2 Nettoposition, Schulden, Rückstellungen und passive Rechnungsabgrenzung
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Nettoposition (Kontengruppen 20 und 21)
20 Nettoposition
200 Basisreinvermögen
2001 Reinvermögen
2002 Soll-Fehlbetrag aus kameralem Abschluss Verwaltungshaushalt
- Fehlbetrag aus dem letzten kameralen Abschluss, negativer Wert
- ist durch Überschüsse des ordentlichen Ergebnisses auszugleichen
201 Rücklagen aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses
202 Rücklagen aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses
203 Rücklagen aus Investitionszuwendungen und Beiträgen für nicht abnutzbare Vermögensgegenstände
204 Zweckgebundene Rücklagen
205 Sonstige Rücklagen
206 Ergebnis und Ergebnisverwendung
2060 Ergebnis des laufenden Jahres
2061 Ergebnisvortrag aus anderen Vorjahren
- Nicht abgedeckte Fehlbeträge
2062 Fehlbeträge aus Vorjahren (§ 182 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 NKomVG, auch in Verbindung mit § 182 Abs. 5. NKomVG)
- textliche Beschreibung ab 2024 geändert (LSN-Bekanntmachung vom 04.09.2023)
- § 182 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 NKomVG:
Zur Bewältigung der Folgen einer epidemischen Lage nach Absatz 1 für die kommunale Haushaltswirtschaft
1. muss die Kommune Fehlbeträge des ordentlichen und außerordentlichen Ergebnisses aus dem betreffenden Haushaltsjahr oder den betreffenden Haushaltsjahren und dem Folgejahr in ihrer Bilanz auf der Passivseite gesondert ausweisen,
Es stellt sich die Frage, warum der Ausweis von Fehlbeträgen die Folgen einer epidemischen Lage bewältigt! Der bilanzielle Ausweis als eigenständiger Gliederungspunkt ist aus meiner Sicht unnötig, da er die Bilanz nur unnötig aufbläht und auch aus Steuerungsgesichtspunkten nicht erforderlich ist. Ein ‚davon‘-Ausweis in der Bilanz bzw. ein Ausweis im Anhang zum Jahresabschluss hätten völlig ausgereicht.
Auch mit der ab 2024 geltenden Neufassung hat sich an der Kritik nichts geändert!
21 Sonderposten
211 Sonderposten aus Investitionszuwendungen und für Sammelposten
- Das zugehörige Finanzrechnungskonto ist 681x Einzahlungen aus Investitionstätigkeit
(2111) Sonderposten aus Investitionszuwendungen
- Erträge aus der Auflösung von Sonderposten bei 3161
(2112) Sonderposten für Sammelposten
- Entfällt ab Haushaltsjahr 2025. Für Betriebe gewerblicher Art gelten die steuerrechtlichen Vorschriften.
- Erträge aus der Auflösung von Sonderposten bei 3162
212 Sonderposten aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten
- z. B. für Erschließungsbeiträge, Straßenausbaubeiträge, Kanalbaubeiträge
Erträge aus der Auflösung von Sonderposten bei 3371
213 Sonderposten für den Gebührenausgleich
- Erträge aus der Auflösung von Sonderposten bei 3381
214 Sonderposten für den Bewertungsausgleich
- Vergleiche Regelungen des § 124 Abs. 4 NKomVG
- Erträge aus der Auflösung von Sonderposten bei 3572
215 Erhaltene Anzahlungen auf Sonderposten
(216) Sonderposten ohne Einzahlung
- Diese Kontenart stellt ein Gegenbuchungskonto für entsprechende Forderungen dar. Eine Forderung entsteht erst, wenn die Bedingungen des Zuwendungsbescheides erfüllt sind oder ein Festsetzungsbescheid vorliegt.
- Es soll keine Buchung und Auflösung als Sonderposten vorgenommen werden, wenn noch keine Einzahlung als Investitionszuweisung, als Beitrag oder beitragsähnliches Entgelt erfolgt ist.
