GemHKVO
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Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Abwicklung der Kassengeschäfte der Gemeinden auf der Grundlage der kommunalen Doppik (Gemeindehaushalts- und -kassenverordnung – GemHKVO -)
Vom 22. Dezember 2005, letzte berücksichtigte Änderung: § 26 a geändert durch Verordnung vom 01.02.2011 (Nds. GVBl. S. 31)
Gültigkeit bis 31.12.2016 (Verordnung aufgehoben durch Artikel 4 Satz 2 der Verordnung vom 18. April 2017 (Nds. GVBl. S. 130))
Aufgrund des § 142 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 22. August 1996 (Nds. GVBl. S. 282), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2005 (Nds. GVBl. S. 352), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:
Erster Abschnitt
Aufstellung des Haushaltsplans, Planungsgrundsätze
§ 1
Bestandteile des Haushaltsplans, Anlagen
(1) Der Haushaltsplan besteht aus
- dem Ergebnishaushalt (§ 2),
- dem Finanzhaushalt (§ 3),
- den Teilhaushalten (§ 4) und
- dem Stellenplan (§ 5).
(2) 1 Zum Haushaltsplan gehören als Anlagen
- eine Übersicht über die ordentlichen und außerordentlichen Erträge und Aufwendungen mit den jeweiligen Gesamtsummen der Teilhaushalte des Ergebnishaushalts (Übersicht Ergebnishaushalt),
- eine Übersicht über die Einzahlungen, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen mit den jeweiligen Gesamtsummen der Teilhaushalte des Finanzhaushalts (Übersicht Finanzhaushalt),
- der Vorbericht (§ 6),
- das Haushaltssicherungskonzept, wenn ein solches erstellt werden muss,
- eine Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Jahren voraussichtlich fällig werdenden Auszahlungen, wobei für Auszahlungen, die in den Jahren fällig werden, auf die sich die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung noch nicht erstreckt, die voraussichtliche Deckung des Zahlungsmittelbedarfs dieser Jahre besonders dargestellt wird,
- eine Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Schulden zu Beginn des Haushaltsjahres,
- die letzte Vermögensrechnung und Bilanz sowie der letzte konsolidierte Gesamtabschluss,
- die zuletzt aufgestellten Wirtschaftspläne und die neuesten Jahresabschlüsse der Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden,
- die zuletzt aufgestellten Wirtschaftspläne und die neuesten Jahresabschlüsse der kommunalen Anstalten sowie der Unternehmen und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, an denen die Gemeinde mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist,
- der Bericht der Gemeinde über ihre Unternehmen und Einrichtungen in der Rechtsform des privaten Rechts und ihre Beteiligung daran sowie über ihre kommunalen Anstalten (§ 116a NGO), sofern der Bericht nicht bereits anderweitig veröffentlicht ist,
- eine Übersicht über die Produktgruppen und
- eine Übersicht über die gebildeten Budgets (§ 4 Abs. 3).
2 Der Bericht nach Satz 1 Nr. 10 kann die Anlage nach Satz 1 Nr. 9 ersetzen, wenn er dem Haushaltsplan beigefügt wird und die wesentlichen Aussagen der Wirtschaftspläne und Jahresabschlüsse zur Wirtschaftslage und zur voraussichtlichen Entwicklung der kommunalen Anstalten, Unternehmen und Einrichtungen enthält.
(3) In den Ansatzspalten werden ausgewiesen
- das Rechnungsergebnis des dem Vorjahr vorangehenden Jahres,
- die Ansätze des Vorjahres, ausgenommen die Verpflichtungsermächtigungen,
- die Ansätze des Haushaltsjahres, für das der Haushaltsplan aufgestellt wird, bei einem Haushaltsplan für zwei Jahre die Ansätze nach Jahren getrennt, und
- die Ansätze der drei dem Haushaltsjahr nach Nummer 3 folgenden Jahre der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung, gegliedert nach Jahren.
(4) Als planmäßige Haushaltsansätze gelten die Ansätze in den Teilhaushalten nach Absatz 3 Nr. 3.
§ 2
Ergebnishaushalt
(1) Der Ergebnishaushalt umfasst die ordentlichen und die außerordentlichen Erträge sowie die ordentlichen und die außerordentlichen Aufwendungen.
(2) In den Ergebnishaushalt werden als ordentliche Erträge aufgenommen
- Steuern und ähnliche Abgaben,
- Zuwendungen und allgemeine Umlagen, außer für Investitionstätigkeit,
- Auflösungserträge aus Sonderposten,
- sonstige Transfererträge,
- öffentlich-rechtliche Entgelte, außer Beiträge und ähnliche Entgelte für Investitionstätigkeit,
- privatrechtliche Entgelte,
- Kostenerstattungen und Kostenumlagen,
- Zinsen und ähnliche Finanzerträge,
- aktivierte Eigenleistungen,
- Bestandsveränderungen und
- sonstige ordentliche Erträge.
(3) 1 In den Ergebnishaushalt werden als ordentliche Aufwendungen aufgenommen
- Aufwendungen für aktives Personal,
- Aufwendungen für Versorgung,
- Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen,
- Abschreibungen,
- Zinsen und ähnliche Aufwendungen,
- Transferaufwendungen und
- sonstige ordentliche Aufwendungen.
2 Ein Überschuss nach § 15 Abs. 5 wird zum Zweck des Haushaltsausgleichs wie ordentlicher Aufwand in den Ergebnishaushalt aufgenommen und rechnet zum Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen in der Haushaltssatzung.
(4) 1 Der Ergebnishaushalt enthält zudem
- die außerordentlichen Erträge sowie
- die außerordentlichen Aufwendungen.
2 Ein Überschuss nach § 15 Abs. 6 wird zum Zweck des Haushaltsausgleichs wie außerordentlicher Aufwand in den Ergebnishaushalt aufgenommen und rechnet zum Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen in der Haushaltssatzung.
(5) Im Ergebnishaushalt werden für jedes Haushaltsjahr zusätzlich ausgewiesen
- der Saldo aus der Summe der ordentlichen Erträge und der Summe der ordentlichen Aufwendungen, ohne einen Überschuss nach § 15 Abs. 5, als ordentliches Ergebnis,
- der Saldo aus den außerordentlichen Erträgen und den außerordentlichen Aufwendungen, ohne einen Überschuss nach § 15 Abs. 6, als als außerordentliches Ergebnis und
- der Saldo aus dem ordentlichen Ergebnis und dem außerordentlichen Ergebnis als Jahresergebnis.
(6) Sind noch Jahresfehlbeträge aus Vorjahren nach Maßgabe des § 24 abzudecken, so wird unter dem geplanten Jahresergebnis nach Absatz 5 Nr. 3 zusätzlich die Summe der noch abzudeckenden Jahresfehlbeträge angegeben.
§ 3
Finanzhaushalt
In den Finanzhaushalt werden aufgenommen
- als Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit
- a) Steuern und ähnliche Abgaben,
- b) Zuwendungen und allgemeine Umlagen, außer für Investitionstätigkeit,
- c) sonstige Transfereinzahlungen,
- d) öffentlich-rechtliche Entgelte, außer Beiträgen und ähnlichen Entgelten für Investitionstätigkeit,
- e) privatrechtliche Entgelte, außer für Investitionstätigkeit,
- f) Kostenerstattungen und Kostenumlagen, außer für Investitionstätigkeit,
- g) Zinsen und ähnliche Einzahlungen,
- h) Einzahlungen aus der Veräußerung geringwertiger Vermögensgegenstände und
- i) sonstige haushaltswirksame Einzahlungen,
- als Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit
- a) Auszahlungen für aktives Personal,
- b) Auszahlungen für Versorgung,
- c) Auszahlungen für Sach- und Dienstleistungen und für geringwertige Vermögensgegenstände,
- d) Zinsen und ähnliche Auszahlungen,
- e) Transferauszahlungen, außer für Investitionstätigkeit, und
- f) sonstige haushaltswirksame Auszahlungen,
- die Darstellung des Saldos der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit,
- als Einzahlungen für Investitionstätigkeit
- a) Einzahlungen aus Zuwendungen für Investitionstätigkeit,
- b) Einzahlungen aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten für Investitionstätigkeit,
- c) Einzahlungen aus der Veräußerung von Sachvermögen,
- d) Einzahlungen aus der Veräußerung von Finanzvermögensanlagen und
- e) Einzahlungen für sonstige Investitionstätigkeit,
- als Auszahlungen für Investitionstätigkeit
- a) Auszahlungen für den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden,
- b) Auszahlungen für Baumaßnahmen,
- c) Auszahlungen für den Erwerb von beweglichem Sachvermögen,
- d) Auszahlungen für den Erwerb von Finanzvermögensanlagen,
- e) Auszahlungen für aktivierbare Zuwendungen und
- f) Auszahlungen für sonstige Investitionstätigkeit,
- die Darstellung des Saldos aus Einzahlungen und Auszahlungen für Investitionstätigkeit,
- die Darstellung der Summe der Salden nach den Nummern 3 und 6 als Finanzmittelüberschuss oder Finanzmittelfehlbetrag,
- als Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit
- a) die Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten und
- b) die Einzahlungen aus der Aufnahme innerer Darlehen,
- als Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit
- a) die Auszahlungen für die Tilgung von Krediten und
- b) die Auszahlungen für die Rückzahlung innerer Darlehen,
- die Darstellung des Saldos aus Einzahlungen und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit sowie
- die Darstellung des voraussichtlichen Bestandes an Zahlungsmitteln am Ende des Haushaltsjahres aus
- a) der Summe der Salden aus den Nummern 7 und 10 und
- b) dem voraussichtlichen Bestand an Zahlungsmitteln am Anfang des Haushaltsjahres.
§ 4
Teilhaushalte, Budgets
(1) 1 Der Haushalt wird in Teilhaushalte gegliedert. 2 Die Gliederung entspricht der örtlichen Verwaltungsgliederung. 3 In den Teilhaushalten werden die ihnen zugeordneten Produkte abgebildet. 4 Mehrere Produktbereiche können zu einem Teilhaushalt zusammengefasst oder Produktbereiche nach Produktgruppen auf mehrere Teilhaushalte aufgeteilt werden; dabei notwendige Überleitungen zum Produktrahmen werden in der Übersicht nach § 1 Abs. 2 Nr. 11 dargestellt. 5 Die Teilhaushalte werden in einen Ergebnishaushalt und in einen Finanzhaushalt gegliedert. 6 Die Verantwortung für einen Teilhaushalt soll einer bestimmten Organisationseinheit im Rahmen der Verwaltungsgliederung zugeordnet werden.
(2) Die Landesstatistikbehörde legt den Kontenrahmen und den Produktrahmen sowie die dazu erforderlichen Zuordnungsvorschriften verbindlich fest und veröffentlicht die Regelungen im Niedersächsischen Ministerialblatt.
(3) 1 Teilhaushalte, Produktbereiche, Produktgruppen oder Produkte, die einen funktional begrenzten Aufgabenbereich darstellen, können durch Haushaltsvermerk zu einer Bewirtschaftungseinheit erklärt werden (Budget). 2 Die Verantwortung für ein Budget wird einer bestimmten Organisationseinheit im Rahmen der Verwaltungsgliederung zugeordnet.
(4) 1 Die Teilergebnishaushalte werden nach § 2 Abs. 1 bis 4 aufgestellt. 2 Für jeden Teilergebnishaushalt wird ein Jahresergebnis nach § 2 Abs. 5 dargestellt. 3 Soweit Erträge und Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen erfasst werden, werden entsprechende Ansätze in den jeweiligen Teilhaushalt aufgenommen.
(5) 1 Die Teilfinanzhaushalte werden nach § 3 aufgestellt. 2 Die Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit können jeweils in einer Summe angegeben werden.
(6) 1 In den Teilfinanzhaushalten werden Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken, und Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen oberhalb einer von der Gemeinde festgelegten Wertgrenze einzeln dargestellt. 2 Dabei werden die bisher bereitgestellten Haushaltsmittel und die Gesamtinvestitionssumme sowie die Verpflichtungsermächtigungen für die Folgejahre angegeben. 3 Unbedeutende Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen können in einem Ansatz zusammengefasst werden.
(7) In jedem Teilhaushalt werden die wesentlichen Produkte mit den dazugehörenden Leistungen und die zu erreichenden Ziele mit den dazu geplanten Maßnahmen beschrieben sowie Kennzahlen zur Zielerreichung bestimmt.
(8) Weisen Positionen der Teilergebnishaushalte oder der Teilfinanzhaushalte in den Ansatzspalten nach § 1 Abs. 3 keinen Betrag aus, so können sie entfallen.
