Empfehlungen und Hinweise des Arbeitskreises NKR

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Kontierungshandbuch Produktrahmenplan

Fachverband der Kämmerer in Niedersachsen e. V.
Arbeitskreis „Neues Kommunales Rechnungswesen (NKR)“

Empfehlungen und Hinweise des Arbeitskreises NKR

Stand: 15.12.2017

Die Empfehlungen des Arbeitskreises werden an dieser Stelle nicht mehr aktualisiert. Die jeweils aktuelle Fassung ist exklusiv für seine Mitglieder über die Homepage des Fachverbands der Kämmerer in Niedersachsen e.V. aufrufbar.

Bauland (kommunales), Sonderposten

Rechtsnorm: §§ 47 II, 44 V KomHKVO

Nach § 60 Nr. 6 KomHKVO sind bei Vermögensveräußerungen von Grundstücken Verkaufserlöse oberhalb des Buchwertes als außerordentlicher Ertrag zu planen und zu buchen. Da mit dem Verkaufspreis auch „Zukunftsinvestitionen“ (Kindergarten, Schulen, Jugendeinrichtungen etc.) finanziert und diese Zukunftsinvestitionen abgeschrieben werden, fehlt ein laufender ordentlicher Ertrag in den folgenden Jahren als Gegenposition. Diese Investitionen wurden durch Dritte über den Kaufpreis finanziert und es sollte eine „Doppelbelastung der Dritten“ vermieden werden.

Als „Zukunftsinvestition“ könnten Maßnahmen kalkuliert werden, die auch in einem städtebaulichen Vertrag nach BauGB einem Dritten übertragen werden könnten. In der Regel werden diese Maßnahmen nach Beendigung der Erschließung und Veräußerung der Grundstücke durch den Erschließungsträger unentgeltlich auf die Kommune übertragen. Diese Vermögensgegenstände werden bei der Kommune aktiviert und gleichzeitig in Sonderposten (bei Grundstücken in Reinvermögen) passiviert.

Der Sonderposten „Zukunftsinvestitionen“ kann aufgrund der Kalkulation des Kaufpreises bestimmt werden und wird von der Vertretung z.B. über den Haushaltsplan beschlossen. Damit liegt eine Zweckbindung dieser Finanzmittel nach § 18 II KomHKVO vor. Nach Fertigstellung der „Zukunftsinvestition“ wird der Sonderposten nach § 44 V 1 KomHKVO aufgelöst.

Baustraßen

Rechtsnorm: §§ 47, 49 KomHKVO

Baustraßen z.B. in Neubaugebieten werden als Anlagen im Bau aktiviert und nicht abgeschrieben, da sie noch nicht fertiggestellt sind. In der Praxis kommt es aber vor, dass die Anlieger einen weiteren Ausbau und damit die Fertigstellung der Baustraße nicht wünschen. Sie wollen dadurch weitere Beiträge einsparen.

Sofern nach sechs Jahren keine Fertigstellung der Baustraße erfolgt ist, soll die Baustraße als „Straße minderer Qualität“ aktiviert und über eine festzulegende Nutzungsdauer abgeschrieben werden.

Wenn später doch noch ein Endausbau erfolgt, handelt es sich um nachträgliche Herstellungswerte. Die Nutzungsdauer ist zu überprüfen und ggf. anzupassen.

Beteiligungen

Rechtsnorm: § 128 IV NKomVG, § 47 II KomHKVO

Siehe Hinweise der AG Doppik vom 10.10.2006 bzw. 16.11.2006

Die Anteile an verbundenen Unternehmen bzw. die Beteiligung an Unternehmen darf nur mit dem Anschaffungswert nach § 47 II KomHKVO in der Bilanz aktiviert werden. Zum Anschaffungswert gehören das „Gezeichnete Kapital“ und die „Kapitalrücklage“ sowie die nachträglichen Anschaffungswerte und die Anschaffungsnebenkosten.

Die Gewinnrücklagen, der Gewinnvortrag bzw. der Verlustvortrag und der Jahresüberschuss bzw. der Jahresfehlbetrag gehören nicht zum Anschaffungswert.

Betrieb gewerblicher Art (Veranschlagung von Investitionen)

Rechtsnorm: § 113 NKomVG

Die Kommune baut ein Parkhaus (= Betrieb gewerblicher Art) für 3.200.000 € netto plus 19 v. H. Umsatzsteuer von 608.000 €, so dass die Baumaßnahme 3.808.000 € brutto kostet. Als Betrieb gewerblicher Art ist das Parkhaus vorsteuerabzugsberichtigt, d.h. die verauslagte Umsatzsteuer der Baufirmen wird als Vorsteuer (hier: 608.000 €) vom Finanzamt erstattet.

Der Nettobetrag von 3.200.000 € wird im Finanzhaushalt bei Konto 7871 veranschlagt und später der Statistik gemeldet. Dieser Betrag wird aktiviert und abgeschrieben.

Nur der Nettobetrag von 3.200.000 € ist kreditfinanzierungsfähig (§ 120 I NKomVG).

Die „verauslagte“ Umsatzsteuer wird als Vorsteuer im Finanzhaushalt bei Konto 7442 „Abzugsfähige Vorsteuer“ als Auszahlung geplant und gebucht. Die Erstattung der Vorsteuer vom Finanzamt wird bei Konto 6523 geplant und gebucht.

Ermächtigungsgrundlage im Finanzhaushalt für die Auftragserteilung ist der Nettobetrag von 3.200.000 € zuzüglich Auszahlungsansatz bei Konto 7442 für die Vorsteuer.

Betriebsvorrichtungen

Konto 071

Betriebsvorrichtungen dienen nicht der Nutzung des Gebäudes, sondern stehen in einer besonderen und unmittelbaren Beziehung zu dem auf dem Grundstück oder in dem Gebäude ausgeübten Verwaltungs- oder Gewerbebetrieb. Betriebsvorrichtungen sind als bewegliche Vermögensgegenstände zu behandeln, selbst dann, wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind (vgl. R 7.1 Abs. 3 EStR 2005 und Abgrenzungserlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 15.03.2006, BStBl I 2006 S. 314).

Auszahlungen für Betriebsvorrichtungen werden auf dem Konto 78311 geplant bzw. gebucht. Die Aktivierung erfolgt auf dem Konto 071.

Deckungsfähigkeit von Haushaltsresten

Rechtsnorm: § 19 I, II KomHKVO

Nach § 20 V KomHKVO dürfen die Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen nur in der erforderlichen Höhe übertragen werden. Die Gründe für die Übertragung sind im Rechenschaftsbericht darzulegen. An diese Festlegung im Jahresabschluss ist die Kommune in den kommenden Haushaltsjahren gebunden.

Eigenleistungen: Aktivierung, Kreditfinanzierung

Rechtsnorm: §§ 15 IV, 60 Nr. 3 KomHKVO

Aktivierungsfähige Eigenleistungen müssen im Haushaltsplan veranschlagt werden. Sie sind aber nicht kreditfinanzierungsfähig.

Einzelwertberichtigung von Sonderposten z.B. bei Erschließungsbeiträgen

Rechtsnorm: § 46 IV KomHKVO

Forderungen auf Erträge:

Die Forderungen werden gegen Ertrag gebucht und haben somit das Jahresergebnis verbessert. Nach dem Niederwertprinzip müssen bei zweifelhaften oder uneinbringlichen Forderungen Wertberichtigungen gebucht werden. Die AG Umsetzung Doppik hat auf der Sitzung vom 06.09.2007 beschlossen, dass bei der Wertberichtigung auf Forderungen grundsätzlich nach dem Bruttoprinzip zu verfahren ist.

Forderungen, die noch nicht als Ertrag gebucht sind (Empfehlung AK NKR):

Uneinbringliche oder zweifelhafte Forderungen in Sonderposten z.B. für Erschließungsbeiträge, die noch nicht als Ertrag aufgelöst wurden, werden nach dem Nettoprinzip berichtigt, da noch keine Erträge in der Ergebnisrechnung das Jahresergebnis verbessert haben. Daher sind diese Wertberichtigungen ergebnisneutral zu buchen.

Beispiele:

  1. uneinbringliche Forderung

Sonderposten X an Einzelwertberichtigung

Einzelwertberichtigung an Forderungen (Debitor)

  1. zweifelhafte Forderungen

Sonderposten X an Einzelwertberichtigung

und später:

Einzelwertberichtigung an Forderungen (Debitor)

Erbbaurecht

Rechtsnorm: § 120 VI NKomVG

Die Kommune ist Erbbaurechtsnehmer und zahlt den Erbbauzins an den Erbbaurechtsgeber (Grundstückseigentümer).

Nach dem Krediterlass gehört dieser Vorgang zu den kreditähnlichen Rechtsgeschäften, die der Genehmigung der Kommunalaufsicht bedürfen.

Der Anschaffungswert des Erbbaurechts (Notar-, Grundbuchgebühren usw.) wird aktiviert und über die Nutzungsdauer (Laufzeit des Erbbaurechts z. B. 99 Jahre) abgeschrieben.

Nach § 55 IV KomHKVO werden unter der Bilanz Vorbelastungen künftiger Haushaltsjahre vermerkt, sofern sie nicht auf der Passivseite auszuweisen sind. Dazu gehören u. a. Verpflichtungen aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften.

Die Erbbaurechtsverträge werden unter der Bilanz mit dem jährlichen zu zahlenden Erbbauzins ausgewiesen, also nicht in der Bilanz passiviert.

Feuerschutzsteuer: Buchung der Zuweisung

Rechtsnorm: §§ 18, 44 IV und V KomHKVO

Siehe Anlage 1:

Vermerk:

Buchung der Zuweisungen aus der Feuerschutzsteuer bei den Kommunen

Flurbereinigung

Rechtsnorm: § 44 IV KomHKVO

Finanzierung über „Kredit“:

  • Die Teilnehmergemeinschaft (TG) baut die Straße und finanziert den Anteil der Gemeinde über einen Kredit (Kreditnehmer ist die TG!). Damit hat die Gemeinde keine Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen (Passivkonto: 23xx).
  • Die Gemeinde erstattet den Schuldendienst der TG an die TG (verbindliche Zusage). Der Gemeindeanteil wird also in Raten nebst „Zinsen“ an die TG gezahlt.
  • Kreditähnliches Rechtsgeschäft (§ 120 VI NKomVG):
    Hier wird eine Zahlungsverpflichtung begründet, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommt und bedarf daher der Genehmigung der Kommunalaufsicht.
  • Veranschlagung im Haushaltsplan:
    Der Gemeindeanteil muss im Finanzhaushalt beim Straßenbau als Verpflichtungsermächtigung veranschlagt werden, soweit die „Tilgung der Raten für die Baukosten“ in den künftigen Haushaltsjahren erfolgt. Der „Zinsanteil“ gehört nicht dazu, da hier keine Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen vorliegen, sondern eine Kostenerstattung an die TG erfolgt.