(2161) Sonderposten ohne Einzahlung aus Investitionszuwendungen
(2162) Sonderposten ohne Einzahlung aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten
219 Sonstige Sonderposten
- z. B. Schadensersatzleistung bei Neuwertversicherung oberhalb des Restbuchwertes.
- Erträge aus der Auflösung von Sonderposten bei 3571
- Schulden (Kontengruppen 22 bis 27)
22 Anleihen
221 Anleihen
- Finanzstatistische Zugänge: 691-
Finanzstatistische Abgänge: 791- - Anleihen stellen für die Kommunen eine Finanzierungsform dar, bei der das benötigte Kapital von einer unbestimmten Zahl von Geldgebern durch den Kauf von Wertpapieren aufgebracht wird. Dabei werden die von der Kommune ausgebrachten Wertpapiere an der Börse gehandelt und unterliegen damit auch den üblichen Kursschwankungen.
- Beispiele für Anleihen sind:
- Schuldverschreibungen (Obligationen)
- Gewinnschuldverschreibungen
- Genussscheine, sofern das Genussrechtskapital Fremdkapital darstellt.
- Die Anleihe ist bei erstmaliger Bewertung (Zeitpunkt der Entstehung) mit dem Rückzahlungsbetrag zu passivieren, unabhängig davon, wie hoch der tatsächlich zur Verfügung gestellte Betrag (Einzahlungsbetrag) ist.
- Im Sinne des ESVG handelt es sich bei diesen Papieren um Wertpapiere, die keine Anteilsrechte sind und mit denen für ihre Inhaber der unbedingte Anspruch auf ein festes oder vertraglich vereinbartes variables regelmäßiges Geldeinkommen in Form von Zahlungen auf Kupons (Zinsen) und/oder auf Zahlung eines bestimmten Festbetrags zu einem oder mehreren festgelegten Zeitpunkten oder ab einem bei der Emission festgelegten Zeitpunkt verbunden ist. Die ursprüngliche Laufzeit beträgt in der Regel mehr als fünf Jahre.
- Es gilt die Erfassung nach den Ursprungslaufzeiten. Die Zuordnungsvorschriften zur Bereichsabgrenzung C finden Sie in der Datei BereichsabgrenzungZuOV2011.doc.
2211 Anleihen
22111 Laufzeit bis einschl. 1 Jahr
221110 Euro-Währung
221112 Fremdwährung
22112 Laufzeit über 1 bis einschl. 5 Jahre
221120 Euro-Währung
221122 Fremdwährung
22113 Laufzeit mehr als 5 Jahre
221130 Euro-Währung
221132 Fremdwährung
23 Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen
231 Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen für Investitionen
- Finanzstatistische Zugänge: 692-
Finanzstatistische Abgänge: 792- - Verbindlichkeiten aus Krediten bezeichnen die der Kommune von einem Dritten zur Verfügung gestellten Geldbeträge mit der Verpflichtung, das aufgenommene Kapital mit Zinsen zurückzuzahlen. Die rechtliche Ausgestaltung der Kredite erfolgt bei den Kommunen häufig in Form eines Schuldscheindarlehens. Dabei werden in einem Schuldschein bzw. einer Schuldurkunde die Kreditbedingungen festgelegt. In Kontogruppe 231 dürfen nur Kredite erfasst werden, die der Finanzierung von Investitionen dienen.
- Als Kreditmarktschulden werden alle Schulden bezeichnet, die die kommunalen Haushalte zum Zweck der Haushaltsfinanzierung mittels Schuldscheindarlehen bei Kreditinstituten oder sonstigen inländischen und ausländischen Stellen aufgenommen haben.