§ 5
Stellenplan
(1) 1 Der Stellenplan weist die erforderlichen Stellen der Beamtinnen und Beamten, denen ein Amt verliehen ist (Planstellen), und der weiteren nicht nur vorübergehend Beschäftigten (andere Stellen) aus. 2 Soweit erforderlich, werden in ihm die Amtsbezeichnungen für Beamtinnen und Beamte festgesetzt. 3 Stellen, die Einrichtungen zugeordnet sind, für die Sonderrechnungen geführt werden, werden gesondert ausgewiesen. 4 In einer Übersicht zum Stellenplan wird die Aufteilung der Stellen auf die Teilhaushalte dargestellt.
(2) 1 Im Stellenplan wird ferner für die einzelnen Besoldungs- und Entgeltgruppen die Gesamtzahl der Stellen für das Vorjahr sowie jeweils die Gesamtzahl der am 30. Juni des Vorjahres besetzten Stellen angegeben. 2 Wesentliche Abweichungen gegenüber dem Stellenplan des Vorjahres werden erläutert.
(3) Soweit ein dienstliches Bedürfnis besteht, dürfen im Stellenplan ausgewiesene
- Planstellen mit Beamtinnen und Beamten einer niedrigeren Besoldungsgruppe derselben Laufbahn
besetzt werden;
- freigewordene Planstellen des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 mit Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1 besetzt werden, deren Aufstieg in die Laufbahngruppe 2 im folgenden Haushaltsjahr laufbahnrechtlich möglich und vom Dienstherrn beabsichtigt ist;
- freigewordene Planstellen mit Personen besetzt werden, die nicht in einem Beamtenverhältnis stehen, längstens jedoch für die Dauer von fünf Jahren.
(4) 1 Planstellen und andere Stellen werden als „künftig wegfallend” dargestellt, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich nicht mehr benötigt werden. 2 Sie werden als „künftig umzuwandeln” dargestellt, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich in Planstellen oder andere Stellen einer niedrigeren Besoldungs- oder Entgeltgruppe oder Planstellen in andere Stellen umgewandelt werden sollen.
§ 6
Vorbericht
1 Der Vorbericht hat einen Überblick über die Entwicklung und den Stand der Haushaltswirtschaft zu geben. 2 Er enthält eine wertende Analyse der finanziellen Lage und ihrer voraussichtlichen Entwicklung und soll sich dabei auf Kennzahlen stützen. 3 Insbesondere sollen dargestellt werden
- die Entwicklung
- a) der Erträge aus den einzelnen Steuerarten und ähnlichen Abgaben,
- b) der Erträge aus Zuwendungen und allgemeinen Umlagen,
- c) der Aufwendungen aus einzelnen Steuerbeteiligungen und allgemeinen Umlagen,
- d) der weiteren wichtigen Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen,
- e) des Vermögens, der Schulden einschließlich der Liquiditätskredite und des Bestandes an liquiden Mitteln sowie
- f) des Gesamtergebnisses unter Berücksichtigung der Fehlbetragsabdeckung aus Vorjahren in den beiden dem Haushaltsjahr vorangehenden Jahren sowie die voraussichtliche Entwicklung im Haushaltsjahr und in den drei folgenden Jahren,
- die Finanzierung der im Haushaltsjahr geplanten Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen und die finanziellen Auswirkungen dieser Maßnahmen auf die folgenden Jahre,
- die wesentlichen Abweichungen des Haushaltsplans von der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung und den Zielvorgaben des Vorjahres,
- im Fall der Notwendigkeit eines Haushaltssicherungskonzeptes die Verwirklichung der dazu vorgesehenen Maßnahmen im Haushaltsplan und
- der Anpassungsbedarf bei den Einrichtungen der Gemeinde aufgrund der auch aus der Bevölkerungsstatistik zu schließenden zukünftigen Gemeindeentwicklung.
§ 7
Haushaltsplan für zwei Jahre
Werden in der Haushaltssatzung Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre getroffen, so werden im Haushaltsplan die Erträge und Aufwendungen, die Einzahlungen und Auszahlungen und die Verpflichtungsermächtigungen für jedes der beiden Haushaltsjahre getrennt veranschlagt.
§ 8
Nachtragshaushaltsplan
(1) 1 Der Nachtragshaushaltsplan enthält alle erheblichen Änderungen der Ansätze für Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen, die im Zeitpunkt seiner Aufstellung übersehbar sind, sowie die damit in Zusammenhang stehenden wesentlichen Änderungen der Ziele und Kennzahlen. 2 Bereits geleistete oder angeordnete über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen brauchen nicht veranschlagt zu werden.
(2) Werden im Nachtragshaushaltsplan Mehrerträge und Mehreinzahlungen veranschlagt oder Kürzungen bei Aufwendungen und Auszahlungen vorgenommen, die der Deckung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen dienen, so werden diese Veränderungen der Aufwendungen oder Auszahlungen abweichend von Absatz 1 Satz 2 in den Nachtragshaushaltsplan aufgenommen.
(3) 1 Für Verpflichtungsermächtigungen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. 2 Die Auswirkungen auf die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung werden angegeben; die Übersicht nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 wird ergänzt.
§ 9
Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung
(1) Die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung umfasst die in § 1 Abs. 3 Nrn. 2 bis 4 genannten Ansätze und wird in den Haushaltsplan einbezogen.
(2) 1 Die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung schließt das Investitionsprogramm ein. 2 Das Investitionsprogramm besteht aus den Ansätzen und Erläuterungen der Auszahlungen für Investitionstätigkeit in den Teilfinanzhaushalten nach § 1 Abs. 3 Nrn. 2 bis 4 mit den im Planungszeitraum vorgesehenen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen nach dem jeweiligen Jahresbedarf. 3 Das Investitionsprogramm soll im Hinblick auf § 40 Abs. 1 Nr. 8 NGO gesondert darstellbar sein.
(3) Bei der Aufstellung und Fortschreibung der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung sollen die vom für Inneres zuständigen Ministerium bekannt gegebenen Orientierungsdaten berücksichtigt werden.
(4) Die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung soll für die einzelnen Jahre in Erträgen und Aufwendungen ausgeglichen sein.
(5) Die Gemeinden sind für ihre Sondervermögen und Treuhandvermögen von der Pflicht zur mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung freigestellt.
§ 10
Veranschlagung, Ansatzermittlung
(1) Die Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen werden in voller Höhe und getrennt voneinander veranschlagt, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
(2) 1 Die Erträge und Aufwendungen werden in ihrer voraussichtlichen Höhe in dem Haushaltsjahr veranschlagt, dem sie wirtschaftlich zuzurechnen sind. 2 Die Einzahlungen und Auszahlungen werden in Höhe der im Haushaltsjahr voraussichtlich eingehenden oder zu leistenden Beträge veranschlagt. 3 Die Höhe eines Ansatzes wird sorgfältig geschätzt, soweit der Betrag nicht errechenbar ist.
(3) 1 Für denselben Zweck sollen Erträge und Aufwendungen sowie Ein- und Auszahlungen nicht an verschiedenen Stellen veranschlagt werden. 2 Wird ausnahmsweise anders verfahren, so wird in Erläuterungen auf die Ansätze gegenseitig verwiesen.
§ 11
Verpflichtungsermächtigungen
1 Die Verpflichtungsermächtigungen werden in den Teilhaushalten maßnahmenbezogen veranschlagt. 2 Dabei wird angegeben, wie sich die Belastungen voraussichtlich auf die künftigen Jahre verteilen.
§ 12
Investitionen
(1) 1 Bevor Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung beschlossen werden, soll durch einen Wirtschaftlichkeitsvergleich unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten die für die Gemeinde wirtschaftlichste Lösung ermittelt werden. 2 Vor Beginn einer Investition von unerheblicher finanzieller Bedeutung muss mindestens eine Folgekostenberechnung vorliegen.
(2) 1 Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen für Baumaßnahmen dürfen erst veranschlagt werden, wenn Pläne, Berechnungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die Gesamtauszahlungen für die Baumaßnahme, der Grunderwerb und die Einrichtung sowie der voraussichtliche Jahresbedarf unter Angabe der finanziellen Beteiligung Dritter und ein Bauzeitplan im Einzelnen ersichtlich sind. 2 Den Unterlagen wird eine Berechnung der nach Fertigstellung der Maßnahme entstehenden jährlichen Haushaltsbelastungen beigefügt.
(3) 1 Ausnahmen von Absatz 2 sind für finanzwirtschaftlich unerhebliche Vorhaben und für dringende Instandsetzungen zulässig. 2 Die Notwendigkeit einer Ausnahme wird in den Erläuterungen begründet.
§ 13
Verfügungsmittel, Deckungsreserve
(1) Aufwendungen und entsprechende Auszahlungen der ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder des ehrenamtlichen Bürgermeisters und der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten, die aus dienstlichem Anlass entstehen und für die nicht an anderer Stelle Mittel veranschlagt sind, können in angemessener Höhe als Verfügungsmittel veranschlagt werden.
(2) Mittel zur Deckung über- und außerplanmäßiger Aufwendungen und entsprechender Auszahlungen können in angemessener Höhe als Deckungsreserve veranschlagt werden.
(3) Die Ansätze nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nicht überschritten werden; sie sind nicht mit anderen Aufwendungen und Auszahlungen deckungsfähig und dürfen nicht zeitlich übertragen werden.
§ 14
Haushaltsunwirksame Einzahlungen und Auszahlungen
Im Haushaltsplan werden nicht veranschlagt
- durchlaufende Zahlungen,
- Zahlungen, die die Gemeinde aufgrund rechtlicher Vorschriften unmittelbar in den Haushalt eines anderen öffentlichen Aufgabenträgers zu buchen hat einschließlich der ihr zur Selbstbewirtschaftung zugewiesenen Zahlungsmittel,
- Zahlungen, die die Kasse des endgültigen Trägers der Zahlungsverpflichtung oder eine andere Kasse, die unmittelbar mit dem endgültigen Träger der Zahlungsverpflichtung abrechnet, anstelle der Gemeindekasse annimmt oder auszahlt und
- die Einzahlungen und Rückzahlungen aus der Aufnahme von Liquiditätskrediten.
§ 15
Weitere Vorschriften für die Veranschlagung
(1) Die Veranschlagung von Personalaufwendungen und -auszahlungen richtet sich nach den im Haushaltsjahr voraussichtlich besetzten Stellen.
(2) Die Versorgungs- und Beihilfeaufwendungen und die entsprechenden Auszahlungen werden auf die Teilhaushalte im Verhältnis der dort veranschlagten Personalaufwendungen und -auszahlungen aufgeteilt.
(3) 1 Interne Leistungen zwischen den Teilergebnishaushalten sollen angemessen veranschlagt und verrechnet werden (Innere Verrechnungen). 2 Die sich aus Inneren Verrechnungen ergebenden Erträge und Aufwendungen müssen sich insgesamt ausgleichen.
(4) Aktivierungsfähige Eigenleistungen werden veranschlagt.
(5) Ein Überschuss der ordentlichen Erträge über die ordentlichen Aufwendungen wird im Ergebnishaushalt als Zuführung zu der aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses gebildeten Rücklage veranschlagt.
(6) Ein Überschuss der außerordentlichen Erträge über die außerordentlichen Aufwendungen wird im Ergebnishaushalt als Zuführung zu der aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses gebildeten Rücklage veranschlagt.
§ 16
Erläuterungen
Im Vorbericht oder im Haushaltsplan werden mindestens erläutert
- die wesentlichen Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen, soweit sie von den Ansätzen des Vorjahres erheblich abweichen,
- neue Investitions- und Investitionsförderungsmaßnahmen,
- bei Investitions- und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken, in jedem folgenden Haushaltsplan die bisherige Abwicklung,
- Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen zur Erfüllung von Verträgen, die die Gemeinde über ein Jahr hinaus zu erheblichen Zahlungen verpflichten, und
- die wesentlichen zweckgebundenen Erträge und Einzahlungen.
Zweiter Abschnitt
Deckungsregeln
§ 17
Gesamtdeckung
(1) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dienen
- die ordentlichen Erträge des Ergebnishaushalts insgesamt zur Deckung der ordentlichen Aufwendungen des Ergebnishaushalts und die außerordentlichen Erträge des Ergebnishaushalts insgesamt zur Deckung der außerordentlichen Aufwendungen des Ergebnishaushalts,
- die Einzahlungen für laufende Verwaltungstätigkeit des Finanzhaushalts insgesamt zur Deckung der Auszahlungen für laufende Verwaltungstätigkeit sowie für die Auszahlungen zur ordentlichen Tilgung und
- die Zahlungsüberschüsse aus laufender Verwaltungstätigkeit und die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit sowie die Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten und inneren Darlehen insgesamt zur Deckung der Auszahlungen für die Investitionstätigkeit.
