Erster Abschnitt (§§ 97 bis 102)

NKomVG

Erster Abschnitt
Bildung und Aufgaben von Samtgemeinden

§ 97 Grundsatz

1 Gemeinden eines Landkreises, die mindestens 400 Einwohnerinnen und Einwohner haben, können zur Stärkung der Verwaltungskraft Samtgemeinden bilden. 2 Eine Samtgemeinde soll mindestens 7 000 Einwohnerinnen und Einwohner haben.

§ 98 Aufgaben

(1) 1 Die Samtgemeinden erfüllen die folgenden Aufgaben des eigenen Wirkungskreises ihrer Mitgliedsgemeinden:

  1. die Aufstellung der Flächennutzungspläne,
  2. die Trägerschaft der allgemeinbildenden öffentlichen Schulen nach Maßgabe des Niedersächsischen Schulgesetzes, die Erwachsenenbildung und die Einrichtung und Unterhaltung der Büchereien, die mehreren Mitgliedsgemeinden dienen,
  3. die Errichtung und Unterhaltung der Sportstätten, die mehreren Mitgliedsgemeinden dienen, und der Gesundheitseinrichtungen sowie die Altenbetreuung,
  4. die Aufgaben nach dem Niedersächsischen Brandschutzgesetz,
  5. den Bau und die Unterhaltung der Gemeindeverbindungsstraßen,
  6. die in § 13 für die Anordnung eines Anschluss- oder Benutzungszwangs genannten Aufgaben,
  7. die Hilfe bei Verwaltungsangelegenheiten (§ 37) und
  8. die Aufgaben nach dem Niedersächsischen Gesetz über gemeindliche Schiedsämter.

2 Die Samtgemeinden erfüllen ferner die Aufgaben des eigenen Wirkungskreises, die ihnen von allen Mitgliedsgemeinden oder mit ihrem Einvernehmen von einzelnen Mitgliedsgemeinden übertragen werden. 3 Die Übertragung einer Aufgabe nach den Sätzen 1 und 2 schließt die Befugnis der Samtgemeinde ein, Satzungen und Verordnungen zu erlassen, die erforderlich sind, um diese Aufgabe zu erfüllen. 4 Die finanziellen Folgen einer Aufgabenübertragung von nur einzelnen Mitgliedsgemeinden sind durch Vereinbarungen zu regeln. 5 Die Samtgemeinden können anstelle von Mitgliedsgemeinden im Einvernehmen mit dem örtlichen Träger der Jugendhilfe Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe wahrnehmen.

(2) 1 Die Samtgemeinden erfüllen die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises der Mitgliedsgemeinden. 2 Sie erfüllen auch diejenigen Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises, die Gemeinden obliegen, deren Einwohnerzahl derjenigen der Samtgemeinde entspricht. 3 Rechtsvorschriften, nach denen Aufgaben unter bestimmten Voraussetzungen auf Gemeinden übertragen werden können, gelten für Samtgemeinden entsprechend.

(3) Rechtsvorschriften, die die gemeinsame Erfüllung von Aufgaben ausschließen oder dafür eine besondere Rechtsform vorschreiben, bleiben unberührt.

(4) Die Samtgemeinden unterstützen die Mitgliedsgemeinden bei der Erfüllung von deren Aufgaben und der Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen an die digitale Verwaltung; in Angelegenheiten von grundsätzlicher oder besonderer wirtschaftlicher Bedeutung bedienen sich die Mitgliedsgemeinden der fachlichen Beratung durch die Samtgemeinde.

(5) 1 Die Samtgemeinden führen die Kassengeschäfte der Mitgliedsgemeinden und veranlagen und erheben für diese die Gemeindeabgaben und die privatrechtlichen Entgelte. 2 Sie können für ihre Mitgliedsgemeinden Kredite (§ 120 Abs. 1 Satz 1) aufnehmen und bewirtschaften. 3 Richten sie ein Rechnungsprüfungsamt ein, so tritt dieses für die Mitgliedsgemeinden an die Stelle des Rechnungsprüfungsamts des Landkreises (§ 153 Abs. 3).