- Hierzu zählen auch Schulden bei Institutionen, an deren Nennkapital Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände oder Zweckverbände beteiligt sind, da sich diese in der Regel selbst am Kreditmarkt refinanzieren (z.B. KfW – Kreditanstalt für Wiederaufbau). Das gilt auch dann, wenn die Zinslasten von öffentlichen Haushalten ganz oder teilweise übernommen werden (z.B. KfW-Programme). Mittel, die zuvor von diesen Institutionen ausgezahlt, letztendlich aber aus öffentlichen Haushalten bereitgestellt werden, sind als Schulden bei öffentlichen Haushalten nachzuweisen.
- Fremdwährungsverbindlichkeiten sind zu dem Kurs in Euro umzurechnen, der für die Rückzahlung vereinbart wurde bzw. der im Rahmen von Kurssicherungsgeschäften abgesichert wurde. Wenn keine Kurssicherungsvereinbarungen getroffen wurden, dann ist der jeweilige von der Europäischen Zentralbank (EZB) zum 31. Dezember im Börsenblatt (bzw. www.ECB.int) veröffentlichte Referenzkurs maßgeblich.
- Es gilt die Erfassung nach den Ursprungslaufzeiten. Die Zuordnungsvorschriften zur Bereichsabgrenzung C finden Sie in der Datei BereichsabgrenzungZuOV20__.doc.
2310 Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen für Investitionen beim Bund
23101 Laufzeit bis einschl. 1 Jahr
23102 Laufzeit über 1 bis einschl. 5 Jahre
23103 Laufzeit mehr als 5 Jahre
2311 Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen für Investitionen beim Land
23111 Laufzeit bis einschl. 1 Jahr
23112 Laufzeit über 1 bis einschl. 5 Jahre
23113 Laufzeit mehr als 5 Jahre
2312 Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen für Investitionen bei Gemeinden (GV)
23121 Laufzeit bis einschl. 1 Jahr
23122 Laufzeit über 1 bis einschl. 5 Jahre
23123 Laufzeit mehr als 5 Jahre
2313 Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen für Investitionen bei Zweckverbänden und dergl.
23131 Laufzeit bis einschl. 1 Jahr
23132 Laufzeit über 1 bis einschl. 5 Jahre
23133 Laufzeit mehr als 5 Jahre
2314 Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen für Investitionen bei gesetzlichen Sozialversicherungen
23141 Laufzeit bis einschl. 1 Jahr
23142 Laufzeit über 1 bis einschl. 5 Jahre
23143 Laufzeit mehr als 5 Jahre
2315 Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen für Investitionen bei verbundenen Unternehmen, Beteiligungen und Sondervermögen
23151 Laufzeit bis einschl. 1 Jahr
23152 Laufzeit über 1 bis einschl. 5 Jahre
23153 Laufzeit mehr als 5 Jahre
2316 Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen für Investitionen bei sonstigen öffentlichen Sonderrechnungen
23161 Laufzeit bis einschl. 1 Jahr
23162 Laufzeit über 1 bis einschl. 5 Jahre
23163 Laufzeit mehr als 5 Jahre
2317 Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen für Investitionen bei Kreditinstituten
23171 Laufzeit bis einschl. 1 Jahr
231710 Euro-Währung
231712 Fremdwährung
23172 Laufzeit über 1 bis einschl. 5 Jahre
231720 Euro-Währung
231722 Fremdwährung
23173 Laufzeit mehr als 5 Jahre
231730 Euro-Währung
231732 Fremdwährung
2318 Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen für Investitionen bei sonstigen inländischen Bereichen
23181 Laufzeit bis einschl. 1 Jahr
23182 Laufzeit über 1 bis einschl. 5 Jahre
23183 Laufzeit mehr als 5 Jahre
2319 Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen für Investitionen beim ausländischen Bereich
23191 Laufzeit bis einschl. 1 Jahr
231910 Euro-Währung
231912 Fremdwährung
23192 Laufzeit über 1 bis einschl. 5 Jahre