(2) Die Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten und inneren Darlehen dürfen für die Deckung der Auszahlungen für die ordentliche Tilgung nicht verwendet werden.
(3) Die Inanspruchnahme gegenseitiger Deckungsfähigkeit (§ 19) und die Übertragung (§ 20) sind nur zulässig, wenn dadurch das geplante Ergebnis nicht gefährdet wird.
§ 18
Zweckbindung
(1) 1 Erträge sind auf die Verwendung für bestimmte Aufwendungen beschränkt, soweit dafür eine rechtliche Verpflichtung besteht. 2 Wenn eine Beschränkung wegen des sachlichen Zusammenhangs geboten ist, darf eine Zweckbindung auch über Satz 1 hinaus durch Haushaltsvermerk vorgenommen werden. 3 Zweckgebundene Mehrerträge dürfen für entsprechende Mehraufwendungen verwendet werden, wenn entsprechende Einzahlungen vorhanden sind. 4 Es kann durch Haushaltsvermerk bestimmt werden, dass Mindererträge bei einzelnen Haushaltsansätzen zur Verringerung von Aufwendungen bei bestimmten Haushaltsansätzen führen müssen. 5 Mehraufwendungen nach Satz 3 gelten nicht als über- oder außerplanmäßig.
(2) Absatz 1 gilt für Zweckbindungen bei Einzahlungen und Auszahlungen entsprechend.
§ 19
Deckungsfähigkeit
(1) Ansätze für Aufwendungen einschließlich der Haushaltsreste innerhalb eines Budgets sind gegenseitig deckungsfähig, wenn im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt wird.
(2) Ansätze für Aufwendungen einschließlich der Haushaltsreste, die nicht nach Absatz 1 deckungsfähig sind, können für einseitig oder gegenseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn sie in einem sachlichen Zusammenhang stehen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Auszahlungsansätze im Finanzhaushalt und für Verpflichtungsermächtigungen entsprechend.
(4) 1 Ansätze für zahlungswirksame Aufwendungen aus laufender Verwaltungstätigkeit in einem Budget können zugunsten von unerheblichen Auszahlungen für Investitions- oder Finanzierungstätigkeit innerhalb des Budgets als einseitig deckungsfähig erklärt werden. 2 Mit der Inanspruchnahme wird zugleich der den Auszahlungen nach Satz 1 entsprechende Aufwandsansatz in Höhe der Auszahlung gesperrt. 3 Es kann bei Ertragsansätzen in einem Budget auch durch Haushaltsvermerk bestimmt werden, dass zahlungswirksame Mehrerträge oder auch nicht verwendete zweckgebundene zahlungswirksame Erträge aus laufender Verwaltungstätigkeit für unerhebliche Auszahlungen innerhalb des Budgets für Investitions- oder Finanzierungstätigkeit verwendet werden dürfen. 4 Es wird durch die Haushaltsüberwachung sichergestellt, dass die Mehrerträge oder die nicht verwendeten zweckgebundenen Erträge nach Satz 3 für weitere Deckungszwecke nicht mehr herangezogen werden können.
(5) 1 Bei Deckungsfähigkeit nach den Absätzen 1 bis 3 können die deckungsberechtigten Ansätze für Aufwendungen, die Ansätze für die damit verbundenen Auszahlungen und die Ansätze für Verpflichtungsermächtigungen zu Lasten der deckungspflichtigen Ansätze erhöht werden. 2 Bei Haushaltsresten kann entsprechend verfahren werden.
(6) Die Planabweichungen nach den Absätzen 1 bis 4 gelten nicht als überplanmäßig.
§ 20
Übertragbarkeit
(1) 1 Die Ermächtigung für Auszahlungen für eine Investition oder Investitionsförderungsmaßnahme bleibt bis zur Abwicklung der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar, wenn mit der Investition oder Investitionsförderungsmaßnahme vor Ablauf des übernächsten Haushaltsjahres begonnen wird. 2 Dies gilt auch für über- und außerplanmäßig bewilligte Ermächtigungen.
(2) 1 Ermächtigungen für Aufwendungen und die damit verbundenen Auszahlungen innerhalb eines Budgets sind übertragbar, wenn im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt wird. 2 Außerhalb eines Budgets können Ansätze für Aufwendungen und die damit verbundenen Auszahlungen ganz oder teilweise für übertragbar erklärt werden. 3 Die übertragenen Ermächtigungen bleiben bis längstens ein Jahr nach Schluss des Haushaltsjahres verfügbar.
(3) 1 Ermächtigungen zu überplanmäßigen oder außerplanmäßigen Aufwendungen und den damit verbundenen Auszahlungen bleiben bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres verfügbar. 2 Das Gleiche gilt für Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen, die nicht für übertragbar erklärt worden sind, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit Ermächtigungen zu überplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen nach Satz 1 in Anspruch genommen worden sind.
(4) Bei zweckgebundenen Erträgen und Einzahlungen nach § 18 bleiben die Ermächtigungen für die entsprechenden Aufwendungen und Auszahlungen bis zur Abwicklung der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar.
(5) 1 Die Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen dürfen nur in der erforderlichen Höhe übertragen werden. 2 Die Gründe für die Übertragung sind im Rechenschaftsbericht darzulegen; die für die Haushaltswirtschaft der Gemeinde unwesentlichen Beträge können zusammengefasst dargestellt und begründet werden. 3 § 43 bleibt unberührt.
Dritter Abschnitt
Haushaltswirtschaftliche Instrumente
§ 21
Steuerung
(1) Zur Unterstützung der Verwaltungssteuerung und für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit bei der Aufgabenerfüllung setzt die Gemeinde nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen und nach den örtlichen Bedürfnissen insbesondere die Kosten- und Leistungsrechnung und das Controlling mit einem unterjährigen Berichtswesen ein.
(2) Ziele und Kennzahlen sollen zur Grundlage von Planung, Steuerung und Erfolgskontrolle des jährlichen Haushalts gemacht werden.
§ 22
Liquiditätsplanung
Die Gemeinde steuert ihre Zahlungsfähigkeit durch eine Liquiditätsplanung.
Vierter Abschnitt
Dauernde Leistungsfähigkeit, Deckung von Fehlbeträgen
§ 23
Dauernde Leistungsfähigkeit
Die dauernde Leistungsfähigkeit wird in der Regel nur anzunehmen sein, wenn
- der Haushaltsausgleich des Haushaltsjahres erreicht ist,
- die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung unter Berücksichtigung eventueller Fehlbeträge ausgeglichen ist,
- Verbindlichkeiten aus Verlustübernahmen für Einrichtungen und Eigenbetriebe sowie für kommunale Anstalten und Eigen- sowie Beteiligungsgesellschaften entweder im Haushalt oder in der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung oder aus den Rücklagen gedeckt werden können,
- die Einlösbarkeit von Vorbelastungen künftiger Haushaltsjahre, soweit sie nicht bereits im Haushalt oder in der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung veranschlagt sind, als nicht von vornherein unrealistisch anzusehen ist und
- in der Bilanz eine positive Nettoposition ausgewiesen ist und voraussichtlich ausgewiesen bleibt.
§ 24
Deckung von Fehlbeträgen
(1) 1 Ein Fehlbetrag beim ordentlichen Ergebnis kann aus der mit Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses gebildeten Rücklage gedeckt werden. 2 Soweit dies nicht möglich ist, kann ein Fehlbetrag mit einem Überschuss beim außerordentlichen Ergebnis oder aus der mit Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses gebildeten Rücklage gedeckt werden.
(2) Die Abdeckung eines verbleibenden Fehlbetrags nach Absatz 1 wird in der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung, wenn das nicht ausreicht, im Haushaltssicherungskonzept sichergestellt.
(3) 1 Ein Fehlbetrag beim außerordentlichen Ergebnis wird aus der mit Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses gebildeten Rücklage gedeckt. 2 Soweit dies nicht möglich ist, kann der Fehlbetrag aus der mit Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses gebildeten Rücklage gedeckt werden, soweit diese nicht zum Ausgleich des ordentlichen Ergebnisses benötigt wird. 3 Ist der Fehlbetrag so nicht auszugleichen, so findet Absatz 2 entsprechend Anwendung.
Fünfter Abschnitt
Weitere Vorschriften für die Haushaltswirtschaft
§ 25
Bewirtschaftung der Erträge und Einzahlungen
(1) Die Erträge und Einzahlungen der Gemeinde sind rechtzeitig und vollständig zu erfassen, geltend zu machen und einzuziehen; ihr Eingang ist zu überwachen.
(2) Zur Bewirtschaftung der Haushaltsreste werden diese in die Haushaltsüberwachungslisten für das Folgejahr vorgetragen.
§ 25 a
Annahme und Vermittlung von Zuwendungen
(1) 1 Abweichend von § 83 Abs. 4 Satz 3 NGO entscheidet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister über die Annahme oder Vermittlung von Zuwendungen mit einem Wert von bis zu 100 Euro. 2 Zuwendungen nach Satz 1 müssen in dem Bericht nach § 83 Abs. 4 Satz 4 NGO nicht angegeben werden. 3 Zuwendungen nach Satz 1 in Geld sind unter Angabe der Geberinnen und Geber, der Höhe und der Zwecke zu dokumentieren.
(2) Der Rat kann dem Verwaltungsausschuss die Entscheidung über die Annahme oder Vermittlung von Zuwendungen mit einem Wert von über 100 Euro bis zu höchstens 2 000 Euro übertragen.
(3) Leistet eine Geberin oder ein Geber in einem Haushaltsjahr mehrere Zuwendungen, deren Gesamtwert die Wertgrenze nach Absatz 1 oder 2 überschreitet, so entscheidet vom Zeitpunkt der Überschreitung der Wertgrenze an das unter Zugrundelegung der Höhe des Gesamtwerts der Zuwendungen zuständige Organ über die Annahme oder Vermittlung der Zuwendungen.
(4) Der Rat kann sich die Entscheidung nach den Absätzen 2 und 3 für bestimmte Gruppen von Zuwendungen und im Einzelfall vorbehalten.
§ 26
Bewirtschaftung der Aufwendungen,
Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen
(1) 1 Die Haushaltsansätze werden so bewirtschaftet, dass sie für die im Haushaltsjahr anfallenden Aufwendungen und Auszahlungen ausreichen. 2 Sie dürfen erst dann in Anspruch genommen werden, wenn die Erfüllung der Aufgaben es erfordert.
(2) 1 Ermächtigungen zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen dürfen nur in Anspruch genommen werden, soweit Deckungsmittel rechtzeitig bereitgestellt werden können. 2 Dadurch darf die Finanzierung anderer, bereits begonnener Maßnahmen nicht beeinträchtigt werden. 3 Vor Beginn einer Maßnahme nach § 12 Abs. 3 Satz 1 müssen die Unterlagen nach § 12 Abs. 2 vorliegen.
(3) 1 Die Inanspruchnahme der haushaltsrechtlichen Ermächtigungen wird überwacht. 2 Die bei den einzelnen Teilhaushalten noch zur Verfügung stehenden Mittel müssen stets erkennbar sein.
(4) § 25 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 26 a
Vergabe öffentlicher Aufträge
(1) Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, wenn nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen.
(2) 1 Der Abschluss von Verträgen nach Absatz 1 über Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen erfolgt nach einheitlichen Richtlinien über das bei der Vergabe einzuhaltende Verfahren. 2 Den Richtlinien legt die Gemeinde die Grundsätze der Vergabe und die den Verfahrensablauf bestimmenden Regelungen des Teiles A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) und des Teiles A der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) in den Fassungen zugrunde, die in § 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 der Vergabeverordnung in der Fassung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juni 2010 (BGBl. I S. 724), mit den nachfolgenden Änderungen genannt werden.
§ 27
Rückzahlungen
(1) Die Rückzahlung zuviel eingegangener Erträge und Einzahlungen wird bei den entsprechenden Buchungsstellen abgesetzt.
(2) 1 Die Rückzahlungen zuviel ausgezahlter Aufwendungen und Auszahlungen wird den entsprechenden Buchungsstellen abgesetzt. 2 Entsprechendes gilt bei der Rückzahlung von Investitionszuwendungen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Veranschlagung entsprechend.
§ 28
Geldanlagen
1 Liquide Mittel, die nach der Liquiditätsplanung nicht sofort benötigt werden, sollen sicher und ertragsorientiert angelegt werden. 2 Die Gemeinde soll die Sicherheitsanforderungen und Ertragsgrundsätze regeln. 3 Die Mittel müssen für ihre Zweckbestimmung rechtzeitig verfügbar sein. 4 Die Sätze 1 bis 3 gelten für Geldanlagen im Finanzvermögen entsprechend.