Über die Laufzeit der Ratenzahlungen wird die Verpflichtungsermächtigung kassenwirksam. Dies können z.B. 25 Jahre sein. Nach § 119 II NKomVG unterliegt dies einer besonderen Prüfung im Rahmen der Vorlage von Haushaltssatzung und Haushaltsplan bei der Kommunalaufsicht.

  • Veranschlagung der jährlichen Raten
  • Die jährliche „Tilgung“ des Gemeindeanteils wird als Baumaßnahme bei Konto 7872 (Auszahlung für Tiefbaumaßnahmen) veranschlagt.
  • Die Erstattung der „Zinsen“ an die TG wird als Kostenerstattung bei Konto 4458 (Auszahlungskonto 7458) geplant.

Flurbereinigungsverfahren: wirtschaftliches Eigentum

Rechtsnorm: § 39 KomHKVO

Im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens erhält die Kommune Grundstücke zugewiesen. Das wirtschaftliche Eigentum nach § 39 KomHKVO erlangt die Kommune mit der Bestandskraft des Bescheides.

Grundstücke: wertgleicher Tausch von Grundstücken

Rechtsnorm: § 113 III NKomVG

Beim wertgleichen Tausch von Grundstücken muss keine Planung im Finanzhaushalt bzw. Buchung in der Finanzrechnung erfolgen. Somit wird der Vorgang nicht der Statistik gemeldet.

ABER es kann veranschlagt werden.

Zuzahlungen müssen geplant und gebucht werden.

Bei anderen Tauschgeschäften gilt das Bruttoprinzip.

Hinweis: In der Praxis ist darauf zu achten, dass diese Buchungen nur in der Bilanz (bzw. Anlagenbuchhaltung) erfolgen; hierbei sind die hinterlegten Konten ggf. „auszuschalten“ (je nach eingesetzter Software).

Herstellungswert: „wesentliche Verbesserung“

Rechtsnorm § 47 III NKomVG

 „für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung“

In der Praxis muss zwischen Erhaltungsaufwand und Herstellungsinvestition bei der Planung und dem Jahresabschluss unterschieden werden. Diese Abgrenzung ist im Einzelfall schwierig.

Wird der Vermögensgegenstand über den ursprünglichen Zustand hinaus wesentlich verbessert, liegt aktivierungsfähiger Herstellungswert vor. Bei einer Teilerneuerung ist der ersetzte Anteil des Vermögensgenstandes i.d.R. in Abgang zu bringen. Die Höhe des Abgangs ist sachgerecht zu ermitteln, gegebenenfalls zu schätzen.

ursprünglicher Zustand:

Maßgeblich ist hier der Zustand des Vermögensgegenstandes im Zeitpunkt der Herstellung oder Anschaffung durch die Kommune (als Erwerber) oder deren Rechtsvorgänger (im Falle eines unentgeltlichen Erwerbs) unter Berücksichtigung von Erweiterungen oder früheren wesentlichen Verbesserungen.

wesentliche Verbesserung:

Eine wesentliche Verbesserung ist dann gegeben, wenn über die laufende Unterhaltung hinaus der Gebrauchswert des Vermögensgegenstands im Ganzen deutlich erhöht wird.

Dies ist danach zu beurteilen, ob für die Zukunft ein höheres Nutzungspotential geschaffen wird / wurde. Es muss eine maßgeblich höherwertige Nutzungsmöglichkeit bzw. Gebrauchswert feststellbar sein.

Drei-von-sieben-Maßnahmen-Regel bei Gebäuden:

Eine wesentliche Verbesserung bei Gebäuden liegt immer dann vor, wenn mindestens drei der folgenden zentralen Ausstattungsmerkmale,

  • Heizung
  • Sanitär
  • Elektroinstallationen
  • Fenster
  • Dach
  • Fassade
  • Zentrale Belüftung/Klimatisierung,

die einzeln betrachtet Erhaltungsaufwand darstellen, in einem zeitlichen Zusammenhang (Instandhaltung in Raten)

  • maximal 4 Jahre; (Doppelhaushalt: max. 5 Jahre = Planungszeitraum im Haushaltsplan)
  • wenn ein entsprechender „Instandsetzungsplan“ von der Vertretung beschlossen wurde
    und
  • die Erhöhung des Gebrauchswerts bzw. Erhöhung des Nutzungspotentials vorliegt.
  • Auch wenn die zentralen Ausstattungsmerkmale in wesentlichem Umfang auf einen heutigen Stand der Technik gebracht werden, ist eine wesentliche Verbesserung anzunehmen. In der Regel ist dann von einer Verlängerung der Restnutzungsdauer von mind. 25 v.H. auszugehen. Der Zustand im Zeitpunkt der erstmaligen Herstellung oder Anschaffung ist in diesen Fällen nicht relevant.

Hinweis:

Die Kriterien 5 bis 7 gelten nicht für die Steuerbilanz der BgA, da hier nur die steuerrechtlichen Abgrenzungskriterien Anwendung finden (siehe u.a. Drei-Maßnahmen-Regel des BMF- Schreibens vom 18.07.2003).

Kredit:

Sofern Herstellungswert vorliegt, ist eine Kreditfinanzierung grds. als letztes Finanzierungs-instrument zulässig

Erhaltungsaufwand:

Es sind nur 2 Maßnahmen geplant und im Ergebnishaushalt veranschlagt. Im nächsten Haushaltsjahr (innerhalb der Frist) kommt eine 3. Maßnahme hinzu, die zusammen Herstellungswert darstellen, dann bleibt alles Erhaltungsaufwand (Ergebnishaushalt).

Kein Herstellungswert:

Eine Instandsetzung ist als Herstellungswert geplant und als Investition im Finanzhaushalt veranschlagt. Es werden aber nicht die Voraussetzungen für Herstellungswert erfüllt; es liegt also Erhaltungsaufwand vor.

Dann müssen die aktivierten Beträge sofort außerplanmäßig abgeschrieben werden (= ordentliches Ergebnis).

Herstellungswert: nachträglicher Einbau

Rechtsnorm: § 47 III KomHKVO

In ein Gebäude wird nachträglich ein Personenaufzug eingebaut. Hier liegt die Erweiterung eines vorhandenen Vermögensgegenstandes vor und ist somit Herstellungswert, der über die Restnutzungsdauer abgeschrieben wird.

Ist das Gebäude bereits abgeschrieben, so muss die Restnutzungsdauer neu ermittelt (evtl. geschätzt) werden.

Rechtsnorm Stichwort Empfehlungen und Hinweise des Arbeitskreises NKR

Kapitalerhöhung

Rechtsnorm: § 128 NKomVG

Der Eigenbetrieb bzw. die Eigengesellschaft führt einen Teil der Überschussrücklage (Gewinnrücklage) der Kapitalrücklage zu. Zahlungen zwischen „Konzernmutter“ und „Konzerntochter“ erfolgen nicht.

Die historischen Anschaffungswerte zum Zeitpunkt der 1. Eröffnungsbilanz bilden die Obergrenze für die Bewertung der Anteile bzw. Beteiligung. Aus diesem Grund darf die Kommune die nachträgliche Kapitalumschichtung innerhalb der Tochter auch nicht als Erhöhung des Beteiligungsbuchwertes buchen. Da auch keine Zahlungen erfolgen, wird die Finanzrechnung ebenfalls nicht angesprochen.

Der Passivtausch beim Eigenbetrieb bzw. Eigengesellschaft wird bei der Erstellung des Gesamtabschlusses mit folgendem Buchungssatz rückgängig gemacht:

Kapitalrücklage an Rücklagen aus Überschüssen (bzw. Gewinnrücklage)

Mietkaution für Wohnungen (Kommune als Mieterin)

Rechtsnorm § 14 KomHKVO

  • Die Mietkaution wird als haushaltsunwirksame Auszahlung über ein Vorschusskonto z. B. 7791 gebucht.
  • Die Mietkaution wird nicht im Ergebnis- und Finanzhaushalt geplant.
  • Die Forderung gegenüber dem Vermieter wird bei Konto „1652 Mietkaution“ in der Bilanz ausgewiesen.
  • Sofern die Mietkaution auf ein Sparbuch eingezahlt wird, wird die Mietkaution in der Bilanz ebenfalls bei Konto 1652 nachgewiesen.
  • Kleinstbeträge bei Guthabenzinsen müssen nicht gebucht werden.

Planungskosten für Dritte

Rechtsnorm: § 47 III KomHKVO

Die Kommune plant für einen Dritten (z. B. den Bund) eine Investition (z. B. Ausbau einer Bundesstraße). Die Planungskosten werden später vom Dritten der Kommune erstattet.

Die erbrachte Leistung der Kommune, sofern sie nicht im gleichen Haushaltsjahr vom Dritten erstattet wird, wird auf dem Konto 085 „unfertige / fertige Erzeugnisse und Leistungen“ aktiviert. Die Gegenbuchung erfolgt auf dem Ertragskonto 3721 „Bestandsveränderungen“.

Im Jahr der Erstattung durch den Dritten wird der Ertrag auf dem Konto 348x gebucht. Außerdem wird das Konto 3721 im Soll und das Aktivkonto 085 im Haben angesprochen.

Rechnungsabgrenzung: Wertgrenzen

Rechtsnorm: § 51 KomHKVO

Aus Vereinfachungsgründen beim Jahresabschluss kann die Kommune regeln, bis zu welchem Betrag keine Rechnungsabgrenzung durchgeführt wird. Dabei kann unterschieden werden, ob es sich um jährlich wiederkehrende oder um einmalige Vorgänge handelt.

Bei Betrieben gewerblicher Art ist das Steuerrecht zu beachten.

Rückstellung aus anhängigen Gerichtsverfahren

Rechtsnorm: § 45 I Nr. 9 KomHKVO

Der Kläger hat die Abgabe / Entgelt (= Ertrag) noch nicht gezahlt. Die Voraussetzungen für eine Rückstellung sind erfüllt.

Folgende Aufwendungen sind in die Rückstellung einzustellen:

Diese Aufwendungen werden in eine Rückstellung eingestellt.

Konto 4431 an Konto 2871

Der Kläger hat die Abgabe o. ä. noch nicht bezahlt. Somit besteht auch keine Rückzahlungsverpflich-tung, sondern die Forderung ist nicht werthaltig und es muss eine Einzelwertberichtigung durchgeführt werden.

Konto Ertrag an Konto Einzelwertberichtigung

Der Kläger gewinnt den Prozess:

Konto Einzelwertberichtigung an Debitor Kläger

Sollte der Kläger später die Forderung bezahlen, wird die Einzelwertberichtigung wieder aufgelöst.

Konto Einzelwertberichtigung an Konto Ertrag

Der Kläger hat die Abgabe / Entgelt (= Ertrag) bezahlt (kein offener Posten). Die Voraussetzungen für eine Rückstellung sind erfüllt.

Folgende Aufwendungen sind in die Rückstellung einzustellen:

  • Evtl. Verzinsung der Rückzahlung durch die Kommune
  • Gerichtskosten
  • Rechtsanwalt des Klägers
  • Rechtsanwalt der Kommune
  • Gutachterkosten usw.