231920 Euro-Währung
231922 Fremdwährung
23193 Laufzeit mehr als 5 Jahre
231930 Euro-Währung
231932 Fremdwährung
237 Verbindlichkeiten aus Cashpooling
2371 Verbindlichkeiten einer Cashpool-Einheit (CE) aus der Inanspruchnahme von liquiden Mittel aus dem Cashpool
- neu ab 2024
238 Verbindlichkeiten aus der Kreditaufnahme zur Weiterleitung
2381 Verbindlichkeiten aus der Kreditaufnahme zur Weiterleitung von Krediten für Investitionen
- neu ab 2024
2382 Verbindlichkeiten aus der Kreditaufnahme zur Weiterleitung von Krediten zur Liquiditätssicherung
- neu ab 2024
239 Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen zur Liquiditätssicherung
- Finanzstatistische Zugänge: (670-)
Finanzstatistische Abgänge: (770-) - Verbindlichkeiten aus Krediten bezeichnen die der Kommune von einem Dritten zur Verfügung gestellten Geldbeträge mit der Verpflichtung, das aufgenommene Kapital mit Zinsen zurückzuzahlen. In Kontenart 239 dürfen nur Kredite erfasst werden, die der Sicherung der Zahlungsfähigkeit der Kommune dienen.
- Als Liquiditätskredite werden die kurzfristigen Verbindlichkeiten erfasst, die die Schuldner zur Überbrückung vorübergehender Kassenanspannungen eingehen. Zur Vorfinanzierung von langfristigen Darlehen aufgenommene Zwischenkredite sind dagegen als echte Kreditmarktschulden bei den jeweiligen Schuldarten auszuweisen.
- Es gilt die Erfassung nach den Ursprungslaufzeiten. Die Zuordnungsvorschriften zur Bereichsabgrenzung C finden Sie in der Datei BereichsabgrenzungZuOV20__.doc.
2390 Kredite zur Liquiditätssicherung beim Bund
2391 Kredite zur Liquiditätssicherung beim Land
2392 Kredite zur Liquiditätssicherung bei Gemeinden (GV)
2393 Kredite zur Liquiditätssicherung bei Zweckverbänden und dergl.
2394 Kredite zur Liquiditätssicherung bei gesetzlichen Sozialversicherungen
2395 Kredite zur Liquiditätssicherung bei verbundenen Unternehmen, Beteiligungen und Sondervermögen
2396 Kredite zur Liquiditätssicherung bei sonstigen öffentlichen Sonderrechnungen
2397 Kredite zur Liquiditätssicherung bei Kreditinstituten
23970 Euro-Währung
23972 Fremdwährung
2398 Kredite zur Liquiditätssicherung bei sonstigen inländischen Bereichen
2399 Kredite zur Liquiditätssicherung beim ausländischen Bereich
23990 Euro-Währung
23992 Fremdwährung
24 Verbindlichkeiten aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften
241 Hypotheken, Grund- und Rentenschulden
- Hier sind nur die Verbindlichkeiten aufzuführen, die beim Erwerb bereits belasteter Grundstücke übernommen wurden. Darlehensaufnahmen gegen hypothekarische Sicherung und nicht gesicherte Schuldenaufnahmen sind nur bei der entsprechenden Schuldart (z. B. Schulden bei Kreditinstituten) zu erfassen.
2411 Hypothekenschulden
2412 Grundschulden
2413 Rentenschulden
242 Restkaufgelder
2421 Restkaufgelder
- Als Restkaufgeld ist der noch nicht gezahlte (Teil-) Betrag einer Kaufsumme zu verstehen; dieser kann auch hypothekarisch durch Eintragung ins Grundbuch gesichert werden (Restkaufgeldhypothek). Restkaufgelder mit oder ohne hypothekarische Sicherung sind ohne Rücksicht auf den Gläubiger auszuweisen und nicht in eine andere Schuldart mit einzubeziehen. Hierzu zählen auch Verpflichtungen aus Forfaitierungsverträgen, wenn ein Einredeverzicht bei der Bank geleistet wurde, also kein Recht auf Kürzung bei Minderleistung besteht. Verpflichtungen aus Forfaitierungsverträgen ohne Einredeverzicht sind unter den übrigen Verbindlichkeiten zu erfassen.
