Dritter Abschnitt (§§ 21 – 22)

KomHKVO
 

Dritter Abschnitt
Haushaltswirtschaftliche Instrumente

§ 21 Steuerung

(1) Zur Unterstützung der Verwaltungssteuerung und für die Beurteilung ihrer Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit bei der Aufgabenerfüllung setzt die Kommune nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen und nach den örtlichen Bedürfnissen insbesondere die Kosten- und Leistungsrechnung und das Controlling mit einem unterjährigen Berichtswesen ein.

(2) Ziele und Kennzahlen sollen zur Grundlage von Planung, Steuerung und Erfolgskontrolle des Haushalts gemacht werden.

§ 22 Liquiditätsplanung

Die Kommune steuert ihre Zahlungsfähigkeit durch eine Liquiditätsplanung.