Diese Aufwendungen werden in eine Rückstellung eingestellt.

Konto 4431 an Konto 2871

Zinsen:

Konto 4592 an Konto 2871

Der Kläger hat die Abgabe o. ä. bezahlt. Somit besteht eine Rückzahlungsverpflichtung und es muss eine Rückstellung gezeigt werden. Dadurch wird die Gutschrift auf dem Bankkonto durch eine Rückstellung (= Fremdkapital) „neutralisiert“.

Konto Ertrag an Konto 2871

Die Kommune verliert den Prozess:

Konto 2871 an Debitor Kläger

Debitor Kläger an Bank

Die Kommune gewinnt den Prozess:

Konto 2871 an Ertrag

Der Kläger hat die Abgabe / Entgelt (= Sonderposten) noch nicht gezahlt. Die Voraussetzungen für eine Rückstellung sind erfüllt.

Folgende Aufwendungen sind in die Rückstellung einzustellen:

Diese Aufwendungen werden in eine Rückstellung eingestellt.

Konto 4431 an Konto 2871

Der Kläger hat die Abgabe o. ä. noch nicht bezahlt. Somit besteht auch keine Rückzahlungsverpflichtung, sondern die Forderung ist nicht werthaltig und es muss eine Einzelwertberichtigung durchgeführt werden.

Konto Sonderposten an Konto Einzelwertberichtigung

Der Kläger gewinnt den Prozess:

Konto Einzelwertberichtigung an Debitor Kläger

Sollte der Kläger später die Forderung bezahlen, wird die Einzelwertberichtigung wieder aufgelöst.

Konto Einzelwertberichtigung an Konto Sonderposten

Der Kläger hat die Abgabe / Entgelt (= Sonderposten) bezahlt. Die Voraussetzungen für eine Rückstellung sind erfüllt. Der Sonderposten wurde nicht aufgelöst.

Folgende Aufwendungen sind in die Rückstellung einzustellen:

  • Evtl. Verzinsung der Rückzahlung durch die Kommune
  • Gerichtskosten
  • Rechtsanwalt des Klägers
  • Rechtsanwalt der Kommune
  • Gutachterkosten usw.

Diese Aufwendungen werden in eine Rückstellung eingestellt. Konto 4431 an Konto 2871

Zinsen: Konto 4592 an Konto 2871

Der Kläger hat die Abgabe o. ä. bezahlt. Somit besteht eine Rückzahlungsverpflichtung und es muss eine Rückstellung durchgeführt werden. Dadurch wird die Gutschrift auf dem Bankkonto durch eine Rückstellung (= Fremdkapital) „neutralisiert“.

Konto Sonderposten an Konto 2871

Der Kläger gewinnt den Prozess:

Konto 2871 an Debitor Kläger Debitor Kläger an Bank

Der Kläger verliert den Prozess und die Kommune kann die Abgabe behalten:

Konto 2871 an Sonderposten

Die Rückstellung für die Aufwendungen Gericht, Rechtsanwalt, Zinsen usw.

Hier wird die Rückstellung aufgelöst und an außerordentlichen Ertrag gebucht:

Konto 2871 an Konto 5022

Rückstellung für unterlassene Instandhaltung;
Bereitstellung von Haushaltsmitteln

Rechtsnorm §§ 117, 113 III, 123 II NKomVG, § 45 I Nr. 4 KomHKVO

Nach § 123 II NKomVG müssen im Jahresabschluss Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung nach § 45 I Nr. 4 KomHKVO gezeigt werden, wenn dafür Haushaltsmittel im Haushaltsplan einschl. Nachtragshaushalt zur Verfügung stehen (§ 113 III KomHKVO).

Fehlende Haushaltsmittel können über- oder außerplanmäßig zur Verfügung gestellt werden.

Die Zustimmung muss bis zur Aufstellung der Schlussbilanz (max. 31. März des nächsten Jahres) vor-liegen.

Rückstellung für Aufbewahrung von Büchern und Jahresabschlüssen

Rechtsnorm: §§ 41 II, 45 I KomHKVO

Nach § 41 II KomHKVO werden der Jahresabschluss und der konsolidierte Gesamtabschluss in ausgedruckter Form dauernd aufbewahrt. Bücher, Inventare, Belege sowie sonstige Unterlagen werden zehn Jahre lang aufbewahrt.

Zu den kommunalen Aufgaben gehören auch das Archiv und damit die Pflicht zur Aufbewahrung von Buchführungsunterlagen und Jahresabschlüssen. Die Daueraufgabe „Archiv“ stellt keine ungewisse Verbindlichkeit dar, somit ist für die Aufbewahrung dieser Unterlagen keine Rückstellung in der Schlussbilanz zu bilden.

Rückstellung für Kreisumlage usw.

Rechtsnorm: § 123 II NKomVG, § 45 I Nr. 7 i. V. m. § 45 II 3 KomHKVO

Ungewisse Verbindlichkeiten im Rahmen des Finanzausgleichs § 43 Abs. 1 Nr. 6 GemHKVO (a. F.)

Die Hinweise der AG Doppik vom 06.09.2007 finden weiter Anwendung:

„Die Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten im Rahmen des Finanzausgleichs im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 6 GemHKVO (a. F.) umfassen auch Rückstellungen für erhöhte Kreisumlagezahlungen in Folgejahren aufgrund erhöhter Gewerbesteuererträge im laufenden Haushaltsjahr. Als Grundlage für die Höhe der Rückstellungen sind die über die durchschnittlichen Gewerbesteuereinzahlungen (der letzten beiden Haushaltsjahre) hinausgehenden Beträge abzüglich einer einmaligen Spitze in der Gewerbesteuerumlage und unter Berücksichtigung eventueller geringerer Einzahlungen aus Finanzsausgleichsleistungen anzusehen.“

Hinweis: Der Arbeitskreis NKR hat in seiner Sitzung am 30.1.2015 über § 43 GemHKVO (a. F.) beraten. Diese Rückstellungen betreffend gab es noch kein endgültig umsetzbares Ergebnis. Allerdings will das MI mit seinem Anhörungsentwurf zu Änderungen der KomHKVO demnächst eine Formulierung vorlegen, zu der der Arbeitskreis NKR erneut beraten und eine Stellungnahme abgeben will.

Ergänzende Hinweise Stand KomHKVO ab 01.01.2017:

  • 45 I Nr. 7: „die in der Höhe unbestimmten Aufwendungen in künftigen Haushaltsjahren bei Umlagen nach dem Niedersächsischen Gesetz über den Finanzausgleich aufgrund von ungewöhnlich hohen Steuereinzahlungen des Haushaltsjahres,“
  • 45 II 3: „Rückstellungen nach Absatz 1 Nr. 7 für Regions-, Kreis- und Samtgemeindeumlagen sind auf Grundlage der Steuermehreinzahlungen des Berechnungszeitraums im Vergleich zu den Werten des vorangegangenen Berechnungszeitraums und des Umlagesatzes zu bilden.“

Begründung zur KomHKVO:

„Zu Absatz 1 Nr. 7:

Rückstellungen für unbestimmte Aufwendungen nach dem Finanzausgleichsgesetz soweit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von einer erhöhten Inanspruchnahme der Kommune durch Umlagezahlungen im Folgejahr zu rechnen ist. Das betrifft auch höhere Beträge für die Gewerbesteuerumlage wegen entsprechender Steuermehreinnahmen.

Durch die Bildung der Rückstellung wird der künftige erhöhte Umlageaufwand dem Haushaltsjahr seiner wirtschaftlichen Verursachung periodengerecht zugeordnet.“

„Zu Absatz 2 Satz 3:

Die Höhe der Zuführung zur Rückstellung ergibt sich aus der Differenz zwischen der im laufenden Haushaltsjahr zu zahlenden Umlage und der künftig zu erwartenden Umlageverpflichtung.“

Rückstellung für Prüfung RPA

Rechtsnorm: § 45 I KomHKVO

Die Kosten der Jahresabschlussprüfung durch das RPA sind ungewisse Verbindlichkeiten, somit muss dafür eine Rückstellung im Jahresabschluss gezeigt werden.

Rückstellung: Gewerbesteuer

Rechtsnorm: § 123 II NKomVG, § 45 i Nr. 8 NKomVG

Bildung einer Rückstellung bei zu erwartender Gewerbesteuerrückzahlung

Für die Bildung der Rückstellung ist entscheidend, ob es bereits verlässliche Hinweise für mögliche (sehr wahrscheinliche) Rückzahlungen gibt; z. B. Mitteilung vom Finanzamt

Buchung:

Bildung der Rückstellung: 3013 an 2862 (also Absetzung vom Ertrag)

Auflösung der Rückstellung 2862 an 3013

Sachzuwendung bis 150 € ohne USt

Rechtsnorm: § 125 NKomVG

Der Gegenstand wurde beim Einkauf als Aufwand erfasst. Die Abgabe an Dritte wird nicht im Haushaltsplan geplant bzw. in der Finanzbuchhaltung gebucht.

Sachzuwendung von 150 € bis 1.000 € ohne USt

Rechtsnorm: § 125 NKomVG, § 47 II GemHKVO (a. F.)

Vermögensgegenstände, deren Anschaffungswert über 150 € bis 1.000 € ohne Umsatzsteuer beträgt, werden im Sammelposten nach § 47 II GemHKVO (a. F.) erfasst. Der Sammelposten wird unabhängig von der Nutzungsdauer, Veräußerung oder Aussonderung über fünf Jahre aufgelöst.

Die Weitergabe dieser Vermögensgegenstände wird nicht in der Schlussbilanz erfasst. Daher ist bei unentgeltlicher Abgabe keine Veranschlagung im Haushaltsplan bzw. eine Buchung erforderlich.

Die unentgeltliche Abgabe muss nach § 125 III NKomVG begründet und dokumentiert werden.

Hinweis § 63 KomHKVO:

„(1) 1Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindehaushalts- und -kassenverordnung in der bis zum 31. De-zember 2016 geltenden Fassung gebildete Sammelposten sind über die Restnutzungsdauer abzuschreiben. 2Auf Beschluss der Vertretung bleiben §§ 45 Abs. 6 und 47 Abs. 2 der Gemeindehaushalts- und -kassenverordnung in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung anwendbar, jedoch nicht für Haushaltsjahre, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen.“

Begründung zur KomHKVO:

„Zu Absatz 1:

Mit der Erhöhung der Wertgrenze für (geringwertige) Vermögengegenstände von 150 auf 1.000 Euro (§ 47 Abs. 5 – neu -) entfällt die Möglichkeit der Bildung von Sammelposten nach dem bisherigen § 47 Abs. 2 GemHKVO. Vorhandene Sammelposten sind nach Satz 1 übergangsweise über die Restnutzungsdauer aufzulösen. Mit der Übergangsregelung in Satz 2 kann die Kommune durch Beschluss der Vertretung bis zum Haushaltsjahr 2020 entscheiden, ab welchem Haushaltsjahr auf die Bildung der Sammelposten für geringwertige Vermögensgegenstände verzichtet und die Umstellung auf den Aufwandsnachweis im Ergebnishaushalt vorgenommen wird.“

Sammelposten: Haushaltsrest zulässig

Rechtsnorm: § 47 II GemHKVO

Mit der KomHKVO wird der Sammelposten nach § 47 II GemHKVO ab 2017 (max. bis 2020)) abgeschafft.