243 Leasinggeschäfte
2431 Finanzierungsleasing
- Ein Finanzierungsleasingvertrag ist dann anzunehmen, wenn der Vertrag über einen bestimmten Zeitraum verbindlich abgeschlossen wird. Während der sogenannten Grundmietzeit kann der Vertrag nicht gekündigt werden und die in der Grundmietzeit zu entrichtenden Raten decken mindestens die Anschaffungs- oder Herstellkosten sowie alle Nebenkosten einschließlich der Finanzierungskosten. Hier ist die insgesamt eingegangene Verpflichtung (= Leistungssumme) aus Leasingverträgen abzüglich der bis zum Ende des Berichtszeitraumes geleisteten Tilgungen nachzuweisen.
- Hierzu zählen auch Leasingverträge mit Vermögensübergang bei Vertragsablauf.
2435 Übrige Leasinggeschäfte
244 ÖPP / PPP-Projekte
- Hier ist der Bauwert entsprechend dem Baufortschritt von Investitionsmaßnahmen aus öffentlich-privaten Partnerschaften (= ÖPP-Projekten) als unterstellter Kredit auszuweisen. Abzuziehen ist ein Teil der bis zum Ende des Berichtsjahres geleisteten Zahlungen an die Auftragnehmer. Grundsätzlich können die Zahlungen an den oder die Auftragnehmer bei wirtschaftlicher Betrachtung in eine Tilgungs-, eine Zins- und eine Dienstleistungskomponente zerlegt werden. Bei den abzusetzenden geleisteten Zahlungen handelt es sich um den unterstellten Tilgungsanteil der in den Zahlungen an den Auftragnehmer enthalten ist. Die Aufschlüsselung hat dabei so zu erfolgen, dass der unterstellte Kredit über die Vertragslaufzeit hinweg getilgt ist, bzw. dass mit einer etwaigen Abschlusszahlung am Laufzeitende die Restschuld getilgt wäre. Als Zinsfluß ist der durchschnittliche Zinssatz zu verwenden, mit dem der Auftraggeber jeweils konfrontiert wäre (hilfsweise ein Durchschnittswert).
2441 ÖPP / PPP-Projekte nach ESVG
- ÖPP-Projekte, bei denen die Gemeinde als wirtschaftlicher Eigentümer des Vermögensgutes anzusehen ist. Für die Frage des wirtschaftlichen Eigentums ist dabei die Verteilung bestimmter Risiken zwischen den Vertragspartnern entscheidend. Aktuell wird dies mittels der Verteilung von Bau-, Nachfrage- und Ausfallrisiko gemessen. Bei ÖPP-Projekten nach ESVG handelt es sich um Projekte, bei denen die Kommune das Baurisiko oder der private Partner nur das Baurisiko und kein weiteres Risiko (Ausfallrisiko oder Nachfragerisiko) trägt. Die Prüfung der Risikoverteilung ist dabei anhand der abgeschlossenen Verträge vorzunehmen. In Zweifelsfällen können Regelungen über die Zuordnung des Vermögensgutes nach Ende der Vertragslaufzeit oder zu einer unmittelbaren Beteiligung der Gemeinde an der Finanzierung des Vermögensgutes (über Zuschüsse bzw. Garantien) herangezogen werden, um die Risikoträgerschaft zu klären. Werden im Zusammenhang mit ÖPP-Projekten Forfaitierungsverträge mit Einredeverzicht abgeschlossen, sind die zugrunde liegenden ÖPP-Projekte hier nachzuweisen. Im Regelfall zeichnet sich der private Partner zwar durch Effizienzvorteile in der Bereitstellung von einzelnen Leistungen aus, staatliche Stellen sind aber aus unterschiedlichsten Gründen oftmals eher bereit und in der Lage, die angesprochenen, teils sehr langfristigen Risiken zu übernehmen. Bei einer Zuordnung von ÖPP-Projekten zum privaten Partner sollte deshalb die Entscheidung gerade in Zweifelfällen besonders gut dokumentiert sein.