§ 29
Berichtspflicht
Es wird dem zuständigen Gemeindeorgan unverzüglich berichtet, wenn sich abzeichnet, dass sich
- das Ergebnis des Ergebnishaushalts oder des Finanzhaushalts wesentlich verschlechtern wird
oder
- die Gesamtauszahlungen für eine Maßnahme des Finanzhaushalts wesentlich erhöhen werden.
§ 30
Haushaltswirtschaftliche Sperre
1 Wenn die Entwicklung der Erträge und Einzahlungen oder Aufwendungen und Auszahlungen oder die Erhaltung der Liquidität es erfordern, kann die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte die Inanspruchnahme der Haushaltsermächtigungen ganz oder teilweise sperren. 2 Eine haushaltswirtschaftliche Sperre darf nur nach einer Verbesserung der Entwicklung aufgehoben werden. 3 Der Rat wird über eine hauswirtschaftliche Sperre und deren Aufhebung unterrichtet.
§ 31
Vorläufige Rechnungsvorgänge
(1) 1 Eine Auszahlung darf nur dann als vorläufiger Rechnungsvorgang behandelt werden, wenn die Verpflichtung zur Leistung feststeht und die Zuordnung zu haushaltswirksamen Konten nicht oder noch nicht möglich ist. 2 Die Deckung ist zu gewährleisten.
(2) Eine Einzahlung darf nur dann als vorläufiger Rechnungsvorgang behandelt werden, wenn eine Zuordnung zu haushaltswirksamen Konten nicht oder noch nicht möglich ist.
§ 32
Stundung, Niederschlagung und Erlass
(1) 1 Ansprüche dürfen ganz oder teilweise gestundet werden, wenn ihre Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für die Schuldnerin oder den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. 2 Eine Stundung soll in der Regel gegen angemessene Verzinsung gewährt werden.
(2) Ansprüche dürfen niedergeschlagen werden, wenn
- feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder
- die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen.
(3) 1 Ansprüche dürfen ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für die Schuldnerin oder den Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde. 2 Das Gleiche gilt für die Rückzahlung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen.
(4) Andere Rechtsvorschriften über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen der Gemeinde bleiben unberührt.
§ 33
Kleinbeträge
Die Gemeinde kann davon absehen, Ansprüche in geringer Höhe (Kleinbeträge) geltend zu machen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung einschließlich der Festsetzung außer Verhältnis zu dem Betrag stehen.
Sechster Abschnitt
Buchführung und Inventar
§ 34
Aufgaben der Buchführung
(1) Die Buchführung dient
- der Dokumentation der einzelnen Finanzvorfälle,
- der Aufstellung des Jahresabschlusses und der Durchführung des Plan-Ist-Vergleichs (§ 52),
- der Überprüfung des rechtmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Umgangs mit öffentlichen Mitteln und
- der Bereitstellung von Informationen über den Haushaltsvollzug und für die künftige Haushaltsplanung.
(2) Die Gemeinde führt zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Zwecke Bücher nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung, in denen
- die Lage ihres Vermögens und ihrer Schulden,
- alle Vorgänge, die zu einer Änderung der Höhe oder der Zusammensetzung des Vermögens und der Schulden führen,
- Aufwendungen und Erträge, Einzahlungen und Auszahlungen sowie
- die sonstigen, nicht das Vermögen der Gemeinde berührenden wirtschaftlichen Vorgänge, insbesondere durchlaufende Zahlungen, im Rechnungsstil der doppelten Buchführung aufgezeichnet werden.
(3) Rechtsvorschriften über weitergehende Buchführungspflichten bleiben unberührt.
§ 35
Anforderungen an die Buchführung
(1) 1 Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Finanzvorfälle und über die wirtschaftliche Lage der Gemeinde vermittelt. 2 Die Finanzvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.
(2) 1 Die Aufzeichnungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet und nachprüfbar vorgenommen werden. 2 Die dabei verwendeten Zeichen müssen eindeutig festgelegt sein.
(3) 1 Eine Aufzeichnung darf nicht so verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. 2 Veränderungen muss zu entnehmen sein, wann sie vorgenommen worden sind.
(4) Für die eingerichteten Konten wird ein Kontenplan aufgestellt.
(5) Wird die Buchführung durch automatische Datenverarbeitung unterstützt, so muss sichergestellt werden, dass
- nur Programme verwendet werden, die mit dem geltenden Recht übereinstimmen, die für die Gemeinde zugänglich dokumentiert und durch sie zur Anwendung freigegeben sind,
- in das automatisierte Verfahren nicht unbefugt eingegriffen werden kann,
- die gespeicherten Daten nicht verloren gehen und nicht unbefugt verändert werden können,
- die Buchungen bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfristen der Aufzeichnungen jederzeit in angemessener Frist ausgedruckt werden können, wobei § 39 Abs. 3 unberührt bleibt,
- die Unterlagen, die für den Nachweis der ordnungsgemäßen maschinellen Abwicklung der Buchungsvorgänge erforderlich sind, einschließlich der Dokumentation der verwendeten Programme und eines Verzeichnisses über den Aufbau der Datensätze, bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist der Aufzeichnungen verfügbar sind und jederzeit in angemessener Frist lesbar gemacht werden können und
- Berichtigungen der Bücher protokolliert und die Protokolle wie Belege aufbewahrt werden.
(6) Die Bilanz, die Ergebnisrechnung und die Finanzrechnung werden in einem geschlossenen System geführt; die Finanzrechnung wird dabei direkt bebucht.
(7) Die Gemeinde sorgt für die Sicherung des Buchungsverfahrens.
§ 36
Bücher, Belege
(1) 1 Die Buchungen werden in zeitlicher Ordnung und in sachlicher Ordnung nach dem Stand der Technik vorgenommen, dieses kann in einem Grundbuch und in einem Hauptbuch geschehen. 2 Die Buchführung kann durch das Führen von Vor- und Nebenbüchern ergänzt werden. 3 Die Ergebnisse der Vorbücher werden mindestens vierteljährlich in die Buchführung übernommen. 4 Für die Anlagenbuchhaltung wird ein Nebenbuch geführt.
(2) Die Buchung in zeitlicher Ordnung umfasst mindestens
- eine eindeutige Belegnummer,
- den Buchungstag,
- einen Hinweis, der die Verbindung mit der sachlichen Buchung herstellt und
- den Betrag.
(3) Die Buchung in sachlicher Ordnung wird auf den für die Aufstellung der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, der Vermögensrechnung und der Bilanz erforderlichen Sachkonten vorgenommen.
(4) 1 Buchungen müssen durch begründende Unterlagen belegt sein. 2 Die Buchungsbelege müssen Hinweise enthalten, die eine Verbindung zu den Eintragungen in den Büchern ermöglichen.
(5) Grundbuch, Hauptbuch, Vorbücher und weitere Bücher können nach dem Stand der Technik im Verbund oder auch als ein Buch geführt werden, wenn die zeitliche sowie sachliche Ordnung der Buchungen mit den erforderlichen Daten übersichtlich dargestellt werden kann.
§ 37
Inventur, Inventar
(1) 1 Zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres nimmt die Gemeinde
- in sinngemäßer Anwendung des § 39 der Abgabenordnung die in ihrem wirtschaftlichen Eigentum stehenden Vermögensgegenstände und
- ihre Schulden und Rückstellungen
unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Inventur vollständig auf und gibt dabei auch den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände, Schulden und Rückstellungen an. 2 Die Vermögensgegenstände werden, wenn nicht nach § 38 Abs. 1 verfahren wird, in der Regel durch eine körperliche Bestandsaufnahme aufgenommen.
(2) Forderungen und Schulden werden voneinander getrennt erfasst.
(3) Sofern Vorratsbestände bereits aus Lagern abgegeben worden sind, gelten sie als verbraucht.
(4) Die Ergebnisse der Inventur werden in einem Inventar dokumentiert.
§ 38
Inventurvereinfachungen
(1) 1 Auf eine körperliche Bestandsaufnahme nach § 37 Abs. 1 zum Abschlusstag kann, außer bei Vorräten, verzichtet werden, wenn anhand vorhandener Verzeichnisse der Bestand an Vermögensgegenständen und Schulden nach Art, Menge und Wert festgestellt werden kann (Buchinventur) und gesichert ist, dass das Inventar die tatsächlichen Verhältnisse zutreffend darstellt. 2 Auf eine körperliche Bestandsaufnahme zum Abschlusstag kann außerdem verzichtet werden, wenn durch ein Fortschreibungsverfahren gesichert ist, dass der Bestand zum Abschlusstag auch ohne körperliche Inventur festgestellt werden kann (permanente Inventur). 3 Die Feststellung des Bestandes erfolgt in diesem Fall zu einem beliebigen Zeitpunkt zwischen dem vorangehenden und dem neuen Abschlusstag. 4 Die körperliche Bestandsaufnahme kann sich aus sachlichen Gründen über mehrere Tage um den Abschlusstag herum erstrecken; in diesem Fall sind die Bestandsgrößen auf den Abschlusstag vor- oder zurückzurechnen.
(2) 1 Bei der Aufstellung des Inventars darf der Bestand an Vermögensgegenständen nach Art, Menge und Wert auch mithilfe mathematisch-statistischer Methoden aufgrund von Stichproben oder durch andere geeignete Verfahren ermittelt werden. 2 Der Aussagewert dieser Ermittlung muss der tatsächlichen Bestandsaufnahme gleichwertig sein und das Verfahren muss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen.
§ 39
Aufbewahrung von Unterlagen
(1) 1 Die Gemeinde bewahrt die Bücher, die Unterlagen über die Inventur, die Jahresabschlüsse, die konsolidierten Gesamtabschlüsse, die zur Führung oder Aufstellung ergangenen Anweisungen und Organisationsregelungen, die Buchungsbelege sowie die Unterlagen über den Zahlungsverkehr geordnet und sicher auf. 2 Soweit begründende Unterlagen nicht den Kassenanordnungen beigefügt sind, obliegt ihre Aufbewahrung den anordnenden Stellen.
(2) 1 Der Jahresabschluss und der konsolidierte Gesamtabschluss werden in ausgedruckter Form dauernd aufbewahrt. 2 Bücher, Inventare, Belege sowie sonstige Unterlagen werden zehn Jahre lang aufbewahrt. 3 Die Frist beginnt am 1. Januar des Jahres, das der Beschlussfassung des Rates über den Jahresabschluss oder über den konsolidierten Gesamtabschluss folgt.
(3) 1 Die Bücher, die Unterlagen über die Inventur, die Kassenanordnungen, die Buchungsbelege, die Unterlagen über den Zahlungsverkehr sowie die sonstigen Unterlagen mit Ausnahme der in Absatz 2 Satz 1 genannten können statt im Original in digitaler Form aufbewahrt werden. 2 Dabei und bei der Sicherung der Bücher und der sonst erforderlichen Aufzeichnungen auf Datenträger oder Bildträger muss insbesondere sichergestellt sein, dass der Inhalt der Daten- oder Bildträger mit den Originalen übereinstimmt, während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar ist und jederzeit innerhalb einer angemessenen Frist lesbar gemacht werden kann. 3 Andere Rechtsvorschriften über die Aufbewahrung von Büchern und Unterlagen bleiben unberührt.
(4) Die Unterlagen nach Absatz 2 sind sicher aufzubewahren und die Verantwortlichkeiten dafür sind schriftlich festzulegen.
Siebenter Abschnitt
Zahlungsvorgänge, Sicherheitsstandards
§ 40
Zahlungsanweisung, Zahlungsabwicklung
(1) Zum Vorgang der Zahlungsanweisung gehören die Erstellung und die Erteilung der Kassenanordnungen und deren Dokumentation in den Büchern.
(2) 1 Zur Zahlungsabwicklung gehören
- die Annahme von Einzahlungen und die Leistung von Auszahlungen,
- die Verwaltung der Zahlungsmittel und
- das Mahnwesen.
2 Jeder Zahlungsvorgang wird erfasst und dokumentiert. 3 Die haushaltsunwirksamen Zahlungsmittel werden gesondert erfasst.
(3) 1 Jeder Zahlungsanspruch und jede Zahlungsverpflichtung werden zu ihrer sachlichen und rechnerischen Feststellung auf ihren Grund und ihre Höhe geprüft und festgestellt. 2 Die Befugnis zur Feststellung sowie deren Inhalt und Umfang werden schriftlich geregelt.