Probleme:

  • Im Jahresabschluss 2016 will die Kommune beim Sammelposten noch einen Haushaltsrest bilden und in das Haushaltsjahr 2017 (ohne Sammelposten) übertragen. Für den Jahresabschluss 2016 gilt weiterhin die GemHKVO und somit besteht die Möglichkeit der zeitlichen Übertragbarkeit beim Sammelposten. Der Sammelposten wird über die Restlaufzeit aufgelöst.
  • Sofern der Sammelposten nicht über Kredit finanziert wird, wird ausnahmsweise auch die zeitliche Übertragung bei Konto 4222 (= Aufwand) zugelassen.

Samtgemeinde:
Neubildung, Zusammenschließen, Umbildung; Umwandlung in eine Einheitsgemeinde

Rechtsnorm: §§ 100 ff NKomVG

Samtgemeinde:
Haushaltssatzung mit Haushaltsplan, Ausfertigung, Ort der Auslegung Haushaltsplan

Rechtsnorm: §§ 112 III 1, 114 NKomVG

Grundsatz:

Nach § 14 I 2 NKomVG sind auf Mitgliedsgemeinden von SG die für Gemeinden geltenden Vorschriften diese Gesetzes (NKomVG) anzuwenden, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist oder die Vorschriften des Sechsten Teils, Zweiter Abschnitt (Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinde §§ 103 bis 106 NKomVG) Abweichendes regeln.

§ 10 II NKomVG

Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Verkündung der Satzung gegenüber der Kommune geltend gemacht worden ist. Dabei sind die verletzte Vorschrift und die Tatsache, die den Mangel ergibt, zu bezeichnen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die Verkündung der Satzung verletzt worden sind.

Ausfertigung der Haushaltssatzung:

Die Haushaltssatzung wird vom Bürgermeister unterschrieben (ausgefertigt). Sofern nach § 106 I NKomVG eine Aufgabentrennung vom Rat beschlossen wurde und der Bürgermeister nur noch repräsentative Aufgaben übernimmt, wird die Haushaltssatzung vom Gemeindedirektor (Stadtdirektor) unterschrieben.

Verkündung § 11 NKomVG:

Satzungen sind vom HVB zu unterzeichnen und zu verkünden. Die Hauptsatzung bestimmt, ob die Verkündung im

  1. Verkündungsblatt
  2. Tageszeitung
  3. Internet erfolgt (kein Problem).

Problem:

Im Anschluss an die Verkündung der Haushaltssatzung ist der Haushaltsplan mit seinen Anlagen an sieben Tagen öffentlich auszulegen; in der Verkündung ist auf die Auslegung hinzuweisen. Die Haushaltssatzung wird am Tag nach dem Ende der öffentlichen Auslegung des Haushaltsplans nach § 114 II 3 NKomVG, frühestens mit Beginn des Haushaltsjahres wirksam.

Die Auslegung erfolgt am Sitz des HVB der Mitgliedsgemeinde.

Samtgemeinde: Straßenausbaubeiträge

Rechtsnorm §§ 44 IV, V KomHKVO

Sachverhalt:

Die Samtgemeinde (SG) unterhält in der Mitgliedsgemeinde (G) ein Schulgrundstück. Die G baut die „Schulstraße“ aus und veranlagt über die SG die SG zu Straßenausbaubeiträgen nach NKAG.

Lösung:

Samtgemeinde: Kreditaufnahme für Mitgliedsgemeinden

Rechtsnorm: §§ 98 VII, 120 NKomVG

Die Samtgemeinde kann die Kreditaufnahme auch für die Mitgliedsgemeinden vornehmen, wenn ihr die Aufgabe übertragen wurde.

Jede Körperschaft plant in der Haushaltssatzung den jeweiligen Kreditbedarf, der von der Kommunalaufsicht genehmigt werden muss.

Im Darlehensvertrag mit der Bank ist auf die Verteilung des Kredits hinzuweisen.

Schuldenübersicht (Anlage 16)

Rechtsnorm: § 57 III KomHKVO

In der Schuldenübersicht (Anlage 16 zum Jahresabschluss) werden in der Spalte 4 „mehr als 5 Jahre“ die Schulden mit einer Restlaufzeit mehr als 5 Jahre nachgewiesen.

In der Bilanz werden die Schulden nach der Ursprungslaufzeit nachgewiesen.

Schulgirokonten (kommunal)

Rechtsnorm: § 126 NKomVG, §§ 42, 43 KomHKVO

Nach § 126 II 2 NKomVG obliegt der Kommunalkasse die Abwicklung der Zahlungen der Kommune (Kassengeschäfte).

Empfehlung AK NKR:

  1. Handvorschüsse Die Schulen können Handvorschüsse für die Abwicklung kleinerer Beträge erhalten.
  2. Grundsätzlich wird der übrige Zahlungsverkehr über die Kommunalkasse abgewickelt. Dabei kön-nen die Kassenanordnungen von der Schule erstellt und der Kommunalkasse zur Ausführung über-geben werden.
  3. Sofern der Zahlungsverkehr Stellen außerhalb der Kommunalkasse übertragen wird, muss eine ordnungsgemäße Abwicklung der Kassengeschäfte sichergestellt werden.
  4. In einer Dienstanweisung nach § 41 KomHKVO werden die Sicherheitsstandards festgelegt.

Für „Landes-Schulgirokonten“ gelten die Vorschriften der Landesverwaltung.

Sonderposten ohne Einzahlung Konto 216

Rechtsnorm: § 44 V KomHKVO

Grundsätzlich werden alle empfangenen Investitionszuwendungen auf den Passivkonten 211 bis 215 gebucht. Sofern die Forderung langfristig (über das Haushaltsjahr hinaus) z.B. nach § 135 IV BauGB gestundet wurde, wird die Investitionszuwendung auf Konto 216 umgebucht, da eine Auflösung noch nicht möglich ist.

Sponsoring, Schenkung, unentgeltliche Übertragung von Vermögensgegenständen

Rechtsnorm: § 111 VII NKomVG i. V. m. § 26 KomHKVO

Die Kommune erhält z.B. aufgrund eines städtebaulichen Vertrages nach BauGB von einem Dritten die Erschließungsanlagen (oder andere Vermögensgegenstände) unentgeltlich übertragen. In dem städtebaulichen Vertrag stehen keine Werte für die Vermögensgegenstände.

Zustimmung:

Der Rat muss der unentgeltlichen Übertragung nach § 111 Abs. 7 NKomVG i. V. m. § 26 KomHKVO gesondert zustimmen, da beim Beschluss des Rates über den städtebaulichen Vertrag der Wert der übertragenden Vermögensgegenstände im Detail noch nicht bekannt war.

Öffentlichkeit der Sitzung:

  • Grundsätzlich gilt, dass der Beschluss in öffentlicher Sitzung gefasst werden muss. Zum Ausschluss der Öffentlichkeit bei Beschlüssen nach § 111 Abs. 7 Satz 3 NKomVG wird die folgende Rechtsauffassung vertreten:
  • Aus der Begründung zur Änderung der KomHKVO ergibt sich, dass die Spenden, für deren Annahme der Rat zuständig ist, in grundsätzlich öffentlicher Sitzung angenommen werden sollen. § 64 NKomVG lässt den Ausschluss der Öffentlichkeit nur zu, soweit es das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner erfordern. Diese Vorschrift ist in Sponsoring-Fällen sorgfältig zu prüfen, da die Annahme der Zuwendung in einem öffentlichen Verfahren wesentlich zur Transparenz des Sponsorings beitragen soll. Ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 64 S. 1 NKomVG kann nicht allein in dem Wunsch des Spenders bestehen, dass seine Zuwendung im Rahmen einer nicht öffentlichen Ratssitzung angenommen wird.
  • Bei der Entscheidung ist die Bedeutung des Öffentlichkeitsprinzips mit den Nachteilen, die durch die öffentliche Beratung für den Spender eintreten können, unter Berücksichtigung der in der Regel hohen Spendensumme abzuwägen. Allein die Tatsache, dass es sich insgesamt um eine hohe Spendensumme handelt, rechtfertigt einen Ausschluss der Öffentlichkeit nicht. Die Annahme erfordert aber eine detaillierte Angabe der mit der Schenkung zu übertragenden Vermögensgegenstände (insb. Grundstücke), die einen Rückschluss auf die vertraglichen Vereinbarungen mit der Gesellschaft zulassen und insofern einen nichtöffentlichen Beschluss rechtfertigen können.

Hinweis:

  • Wird eine Zuwendung in nicht öffentlicher Ratssitzung angenommen, ohne dass dies nach § 64 NKomVG gerechtfertigt wäre, wäre der Beschluss nichtig. Das Verfahren zur Annahme der Zuwendung wäre nicht eingehalten worden und der Amtsträger, der die Zuwendung angenommen hat, könnte sich im Falle strafrechtlicher Ermittlungen wegen Vorteilsnahme (§ 331 StGB) nicht auf die Einhaltung des dafür vorgesehenen Verfahrens berufen.

Vermögensübertragung

Rechtsnorm: § 110 V 3 NKomVG i. V. m. § 44 KomHKVO

Soweit ein unentgeltlicher Vermögensübergang zwischen Kommunen, dem Land oder dem Bund gesetzlich oder durch Vertrag bestimmt ist, ist der Nettovermögensabgang gegen das Basisreinvermögen zu verrechnen.

Der Vermögenszugang bei der aufnehmenden Kommune muss ebenfalls ergebnisneutral gebucht werden, also gegen Reinvermögen (für das nicht abnutzbare Vermögen) bzw. Sonderposten (für das abnutzbare Vermögen).

Ein Buchungsbeispiel ist als Anlage 2 beigefügt.

Hinweis:

Der unentgeltliche Vermögensübergang wurde in § 110 V 3 NKomVG i. V. m. § 44 VI KomHKVO neu geregelt. Das Buchungsbeispiel wurde entsprechend angepasst. Die abnutzbaren Vermögensgegenstände werden, soweit nicht andere Passivposten der Bilanz bebucht werden müssen, in Sonderposten eingebucht und entsprechend der Abschreibung aufgelöst. Die nicht abnutzbaren Vermögensgegenstände werden, soweit eine Zweckbindung besteht, in der Rücklage Konto 203 sonst in Reinvermögen eingebucht.

Verzinsung von Steuerrückzahlungen

Rechtsnorm: §§ 10 II 1, 60 Nr. 6 KomHKVO

Kommunen müssen Steuerrückzahlungen z. B. nach § 233a AO auch für zurückliegende Haushaltsjahre verzinsen.