2442 Sonstige ÖPP / PPP-Projekte
- ÖPP-Projekte, bei denen der private Partner das Baurisiko trägt und der private Partner mindestens das Ausfallrisiko oder das Nachfragerisiko trägt.
249 Sonstige Kreditaufnahmen gleichkommende Vorgänge
- Hier sind alle übrigen Verpflichtungen aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften zu buchen.
25 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
251 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
2511 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
- Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren oder Dienstleistungen, die noch nicht bezahlt wurden, aufgelaufene Gebäudemieten, Zahlungsrückstände auf Waren oder Dienstleistungen, sofern ihnen keine Kredite zugrunde liegen. Auch beim Ankauf von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, wie z. B. Grundstücken.
- Vergleiche Kontengruppen 70, 71, 72, 74, 75, Kontenarten 782, 783, 784, 785, 786, 787, 788, 79.
26 Verbindlichkeiten aus Transferleistungen
261 Verbindlichkeiten aus Transferleistungen
2611 Verbindlichkeiten aus Transferleistungen
- Für die Finanzstatistik ist die Summe der Konten unter den Kontenarten 262 bis 269 zusammenzufassen und unter Konto 2611 zu melden.
- Verbindlichkeiten, die dadurch entstehen, dass Zahlungen für Verteilungstransaktionen oder finanzielle Transaktionen zwar fällig sind, aber noch nicht beglichen wurden.
Die nachfolgenden Kontenarten dienen der Darstellung in der Bilanz nach dem vom Innenministerium vorgegebenen Haushaltsmuster (Anlage 15). Vergleiche auch Hinweis zu Konto 2611
262 Finanzausgleichsverbindlichkeiten
2621 Finanzausgleichsverbindlichkeiten, Allgemeine Umlagen an Gemeindeverbände
Verbindlichkeiten aus der Finanzausgleichsumlage
- Vergleiche Konten 7371, 7372, 7373
263 Verbindlichkeiten aus Zuweisungen und Zuschüssen für laufenden Zwecke
2631 Verbindlichkeiten aus Zuweisungen und Zuschüssen für laufenden Zwecke
- Verbindlichkeiten aus allgemeinen Zuweisungen bei 2691
- Vergleiche Kontenart 731
264 Verbindlichkeiten aus Schuldendiensthilfen
2641 Verbindlichkeiten aus Schuldendiensthilfen
- Vergleiche Kontenart 732
265 Verbindlichkeiten aus sozialen Leistungen
2651 Verbindlichkeiten aus sozialen Leistungen
- Vergleiche Kontenart 733
266 Verbindlichkeiten aus Investitionszuweisungen und -zuschüssen Investitionszuwendungen
2661 Verbindlichkeiten aus Investitionszuwendungen
- Vergleiche Kontenart 781
267 Steuerverbindlichkeiten
2671 Steuerverbindlichkeiten
- Verbindlichkeiten gegenüber den Finanzbehörden wie Kfz-Steuer, Grundsteuer
- Vergleiche Kontenart 744, Konten 7241, 7251, 7821
269 Andere Transferverbindlichkeiten
2691 Andere Transferverbindlichkeiten
- Vergleiche Kontenarten 735, 739
27 Sonstige Verbindlichkeiten
271 Sonstige Wertpapierschulden
- Finanzstatistische Zugänge: 694-
Finanzstatistische Abgänge: 794- - Hierzu zählen:
- Inhaberschuldverschreibungen;
- durch die Umwandlung von Krediten entstandene Wertpapiere;
- Staatspapiere (z.B. Bundesschatzbriefe);
- Wertpapiere
- Finanzderivate
- Zu den sonstigen Wertpapieren zählen ferner Forderungen, die im Rahmen der Verbriefung von Krediten, Hypotheken, Kreditkartenverbindlichkeiten, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und von sonstigen Forderungen gegeben werden.