(4) 1 Die Befugnis, Kassenanordnungen zu erteilen, wird schriftlich geregelt und im Einzelnen dokumentiert. 2 Wer die sachliche und rechnerische Richtigkeit feststellt, soll nicht auch die Kassenanordnung erteilen.
(5) 1 Zahlungsanweisung und Zahlungsabwicklung dürfen nicht von denselben Beschäftigten ausgeführt werden. 2 Beschäftigten, denen die Abwicklung von Zahlungen obliegt, darf die Befugnis zur sachlichen und rechnerischen Feststellung nur übertragen werden, wenn und soweit der zahlungsbegründende Sachverhalt nur von ihnen beurteilt werden kann. 3 Die Auszahlung wird von zwei Beschäftigten vorgenommen.
(6) 1 Die Zahlungsmittelkonten werden an jedem Buchungstag mit den Bankkonten abgeglichen. 2 Am Ende des Haushaltsjahres werden sie für die Aufstellung des Jahresabschlusses abgeschlossen und es wird der Bestand an Zahlungsmitteln festgestellt.
(7) 1 Die Zahlungsabwicklung wird mindestens einmal jährlich unvermutet geprüft. 2 Wird die Zahlungsabwicklung ständig durch ein Rechnungsprüfungsamt überwacht, so kann von einer unvermuteten Prüfung abgesehen werden.
§ 41
Sicherheitsstandards
(1) Zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Erledigung der Aufgaben der Zahlungsanweisung, der Buchführung und der Zahlungsabwicklung, insbesondere dem Umgang mit Zahlungsmitteln, erlässt die Gemeinde eine Dienstanweisung.
(2) Die Dienstanweisung nach Absatz 1 enthält mindestens Bestimmungen über
- die Aufbau- und die Ablauforganisation mit Festlegungen über
- a) Verantwortlichkeiten,
- b) Unterschriftsbefugnisse oder Befugnisse zur Verwendung elektronischer Signaturen,
- c) eine zentrale oder dezentrale Erledigung der Zahlungsabwicklung,
- d) die Buchungsverfahren mit und ohne Zahlungsabwicklung und
- e) das Mahn- und Vollstreckungsverfahren,
- den Einsatz von automatisierter Datenverarbeitung mit Festlegungen über
- a) die Freigabe von Verfahren und
- b) Berechtigungen im Verfahren,
- die Verwaltung der Zahlungsmittel mit Festlegungen über
- a) die Einrichtung von Bankkonten,
- b) die notwendigen Unterschriften im Bankverkehr,
- c) die Aufbewahrung, Beförderung und Entgegennahme von Zahlungsmitteln,
- d) die Anlage nicht benötigter Zahlungsmittel,
- e) die Aufnahme und Rückzahlung von Liquiditätskrediten und
- f) den Einsatz von Geldkarte, Debitkarte oder Kreditkarte und
- innere und äußere Sicherheitsvorkehrungen, insbesondere
- a) Verbote, bestimmte Tätigkeiten in Personalunion auszuüben,
- b) Sicherheitseinrichtungen,
- c) die Ausgestaltung der Aufsicht über Buchhaltung und Zahlungsabwicklung,
- d) regelmäßige und unvermutete Prüfungen,
- e) die Beteiligung des Rechnungsprüfungsamtes und der Kassenaufsicht an der Festlegung der Sicherheitsstandards und
- f) die sichere Verwahrung und Verwaltung von Wertgegenständen.
Achter Abschnitt
Ansatz und Bewertung des Vermögens und der Schulden
§ 42
Vollständigkeit der Ansätze, Verrechnungs- und Bilanzierungsverbote
(1) In der Bilanz werden das Vermögen, die Nettoposition, die Schulden, die Rückstellungen sowie die Rechnungsabgrenzungsposten vollständig ausgewiesen.
(2) Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite, Aufwendungen nicht mit Erträgen, Einzahlungen nicht mit Auszahlungen, Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden.
(3) Soweit nicht durch Gesetz anders geregelt, darf für immaterielle Vermögensgegenstände, die nicht entgeltlich erworben wurden, kein Aktivposten angesetzt werden.
(4) Von der Gemeinde geleistete Investitionszuweisungen und -zuschüsse werden als immaterielle Vermögensgegenstände aktiviert und planmäßig abgeschrieben.
(5) 1 Empfangene Investitionszuweisungen und -zuschüsse für abnutzbare Vermögensgegenstände werden als Sonderposten ausgewiesen und entsprechend der Nutzungsdauer des Vermögensgegenstandes aufgelöst. 2 Empfangene Investitionszuweisungen und -zuschüsse für nicht abnutzbare Vermögensgegenstände werden auf der Passivseite beim Reinvermögen ausgewiesen. 3 Investitionszuweisungen und -zuschüsse nach Satz 2 können als außerordentlicher Ertrag ausgewiesen werden, wenn sonst ein Abbau von Fehlbeträgen trotz Ausschöpfung aller Ertrags- und Sparmöglichkeiten nicht möglich ist.
§ 43
Rückstellungen
(1) Zu den Rückstellungen nach § 95 Abs. 2 NGO zählen Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften und für ungewisse Verbindlichkeiten, insbesondere für
- die Pensionsverpflichtungen nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen, dazu gehören auch die Ansprüche aus bestehenden Pensionen sowie sämtliche Pensionsanwartschaften, und andere fortgeltende Ansprüche von Personen nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst,
- die Lohn- und Gehaltszahlung für Zeiten der Freistellung von der Arbeit im Rahmen von Altersteilzeitarbeit und ähnlichen Maßnahmen,
- im Haushaltsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die in den folgenden drei Haushaltsjahren nachgeholt werden,
- die Rekultivierung und Nachsorge von Abfalldeponien,
- die Sanierung von Altlasten, soweit ein Sanierungsbedarf bekannt ist,
- ungewisse Verbindlichkeiten im Rahmen des Finanzausgleichs und von Steuerschuldverhältnissen
und
- Bürgschafts- und Gewährleistungsverpflichtungen und diesen wirtschaftlich gleichkommende Verpflichtungen sowie für Verpflichtungen aus anhängigen Gerichtsverfahren, wenn eine Inanspruchnahme der Gemeinde zu erwarten ist.
(2) 1 Rückstellungen werden in Höhe des Betrages angesetzt, der nach vernünftiger Beurteilung zur Erfüllung der Leistungsverpflichtung notwendig ist. 2 Rückstellungen dürfen nur insoweit abgezinst werden, als die ihnen zugrunde liegenden Verpflichtungen einen Zinsanteil enthalten.
(3) Pensionsverpflichtungen nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen werden mit ihrem im Teilwertverfahren zu ermittelnden Barwert als Rückstellung angesetzt; der Berechnung ist ein Zinssatz von fünf vom Hundert zugrunde zu legen.
(4) Rückstellungen für im Haushaltsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung sind nur zulässig, wenn die vorgesehenen Maßnahmen zum Abschlusstag einzeln bestimmt und der Höhe nach beziffert sind.
(5) Rückstellungen werden aufgelöst, soweit der Grund für ihre Bildung entfallen ist.
§ 44
Bewertungsregeln
(1) Für die Bewertung der Vermögensgegenstände und der Schulden im Jahresabschluss gelten die Absätze 2 bis 5.
(2) Die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz des Haushaltsjahres müssen mit denen der Schlussbilanz des Vorjahres übereinstimmen.
(3) Die Vermögensgegenstände und Schulden werden zum Abschlusstag einzeln bewertet.
(4) 1 Es wird vorsichtig bewertet. 2 Vorhersehbare Risiken und Wertminderungen, einschließlich der aus unterlassener Instandhaltung, soweit dafür nicht Rückstellungen gebildet werden, die bis zum Abschlusstag entstanden sind, werden berücksichtigt, selbst wenn diese erst nach dem Abschlusstag bis zum Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt werden. 3 Risiken und Wertminderungen, für deren Verwirklichung im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse der öffentlichen Haushaltswirtschaft nur eine geringe Wahrscheinlichkeit spricht, bleiben außer Betracht. 4 Wertgewinne werden nur berücksichtigt, wenn sie am Abschlusstag realisiert sind.
(5) Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden sollen beibehalten werden.
§ 45
Wertansätze für Vermögensgegenstände und Schulden
(1) Die Wertansätze für Vermögensgegenstände und Schulden nach § 96 Abs. 4 NGO werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 gebildet.
(2) 1 Anschaffungswerte sind die Geldbeträge oder geldwerten Leistungen, die aufgewendet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit die Geldbeträge oder geldwerten Leistungen dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. 2 Zu den Anschaffungswerten gehören auch die Nebenkosten und die nachträglichen Anschaffungswerte. 3 Minderungen des Anschaffungspreises werden abgesetzt.
(3) 1 Herstellungswerte sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. 2 Dazu gehören die Materialkosten, die Fertigungskosten und die Sonderkosten der Fertigung. 3 Bei der Berechnung der Herstellungswerte sollen auch angemessene Teile der notwendigen Materialgemeinkosten, der notwendigen Fertigungsgemeinkosten und des Werteverzehrs des Vermögens, soweit er durch die Fertigung veranlasst ist, eingerechnet werden. 4 Herstellungswerte sind auch Aufwendungen für Maßnahmen der Sanierung, Modernisierung oder Erneuerung am kommunalen Vermögen, für welche die Gemeinde eine Zuwendung oder einen zinsvergünstigten Kredit von der Europäischen Union, dem Bund, dem Land oder einer Förderbank als Investitionshilfe erhält.
(4) 1 Zinsen für Fremdkapital, das zur Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstandes verwendet wird, dürfen als Herstellungswerte angesetzt werden, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. 2 Im Übrigen gehören Zinsen für Fremdkapital nicht zu den Herstellungswerten.
(5) 1 Im Fall der Vermögenstrennung werden Gegenstände des realisierbaren Vermögens mit ihrem Veräußerungswert angesetzt. 2 Zum realisierbaren Vermögen gehören die nicht zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben eingesetzten Gegenstände und Beteiligungen und die Gegenstände und Beteiligungen, die im Rahmen der Aufgabenerfüllung veräußert werden sollen. 3 Maßgebend für die Zuordnung ist der Zeitpunkt der Entscheidung über die Verwendung eines Gegenstandes oder einer Beteiligung für die Aufgabenerfüllung. 4 Werterhöhende oder wertmindernde Veränderungen beim realisierbaren Vermögen gegenüber den Wertansätzen der fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungswerte werden unmittelbar in eine Bewertungsrücklage eingestellt. 5 Vermögensgegenstände, deren Widmung für die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe einer Überprüfung unterzogen wird, werden im Verwaltungsvermögen nachgewiesen; im Anhang zum Jahresabschluss werden für sie geschätzte Veräußerungswerte angegeben.
(6) Bewegliche Vermögensgegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungswerte den Einzelwert von 150 Euro ohne Umsatzsteuer nicht übersteigen und die selbständig genutzt werden können und einer Abnutzung unterliegen, werden als geringwertige Vermögensgegenstände unmittelbar als Aufwand gebucht.
(7) 1 Bewegliche Vermögensgegenstände können als ein Vermögensgegenstand aktiviert werden, wenn es sich um technisch oder wirtschaftlich zusammengehörige Gegenstände handelt, die in ihrer Gesamtheit zusammen genutzt werden, und wenn der Gesamtbetrag der Anschaffungs- oder Herstellungswerte 150 Euro ohne Umsatzsteuer übersteigt. 2 Dabei ist nicht nach Erst-, Ersatz- oder Ergänzungsbeschaffung zu unterscheiden. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei der Anwendung des Festwertverfahrens.
(8) Schulden werden mit ihrem Rückzahlungsbetrag ausgewiesen.
§ 46
Bewertungsvereinfachungen
(1) 1 Für Vermögensgegenstände des Sachvermögens, die regelmäßig ersetzt werden und deren Gesamtwert von nachrangiger Bedeutung ist, können Festwerte gebildet werden, sofern der Bestand in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Schwankungen unterliegt. 2 Es wird in der Regel innerhalb von fünf Jahren eine körperliche Bestandsaufnahme durchgeführt.
(2) Gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens, andere gleichartige oder annähernd gleichwertige bewegliche Vermögensgegenstände können jeweils zu einer Gruppe zusammengefasst und mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt werden.
(3) Für den Wertansatz gleichartiger Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens kann unterstellt werden, dass die zuerst oder dass die zuletzt angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenstände zuerst oder in einer sonstigen bestimmten Folge verbraucht oder veräußert worden sind.