Dieser Zinsaufwand wird im ordentlichen Jahresergebnis nachgewiesen.

Gleiches gilt für Erträge aus der Verzinsung von Steuernachforderungen.

Anlage 1

Vermerk: Buchung der Zuweisungen aus der Feuerschutzsteuer bei den Kommunen

  1. Fragestellung: Die Kommunen erhalten vom Land aus dem Aufkommen der Feuerschutzsteuer eine Zuweisung. Mehrere Kommunen fragten nach der richtigen Buchung.
  2. Rechtsgrundlage:

2.1. § 28 NBrandSchG Kostentragung und Verteilung des Aufkommens der Feuerschutz-steuer

2.2. Richtlinien über die Verteilung und Verwendung von Zuweisungen zur Förderung des kommunalen Brandschutzes2

2.2.1. Die Zuweisungen dürfen nur für die Kosten der Brandverhütungsschau und des abwehrenden Brandschutzes3 verwendet werden; dazu rechnen sowohl laufende Kosten als auch Ausgaben für investive Maßnahmen.

2.2.2. Bau- und Beschaffungsmaßnahmen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Unfallverhütungsvorschriften entsprechen.

  1. Problemstellungen: Die Problemstellungen sollen anhand eines Beispielfalles gelöst werden.
Vorgang: EURO Anmerkungen:  
Zuweisung des Landes an den Landkreis X300.000 
Anteil Brandverhütung für den Landkreis (LK)– 48.000Dieser Anteil dient zur Deckung des Personal-aufwandes für die Brandverhütungsschau (Brandschutzprüfer) 
Zwischensumme 252.000Dieser Betrag wird zwischen Landkreis und kreisangehörigen (ka) Kommunen aufgeteilt. 
Anteil des Landkreises (max. 20 % der Zwischen-summe)50.400Der LK erhält Landesmittel.

 

Der LK kann seinen Anteil im Ergebnishaushalt für Aufwand oder im Finanzhaushalt für Investi-tionen verwenden. Einbuchung als Ertrag, sofern der Anteil für Aufwand verwendet wird.

Einbuchung als Einzahlung (Inv. Zuweisung Land) und in Sonderposten, sofern der Anteil für Investitionen verwendet wird.

 
Anteil der ka Kommunen an der Landeszuweisung (mind. 80 % der Zwi-schensumme)

 

Da der LK über die Vertei-lung der Zuweisung an die ka Kommunen selbststän-dig entscheidet, werden aus den Landesmitteln jetzt Kreismittel, die im Haushaltsplan des LK ver-anschlagt werden müssen (Grundsatz der Vollstän-digkeit).

201.600Buchung beim Landkreis:

 

Einzahlung des Landes = Ertrag

Weiterleitung an Kommunen = Aufwand

 
Vorgang:EUROAnmerkungen: 
Verteilung der Landes-zuweisung auf die ka Kommunen als Kreismittel:
Mind. 50 % nach einem Schlüssel100.800Die ka Kommunen können diesen Betrag als Ertrag im Ergebnishaushalt veranschlagen (bu-chen), wenn die Zuweisung für Aufwand ver-wendet werden soll oder in Sonderposten ein-stellen, wenn Investitionen davon finanziert werden (u.U. als Anzahlung auf Sonderposten).

 

Ertragskonto = 3142

Sonderposten = 211x (215)

Max. 50 % als Festbe-tragsfinanzierung (Hin-weis: Dieser Anteil kann auch über einen Schlüssel ver-teilt werden s. oben.)100.800Die Zuwendung muss entsprechend dem Ver-wendungszweck geplant (gebucht) werden:

 

Verwendung im Ergebnishaushalt = Ertrag

Verwendung für Investitionen = Einzahlung / Sonderposten

Die Gemeinde G erhält vom LK
Nach dem Schlüssel8.000Verwendung für lfd. Zwecke
Festbetragsfinanzierung für Investitionen12.500Für die Anschaffung eines Löschfahrzeugs.
       
Grundbuch
1711 Bank (Buchungen ohne Debitor bzw. Kreditor)Finanzkonten
Nr.BuchungssatzKontoSollKontoHabenKontoSollKontoHaben 
1.0 Landkreis:
1.1Bank1711300.000
an Sonderposten 4211x50.400681150.400
an Zuweisung lfd. Zwecke 53141249.6006141249.600
Weiterleitung an ka Kommunen:
1.2Zuweisung lfd. Zwecke4312201.600
an Bank1711201.6007312201.600
2.0 Gemeinde G
2.1Bank an Zuweisung lfd. Zwecke17118.00031428.00061428.000
2.2Bank an Sonderposten171112.500211×612.500681212.500
                 

4 Der LK – Anteil von 20 % wird für Investitionen verwendet.

5 Anteil für Brandverhütung (Brandschutzprüfer) und Anteil für die ka Gemeinden.

6 Oder: Anzahlung Sonderposten (Konto: 215)

Anlage 2

Unentgeltlicher Vermögensübergang

Änderung § 110 V 3 NKomVG: 3 „ Soweit ein unentgeltlicher Vermögensübergang gesetzlich oder durch Vertrag bestimmt ist, sind die Vermögensänderungen gegen das Basisreinvermögen zu verrechnen.“

Änderung § 44 KomHKVO:

(2) … 2Soweit ein unentgeltlicher Vermögensübergang gesetzlich oder durch Ver-trag bestimmt ist, sind abweichend von Satz 1 die Vermögensabgänge gegen das Basisreinvermögen und soweit erforderlich gegen die entsprechenden Passiv-posten der Bilanz zu verrechnen. …

(6) 1Ein unentgeltlicher Vermögenszugang ist, soweit erforderlich, in entspre-chender Anwendung von § 47 Abs. 2 und 3 mit dem rückindizierten Anschaf-fungs- oder Herstellungswert zu bewerten und zu aktivieren. 2Der Bodenwertan-teil für Grundstücke kann höchstens mit einem Zeitwert nachgewiesen werden, der sich an dem für das Vorjahr des unentgeltlichen Vermögenszugangs gelten-den Bodenrichtwert orientiert. 3Korrespondierend zum Aktivposten wird für ab-nutzbare Vermögensgegenstände auf der Passivseite ein Sonderposten nachge-wiesen und entsprechend der Restnutzungsdauer des Vermögensgegenstandes aufgelöst. 4Für nicht abnutzbare Vermögensgegenstände gilt Absatz 5 Satz 2 ent-sprechend.

Geregelt werden soll:

Die abgebende Kommune muss den Nettovermögensabgang gegen Reinvermö-gen ausbuchen und die übernehmende Kommune muss die Vermögensgegen-stände mit den bisherigen Buchwerten aktivieren bzw. passivieren. Die Übertra-gung der Vermögensgegenstände erfolgt ergebnisneutral.

Die Werte (Buchwerte beim Abgebenden) sollten in einer Vereinbarung (oder ei-nem Schreiben) einschl. Restnutzungsdauer usw. festgelegt und der aufnehmen-den Kommune mitgeteilt werden.

Aufgabenübertragungen mit Vermögensübergang von der Kommune zu einem anderen Träger z. B. Sportverein werden ebenfalls ergebnisunwirksam gebucht.

Beispiel:

Die Schulträgerschaft für eine Schule wechselt von der Stadt zum Landkreis. Fol-gende Werte werden aus der Bilanz bzw. der Anlagenbuchhaltung der Stadt er-mittelt: Aktiva Passiva
Position EURO Position EURO
Grund und Boden 500.000 (Anteil am) Reinvermögen 1.750.000
Gebäude (RND 50 Jahre) 3.500.000 Sonderposten Investitionen 1.000.000
Betriebs- und Geschäfts-ausstattung (Schule; RND 8 Jahre) 250.000 Darlehen aus der Kreisschul-baukasse 1.500.000
Summe 4.250.000 Summe 4.250.000
Buchungssätze beim Landkreis:
Konto SOLL HABEN
Grund und Boden 500.000
Gebäude 3.500.000
Betriebs- und Geschäftsausstattung 250.000
an Reinvermögen (Nettovermögenszu-gang) 0
(spezielle) Rücklage7 500.000
Sonderposten Investitionen 1.000.000
Sonderposten „abnutzbares Vermögen1.250.0008
Darlehen aus der Kreisschulbaukasse 1.500.0009
Summe 4.250.000 4.250.000
    

Hinweise der AG Doppik zum NKR in Niedersachsen

Stand: 22.02.2013

Sehr geehrte Nutzerinnen und Nutzer,

zum 1. Januar 2006 ist das Neue Kommunale Haushalts- und Rechnungswesen in Niedersachsen in Kraft getreten. Damit haben nun die niedersächsischen Kommunen die Aufgabe, ihre Gemeindewirtschaft nach den neuen Vorschriften der NGO und der GemHKVO in einer Übergangszeit bis spätestens zum Haushaltsjahr 2012 umzustellen. Um diesen Umstellungsprozess mit nützlichen Hinweisen aus der Praxis für die Praxis zu unterstützen, haben wir hier zu verschiedenen Oberbegriffen und Schlagworten Erläuterungen gegeben. Sie sollen Ihnen den Einstieg in das neue Haushaltsrecht erleichtern und Sie anregen, sich selbst weitere Kenntnisse über die doppelte Buchführung und die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung anzueignen.

Die Arbeitsgruppe „Umsetzung Doppik“, die sich aus Vertretern der kommunalen Spitzenverbände, des Niedersächsischen Studieninstitutes, der Kommunen und des Ministeriums für Inneres und Sport zusammensetzt, hat das Ziel, die weitere Umsetzung des NKR mit praktischen Hinweisen zu häufig auftretenden Fragen zu begleiten.

Im Rahmen der Arbeit in der AG Umsetzung Doppik wurde deutlich, dass eine Überarbeitung der Gemeindehaushalts- und -kassenverordnung (GemHKVO) in einigen Punkten angezeigt war. Die notwendigen Änderungen wurden bereits in die Regelungen umgesetzt. Die Änderungsverordnung zur GemHKVO vom 27.11.2007 (Nds. GVBl. S. 683) ist am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Die letzte Änderung der GemHKVO erfolgte am 18.12.2009 (Nds. GVBl. S. 490).

Abschreibungen

Abschreibungstabelle § 47 GemHKVO

Hinweis:

Bei Betrieben gewerblicher Art (BgA) ist als Begründung für die Abweichung von der kommunalen Abschreibungstabelle nach § 47 Abs. 2 S. 2 GemHKVO ausreichend, dass für sie die steuerrechtlichen Abschreibungstabellen angewandt wurden.

Hintergrund:

Für gebührenrechnende Betriebe ist eigens eine Regelung in die GemHKVO aufgenommen worden, die den Vorrang des Abgabenrechts explizit regelt – § 47 Abs. 7 GemHKVO. Für Betriebe gewerblicher Art, die zur Körperschaftsteuer herangezogen werden, daher die steuerrechtlichen AfA-Tabellen anwenden und von der kommunalen Abschreibungstabelle abweichen, ist gem. § 47 Abs. 2 Satz 2 GemHKVO eine Begründung im Anhang zum Jahresabschluss zu dokumentieren. Da aus Gründen der interkommunalen Vergleichbarkeit eine Begründung unerlässlich ist, genügt der Hinweis auf den steuerrechtlichen Hintergrund.