- Es gilt die Erfassung nach den Ursprungslaufzeiten. Die Zuordnungsvorschriften zur Bereichsabgrenzung C finden Sie in der Datei BereichsabgrenzungZuOV20__.doc.
2711 Sonstige Wertpapierschulden
27111 Laufzeit bis einschl. 1 Jahr
271110 Euro-Währung
271112 Fremdwährung
27112 Laufzeit über 1 bis einschl. 5 Jahre
271120 Euro-Währung
271122 Fremdwährung
27113 Laufzeit mehr als 5 Jahre
271130 Euro-Währung
271132 Fremdwährung
272 Durchlaufende Posten
2721 Umsatzsteuer
2722 Abzuführende Lohn- und Kirchensteuer
2723 Verbindlichkeiten gegenüber Sozialversicherungsträgern
2724 Verbindlichkeiten des Cashpool-Führers (CF) gegenüber zuführenden Einheiten
- Hier sind Verbindlichkeiten aus der Bewirtschaftung von liquiden Mitteln oder aus der Vergabe von Liquiditätskrediten zwischen Gemeinden und Gemeindeverbände (z.B. zwischen Samtgemeinden und Mitgliedsgemeinden) sowie zwischen Kommunen und ihren Eigenbetrieben oder ihren beteiligten Unternehmen im Rahmen von Cash-Pooling auszuweisen. Cash-Pooling bezeichnet einen Liquiditätsausgleich durch ein zentrales Finanzmanagement, das den Beteiligten Kredite zur Deckung von Liquiditätslücken offeriert.
- Die Vergabe von Liquiditätskrediten sind in der Finanzrechnung als haushaltsunwirksame Zahlungsvorgänge zu buchen.
- Finanzstatistischer Rückflüsse: z. B. (679)
- bis 2023 Bezeichnung: Verbindlichkeiten des Cashpool-Führers aus der Vergabe von Liquiditätskrediten (Cashpool)
27241 an Land
27242 an Gemeinden und Gemeindeverbände
27243 an Zweckverbände und dergleichen
27244 dem Cashpool zuführende Einheiten
2725 Verbindlichkeiten aus der Inanspruchnahme von Liquidität aus der gemeinsamen Kassenbewirtschaftung von Samtgemeinden und Mitgliedsgemeinden
- neu eingefügt ab 2024
2729 Sonstige durchlaufende Posten
- z. B. Verwahrgelder
273 Abzuführende Gewerbesteuer
2731 Abzuführende Gewerbesteuer
- Verbindlichkeiten aus der Gewerbesteuerumlage nach dem Gemeindefinanzreformgesetz
- Vergleiche Konto 7341
274 Empfangene Anzahlungen
2741 Empfangene Anzahlungen
279 Sonstige Verbindlichkeiten
2791 Sonstige Verbindlichkeiten
- Für periodengerechte Abgrenzung im Jahresabschluss, z. B. Zinsabgrenzung, soweit nicht über Kreditor buchbar.
28 Rückstellungen
- Rückstellungen sind für Verpflichtungen zu bilden, die dem Grunde nach zu erwarten, aber deren Höhe oder Fälligkeit noch ungewiss sind (§ 123 Abs. 2 NKomVG).
- Die Bildung von Rückstellungen ist nicht finanzrechnungsrelevant. Erträge aus der Inanspruchnahme oder Herabsetzung von Rückstellungen Konto 3582, Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen Konto 5022.
