Siebenter Teil (§§ 107 bis 109)

NKomVG

Siebenter Teil
Beschäftigte

§ 107 Rechtsverhältnisse der Beschäftigten

(1) 1 Die Kommunen beschäftigen zur Erfüllung ihrer Aufgaben fachlich geeignete Beamtinnen, Beamte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Beschäftigte). 2 Dem Leitungspersonal muss in kreisfreien und großen selbständigen Städten, in Landkreisen und in der Region Hannover eine Beamtin oder ein Beamter mit der Befähigung zum Richteramt angehören. 3 In den übrigen Kommunen, die nicht Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden sind, muss dem Leitungspersonal eine Beamtin oder ein Beamter mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste angehören, die oder der mit der dem Erwerb der Befähigung zugrunde liegenden Qualifikation vertiefte Kenntnisse des allgemeinen und besonderen Verwaltungsrechts erworben hat.

(2) 1 Soweit die Eingruppierung und Vergütung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht durch besondere bundes- oder landesgesetzliche Vorschrift oder durch Tarifvertrag geregelt ist, muss sie derjenigen vergleichbarer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes entsprechen; die oberste Kommunalaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen. 2 Zur Vergütung im Sinne des Satzes 1 gehören auch außer- und übertarifliche sonstige Geldzuwendungen (Geld- und geldwerte Leistungen), die die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar von ihrem Arbeitgeber erhalten, auch wenn sie über Einrichtungen geleistet werden, zu denen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen eigenen Beitrag leisten.

(3) 1 Die Kommunen stellen einen Stellenplan auf. 2 Darin sind die vorhandenen Stellen nach Art und Wertigkeit gegliedert auszuweisen. 3 Der Stellenplan ist einzuhalten; Abweichungen sind nur zulässig, soweit sie aufgrund gesetzlicher oder tarifrechtlicher Vorschriften zwingend erforderlich sind.

(4) 1 Die Vertretung beschließt im Einvernehmen mit der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten über die Ernennung, Versetzung zu einem anderen Dienstherrn, Versetzung in den Ruhestand und Entlassung der Beamtinnen und Beamten; die Vertretung kann diese Befugnisse für bestimmte Gruppen von Beamtinnen und Beamten dem Hauptausschuss oder der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten übertragen. 2 Der Hauptausschuss beschließt im Einvernehmen mit der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten über die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern; er kann diese Befugnisse allgemein oder für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten übertragen.

(5) 1 Oberste Dienstbehörde, höhere Dienstvorgesetzte und Dienstvorgesetzte der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten ist die Vertretung. 2 Entscheidungen, die mit der Versetzung in den Ruhestand oder der Entlassung zusammenhängen, trifft die Kommunalaufsichtsbehörde; dies gilt nicht für Entscheidungen über die Festsetzung von Versorgungsbezügen oder Altersgeld. 3 Für die Entscheidung über die Vergütung von Reisekosten und die Gewährung von Beihilfen sowie für die Entgegennahme der Anzeige des Erholungsurlaubs und der Verhinderung infolge kurzzeitiger Erkrankung ist die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte als Organ der Kommune zuständig; § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt. 4 Entscheidungen oder andere Maßnahmen, die mit

  1. der Verschwiegenheitspflicht,
  2. der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen mit Ausnahme der Fälle des § 111 Abs. 8,
  3. Sonderurlaub von zusammenhängend höchstens zehn Tagen,
  4. dem Mutterschutz,
  5. der Elternzeit,
  6. den Umzugskosten,
  7. dem Trennungsgeld sowie
  8. der Anzeige einer Verhinderung infolge einer langfristigen Erkrankung

zusammenhängen, kann die Vertretung auf den Hauptausschuss übertragen. 5 Für die übrigen Beamtinnen und Beamten der Kommune ist oberste Dienstbehörde die Vertretung; höherer Dienstvorgesetzter ist der Hauptausschuss und Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte.

(6) 1 In den Fällen, in denen beamtenrechtliche Vorschriften die oberste Dienstbehörde ermächtigen, die ihr obliegenden Aufgaben auf andere Behörden zu übertragen, ist die oder der höhere Dienstvorgesetzte zuständig; diese oder dieser kann einzelne Befugnisse auf die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten übertragen. 2 Die Vertretung kann die Gewährung von Beihilfen nach § 80 NBG und abweichend von Satz 1 die Befugnisse zur Festsetzung von Versorgungsbezügen und Altersgeld auf eine der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Person des öffentlichen Rechts als eigene Aufgabe übertragen. 3 Hat die Vertretung vor dem 1. Januar 2013 die versorgungsrechtlichen Befugnisse nach Satz 2 übertragen, so gilt diese Übertragung auch für die Befugnisse zur Festsetzung von Altersgeld. 4 Die Vertretung kann eine der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Person des öffentlichen Rechts mit der Wahrnehmung einzelner weiterer Aufgaben der Personalverwaltung beauftragen.

