsdaten für den Planungszeitraum 2023 bis 2027 bekannt gegeben:

A. Einnahmen (Steuerschätzungen)

20232024202520262027
in %
1. Kommunale Steuereinnahmen
1.1 Grundsteuer A0,00,00,00,00,0
1.2 Grundsteuer B1,21,21,21,21,2
1.3 Gewerbesteuer (brutto)3,63,46,74,83,1
1.4 Gewerbesteuer (netto)3,13,46,74,83,1
1.5 Gemeindeanteil an der Einkommensteuer (Lohnsteuer, veranlagte Einkommensteuer, Abgeltungsteuer)1,35,36,95,54,4
1.6 Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer-1,04,82,92,01,8
2. Zahlungen des Landes
2.1 Zuweisungen aus dem kommunalen Finanzausgleich (Schlüsselzuweisungen) insgesamt1,91)0,42)1,83,22,0
2.2 Zuweisungen des übertragenen Wirkungskreises2,00,84,02,02,0
  1. Die Steigerungsrate enthält die Steuerverbundabrechnung 2022.
  2. Die Steigerungsrate enthält die erwartete Steuerverbundabrechnung 2023 in Höhe von 36 Mio. EUR

B. Ausgaben (gesamtwirtschaftliche Zielvorgaben)

Angesichts der einleitend beschriebenen massiven Unsicherheiten auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung sind alle staatlichen und kommunalen Ebenen weiterhin aufgefordert, ihre Haushalte entsprechend aufzustellen und Vorsorge zu betreiben. Bis die mittel- und langfristigen Wachstumserwartungen auf einen verlässlichen Pfad zurückgeführt werden können, sind die weiteren Entwicklungen besonders aufmerksam in den Blick zu nehmen.

3. Erläuterungen

Die Einnahmeschätzungen für die Kommunen in den Jahren 2023 bis 2027 sind aus den Ergebnissen des Arbeitskreises Steuerschätzungen“ vom Mai 2023 abgeleitet und beruhen auf geltendem Recht zum Zeitpunkt der Schätzung. Der Steuerschätzung wurden die gesamtwirtschaftlichen Eckwerte der Frühjahrsprojektion 2023 der Bundesregierung zugrunde gelegt, die eine leichte konjunkturelle Belebung und eine sich ab 2024 abschwächende Inflation berücksichtigt.

Die Bundesregierung erwartet hiernach für 2023 einen geringen Anstieg des realen Bruttoinlandsprodukts um + 0,4 % und in 2024 ein kräftigeres Wachstum in Höhe von + 1,6 %. Für das nominale Bruttoinlandsprodukt werden nunmehr Veränderungsraten von + 6,1 % für 2023 und + 4,0 % für 2024 prognostiziert (für die Jahre 2025 bis 2027 jeweils +2,8 % je Jahr).

Die unter Nummer 2 Buchst. A genannten Prozentwerte stellen die erwarteten Einnahmeentwicklungen gegenüber dem jeweiligen Vorjahr dar; als Ausgangsbasis wurden die IST-Einnahmen der Kassenstatistik des Jahres 2022 herangezogen.

Zu A 1.1 und 1.2

Beim Aufkommen aus der Grundsteuer B wird davon ausgegangen, dass die Grundsteuerreform ab dem Jahr 2025 weitestgehend aufkommensneutral umgesetzt wird; davon unbenommen sind jedoch steigende Einnahmen durch zusätzlich geschaffenen Wohnraum.

Zu A 1.3 und 1.4

Die erwarteten Veränderungsraten der Gewerbesteuer sind als Durchschnittswerte anzusehen. Die besonderen lokalen Gegebenheiten sind von den einzelnen Kommunen ergänzend in die Veranschlagung einzubeziehen

Die Gewerbesteuerumlagesätze haben ihre Grundlage im Gemeindefinanzreformgesetz vom 10. 3. 2009 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch den Artikel 4 des Gesetzes vom 4. 12. 2022 (BGBl. I S. 2142). In allen Planungsjahren beträgt der Bundesvervielfältiger 14,5 % und der Landesvervielfältiger 20,5 % (gesamt 35,0 %).

Zu A 1.5 und A 1.6

Die Veränderungsraten für den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer und den Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer sind aus den Ergebnissen des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ (Mai 2023) abgeleitet. Die Grundlage ist das geltende Recht zum Zeitpunkt der Steuerschätzung. Künftige Steuerrechtsänderungen, wie z. B. die sich aus dem verpflichtend vorzulegenden Existenzminimumbericht der Bundesregierung über die steuerfrei zu stellenden Existenzminima für die Jahre 2025 ff. ergebenden Änderungen, sind hierin noch nicht abgebildet. Angesichts starker Preissteigerungen sind entsprechend hohe Anpassungen bei den Existenzminima mit Wirkungen auf das Einkommensteueraufkommen zu erwarten.

Der Umsatzsteueranteil wird anhand eines Verteilungsschlüssels gemäß den §§ 5 a bis 5 d Gemeindefinanzreformgesetz berechnet. Die erwartete negative Veränderungsrate gegenüber dem Kassen-IST des Jahres 2022 basiert auf erhöhten Abschlagszahlungen des Landes gegenüber den Kommunen im Jahr 2022 gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung über den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer und an der Umsatzsteuer sowie über die Gewerbesteuerumlage i. d. F. vom 10. 4. 2000 (Nds. GVBl. S. 70), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. 6. 2022 (Nds. GVBl. S. 369), für die im Folgejahr eine Schlussabrechnung nach Absatz 2 erstellt wird.

Zu A 2.1

Die Zuweisungen im kommunalen Finanzausgleich (ohne Finanzausgleichsumlage) betragen für das Jahr 2023 5,657 Mrd. EUR 3). Dieser Betrag beinhaltet die positive Steuerverbundabrechnung 2022 in Höhe von 115 Mio. EUR. Auf Basis der Steuerschätzung Mai 2023 wird von einer ebenfalls positiven Steuerverbundabrechnung 2023 in 2024 in Höhe von 36 Mio. EUR ausgegangen. Im Jahr 2023 ist der gestundete Anteil des kommunalen Hilfsprogramms in Höhe von 288 Mio. EUR bereits vollständig gemäß § 14 i Abs. 2 und 3 NFAG aufgerechnet.

Zu A 2.2

Für das Jahr 2023 wurde ein Prognosewert für die dynamischen Tariferhöhungen in Höhe von 2,0 % angesetzt. Die tatsächliche Erhöhung für das Vorjahr lag jedoch bei 0,0 %. Deshalb bedarf es einer entsprechenden Korrektur im Planungsjahr 2024, indem die eigentlich zu berücksichtigende Tariferhöhung von 2,8 % auf 0,8 % gesenkt wird. Aufgrund der anhaltend hohen Inflation und den Erfahrungen aus dem Tarifabschluss des Bundes und der Kommunen aus dem Frühjahr 2023, wird für das Jahr 2025 von einer Steigerung in Höhe von 4,0 % ausgegangen. Für die weiteren Planungsjahre wird jeweils zunächst von einer Steigerung in Höhe von 2,0 % ausgegangen.

Nicht enthalten sind die im NFVG und die analog zum NFVG in Fachgesetzen geregelten weiteren Zuweisungen.

An
das Landesamt für Statistik Niedersachsen,
die Region Hannover, Landkreise, Samtgemeinden und Gemeinden
Nachrichtlich:
An den
Niedersächsischen Landesrechnungshof
— Nds. MBl. Nr. 24/2023 S. 480

3) Stand: 2. Nachtragshaushaltsplan 2023.