281 Pensionsrückstellungen und ähnliche Verpflichtungen
2811 Pensionsrückstellungen
- Hierbei handelt es sich um ungewisse Verbindlichkeiten aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen (wie z. B. Beamte und deren Familienangehörige). Die Rückstellungen umfassen dabei bestehende Versorgungsansprüche sowie sämtliche Anwartschaften und andere fortgeltende Ansprüche nach dem Ausscheiden aus dem Dienst.
- Pensionsrückstellungen stellen ungewisse Verbindlichkeiten im Sinne des § 123 Abs. 2 NKomVG dar. Sie sind die bilanzielle Darstellung der Erfüllung zukünftig wahrscheinlich anfallender Pensionszahlungen und ähnlicher Versorgungsleistungen. Dieser Bilanzposten beinhaltet im kommunalen Bereich sowohl die Aufwendungen für Pensionszahlungen als auch für die Zahlung von Zusatzversorgungsrenten.
- Im Sinne des ESVG handelt es sich um Ansprüche privater Haushalte bei Pensionseinrichtungen und an dieser Stelle um die vom kommunalen Arbeitgeber gebildeten Pensionsrückstellungen, deren Bestandsänderungen nach den Konten 4051, 4061, 4151 und 4161 des kommunalen Kontenrahmens als finanzielle Transaktionen zu melden sind.
- Die Ansprüche umfassen künftige
- a) regelmäßige oder sonstige Leistungen der Pensionseinrichtungen an im Ruhestand befindliche Personen und deren Angehörige. Sie werden in die Sozialleistungen einbezogen,
- b) einmalige Leistungen von Pensionseinrichtungen (ebenfalls Sozialleistungen), die an Personen beim Eintritt in den Ruhestand gezahlt werden.
- Zuführung über Kontenart 405, 415
2812 Beihilferückstellungen
- zur Leistung künftiger Beihilfe gebildete Rückstellungen
- Zuführung über Kontenarten 406, 416
282 Rückstellungen für Altersteilzeit und andere Maßnahmen
- für Lohn- und Gehaltszahlung für die Zeiten der Freistellung von der Arbeit im Rahmen von Altersteilzeitarbeit und ähnlichen Maßnahmen.
(2821) Rückstellungen für nicht in Anspruch genommenen Urlaub
- Zuführung über Kontenart 407
(2822) Rückstellungen für geleistete Überstunden
- Zuführung über Kontenart 407
2823 Rückstellungen für die Inanspruchnahme von Altersteilzeit
- Zuführung über Kontenart 407
283 Instandhaltungsrückstellungen
2831 Instandhaltungsrückstellungen
- Zuführung über Konto 4211, 4212, 4221, 4251
284 Rückstellungen für die Rekultivierung und Nachsorge kommunaler Deponien
2841 Rückstellungen für die Rekultivierung und Nachsorge kommunaler Deponien
- Zuführung über Konto 4212
285 Rückstellungen für die Sanierung von Altlasten
2851 Rückstellungen für die Sanierung von Altlasten
- Zuführung über Konten 4211, 4212
286 Rückstellungen im Rahmen des Finanzausgleichs und von Steuerschuldverhältnissen
(2861) Rückstellungen im Rahmen des Finanzausgleichs Zuführung über Konten 4371, 4372, 4373
(2862) Rückstellungen für Steuerschuldverhältnisse Zuführung über Konten 4241, 4251, 4341, 4441, 4592
287 Rückstellungen für drohende Verpflichtungen aus Bürgschaften, Gewährleistungen und anhängigen Gerichtsverfahren
2871 Rückstellungen für drohende Verpflichtungen aus Bürgschaften, Gewährleistungen und anhängigen Gerichtsverfahren
289 Andere Rückstellungen
2891 Andere Rückstellungen
29 Passive Rechnungsabgrenzung (PRAP)
- Passive Rechnungsabgrenzungsposten sind Einnahmen vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.