§ 108 Beamtinnen und Beamte auf Zeit

(1) 1 In Gemeinden und Samtgemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern sowie in Landkreisen und in der Region Hannover können außer der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten auch andere leitende Beamtinnen und Beamte nach Maßgabe der Hauptsatzung in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden. 2 Diese Beamtinnen und Beamten auf Zeit führen folgende Bezeichnungen:

  1. in Gemeinden: Erste Gemeinderätin oder Erster Gemeinderat, wenn ihnen das Amt der allgemeinen Stellvertreterin oder des allgemeinen Stellvertreters übertragen ist, im Übrigen Gemeinderätin oder Gemeinderat,
  2. in Städten: Erste Stadträtin oder Erster Stadtrat, wenn ihnen das Amt der allgemeinen Stellvertreterin oder des allgemeinen Stellvertreters übertragen ist, im Übrigen Stadträtin oder Stadtrat,
  3. in Samtgemeinden: Erste Samtgemeinderätin oder Erster Samtgemeinderat, wenn ihnen das Amt der allgemeinen Stellvertreterin oder des allgemeinen Stellvertreters übertragen ist, im Übrigen Samtgemeinderätin oder Samtgemeinderat,
  4. in Landkreisen: Erste Kreisrätin oder Erster Kreisrat, wenn ihnen das Amt der allgemeinen Stellvertreterin oder des allgemeinen Stellvertreters übertragen ist, im Übrigen Kreisrätin oder Kreisrat, und
  5. in der Region Hannover: Erste Regionsrätin oder Erster Regionsrat, wenn ihnen das Amt der allgemeinen Stellvertreterin oder des allgemeinen Stellvertreters übertragen ist, im Übrigen Regionsrätin oder Regionsrat.

3 In Verbindung mit den Bezeichnungen Gemeinderätin, Gemeinderat, Stadträtin, Stadtrat, Samtgemeinderätin, Samtgemeinderat, Kreisrätin, Kreisrat, Regionsrätin oder Regionsrat ist ein Zusatz zulässig, der das Fachgebiet kennzeichnet; die für das Finanzwesen zuständige Beamtin auf Zeit oder der für das Finanzwesen zuständige Beamte auf Zeit kann folgende Bezeichnungen erhalten:

  1. in Gemeinden: Gemeindekämmerin oder Gemeindekämmerer,
  2. in Städten: Stadtkämmerin oder Stadtkämmerer und
  3. in Samtgemeinden: Samtgemeindekämmerin oder Samtgemeindekämmerer.

(2) 1 In Gemeinden und Samtgemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern kann die allgemeine Stellvertreterin oder der allgemeine Stellvertreter nach Maßgabe der Hauptsatzung in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden. 2 Auch wenn die Einwohnerzahl unter 10 000 gefallen ist, kann die bisherige Stelleninhaberin oder der bisherige Stelleninhaber für eine oder mehrere weitere Amtszeiten wiedergewählt werden. 3 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 109 Wahl und Abberufung der Beamtinnen und Beamten auf Zeit

(1) 1 Beamtinnen und Beamte auf Zeit nach § 108 werden auf Vorschlag der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten von der Vertretung für eine Amtszeit von acht Jahren gewählt; § 67 Sätze 4 bis 7 findet keine Anwendung. 2 Die Wahl darf nicht früher als ein Jahr vor Ablauf der Amtszeit der Stelleninhaberin oder des Stelleninhabers stattfinden. 3 Die Stelle ist öffentlich auszuschreiben. 4 Die Vertretung kann jedoch im Einvernehmen mit der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten beschließen, von der Ausschreibung abzusehen, wenn sie beabsichtigt,

  1. die Stelleninhaberin oder den Stelleninhaber erneut zu wählen,
  2. eine Beamtin oder einen Beamten auf Zeit der Kommune unter Beibehaltung ihrer oder seiner bisherigen Fachgebietszuständigkeit zur allgemeinen Stellvertreterin oder zum allgemeinen Stellvertreter zu wählen oder
  3. eine andere bestimmte Bewerberin oder einen anderen bestimmten Bewerber zu wählen, und nicht erwartet, dass sich im Ausschreibungsverfahren eine andere Person bewerben würde, die wegen ihrer Eignung, Befähigung und Sachkunde vorzuziehen wäre.

5 Für Beschlüsse nach Satz 4 Nr. 3 ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder der Vertretung erforderlich. 6 Schlägt die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte bis zum Ablauf von drei Monaten

  1. nach dem Ende der Amtszeit der bisherigen Stelleninhaberin oder des bisherigen Stelleninhabers keine Bewerberin oder keinen Bewerber vor oder
  2. nach einer Ablehnung einer vorgeschlagenen Bewerberin oder eines vorgeschlagenen Bewerbers keine andere Bewerberin oder keinen anderen Bewerber vor

oder kommt es über die Frage einer Ausschreibung nach Satz 4 Nr. 1 zu keinem Einvernehmen, so entscheidet die Vertretung mit einer Mehrheit von drei Vierteln ihrer Abgeordneten allein.

(2) 1 Die Beamtinnen und Beamten nach § 108 sind hauptamtlich tätig; sie sind in das Beamtenverhältnis auf Zeit zu berufen. 2 Sie müssen die für ihr Amt erforderliche Eignung, Befähigung und Sachkunde besitzen. 3 Sie sind nur verpflichtet, nach den Vorschriften des Beamtenrechts das Amt für eine weitere Amtszeit zu übernehmen, wenn sie spätestens sechs Monate vor Ablauf der vorangehenden Amtszeit wiedergewählt werden und bei Ablauf der Amtszeit noch nicht 60 Jahre alt sind.

(3) 1 Eine Beamtin oder ein Beamter auf Zeit kann vor Ablauf der Amtszeit aus dem Amt abberufen werden. 2 Dazu ist ein Beschluss der Vertretung mit einer Mehrheit von drei Vierteln ihrer Mitglieder erforderlich. 3 § 82 Abs. 2 gilt entsprechend. 4 Die Beamtin oder der Beamte scheidet mit Ablauf des Tages, an dem die Abberufung beschlossen wird, aus dem Amt aus und gilt besoldungsrechtlich und versorgungsrechtlich als abgewählt.