§ 47
Abschreibungen
(1) 1 Bei Vermögensgegenständen des immateriellen Vermögens und des Sachvermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, werden die Anschaffungs- oder Herstellungswerte um planmäßige Abschreibungen vermindert. 2 Satz 1 gilt nicht für Vorräte. 3 Die planmäßige Abschreibung erfolgt grundsätzlich in gleichen Jahresraten über die Dauer, in der der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann (lineare Abschreibung). 4 Soweit Rechtsvorschriften es vorsehen, ist eine Abschreibung mit fallenden Beträgen (degressive Abschreibung) oder nach Maßgabe der Leistungsabgabe (Leistungsabschreibung) zulässig. 5 Maßgeblich ist die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer.
(2) 1 Für bewegliche Vermögensgegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungswerte den Einzelwert von 150 Euro ohne Umsatzsteuer übersteigen, aber den Einzelwert von 1 000 Euro ohne Umsatzsteuer nicht übersteigen, und die selbständig genutzt werden können und einer Abnutzung unterliegen, ist im Haushaltsjahr der Anschaffung oder Herstellung ein Sammelposten zu bilden. 2 Der Sammelposten ist im Haushaltsjahr der Bildung und in den folgenden vier Haushaltsjahren mit jeweils einem Fünftel aufzulösen. 3 Scheidet ein Vermögensgegenstand aus, so wird der Sammelposten hierdurch nicht vermindert.
(3) 1 Für die Bestimmung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von abnutzbaren Vermögensgegenständen gibt das für Inneres zuständige Ministerium eine Abschreibungstabelle vor. 2 Von dieser kann mit einer Begründung, die im Anhang zum Jahresabschluss dokumentiert wird, abgewichen werden. 3 Wird durch eine aktivierungspflichtige Instandsetzung des Vermögensgegenstandes eine Verlängerung der Nutzungsdauer erreicht, so wird die Restnutzungsdauer aufgrund einer Schätzung neu bestimmt; entsprechend wird verfahren, wenn infolge einer voraussichtlich dauernden Wertminderung eine Verkürzung der Nutzungsdauer eintritt.
(4) 1 Der Abschreibungszeitraum beginnt in dem Monat, in dem der Vermögensgegenstand angeschafft oder hergestellt wurde. 2 Bei der Abschreibung werden nur volle Monate berücksichtigt.
(5) 1 Tritt bei einem in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Vermögensgegenstand eine voraussichtlich andauernde Wertminderung ein, so wird der Vermögensgegenstand mit dem tatsächlichen Wert angesetzt, der ihm am Abschlusstag zukommt, und es wird in Höhe der Wertminderung eine außerplanmäßige Abschreibung vorgenommen. 2 Satz 1 gilt auch für einen Vermögensgegenstand, dessen Nutzung nicht zeitlich begrenzt ist. 3 Bei Vermögensgegenständen nach Absatz 1 Satz 1, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, werden die planmäßigen Abschreibungen auf der Basis des verminderten Wertes fortgeführt.
4 Stellt sich in einem späteren Jahr heraus, dass die Gründe für die höhere Abschreibung nicht mehr bestehen, so wird der nicht mehr gerechtfertigte höhere Abschreibungsbetrag wieder zugeschrieben.
(6) 1 Bei Vermögensgegenständen, die nicht unter Absatz 1 Satz 1 fallen, werden Abschreibungen bis auf den Wert eines Börsen- oder Marktpreises am Abschlusstag vorgenommen. 2 Ist für einen Vermögensgegenstand ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigt dessen Anschaffungs- oder Herstellungswert den Wert, der dem Vermögensgegenstand am Abschlusstag beizulegen ist, so wird auf den niedrigeren Wert abgeschrieben. 3 Absatz 5 Satz 4 gilt entsprechend.
(7) Das realisierbare Vermögen wird wie das Verwaltungsvermögen auf der Basis der Anschaffungs- und Herstellungswerte abgeschrieben.
(8) Für Abschreibungen im Rahmen der Gebührenkalkulation gelten die abgabenrechtlichen Vorschriften.
Neunter Abschnitt
Jahresabschluss, konsolidierter Gesamtabschluss
§ 48
Grundsätze für die Gliederung
(1) 1 Der Jahresabschluss und der konsolidierte Gesamtabschluss sollen in ihrem Aufbau, insbesondere hinsichtlich der Gliederung der aufeinander folgenden Ergebnisrechnungen, Finanzrechnungen und Bilanzen, dem Jahresabschluss und dem Gesamtabschluss des Vorjahres entsprechen, soweit nicht wegen besonderer Umstände Abweichungen erforderlich sind. 2 Abweichungen werden im Anhang angegeben und begründet.
(2) 1 In der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung und der Bilanz wird zu jedem Posten der entsprechende Betrag des vorhergehenden Haushaltsjahres in einer besonderen Spalte angegeben. 2 Sind die Beträge dem Grunde nach nicht vergleichbar, so wird dies im Anhang angegeben und erläutert. 3 Wird der Vorjahresbetrag angepasst, so wird dies im Anhang angegeben und erläutert.
(3) Fällt ein Vermögensgegenstand oder eine Schuldenposition unter mehrere Posten der Bilanz, so wird die Mitzugehörigkeit zu anderen Posten bei dem Posten, unter dem der Ausweis erfolgt ist, vermerkt oder im Anhang angegeben, wenn dies zur Aufstellung eines klaren und übersichtlichen Jahresabschlusses erforderlich ist.
(4) 1 Eine weitere Untergliederung der Posten im Rahmen der vorgeschriebenen Gliederung ist zulässig. 2 Neue Posten dürfen hinzugefügt werden, wenn ihr Inhalt nicht von einem vorgeschriebenen Posten abgedeckt wird. 3 Die Ergänzung wird im Anhang angegeben und begründet.
(5) Ein vorgegebener Posten der Bilanz, der Ergebnisrechnung oder der Finanzrechnung, der keinen Betrag ausweist, braucht nicht aufgeführt zu werden, es sei denn, dass im vorhergehenden Haushaltsjahr unter diesem Posten ein Betrag ausgewiesen wird.
§ 49
Rechnungsabgrenzungsposten
(1) 1 Soweit Ausgaben, die vor dem Abschlusstag geleistet wurden, Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen, werden sie auf der Aktivseite der Bilanz als Rechnungsabgrenzungsposten ausgewiesen. 2 Ferner wird die als Aufwand berücksichtigte Umsatzsteuer auf am Abschlusstag auszuweisende oder von den Vorräten offen abgesetzte Anzahlungen als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten ausgewiesen.
(2) 1 Ist der Rückzahlungsbetrag einer Verbindlichkeit höher als der Ausgabebetrag, so wird der Unterschiedsbetrag auf der Aktivseite der Bilanz als Rechnungsabgrenzungsposten ausgewiesen. 2 Der Unterschiedsbetrag wird durch planmäßige jährliche Abschreibungen getilgt, die auf die gesamte Laufzeit dieser Verbindlichkeit verteilt werden können.
(3) Soweit Einnahmen, die vor dem Abschlusstag eingegangen sind, Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen, werden sie auf der Passivseite der Bilanz als Rechnungsabgrenzungsposten ausgewiesen.
(4) Nicht im Haushaltsjahr verwendete zweckgebundene Erträge werden auf der Passivseite der Bilanz als Rechnungsabgrenzungsposten ausgewiesen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.
§ 50
Ergebnisrechnung
(1) 1 In der Ergebnisrechnung werden die dem Haushaltsjahr zuzurechnenden Erträge und Aufwendungen gegenübergestellt. 2 Erträge und Aufwendungen dürfen nicht miteinander verrechnet werden. 3 Rückzahlungen nach § 27 Abs. 1 und 2 bleiben unberührt.
(2) 1 Die Ergebnisrechnung wird in Staffelform aufgestellt. 2 Für die Gliederung gilt § 2 entsprechend.
(3) 1 Für die Teilergebnishaushalte nach § 4 werden Teilergebnisrechnungen entsprechend den Absätzen 1 und 2 aufgestellt. 2 Die Teilergebnisrechnungen werden jeweils um Ist-Zahlen zu den in den Teilplänen ausgewiesenen Leistungs- und Kennzahlenangaben ergänzt.
§ 51
Finanzrechnung
(1) In der Finanzrechnung werden die im Haushaltsjahr eingegangenen Einzahlungen und geleisteten Auszahlungen wie folgt ausgewiesen:
- die Einzahlungen und Auszahlungen in der in § 3 Nrn. 1 bis 10 vorgegebenen Ordnung,
- der Finanzmittelbestand als Saldo aus dem Finanzmittelüberschuss oder dem Finanzmittelfehlbetrag und dem Saldo aus Finanzierungstätigkeit,
- die haushaltsunwirksamen Vorgänge:
- a) haushaltsunwirksame Einzahlungen einschließlich der Einzahlungen aus Geldanlagen und Liquiditätskrediten und
- b) haushaltsunwirksame Auszahlungen einschließlich der Auszahlungen für Geldanlagen und der Rückzahlung von Liquiditätskrediten,
- der Saldo aus haushaltsunwirksamen Vorgängen,
- der Bestand an Zahlungsmitteln zu Beginn des Jahres und
- der Bestand an Zahlungsmitteln am Ende des Jahres.
(2) Die Finanzrechnung wird in Staffelform aufgestellt.
(3) Für die Teilfinanzhaushalte nach § 4 werden Finanzrechnungen in entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 2 aufgestellt.
§ 52
Plan-Ist-Vergleich
Im Jahresabschluss werden die Erträge und Aufwendungen sowie die Einzahlungen und Auszahlungen nach der Gliederung ausgewiesen, die in den §§ 50 und 51 vorgegeben ist, und den Haushaltsansätzen gegenübergestellt.
§ 53
Vermögensrechnung
1 Im Fall der Vermögenstrennung wird im Rahmen des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses eine Vermögensrechnung in Staffelform aufgestellt. 2 Die Vermögensrechnung weist in ihrer Grundstruktur die Schulden einschließlich der Rückstellungen, das realisierbare Vermögen, die liquiden Mittel, die saldierten Nettogesamtschulden, das Verwaltungsvermögen, die Posten der aktiven Rechnungsabgrenzung, die Posten der passiven Rechnungsabgrenzung und die Nettoposition aus. 3 Unter der Nettoposition werden das Basis-Reinvermögen, die Rücklagen, der Ergebnisvortrag und die Sonderposten aufgeführt. 4 Für die Gliederung gilt § 48 Abs. 1 bis 5 entsprechend.
§ 54
Bilanz
(1) 1 Die Bilanz wird in Kontoform aufgestellt. 2 In der Bilanz werden die in den Absätzen 2 bis 4 bezeichneten Posten in der angegebenen Reihenfolge gesondert ausgewiesen. 3 Für die Veröffentlichung kann die Bilanz nach einem von dem für Inneres zuständigen Ministerium vorgegebenen Muster zusammengefasst werden.
(2) Die Aktivseite wird, wenn das Vermögen nicht in Verwaltungsvermögen und in realisierbares Vermögen getrennt wird, wie folgt gegliedert:
1.1 Konzessionen
1.2 Lizenzen
1.3 Ähnliche Rechte
1.4 Geleistete Investitionszuweisungen und -zuschüsse
1.5 Aktivierter Umstellungsaufwand
1.6 Sonstiges immaterielles Vermögen
- Sachvermögen
2.1 Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte an unbebauten Grundstücken
2.2 Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte an bebauten Grundstücken
2.3 Infrastrukturvermögen
2.4 Bauten auf fremden Grundstücken
2.5 Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler
2.6 Maschinen und technische Anlagen; Fahrzeuge
2.7 Betriebs- und Geschäftsausstattung, Pflanzen und Tiere
2.8 Vorräte
2.9 Geleistete Anzahlungen, Anlagen im Bau
- Finanzvermögen
3.1 Anteile an verbundenen Unternehmen
3.2 Beteiligungen
3.3 Sondervermögen mit Sonderrechnung
3.4 Ausleihungen
3.5 Wertpapiere
3.6 Öffentlich-rechtliche Forderungen
3.7 Forderungen aus Transferleistungen
3.8 Privatrechtliche Forderungen
3.9 Sonstige Vermögensgegenstände
- Liquide Mittel
- Aktive Rechnungsabgrenzung.