AG Doppik: 16.11.2006

Abschreibungstabelle § 47 Abs. 2 GemHKVO

Hinweis:

Aufgrund des § 47 Abs. 2 Satz 2 GemHKVO kann mit entsprechender Begründung von der in der Abschreibungstabelle angegebenen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern abgewichen werden. Dies gilt u.a. auch für den Fall des Rettungsdienstes, wenn hier aufgrund besonderer Vorschriften andere Nutzungsdauern vorgegeben sind.

AG Doppik 11.11.2008

Außerordentliche Abschreibung von Grundstücken, § 82 Abs. 3 NGO, § 44 Abs. 4 GemHKVO

Hinweis:

Nach § 82 Abs. 3 NGO (Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung) i.V.m. § 44 Abs. 4 GemHKVO sind vorhersehbare Wertminderungen bei Vermögensgegenständen, soweit es sich nicht um kurzfristige Schwankungen handelt, zu berücksichtigen. D.h. der Wert des Vermögensgegenstandes ist außerordentlich abzuschreiben.

Die Realisierung einer vorhersehbaren Wertminderung durch eine außerordentliche Abschreibung kommt nur in Betracht, wenn konkrete Hinweisen für die Wertminderung vorliegen. Neben eines Beschlusses des zuständigen Organs der Kommune, die Grundstücke zu einem geringeren Wert als dem Buchwert zu verkaufen, bedarf es konkreter Hinweise bei der Vermarktung, dass ein höherer Kaufpreis nicht zu erzielen ist.

AG Doppik: 07.02.2008

Aktivierung; imm. Vermögensgegenstände

Krankenhausumlage

Hinweis:

siehe Kreisschulbaukasse

AG Doppik: 01.03.2007

Kreisschulbaukasse

Hinweis:

Die Beiträge zur Kreisschulbaukasse werden als Investitionen angesehen und entsprechend als immaterielle Vermögensgegenstände gem. § 42 Abs. 4 GemHKVO aktiviert und abgeschrieben.- Die Nutzungsdauer beträgt pauschal 30 Jahre.- Bei den Beiträgen zur Kreisschulbaukasse handelt es sich haushaltsrechtlich um eine zweckgebundene Vermögensmasse gem. § 18 GemHKVO. Eine Sonderbilanz gem. § 102 NGO kann daher für die Kreisschulbaukasse nicht aufgestellt werden.- Für die Eröffnungsbilanz gilt wie für alle geleisteten Investitionszuweisungen und -zuschüsse gem. § 60 Abs. 5 GemHKVO ein Wahlrecht bei der Aktivierung.

Hintergrund:

Die Kreisschulbaukasse ist eine niedersächsische Besonderheit, die bisher immer über den Vermögenshaushalt abgebildet und damit kreditfinanzierungsfähig war. Um dies auch weiterhin zu ermöglichen und zu vermeiden, dass die Beiträge in einem Jahr voll als Aufwand im Ergebnishaushalt gebucht werden müssen und damit den Haushalt voll belasten, werden die Beiträge als Investitionen angesehen.

AG Doppik: 01.03.2007, 07.06.2007

Ökopunkte

Hinweis:

Ökopunkte, die von Dritten entgeltlich erworben werden, sind als immaterielle Vermögensgegenstände zu aktivieren (§ 42 Abs. 3 GemHVKO). Der Kontenplan sieht dafür das Konto 008 vor. Es liegt keine zeitliche Begrenzung der Nutzung von Ökopunkten vor, so dass keine Abschreibungen nach § 47 Abs. 1 Satz 1 GemHKVO erfolgen.

Ökopunkte, die von der Kommune z.B. durch die Umgestaltung von Flächen selbst geschaffen werden, dürfen nicht aktiviert werden. Die aus der Umgestaltung gegenüber Dritten entstehenden Zahlungsverpflichtungen werden als Aufwand gebucht.

Wenn Flächen nach einer Umgestaltung, deren Wert in Ökopunkten bemessen wird, nicht mehr in gleicher Weise wie bisher wirtschaftlich genutzt werden können, ist ihr Wert dauerhaft gemindert. Nach § 47 Abs. 5 GemHKVO erfolgt eine außerplanmäßige Abschreibung auf den Buchwert des Grundstückes in Höhe der andauernden Wertminderung.

Die aus einer Umgestaltung entstehenden Zahlungsverpflichtungen gegenüber Dritten werden als Aufwand gebucht.

Spätere Erlöse aus der Verwertung von Ökopunkten werden als ordentliche Ertrag ausgewiesen. Wird bei der Verwertung der Ökopunkte ein über den bilanzierten Wert hinausgehender „Gewinn“ erzielt, ist dieser dem außerordentlichen Ergebnis zuzuordnen.

Hintergrund:

Kommunen sind nach § 1 a BauGB zu Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen bei Eingriffen in die Natur und das Landschaftsbild durchgeführte Vorhaben verpflichtet. Notwendige Flächenumgestaltungen sind die Grundlage für den Ausweis von Ökopunkten. Sie stellen einen gewissen Wert dar, der sich teilweise auch montetär ausdrücken lässt.

Eine Bilanzierung als immaterieller Vermögensgegenstand ist nur möglich, wenn die Ökopunkte entgeltlich von Dritten erworben werden. Es können sich bilanzielle Folgen durch die mit der Flächenumgestaltung ggfs.verbundene Wertminderung der Grundstücke ergeben.

AG Doppik: 15.02.2012

Aktivierung von geleisteten Investitionszuwendungen

Erste Eröffnungsbilanz § 60 Abs. 5 GemHKVO

Hinweis:

Nach § 60 Abs. 5 GemHKVO kann für die erste Eröffnungsbilanz auf eine Aktivierung geleisteter Investitionszuweisungen und -zuschüsse verzichtet werden. Entscheidet sich die kommunale Gebietskörperschaft für eine Aktivierung, so besteht keine Verpflichtung im Einzelfall zu überprüfen, ob mit den in der Vergangenheit geleisteten Zuwendungen auch – nicht aktivierungsfähige – Sanierungsmaßnahmen und damit Erhaltungsaufwand finanziert wurde. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich die Erkenntnis der fehlenden Investition beim Zuwendungsgeber aufdrängt.

Entsprechendes gilt für die Passivierung von erhaltenen Investitionszuwendungen.

Hintergrund:

Der Investitionsbegriff hat sich durch den Übergang von der Kameralistik auf das NKR materiell nicht geändert. Erhaltungsaufwand war bereits in der Vergangenheit keine Investition und durfte nicht über den Vermögenshaushalt abgewickelt werden. Grundsätzlich ist bei einer Aktivierung von Investitionszuwendungen von einer rechtmäßigen Anwendung des Haushaltsrechts in der Vergangenheit auszugehen.

AG Doppik 26.06.2008

Aufwendungen

Erneuerung der Verschleißdecken von Straßen

Hinweis:

Die Erneuerung von Verschleißdecken von Straßen ist als Aufwand zu buchen.

Sofern sich durch die Erneuerung einer Verschleißdecke die Nutzungsdauer der Straße verlängert, handelt es sich jedoch um eine Investition.

AG Doppik 19.08.2009

Ausführungserlass

Muster

Hinweis:

Es wurde ein Ausführungserlass zum Gemeindehaushaltsrecht erarbeitet, der verbindliche Muster für die Haushalte und eine Abschreibungstabelle vorschreibt (RdErl. d. MI v. 04.12.2006, Nds. MBl. 2007 S.42).

AG Doppik: 16.11.2006

Bewertung

Beteiligungen, § 96 Abs. 4 NGO, § 45 GemHKVO

Hinweis:

Grundsätzlich gelten bei der Bewertung von Beteiligungen die Anschaffungswerte (AW). Dabei sind alle vom Gesellschafter direkt geleisteten Geld- und Sachleistungen zu berücksichtigen. Neben dem Stammkapital muss daher grundsätzlich auch die Kapitalrücklage angesetzt werden (zur Definition siehe § 272 Abs. 2 Nr. 1-4 HGB), wenn es sich um Beträge handelt, die der Gesellschafter zusätzlich zum Stammkapital im Rahmen der Errichtung der Gesellschaft oder zu einem späteren Zeitpunkt von außen eingebracht hat. Nicht zu berücksichtigen ist die Gewinnrücklage. Ein Gewinnüberschuss, der in die Kapitalrücklage abgeführt wurde, kann als Sonderfall in die Erstbewertung einbezogen werden, wenn dieser vor dem Zeitpunkt der Erstbewertung in die Kapitalrücklage zugeführt und damit wie eine zusätzliche Kapitalzuführung behandelt wurde.

Da für die Bewertung in der Eröffnungsbilanz einiger Beteiligungen die AW nicht mehr zu ermitteln sind, kann ausnahmsweise in der Eröffnungsbilanz die Bewertung anhand der „Eigenkapitalspiegelmethode“ vorgenommen werden. Dabei ist das Eigenkapital mit Kapitalrücklage aber ohne Gewinnrücklage zu berechnen.

AG Doppik: 10.10.2006; Änderung zur Betrachtung der Kapitalrücklage durch die AG Doppik am 16.11.06

Hinweis:

Ist bei einem ausgegliederten kommunalen Aufgabenträger keine Trennung der Rücklage in Kapital- und Gewinnrücklage erfolgt, ist eine vorhandene Rücklage zu 50% als Kapitalrücklage und zu 50 % als Gewinnrücklage zu betrachten. Damit soll eine einheitliche Bewertung in diesen Fällen sichergestellt werden.

Hintergrund:

In der Praxis besteht bei vielen ausgegliederten kommunalen Aufgabenträgern die Schwierigkeit, dass sie nur eine Rücklage ausweisen und nicht mehr zwischen Kapitalrücklage und Gewinnrücklage differenziert werden kann. Eine nachträgliche Zuordnung ist mehr möglich. Für die Bewertung der Beteiligung in der kommunalen Bilanz muss neben dem Stammkapital auch die Kapitalrücklage angesetzt werden. Nicht zu berücksichtigen ist die Gewinnrücklage. (siehe auch: Bewertung von Beteiligungen in der ersten Eröffnungsbilanz)

AG Doppik: 15.02.2012; ergänzend zu AG Doppik 16.11.2006

Beteiligungen (Außerplanmäßige Abschreibungen § 47 Abs. 5 i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 GemHKVO)

Hinweis:

Eine außerordentliche Abschreibung auf die als Finanzvermögen ausgewiesenen Anteile an verbundenen Unternehmen, Beteiligungen und Sondervermögen mit Sonderrechnung (§ 54 Abs. 2 Nr. 3.1 – 3.3 GemHKVO) bedarf es nur, wenn der zum 31.12. des Haushaltsjahres festgestellte Wert voraussichtlich dauerhaft und erheblich niedriger als der in der Bilanz aktivierte Anschaffungs- und Herstellungwert bzw. der Restbuchwert der Beteiligung ist. Eine erhebliche Wertminderung wird angenommen, wenn der neu festgestellte Anschaffungswert mehr als 5 % unter dem vorhandenen Buchwert liegt. Eine Wertaufholung nach § 47 Abs. 5 Satz 4 GemHKVO ist möglich.