(6) 1 Die Mitgliedsgemeinden legen ihre Haushaltssatzungen der Kommunalaufsichtsbehörde über die Samtgemeinde vor. 2 Die Samtgemeinde leitet die Haushaltssatzung innerhalb von zwei Wochen weiter.

(7) 1 Die Samtgemeinde und ihre Mitgliedsgemeinden regeln eine Aufnahme und Bewirtschaftung von Krediten (§ 120 Abs. 1 Satz 1) durch die Samtgemeinde und die Verrechnung von Kreditzinsen sowie eine gemeinsame Bewirtschaftung ihrer Liquiditätskredite (§ 122) und die gegenseitige Verrechnung von Liquiditätskreditzinsen durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung. 2 Für die Geldanlage (§ 124 Abs. 2 Satz 2) gilt Satz 1 entsprechend.

§ 99 Hauptsatzung

(1) Die Hauptsatzung einer Samtgemeinde muss auch Folgendes bestimmen:

  1. die Mitgliedsgemeinden,
  2. den Namen der Samtgemeinde und den Sitz ihrer Verwaltung und
  3. die Aufgaben, die der Samtgemeinde nach § 98 Abs. 1 Satz 2 von den Mitgliedsgemeinden übertragen worden sind.

(2) Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass für die Aufnahme und das Ausscheiden von Mitgliedsgemeinden die Zustimmung einer Mehrheit der Mitgliedsgemeinden erforderlich ist.

(3) Änderungen der Hauptsatzung werden vom Samtgemeinderat mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen.

§ 100 Neubildung einer Samtgemeinde

(1) 1 Zur Bildung einer neuen Samtgemeinde vereinbaren die künftigen Mitgliedsgemeinden die Hauptsatzung der Samtgemeinde. 2 Gründe des öffentlichen Wohls dürfen dem nicht entgegenstehen. 3 Die Samtgemeinde kann nur

  1. mindestens zehn Monate vor dem Beginn oder
  2. zum Beginn

der nachfolgenden allgemeinen Wahlperiode gebildet werden. 4 Der Zeitpunkt ist in der Hauptsatzung zu bestimmen. 5 Eine Erhöhung der Mitgliederzahl im Samtgemeinderat (§ 46 Abs. 5) ist in der Hauptsatzung zu regeln. 6 Für Ratsbeschlüsse der künftigen Mitgliedsgemeinden über die Vereinbarung der Hauptsatzung ist jeweils die Mehrheit der Mitglieder des Rates erforderlich. 7 Die künftigen Mitgliedsgemeinden können Vereinbarungen insbesondere über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung, die Rechtsnachfolge, das neue Ortsrecht und die Verwaltung treffen. 8 Kommen Vereinbarungen nach Satz 7 nicht zustande oder sind weitere Angelegenheiten zu regeln, so trifft die Kommunalaufsichtsbehörde die erforderlichen Bestimmungen.

(2) 1 Die Hauptsatzung und die Bestimmungen nach Absatz 1 Sätze 7 und 8 werden von der Kommunalaufsichtsbehörde nach § 11 verkündet. 2 In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 2 soll die Hauptsatzung mindestens zehn Monate vor dem Beginn der nachfolgenden allgemeinen Wahlperiode verkündet werden.

(3) Wird in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 1 die Hauptsatzung erst verkündet, nachdem der in ihr bestimmte Zeitpunkt für die Bildung der Samtgemeinde überschritten ist, so ist die Samtgemeinde am ersten Tag des Monats gebildet, der auf die Verkündung folgt.

(4) Für die Neubildung einer Samtgemeinde und für die Bestimmungen nach Absatz 1 Sätze 7 und 8 gilt § 27 entsprechend.

(5) Das Beamtenverhältnis der Samtgemeindebürgermeisterin oder des Samtgemeindebürgermeisters wird nicht vor dem Zeitpunkt begründet, an dem die neue Samtgemeinde gebildet ist.

(6) 1 Neu gebildete Samtgemeinden übernehmen ihre Aufgaben, sobald die Stelle der Samtgemeindebürgermeisterin oder des Samtgemeindebürgermeisters besetzt ist, spätestens jedoch am ersten Tag des sechsten Monats, nachdem die Hauptsatzung in Kraft getreten ist. 2 Der Zeitpunkt, an dem die Aufgaben übernommen werden, ist öffentlich bekannt zu machen.