(3) Im Fall der Vermögenstrennung wird die Aktivseite wie folgt gegliedert:
- Verwaltungsvermögen
1.1.1 Konzessionen
1.1.2 Lizenzen
1.1.3 Ähnliche Rechte
1.1.4 Geleistete Investitionszuweisungen und -zuschüsse
1.1.5 Aktivierter Umstellungsaufwand
1.1.6 Sonstiges immaterielles Vermögen
1.2 Sachvermögen
1.2.1 Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte an unbebauten Grundstücken
1.2.2 Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte an bebauten Grundstücken
1.2.3 Infrastrukturvermögen
1.2.4 Bauten auf fremden Grundstücken
1.2.5 Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler
1.2.6 Maschinen und technische Anlagen, Fahrzeuge
1.2.7 Betriebs- und Geschäftsausstattung, Pflanzen und Tiere
1.2.8 Vorräte
1.2.9 Geleistete Anzahlungen, Anlagen im Bau
1.3 Finanzvermögen
1.3.1 Anteile an verbundenen Unternehmen
1.3.2 Beteiligungen
1.3.3 Sondervermögen mit Sonderrechnung
1.3.4 Ausleihungen
1.3.5 Wertpapiere
1.3.6 Sonstiges Finanzvermögen
- Realisierbares Vermögen
2.1 Immaterielle Vermögensgegenstände
2.2 Sachvermögen
2.2.1 Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte an unbebauten Grundstücken
2.2.2 Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte an bebauten Grundstücken
2.2.3 Infrastrukturvermögen
2.2.4 Bauten auf fremden Grundstücken
2.2.5 Kunstgegenstände und Kulturdenkmäler
2.2.6 Maschinen und technische Anlagen; Fahrzeuge
2.2.7 Geleistete Anzahlungen, Anlagen im Bau
2.3 Finanzvermögen
2.3.1 Anteile an verbundenen Unternehmen
2.3.2 Beteiligungen
2.3.3 Sondervermögen mit Sonderrechnung
2.3.4 Ausleihungen
2.3.5 Wertpapiere
2.3.6 Öffentlich-rechtliche Forderungen
2.3.7 Forderungen aus Transferleistungen
2.3.8 Privatrechtliche Forderungen
2.3.9 Sonstige Vermögensgegenstände
- Liquide Mittel
- Aktive Rechnungsabgrenzung.
(4) 1 Die Passivseite wird wie folgt gegliedert:
1.1 Basis-Reinvermögen
1.1.1 Reinvermögen
1.1.2 Sollfehlbetrag aus kameralem Abschluss als Minusbetrag
1.2 Rücklagen
1.2.1 Rücklagen aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses
1.2.2 Rücklagen aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses
1.2.4 Zweckgebundene Rücklagen
1.2.5 Sonstige Rücklagen
1.3 Jahresergebnis
1.3.1 Fehlbeträge aus Vorjahren
1.3.2 Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag mit Angabe des Betrages der Vorbelastung aus Haushaltsresten für Aufwendungen
1.4 Sonderposten
1.4.1 Investitionszuweisungen und -zuschüsse
1.4.2 Beiträge und ähnliche Entgelte
1.4.3 Gebührenausgleich
1.4.5 Erhaltene Anzahlungen auf Sonderposten
1.4.6 Sonstige Sonderposten
- Schulden
2.1 Geldschulden
2.1.1 Anleihen
2.1.2 Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen
2.1.3 Liquiditätskredite
2.1.4 Sonstige Geldschulden
2.2 Verbindlichkeiten aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften
2.3 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
2.4 Transferverbindlichkeiten
2.4.1 Finanzausgleichverbindlichkeiten
2.4.2 Verbindlichkeiten aus Zuweisungen und Zuschüssen für laufende Zwecke
2.4.3 Verbindlichkeiten aus Schuldendiensthilfen
2.4.4 Soziale Leistungsverbindlichkeiten
2.4.5 Verbindlichkeiten aus Zuweisungen und Zuschüssen für Investitionen
2.4.6 Steuerverbindlichkeiten
2.4.7 Andere Transferverbindlichkeiten
2.5 Sonstige Verbindlichkeiten
2.5.1 Durchlaufende Posten
2.5.1.1 Verrechnete Mehrwertsteuer
2.5.1.2 Abzuführende Lohn- und Kirchensteuer
2.5.1.3 Sonstige durchlaufende Posten
2.5.2 Abzuführende Gewerbesteuer
2.5.3 Empfangene Anzahlungen
2.5.4 Andere sonstige Verbindlichkeiten
3.1 Pensionsrückstellungen und ähnliche Verpflichtungen
3.2 Rückstellungen für Altersteilzeitarbeit und ähnliche Maßnahmen
3.3 Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung
3.4 Rückstellungen für die Rekultivierung und Nachsorge geschlossener Abfalldeponien
3.5 Rückstellungen für die Sanierung von Altlasten
3.6 Rückstellungen im Rahmen des Finanzausgleichs und von Steuerschuldverhältnissen
3.7 Rückstellungen für drohende Verpflichtungen aus Bürgschaften, Gewährleistungen und anhängigen
Gerichtsverfahren
3.8 Andere Rückstellungen
- Passive Rechnungsabgrenzung.
2 Die Bewertungsrücklage nach Satz 1 Nr. 1.2.3 wird nur bei einer Vermögenstrennung ausgewiesen.
(5) 1 Unter der Bilanz werden, sofern sie nicht auf der Passivseite auszuweisen sind, die Vorbelastungen künftiger Haushaltsjahre vermerkt, insbesondere Haushaltsreste, Bürgschaften, Gewährleistungsverträge, in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen und Verpflichtungen aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften sowie über das Haushaltsjahr hinaus gestundete Beträge. 2 Jede Art der Vorbelastung darf in einem Betrag zusammengefasst angegeben werden.
§ 55
Anhang
(1) 1 In den Anhang des Jahresabschlusses werden diejenigen Angaben aufgenommen, die zu den einzelnen Posten der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung sowie der Vermögensrechnung und der Bilanz zum Verständnis sachverständiger Dritter notwendig oder vorgeschrieben sind. 2 Dabei werden die wichtigsten Ergebnisse des Jahresabschlusses und erhebliche Abweichungen der Jahresergebnisse von den Haushaltsansätzen erläutert.
(2) Im Anhang werden insbesondere angegeben und erläutert:
- die auf die Posten der Ergebnisrechnung sowie der Vermögensrechnung und der Bilanz angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden,
- Abweichungen von den bisher angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden mit Begründung, wobei deren Einfluss auf die Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage gesondert darzustellen ist,
- Art und Höhe der wesentlichen außerordentlichen Erträge und Aufwendungen,
- Angaben über die Einbeziehung von Zinsen für Fremdkapital in die Herstellungswerte,
- Haftungsverhältnisse, die auch dann anzugeben sind, wenn ihnen gleichwertige Rückgriffsforderungen gegenüberstehen,
- Sachverhalte, aus denen sich finanzielle Verpflichtungen ergeben können, und
- noch nicht abgedeckte Fehlbeträge, die nach den einzelnen Jahren getrennt angegeben werden.
§ 56
Anlagen zum Anhang
(1) 1 In der Anlagenübersicht werden der Stand des immateriellen Vermögens, des Sachvermögens ohne Vorräte und geringwertige Vermögensgegenstände sowie des Finanzvermögens ohne Forderungen jeweils zu Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres, die Zu- und Abgänge sowie die Zuschreibungen und Abschreibungen dargestellt. 2 Satz 1 gilt für die Darstellung des realisierbaren Vermögens entsprechend.
3 Die Gliederung der Anlagenübersicht richtet sich nach der Bilanz.
(2) 1 In der Forderungsübersicht werden die Forderungen der Gemeinde dargestellt. 2 Es wird jeweils der Gesamtbetrag am Abschlusstag unter Angabe der Restlaufzeit, gegliedert in Betragsangaben für Forderungen mit Restlaufzeiten bis zu einem Jahr, von über einem bis fünf Jahren und von mehr als fünf Jahren sowie der Gesamtbetrag am vorherigen Abschlusstag angegeben. 3 Die Gliederung der Forderungsübersicht richtet sich nach der Bilanz.
(3) 1 In der Schuldenübersicht werden die Schulden der Gemeinde nachgewiesen. 2 Es werden der Gesamtbetrag zu Beginn und am Ende des Haushaltsjahres, gegliedert in Betragsangaben mit Restlaufzeiten bis zu einem Jahr, von über einem bis fünf Jahren und von mehr als fünf Jahren, angegeben. 3 Die Gliederung der Schuldenübersicht richtet sich nach der Bilanz.
(4) 1 Dem Anhang werden, soweit das abgabenrechtlich zur Berücksichtigung von Abschreibungserlösen bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes erforderlich ist, Nebenrechnungen zur Ermittlung und Verwendung der aus speziellen Entgelten für die Inanspruchnahme leitungsgebundener Einrichtungen gedeckten Abschreibungen beigefügt. 2 Fallen in einem Teilhaushalt oder in einem Budget wegen der nach abgabenrechtlichen Vorschriften zulässigen Kalkulation von Abschreibungen auf der Basis von Wiederbeschaffungszeitwerten höhere Gebühreneinzahlungen an, als das nach der Kalkulation von Abschreibungen nach Anschaffungs- oder Herstellungswerten der Fall wäre, so werden die Unterschiedsbeträge in Nebenrechnungen dargestellt und diese dem Anhang beigefügt.
§ 57
Rechenschaftsbericht
(1) 1 Im Rechenschaftsbericht werden, den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend, der Verlauf der Haushaltswirtschaft und die finanzwirtschaftliche Lage der Gemeinde dargestellt. 2 Dabei wird eine Bewertung der Jahresabschlussrechnungen vorgenommen.
(2) Der Rechenschaftsbericht soll auch
- Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Haushaltsjahres eingetreten sind, und
- zu erwartende mögliche finanzwirtschaftliche Risiken für die Aufgabenerfüllung von besonderer Bedeutung darstellen.
§ 58
Konsolidierungsbericht
(1) Der Konsolidierungsbericht umfasst
- einen Gesamtüberblick, bestehend aus
- a) einer Darstellung der wirtschaftlichen und finanziellen Gesamtlage der Gemeinde und
- b) den Mindestangaben, die für den Beteiligungsbericht nach § 116a NGO vorgeschrieben sind;
- Erläuterungen des konsolidierten Gesamtabschlusses, bestehend aus
- a) Informationen zur Abgrenzung des Konsolidierungskreises und zu den angewandten Konsolidierungsmethoden,
- b) Erläuterungen zu den einzelnen Positionen des konsolidierten Gesamtabschlusses sowie den Nebenrechnungen und
- c) Einzelangaben zur Zusammensetzung wesentlicher globaler Jahresabschlusspositionen;
- einen Ausblick auf die künftige Entwicklung, insbesondere
- a) Angaben über Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss der Konsolidierungsperiode eingetreten sind, und
- b) Angaben über die erwartete Entwicklung wesentlicher Rahmenbedingungen, insbesondere über die finanziellen und wirtschaftlichen Perspektiven und Risiken.
(2) Für die Angaben zum nicht konsolidierten Beteiligungsbesitz gilt § 116a NGO entsprechend.