Hintergrund:

Das Finanzvermögen wird nach § 47 Abs. 5 i.V.m § 47 Abs. 1 S.1 GemHKVO nur außerplanmäßig abgeschrieben. Zum 31.12. jeden Haushaltsjahres ist dabei der Wert der Beteiligung festzustellen und mit dem vorhandenen Anschaffungs- und Herstellungswert in der Bilanz zu vergleichen. Bei der Wertermittlung sind auch Verlustvorträge zu berücksichtigen. Ist der zum 31.12. festgestellte Wert niedriger als der Anschaffungs- und Herstellungswert, erfolgt eine Abschreibung auf den niedrigeren Wert. Für den Prozentsatz einer „erheblichen“ Wertminderung wurde die im Urteil des BFH vom 21.09.2011 – I R 89/10 zur Teilwertabschreibung von börsennotierten Aktien im Anlagevermögen bei voraussichtlich dauernder Wertminderung genannte Bagatellgrenze zu Grunde gelegt.

AG Doppik: 15.02.2012

Sondervermögen mit Sonderrechnung § 96 Abs. 4 NGO § 45 GemHKVO

Hinweis:

Für die Bewertung von Sondervermögen mit Sonderrechnung findet das Verfahren über die Bewertung von Beteiligungen sinngemäße Anwendung.

AG Doppik: 06.09.2007

Festwertverfahren § 46 Abs. 1 GemHKVO

Hinweis:

Bei einer Bewertung mit dem Festwertverfahren ist eine Finanzierung der Ersatzinvestitionen nicht über Kredite möglich.

Hintergrund:

Beim Festwertverfahren wird ein fester Bestand an Gegenständen mit einem Durchschnittswert von ca. 40-50% angesetzt, in der Annahme, dass der Werteverzehr gleich der Ersatzinvestition ist. Das bedeutet, dass Ersatzinvestitionen sofort als Aufwand gebucht und nicht aktiviert werden und somit den Bestand an Vermögensgegenständen nicht erhöhen. Damit erfüllt die Ersatzinvestition nicht das Tatbestandsmerkmal einer Investition i. S. des § 59 Nr. 24 GemHKVO. Eine Finanzierung der Ersatzinvestitionen über Kredite i. S. des § 92 Abs. 1 NGO ist somit nicht möglich.

AG Doppik: 10.10.2006

unentgeltlich erworbene Grundstücke. § 96 NGO, § 42 Abs. 5 S. 2 GemHKVO § 60 Abs. 6 GemHKVO

Hinweis:

  • Kommunal genutzte Flächen, die unentgeltlich in das Eigentum der Gemeinde übergegangen sind, werden nach dem aktuellen Bodenrichtwert bewertet. Nach § 42 Abs. 5 S. 2 GemHKVO werden diese Vermögenswerte auf der Passivseite im Reinvermögen nachgewiesen.
  • Die Formulierung des § 60 Abs 6 Satz 1 GemHKVO („….die vor den Jahr 2000 erworben wurde…“) umfasst sowohl entgeltlich als auch unentgeltlich erworbene Grundstücke.

AG Doppik 07.02.2008 und AG Doppik 11.11.2008

Geringwertige Vermögensgegenstände § 45 Abs. 6 GemHKVO

Hinweis:

Ab dem Haushaltsjahr 2008 werden bewegliche Vermögensgegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungswerte den Einzelwert von 150 Euro ohne Umsatzsteuer nicht überschreiten, als geringwertige Vermögensgegenstände unmittelbar als Aufwand gebucht und nicht in die Anlagenbuchhaltung aufgenommen.

Die alte Wertgrenze für geringwertige Vermögensgegenstände von 410 Euro ohne Umsatzsteuer wird gestrichen. Die neue Wertgrenze hat auch Auswirkungen auf die Definition des Begriffs „Investitionen“ in § 59 Nr. 24 GemHKVO und damit mittelbar auch auf die Kreditfinanzierungsfähigkeit.

Hintergrund:

Die Regelung dient der Anpassung an die Änderungen im Einkommensteuergesetz, die durch das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 erfolgt sind. Kommunen, die bereits die Haushaltsplanaufstellung doppisch für 2008 weitestgehend abgeschlossen haben und bei denen die Berücksichtigung der ab dem 01.01.2008 in Kraft tretenden Änderungen erheblichen Änderungsaufwand verursachen würde, können die Umsetzung auch erst für das Haushaltsjahr 2009 vornehmen oder ggfs. bei der Aufstellung von Nachtragsplänen berücksichtigen.

AG Doppik: 10.10.2006; Berücksichtigung der Änderungen im EStG: 07.06.2007; 06.09.2007

Änderung der GemHKVO ist am 01.01.2008 in Kraft getreten

Zuordnung von erworbener Software § 45 Abs. 6 und § 47 Abs 2 GemHKVO

Hinweis:

Grundsätzlich handelt es sich bei Software um einen immateriellen Vermögensgegenstand. Bei Anschaffungswerten bis 150 € wird Software direkt als Aufwand gebucht (Konto 4222 Erwerb geringwertiger Vermögensgegenstände).

Über 150 € wird die Software als immaterieller Vermögensgegenstand aktiviert und entsprechend der Nutzungsdauer abgeschrieben. Es wird empfohlen, ein Unterkonto zur eventuell später notwendigen Separierung und Zuordnung in den Sammelposten zu bilden.

AG Doppik 26.06.2008

  • 45 Abs. 7 GemHKVO

Hinweis:

Grundsätzlichen Vorrang hat die Einteilung nach den Wertgrenzen bis 150 Euro ohne Umsatzsteuer (geringwertige Vermögensgegenstände) und über 150 Euro bis 1000 Euro ohne Umsatzsteuer (Sammelposten). Bei § 45 Abs. 7 GemHKVO handelt es sich um eine Ermessensvorschrift. Es steht der Kommune somit frei, von dieser Vorschrift Gebrauch zu machen.

Dem Anwendungsbereich des § 45 Abs. 7 GemHKVO unterliegen im Regelfall Anschaffungen von mehreren zusammengehörigen Vermögensgegenständen, bei denen der einzelne Vermögensgegenstand nicht mehr als 150 Euro ohne Umsatzsteuer kostet, die Anschaffung jedoch in ihrer Gesamtheit genutzt wird und der Gesamtbetrag die Wertgrenze von 150 Euro ohne Umsatzsteuer übersteigt.

In begründeten Einzelfällen ist ausnahmsweise nach den praktischen Gegebenheiten vor Ort die Anwendung des § 45 Abs. 7 GemHKVO auch dann möglich, falls wenige Vermögensgegenstände einen Einzelwert von über 150 Euro ohne Umsatzsteuer haben. Auch in diesen Fällen muss die Anzahl der Vermögensgegenstände unter 150 Euro ohne Umsatzsteuer überwiegen.

Es wird empfohlen, § 45 Abs. 7 GemHKVO nur für den Fall der gemeinsamen Anschaffung der Vermögensgegenstände anzuwenden. Für bewegliche Vermögensgegenstände, die dem Verbrauch dienen (Verbrauchsgüter wie z.B. Büromaterialien, kleinere Werkzeuge, Lehr- und Lernmaterial, Spiel- und Sportgeräte) ist grundsätzlich der Anwendungsbereich des § 45 Abs. 7 GemHKVO nicht eröffnet.

Es wird empfohlen, die Ermessensvorschrift des § 45 Abs. 7 GemHKVO nur in den Fällen anzuwenden, in denen der aktivierte Vermögensgegenstand einen Wert von über 1000 Euro ohne Umsatzsteuer hat. Für den Fall, dass der aktivierte Vermögensgegenstand im Sinne des § 45 Abs. 7 GemHKVO einen Wert von 150 Euro bis 1000 Euro ohne Umsatzsteuer hat, ist dieser aktivierte Vermögensgegenstand in den Sammelposten einzustellen.

Typische Beispiele für die Möglichkeit der Anwendung des § 45 Abs. 7 GemHKVO sind:

  • Büroeinrichtung (Schreibtisch mit Rollcontainer)
  • EDV-Hardware (Rechner mit Monitor einschließlich Zubehör wie Drucker)
  • Schuleinrichtung (Tische und Stühle eines Klassenzimmers)

Änderung der GemHKVO ist am 01.01.2008 in Kraft getreten

Sammelposten § 47 Abs. 2 GemHKVO

Hinweis:

Ab dem Haushaltsjahr 2008 sind bewegliche Vermögensgegenstände mit einem Anschaffungs- oder Herstellungswert zwischen 150 Euro und 1.000 Euro ohne Umsatzsteuer im Haushaltsjahr der Anschaffung oder Herstellung in einen Sammelposten einzustellen, der im Jahr der Bildung und den folgenden vier Haushaltsjahren mit jeweils einem Fünftel aufzulösen ist. Scheidet ein Vermögensgegenstand aus, wird der Sammelposten nicht vermindert.

Hintergrund:

Die Regelung dient der Anpassung an die Änderungen im Einkommensteuergesetz, die durch das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 erfolgt sind. Kommunen, die bereits die Haushaltsplanaufstellung doppisch für 2008 weitestgehend abgeschlossen haben und bei denen die Berücksichtigung der ab dem 01.01.2008 in Kraft tretenden Änderungen erheblichen Änderungsaufwand verursachen würde, können die Umsetzung auch erst für das Haushaltsjahr 2009 vornehmen oder ggfs. bei der Aufstellung von Nachtragsplänen berücksichtigen.

Ergänzung:

Sammelposten werden erstmals für im ersten doppischen Haushaltsjahr angeschaffte bewegliche Vermögensgegenstände gebildet. Bis zur Umstellung gelten die kameralen Wertgrenzen. Darüber hinaus wird empfohlen, die Wertaufgriffsgrenze von 5.000 € für die erste Eröffnungsbilanz anzuwenden.

AG Doppik 26.06.2008

Änderung der GemHKVO ist am 01.01.2008 in Kraft getreten

Derivate § 43 Abs. 1 GemHKVO

Siehe Rückstellungen Derivate

AG Doppik 11.11.2008

Behandlung von nachträglichen Anschaffungs- und Herstellungswerten

Hinweis:

Nachträgliche Anschaffungen können bei einer Sachgesamtheit zur Überschreitung der Wertgrenzen von 150 € (Zuordnung zum Sammelposten) oder von 1.000 € (Aktivierung als Vermögensgegenstand) führen.

