Geänderte Berechnungsgrundlagen für die Bewertung von Pensionsrückstellungen

Grundlage für die Bewertung von Pensionsrückstellungen sind die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik (§ 6a Abs. 3 Satz 3 EStG). Das Bundesfinanzministerium hat hierzu nun das BMF-Schreiben vom 19.10.2018, IV C 6 – S 2176/07/10004:001) auf den Weg gebracht und Stellung zur Anwendung der neuen „Heubeck-Richttafeln 2018 G“ bezogen. Danach dürfen für Wirtschaftsjahre, die vor dem 30.06.2019 enden, noch die Richttafel 2005 G angewendet werden. Die neuen Richttafeln führen laut Heubeck steuerrechtlich zu Mehrbelastungen von 0,5 – 1,2 Prozent (bilanzsteuerrechtlich) und 1,0 – 2,0 Prozent (handelsbilanzrechtlich). Der Mehraufwand kann gem. § 6a Abs. 4 Satz 2 EStG auf mindestens 3 Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden. Rödl & Partner geht davon aus, dass im kommunalen Bereich die Pensionsrückstellungen um 0,5 – 1,2 Prozent steigen werden. Anwendungs- und Übergangsregelungen wurden jedoch bislang nicht verlautbart. Quelle: Rödl & Partner, Newsletter Fokus Public Sector Januar 2019, S. 4

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Versorgungslasten

Nach dem geltenden Staatsvertrag über die Verteilung der Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrnwechseln (Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag) richtet sich die Rückstellungsbildung für Pensionslasen. Das Land Niedersachsen hat entsprechende Verfahrensregelungen erlassen. Quelle: RdErl. d. MF vom 27.04.2018 – VD3 21 63/06 N 1 -, VORIS 20442 (Nds. MBl. Nr. 16/2018, S. 351)

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