Zehnter Abschnitt
Schlussvorschriften
§ 59
Begriffsbestimmungen
- Abschreibungen:
buchmäßige Abbildung der Wertminderung von längerfristig dienenden abnutzbaren Vermögensgegenständen im Haushaltsjahr;
Summe der Vermögensgegenstände in der Bilanz, die die Mittelverwendung abbilden;
monetärer Wert der von der Gemeinde selbst hergestellten Vermögensgegenstände für die eigene Aufgabenerledigung;
in Geld bewerteter Werteverzehr durch Verbrauch oder Abnutzung von Gütern und Dienstleistungen in einem Haushaltsjahr;
- Ausgaben:
Auszahlungen und das Entstehen von Schulden sowie Forderungsminderungen;
- Außerordentliche Aufwendungen und Erträge:
ungewöhnliche, selten vorkommende oder periodenfremde Aufwendungen und Erträge, insbesondere Aufwendungen und Erträge aus Vermögensveräußerung sowie Erträge aus der Herabsetzung von Schulden und Rückstellungen, außer bei Abgaben, bei abgabeähnlichen Entgelten, bei allgemeinen Zuweisungen, bei außerplanmäßigen Abschreibungen wegen unterlassener Instandhaltung und bei Rückzahlungen;
- Außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen:
Aufwendungen oder Auszahlungen, für deren Zweck im Haushalt keine Ermächtigungen veranschlagt und keine aus Vorjahren übertragenen Ermächtigungen verfügbar sind;
- Auszahlungen: Abfluss von Bar- und Buchgeld;
- Barwert:
durch Abzinsung errechneter gegenwärtiger Wert einer für die Zukunft erwarteten einzelnen Zahlung oder einer Zahlungsreihe;
- Baumaßnahme:
Ausführung eines Neu-, Erweiterungs- oder Umbaus sowie die bauliche Instandsetzung, soweit sie nicht der Unterhaltung der baulichen Anlage dient;
Berücksichtigung des Wertes von Mehr- oder Minderbeständen in der Bilanz sowie Mehr- oder Mindererträgen in der Ergebnisrechnung, wenn Herstellungs- und Absatzmenge bei Eigenerzeugnissen am Jahresschluss nicht übereinstimmen;
ein Bilanzposten auf der Passivseite, in dem im Fall der Vermögenstrennung der Unterschiedsbetrag zwischen dem Ergebnis der Bewertung des realisierbaren Vermögens nach den Veräußerungswerten und dem Ergebnis der Bewertung dieses Vermögens nach Anschaffungs- oder Herstellungswerten nachgewiesen wird;
unterstützendes Instrument für Führungs- und Entscheidungsträger zur Steuerung und Kontrolle der Wirtschaftsführung, mit dem durch die Bereitstellung und Auswertung geeigneter Informationen, insbesondere aus dem Rechnungswesen, das Erreichen gesetzter Ziele gesichert werden soll;
- Durchlaufende Zahlungen:
Beträge, die für einen Dritten lediglich angenommen oder ausgezahlt werden;
- Einnahmen:
Einzahlungen und das Entstehen von Forderungen sowie Schuldenminderungen;
- Einzahlungen: tatsächlicher Zufluss von Bar- und Buchgeld;
- Erträge:
in Geld bewertete Wertezuwächse für Güter und Dienstleistungen in einem Haushaltsjahr;
- Forderungen:
in Geld bewertete Ansprüche;
- Funktional begrenzter Aufgabenbereich:
Verwaltungseinheit, in der Regel mit Einrichtungs-, Betriebs- oder Unternehmenscharakter, der zusammengehörige Produkte zugeordnet sind und die dezentral geleitetet wird;
- Haftungsverhältnisse:
Verpflichtungen aus Bürgschaften und Gewährleistungsverträgen und aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten sowie aus ähnlichen Rechtsgeschäften;
Haushaltsermächtigungen, die in das folgende Haushaltsjahr übertragen werden;
einschränkende oder erweiternde Bestimmungen zu Ansätzen des Haushaltsplans;
- Innere Darlehen:
die vorübergehende Inanspruchnahme von Mitteln der Sondervermögen ohne Sonderrechnung als Deckungsmittel für Investitionstätigkeit im Finanzhaushalt;
- Investitionen:
Verwendung von Finanzmitteln für die Veränderung des Bestandes längerfristig dienender Güter, außer für geringwertige Vermögensgegenstände;
- Investitionsförderungsmaßnahmen:
Gewährung von Zuweisungen, Zuschüssen und Darlehen für Investitionen Dritter und für Investitionen bei den Sondervermögen mit Sonderrechnung;
- Investitionstätigkeit:
Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen;
- Kassenanordnungen:
förmliche Anordnungen der die Haushaltsansätze bewirtschaftenden Verwaltungsstellen gegenüber der Gemeindekasse im Rahmen der Zahlungsanweisung;
- Kennzahlen:
steuerungsrelevante, in Vergleichszahlen ausgedrückte Indikatoren für die Wirtschaftlichkeit eines Produktes und zur Abbildung des Grades der Zielerreichung;
- Konsolidierung:
Zusammenfassung der Jahresabschlüsse der Gemeinde und der in § 100 Abs. 4 NGO genannten Aufgabenträger zu einem konsolidierten Gesamtabschluss;
in Geld bewerteter Werteverzehr durch Verbrauch oder Abnutzung von Gütern und Dienstleistungen zur Leistungserstellung in einer bestimmten Periode;
Verfahren, in dem Kosten und Leistungen erfasst und nach Kostenarten verursachergerecht zum Zweck spezieller Auswertungen auf die Kostenstellen verteilt und Kostenträgern zugeordnet werden;
- Kredit:
das unter der Verpflichtung zur Rückzahlung von Dritten oder von Sondervermögen mit Sonderrechnung aufgenommene Geldkapital als endgültiges Deckungsmittel;
- Leistungen:
bewertbare Arbeitsergebnisse einer Verwaltungseinheit, die zur Aufgabenerfüllung erzeugt werden;
- liquide Mittel:
flüssige Mittel, bestehend aus dem Bargeld, den Guthaben auf laufenden Konten bei Kreditinstituten sowie Schecks und Geldanlagen aus dem Kassenbestand;
- Liquidität:
Fähigkeit der Gemeinde, zu jeder Zeit ihren Zahlungsverpflichtungen termingerecht und vollständig nachzukommen;
- Liquiditätskredite:
Kredite zur Überbrückung des verzögerten Eingangs von Deckungsmitteln durch in der Regel kurzfristige Bankverbindlichkeiten, insbesondere Kontokorrentkredite, soweit keine anderen Mittel zur Verfügung stehen;
- Niederschlagung:
befristete oder unbefristete Zurückstellung der Weiterverfolgung eines fälligen Anspruchs ohne Verzicht auf den Anspruch selbst;
Summe der Finanzmittel in der Bilanz, die die Mittelherkunft abbilden;
Zusammenfassung von Leistungen nach sachlichen Gesichtspunkten, die von einer Verwaltungseinheit für andere Stellen erbracht werden und Ressourcenverbrauch verursachen;
Zusammenfassung von Produktgruppen nach sachlichen Gesichtspunkten;
Zusammenfassung von Produkten nach sachlichen Gesichtspunkten;
- Rücklagen:
in der Nettoposition gesetzlich oder freiwillig für bestimmte Zwecke separierte Überschüsse aus der Ergebnisrechnung zur Zukunftssicherung;
- Teilwertverfahren:
Ermittlung des Wertes für ein einzelnes Wirtschaftsgut, den ein Erwerber eines ganzen Betriebes bei dessen Fortführung im Rahmen des Gesamtkaufpreises ansetzen würde;
- Tilgung:
- a) ordentliche Tilgung:
die Leistung des im Haushaltsjahr zurückzuzahlenden Betrages bis zu der in den Rückzahlungsbedingungen festgelegten Mindesthöhe,
- b) außerordentliche Tilgung:
die über die ordentliche Tilgung hinausgehende Rückzahlung einschließlich Umschuldung;
- Transferaufwendungen:
Übertragungen von Ressourcen auf Dritte ohne Gegenleistungsverpflichtung;
- Transferauszahlungen:
Abfluss von Geld an Dritte ohne Gegenleistungsverpflichtung;
- Transfereinzahlungen:
Geldzufluss von Dritten ohne Gegenleistungsverpflichtung;
- Transfererträge:
Ersatz von Ressourcen durch Dritte;
- Überplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen:
Aufwendungen oder Auszahlungen, die die Ermächtigungen im Haushaltsplan und die übertragenen Ermächtigungen aus Vorjahren übersteigen;
die nach § 100 Abs. 4 NGO konsolidierungspflichtigen Einrichtungen und Unternehmen unter beherrschendem Einfluss der Gemeinde;
- Zahlungsmittel:
Bargeld, Schecks und Guthaben auf Bankkonten einschließlich nicht ausgeschöpfter Liquiditätskredite;
- Ziele:
Zustände und Wirkungen, die in einem bestimmten Zeitraum erreicht werden sollen und durch Größenvorgaben beschrieben werden.
§ 60
Erste Eröffnungsbilanz
(1) Für die Eröffnungsbilanz zu Beginn des ersten Haushaltsjahres nach den Regeln der kommunalen Doppik gelten die Vorschriften zur Inventur, zum Inventar, zu Ansatz und Bewertung des Vermögens und der Schulden und zur Bilanz nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6.
(2) Bei der Inventur kann auf die Erfassung von beweglichen Vermögensgegenständen, deren Anschaffungs- oder Herstellungswerte den Einzelwert von 5 000 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht überschreiten, verzichtet werden.
(3) Die Erfassung von abgeschriebenen beweglichen Vermögensgegenständen kann unterbleiben.
(4) Die Inventur darf abweichend von § 37 Abs. 1 vor dem Eröffnungsstichtag durchgeführt werden, wenn durch eine Fortschreibung gesichert ist, dass der Bestand zum Eröffnungsstichtag auch ohne weitere Inventur festgestellt werden kann.
(5) Auf eine Aktivierung geleisteter Investitionszuweisungen und -zuschüsse kann verzichtet werden.
(6) 1 Der Bodenwertanteil für Grundstücke, die vor dem Jahr 2000 entgeltlich erworben oder der Gemeinde unentgeltlich übertragen wurden, kann auch mit einem Zeitwert angesetzt werden, der sich an dem für das Jahr 2000 geltenden Bodenrichtwert orientiert, wenn die Ermittlung von Anschaffungswerten unvertretbar aufwändig wäre. 2 Satz 1 gilt für die ab dem Jahr 2000 unentgeltlich übertragenen Grundstücke entsprechend.
§ 61
Berichtigung der ersten Eröffnungsbilanz
(1) 1 Ergibt sich bei der Aufstellung späterer Jahresabschlüsse, dass in der ersten Eröffnungsbilanz eine Bilanzposition, ausgenommen die Nettoposition, zu Unrecht nicht angesetzt oder mit einem unzutreffenden Wert versehen worden ist, so wird, wenn es sich um einen wesentlichen Betrag handelt, der unterlassene Ansatz in der späteren Bilanz nachgeholt oder der Wertansatz berichtigt. 2 Zwischenzeitliche Jahresabschlüsse werden nicht berichtigt.
(2) 1 Die Berichtigung wird entsprechend ihrer Auswirkung bei der Bilanzposition für die Nettoposition, bei der Bewertungsrücklage oder bei dem Sonderposten Bewertungsausgleich angebracht. 2 Die Eröffnungsbilanz gilt dann als geändert. 3 Die Berichtigung wird im Anhang der Bilanz erläutert, in der die Berichtigung vorgenommen wird. 4 Eine Berichtigung ist zur nachträglichen Ausübung von Wahlrechten oder Ermessensspielräumen nicht zulässig.
(3) Eine Berichtigung kann letztmals im vierten der Eröffnungsbilanz folgenden Jahresabschluss vorgenommen werden.
(4) 1 Gemeinden, die nach § 43 Abs. 3 in der vor dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen in der ersten Eröffnungsbilanz gebildet haben, ändern in der späteren Bilanz den Wertansatz unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von fünf vom Hundert. 2 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend.
§ 62
In-Kraft-Treten, Übergangsvorschriften
(1) 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. 2 Gleichzeitig treten die Gemeindehaushaltsverordnung vom 17. März 1997 (Nds. GVBl. S. 90), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Mai 2003 (Nds. GVBl. S. 192), und die Gemeindekassenverordnung vom 17. März 1997 (Nds. GVBl. S. 99), geändert durch Verordnung vom 12. Mai 2003 (Nds. GVBl. S. 193), außer Kraft.
(2) Die kommunalen Körperschaften, deren Hauptorgane Beschlüsse nach Artikel 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuordnung des Gemeindehaushaltsrechts und zur Änderung gemeindewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 15. November 2005 (Nds. GVBl. S. 342) gefasst haben, wenden die in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorschriften für die Dauer der Gültigkeit dieser Beschlüsse weiterhin an.
(3) Für die Aufstellung von Nachtragshaushaltssatzungen und Jahresrechnungen, auf die Abwicklung der zugehörigen Verfahren, insbesondere der Rechnungsprüfung und der überörtlichen Prüfung für das Haushaltsjahr 2011 der Gemeinden, die das ab 1. Januar 2006 geltende Gemeindehaushaltsrecht erstmals für das Jahr 2012 anwenden, finden die in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorschriften weiterhin Anwendung, soweit diese Verfahren noch nach dem 31. Dezember 2011 durchgeführt werden.
(4) Soweit nach Artikel 6 Abs. 7 des Gesetzes zur Neuordnung des Gemeindehaushaltsrechts und zur Änderung gemeindewirtschaftsrechtlicher Vorschriften von der Aufstellung eines konsolidierten Gesamtabschlusses nach § 100 Abs. 4 bis 6 NGO abgesehen wird, ist § 48 Abs. 1 nur hinsichtlich des Jahresabschlusses anzuwenden und findet § 58 keine Anwendung.
(5) Auf die Angabe von Rechnungsergebnissen und Ansätzen der Vorjahre bei der Veranschlagung im Haushaltsplan kann in den Fällen verzichtet werden, in denen sich die Rechnungsergebnisse und Ansätze aus einem Haushaltsjahr ergeben, in dem die Haushaltswirtschaft auf der Grundlage kameralistischer Buchführung geführt worden ist, und soweit die Umsetzung in neues Recht mit unvertretbar hohem Aufwand verbunden wäre.
(6) Noch nicht abgedeckte Sollfehlbeträge aus kameralem Abschluss werden im Anhang zum Jahresabschluss nach Jahren getrennt angegeben und erläutert.