§ 101 Zusammenschließen von Samtgemeinden

(1) 1 Das für Inneres zuständige Ministerium kann durch Verordnung Samtgemeinden eines Landkreises zu einer neuen Samtgemeinde zusammenschließen, wenn diese Samtgemeinden die Hauptsatzung der neuen Samtgemeinde vereinbart haben und die Mitgliedsgemeinden der Vereinbarung der Hauptsatzung der neuen Samtgemeinde zugestimmt haben. 2 Gründe des öffentlichen Wohls dürfen dem nicht entgegenstehen. 3 § 100 Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend. 4 Vor dem Zusammenschließen sind die Mitgliedsgemeinden sowie ihre Einwohnerinnen und Einwohner anzuhören. 5 Die Beschlüsse über die Vereinbarung der Hauptsatzung erfordern die Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Samtgemeinderates. 6 Die Zustimmung der Mitgliedsgemeinden nach Satz 1 ist gegenüber der Samtgemeinde vor Ablauf von sechs Monaten nach Abschluss der Vereinbarung zu erklären; § 100 Abs. 1 Satz 6 gilt entsprechend.

(2) 1 Samtgemeinden können abweichend von Absatz 1 Satz 1 ohne die Zustimmung einzelner Mitgliedsgemeinden zusammengeschlossen werden, wenn bei einer der Samtgemeinden eine besonders schwierige Haushaltslage vorliegt und Gründe des öffentlichen Wohls den Zusammenschluss rechtfertigen. 2 Für die Verordnung ist in diesem Fall die Zustimmung des Landtags erforderlich. 3 Aufgaben, die eine einzelne Mitgliedsgemeinde nach § 98 Abs. 1 Satz 2 übertragen hatte, gehen auf die neue Samtgemeinde nur dann über, wenn die Mitgliedsgemeinde dem nicht widerspricht.

(3) 1 Die neue Samtgemeinde kann nur

  1. mindestens zehn Monate vor dem Beginn oder
  2. zum Beginn

der nachfolgenden allgemeinen Wahlperiode gebildet werden. 2 Der Zeitpunkt ist in der Verordnung zu bestimmen.

(4) 1 Die beteiligten Samt- und Mitgliedsgemeinden können Vereinbarungen insbesondere über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung, die Rechtsnachfolge, das neue Ortsrecht und die Verwaltung treffen; § 100 Abs. 1 Satz 8 und § 27 gelten entsprechend. 2 Die bisherigen Samtgemeinden sind mit der Bildung der neuen Samtgemeinde aufgelöst. 3 Die neue Samtgemeinde ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Samtgemeinden, soweit nicht nach Satz 1 etwas anderes bestimmt ist.

(5) 1 Die Hauptsatzung der neuen Samtgemeinde und die Bestimmungen nach Absatz 4 Satz 1 sind von der Kommunalaufsichtsbehörde nach § 11 zu verkünden. 2 In den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 2 soll die Verordnung mindestens zehn Monate vor dem Beginn der nachfolgenden allgemeinen Wahlperiode verkündet werden. 3 § 100 Abs. 5 gilt entsprechend.

§ 102 Umbildung einer Samtgemeinde

(1) Eine Änderung der Hauptsatzung, durch die eine Gemeinde aus der Samtgemeinde ausscheidet oder in die Samtgemeinde aufgenommen wird (Umbildung einer Samtgemeinde), ist nur zulässig, wenn die Gemeinde einverstanden ist und Gründe des öffentlichen Wohls dem nicht entgegenstehen; § 100 Abs. 1 Sätze 3 bis 6 gilt entsprechend.

(2) Wird eine Mitgliedsgemeinde in eine Gemeinde, die der Samtgemeinde nicht angehört, eingegliedert oder mit ihr zusammengeschlossen, so scheidet sie aus der Samtgemeinde aus.

(3) 1 Die Samtgemeinde und die aufzunehmende oder die ausscheidende Gemeinde haben durch eine Vereinbarung die Rechtsfolgen zu regeln, die sich aus der Umbildung ergeben. 2 § 100 Abs. 1 Satz 8, Abs. 2 und § 27 gelten entsprechend.