Est/GstGemAntV ND

Verordnung über den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer und an der Umsatzsteuer sowie über die Gewerbesteuerumlage

Vom 10. April 2000

Stand:
letzte berücksichtigte Änderung:  Verordnung vom 20. Juni 2022 (Nds. GVBl. S. 369)

Aufgrund der §§ 2, 4 Abs. 2, §§ 5, 5 b Abs. 1, § 5 e Abs. 2 und 3 und des § 6 Abs. 5 und 8 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung vom 6. Februar 1995 (BGBl. I S. 189), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2486), wird verordnet:

§ 1 Festsetzung der Schlüsselzahlen

(1) 1Der auf die Gemeinden entfallende Anteil an der Einkommensteuer wird nach den Schlüsselzahlen der Anlage 1 aufgeteilt. 2Der auf die Gemeinden entfallende Anteil an der Umsatzsteuer wird nach den Schlüsselzahlen der Anlage 2 aufgeteilt.

(2) In Fällen kommunaler Neugliederung sind bis zur Neufestsetzung der Schlüsselzahlen die Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden den neu- oder umgebildeten Gemeinden im Verhältnis der in sie aufgenommenen Einwohnerinnen und Einwohner zuzurechnen.

§ 2 Zahlungstermine für den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer und an der Umsatzsteuer

(1) Die Gemeinden erhalten auf ihren jeweiligen Anteil an der Einkommensteuer und an der Umsatzsteuer zum 15. Januar, 1. Februar, 15. März, 15. April, 1. Mai, 15. Juni, 15. Juli, 1. August, 15. September, 15. Oktober, 1. November und 15. Dezember des Erhebungsjahres Abschlagszahlungen in Höhe des Aufkommens des vorletzten vor dem Auszahlungstermin liegenden Monats.

(2) 1Zum 1. Februar des auf das Erhebungsjahr folgenden Jahres ist die Schlussabrechnung aufzustellen. 2Zu viel oder zu wenig gezahlte Beträge werden mit den Abschlagzahlungen nach Absatz 1 zum 1. Februar verrechnet.

§ 3 Zahlungstermine für den Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer

– gestrichen –

§ 4 Ausgleich wegen fehlerhaft ermittelter Schlüsselzahlen

(1) 1Ausgleichsbeträge (§ 4 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 5 d Abs. 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes) werden nach Ergänzungsschlüsselzahlen errechnet. 2Die Ergänzungsschlüsselzahlen geben an, um wie viel die in einer Dezimalzahl ausgedrückten Anteile der einzelnen Gemeinden in den Anlagen zu § 1 Abs. 1 zu hoch oder zu niedrig festgesetzt worden sind. 3Die Ergänzungsschlüsselzahlen sind auf neun Stellen hinter dem Komma zu runden. 4Sie werden von dem für Inneres zuständigen Ministerium (Fachministerium) festgesetzt und der Gemeinde mitgeteilt.

(2) Der Ausgleich findet jeweils zu den in den §§ 2 Abs. 1 genannten Terminen statt.

(3) Der Ausgleich unterbleibt, wenn die Ergänzungsschlüsselzahl weniger als 0,0000005 beträgt.

§ 5 Meldung der Gewerbesteuerumlage, Abschlagszahlungen, Verrechnung, Berichtigung von Fehlern

(1) Die von der Gemeinde abzuführende Gewerbesteuerumlage wird gegen die Anteile am Aufkommen der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer verrechnet.

(2) 1Die Gemeinden melden bis zum 10. Januar des auf das Erhebungsjahr folgenden Jahres die abzuführende Gewerbesteuerumlage sowie bis zum 10. April, 10. Juli und 10. Oktober die nach § 6 Abs. 7 Satz 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes zu leistenden Abschlagszahlungen sowie deren Berechnungsgrundlagen der Landesstatistikbehörde und beachten dabei deren Hinweise für die Gestaltung der Meldungen. 2Die kreisangehörigen Gemeinden übersenden dem Landkreis eine Durchschrift der Meldungen.3Die Gemeinden in der Region Hannover übersenden dieser eine Durchschrift der Meldungen. 4Die Meldungen nach Satz 1 und die Übersendungen nach den Sätzen 2 und 3 sollen elektronisch erfolgen.

(3) 1Werden Fehler in der Berechnung der Umlage festgestellt, so sind die Rückerstattungs- oder Nachzahlungsbeträge unverzüglich der Landesstatistikbehörde unter Angabe der Berechnungsgrundlagen zu melden und spätestens zum nächsten Termin nach § 6 Abs. 7 Sätze 1 und 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes auszugleichen. 2Absatz 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 6 Gemeindefreie Gebiete

Gemeindefreie Gebiete werden hinsichtlich der Beteiligung an der Einkommensteuer und an der Umsatzsteuer sowie der Heranziehung zur Gewerbesteuerumlage den Gemeinden gleichgestellt.

§ 7

1§ 2 Abs. 2 findet für das Erhebungsjahr 2020 in Bezug auf die Umsatzsteuer keine Anwendung. 2Die Anteile der Gemeinden an der Umsatzsteuer für das vierte Kalendervierteljahr 2020 sind zum 1. Mai 2021 abzurechnen. 3Zu viel oder zu wenig gezahlte Beträge können mit den Abschlagzahlungen nach § 2 Abs. 1 zu diesem Termin verrechnet werden.

§ 8 In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2000 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

  1. die Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage vom 7. September 1982 (Nds. GVBl. S. 347), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Mai 1997 (Nds. GVBl. S. 131),
  2. die Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer vom 18. März 1998 (Nds. GVBl. S. 286).

Hannover, den 10. April 2000

Die Niedersächsische Landesregierung

Gabriel

Bartling

Nicht abgedruckt:

  • Anlage 1 – Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer – Gebietsstand: 1. Januar 2021 –
  • Anlage 2 – Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer – Gebietsstand: 1. Januar 2021 –