Findet die nachträgliche Anschaffung im gleichen Haushaltsjahr statt, erfolgt eine Umbuchung der ursprünglichen Aufwendungen zu Anschaffungs- und Herstellungskosten und eine summarische Darstellung im Sammelposten oder im Sachvermögen.

Bei nachträglicher Anschaffung in späteren Haushaltsjahren erfolgt keine Umbuchung, die nachträglichen Anschaffungskosten werden wie das Erstgeschäft gebucht.

AG Doppik 26.06.2008

Festwertverfahren § 46 Abs.1 S.2 GemHKVO

Hinweis:

Bei forstwirtschaftlich genutzten Waldflächen, für die in der ersten Eröffnungsbilanz ein Festwert eingestellt wurde, kann abweichend von dem für Bewertungen nach dem Festwertverfahren vorgesehenen Zeitraum innerhalb von bis zu zehn Jahren eine körperliche Bestandsaufnahme durchgeführt werden.

Hintergrund:

Sofern die Bewertung von forstwirtschaftlich genutzten Waldflächen in der ersten Eröffnungsbilanz nach Anschaffungs- und Herstellungswerten nicht möglich ist, kann nach Nr. 7 der Hinweise zu Fragen der Inventur, Inventurvereinfachung im Rahmen der ersten Eröffnungsbilanz und zu Bewertungsfragen verfahren und ein Festwert in die Bilanz eingestellt werden. Nach § 46 Abs. 1 S. 2 GemHKVO wird bei Festwerten in der Regel innerhalb von fünf Jahren eine körperliche Bestandaufnahme durchgeführt. Bei der Neubewertung von Waldflächen ist eine Verlängerung des Zeitraums auf bis zu 10 Jahre vertretbar. Die Berücksichtigung eines gegenüber dem bilanzierten Festwert höheren Wertes, der sich lediglich aus der Neubewertung ergibt, wird nicht für erforderlich gehalten.

Sofern sich wesentliche Wertminderungen durch außergewöhnliche Ereignisse (z.B. Sturmschäden) ergeben, sind außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen.

AG Doppik 15.02.2012

Ehrenamtliche Tätigkeit

Aktivierung

Hinweis:

Die Leistungen ehrenamtlicher Tätigkeit werden nicht aktiviert.

Hintergrund:

Da freiwillig geleistete Arbeit nicht einheitlich bewertet werden kann, wird auf die Aktivierung verzichtet.

AG Doppik: 10.10.2006

Eröffnungsbilanz

Aktivierung von uneinbringlichen Forderungen § 32 Abs. 2 und 3 GemHKVO

Hinweis:

Forderungen, die nach § 33 Abs. 2 und 3 GemHKVO oder aufgrund anderer Rechtsvorschriften niedergeschlagen oder erlassen wurden, sind nicht in der ersten Eröffnungsbilanz zu aktivieren.

Es wird den Kommunen empfohlen, eine Prüfung der Kasseneinnahmereste und eine Restebereinigung vor Abschluss des letzten kameralen Jahres vorzunehmen, so dass nur werthaltige Forderungen in die erste Eröffnungsbilanz übernommen werden.

Hintergrund:

Uneinbringliche Forderungen führen in der Doppik zu Wertberichtungen, die als Aufwand in der Ergebnisrechnung nachzuweisen sind. Um eine umfangreiche Wertberichtigung im ersten doppischen Haushaltsjahr zu vermeiden, sind Forderungen vor der Übernahme in die erste Eröffnungsbilanz auf ihre Werthaltigkeit zu prüfen. Dies gilt insbesondere für Kasseneinnahmereste aus Vorjahren, die noch im kameralen Haushalt zu bereinigen sind.

Ergänzung:

Zur Aktivierung von uneinbringlichen Forderungen in der ersten Eröffnungsbilanz sind insbesondere für den Bereich der Unterhaltsvorschüsse fraglich, wie die Werthaltigkeit der Forderungen festgestellt werden kann und ob es möglich ist, pauschalierte Wertberichtigungen zuzulassen, wobei die Rückholquote als Indiz für Werthaltigkeit herangezogen wird. Weiterhin problematisch ist, dass diese Forderungen im Bereich Unterhaltsvorschüsse im kameralen System nicht zum Soll gestellt und damit auch keine Kasseneinnahmereste gebildet wurden, die vor der Übernahme in die erste Eröffnungsbilanz zu bereinigen und zu übernehmen wären.

Grundsätzlich bleibt die AG Doppik bei der Auffassung, dass eine Prüfung der Werthaltigkeit einzelner Forderungen erforderlich ist. Damit eine Übernahme in die erste Eröffnungsbilanz und eine weitere Verfolgung erfolgen kann, muss die Einrichtung entsprechender Personenkonten erfolgen.

Für den Umgang mit im letzten kameralen Jahr nicht zum Soll gestellten Forderungen.

Wenn eine Erfassung im Rahmen der Erstellung der Eröffnungsbilanz mit vertretbarem Aufwand nicht möglich ist, weil viele Ansprüche mit z.T. sehr kleinen Beträgen aus weit zurückliegenden Jahren vorliegen, kann auf eine Übernahme in die erste Eröffnungsbilanz verzichtet werden. Die Kommunen stellen im doppischen Dauerbetrieb sicher, dass alle zukünftigen Forderungen erfasst werden. Im letzten kameralen Abschluss sind alle durch bestehende Forderungen gebildeten Kasseneinnahmereste in die erste Eröffnungsbilanz aufzunehmen. Sofern sie nicht werthaltig sind, erfolgt eine Wertberichtigung durch eine Bereinigung der Kasseneinnahmereste im letzen kameralen Abschluss. Im letzten kameralen Jahr festgestellte Kasseneinnahmereste, die nicht bereinigt wurden, sind voll in die erste Eröffnungsbilanz als Forderungen aufzunehmen.

Ab der Umstellung auf Doppik werden sämtliche Forderungen auf Personenkonten erfasst und am Jahresende auf ihre Werthaltigkeit überprüft, ggfs. erfolgt eine Wertberichtigung. Diese kann sowohl als Einzelwertberichtigung oder als Pauschalwertberichtigung erfolgen. Eine Pauschalwertberichtigung kann über ein Gegenkonto erfolgen, das nur die Korrekturposition enthält, die anhand einer sorgfältig zu ermittelnden Quote berechnet wurde. Die Rückholquote kann dabei als ein Indiz herangezogen werden.

Diese Empfehlung gilt für Forderungen nach UVG sowie Rückforderungen von Wohngeld und Leistungen nach BSHG und SGB XII. Auf die besonderen Hinweise zum UVG (siehe hierzu auch UVG-Runderlass 1/2007 vom Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit vom 11.05.2007) wird verwiesen.

AG Doppik 26.06.2008 und AG Doppik 11.11.2008

Wertaufgriffsgrenze § 60 Abs. 2 GemHKVO

Hinweis:

Bei der Inventur für die erste Eröffnungsbilanz kann auf die Erfassung von beweglichen und abnutzbaren Vermögensgegenständen mit einem Anschaffungswert von 5.000 Euro einschließlich Umsatzsteuer verzichtet werden.

Hintergrund:

Die Anhebung der „Wertaufgriffsgrenze“ auf 5 000 Euro einschließlich Umsatzsteuer dient der Inventurerleichterung und Kostenersparnis. Bei der Wertaufgriffsgrenze handelt es sich um eine Ermessensvorschrift. Der Kommune steht es frei, selbst zu entscheiden, ob und in welchem Umfang sie die Regelung anwendet. Die Anwendung wird empfohlen. Das Ermessen ermöglicht der Kommune auch, eine niedrigere Wertaufgriffsgrenze festzulegen. Die einheitliche Handhabung dieser festgelegten Grenze in der gesamten Gemeinde (Obergrenze 5000 Euro einschließlich Umsatzsteuer) wird empfohlen. Im Rahmen des eröffneten Ermessens ist es der Gemeinde aber auch unbenommen, die Regelung nur in Teilbereichen der Verwaltung bzw. Einzelfällen anzuwenden.

Hintergrund der Regelung ist es, einen Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen einer möglichst genauen Abbildung der Vermögenssituation der Kommune einerseits und dem dafür erforderlichen Aufwand andererseits zu finden. Probeberechnungen haben ergeben, dass die Unterschiede in der ersten Eröffnungsbilanz bei Anwendung der „5000er Regel“ sehr gering sind. So hatten die in der ersten Eröffnungsbilanz aufgenommenen Restbuchwerte für bewegliches Vermögen mit einem Anschaffungs- oder Herstellungswert bis 5000 Euro einschließlich Umsatzsteuer einen Anteil von deutlich weniger als einem Prozent an der Gesamtbilanzsumme. Diesem geringen Anteil an der Gesamtbilanzsumme stand ein Anteil an der Menge/Anzahl der zu bewertenden beweglichen Vermögensgegenstände mit einem Anschaffungs- und Herstellungswert bis 5 000 Euro einschließlich Umsatzsteuer von über 90 Prozent gegenüber.

AG Doppik: 10.10.2006

Änderung der GemHKVO ist am 01.01.2008 in Kraft getreten

Art. 6 Abs. 6 Neuordnungsgesetz

Hinweis:

Für Sollfehlbeträge des VMH, die im letzten kameralen Jahresabschluss nachgewiesen wurden, sind nach Art. 6 Abs. 6 des Gesetzes zur Neuordnung des Gemeindehaushaltsrechts Auszahlungen im Finanzhaushalt zu veranschlagen. Dafür ist keine verbindliche Vorgabe im Kontenrahmen vorgesehen. Diese ist aufgrund der Einmaligkeit bei der Umstellung auch nicht erforderlich. Den Kommunen wird empfohlen, ein nicht belegtes Konto der Kontengruppe 79 (796-798) für die Veranschlagung zu nutzen.

AG Doppik 11.11.2008

Forderungen

Entschuldungshilfe nach dem Zukunftsvertrag

Die aufgrund eines abgeschlossenen Entschuldungsvertrages zu erwartende Entschuldungshilfe stellt für die Kommune eine Forderung gegenüber dem Land dar, die in der Haushaltswirtschaft wie folgt zu berücksichtigen ist.

  1. Erstattung für die Tilgung von Liquiditätskrediten

Planung: Der Gesamtbetrag der bewilligten Entschuldungshilfe wird in dem Haushaltsjahr, in dem der Entschuldungsvertrag geschlossen wird, im Ergebnishaushalt als sonstiger außerordentlicher Ertrag (Konto 5019) eingeplant. Der dadurch entstehende außerordentliche Überschuss im Ergebnishaushalt wird unter Konto 5911 veranschlagt. Im Finanzhaushalt wird der im jeweiligen Haushaltsjahr nach dem Entschuldungsvertrag zu erwartende (Teil-)Betrag als andere sonstige Transfereinzahlung (Konto 6291) eingeplant.

Bewirtschaftung: Die Umsetzung im Haushaltsjahr erfolgt anhand folgender Buchungssätze:

  1. Erstattung für Zinszahlungen für Liquiditätskredite aus dem Entschuldungsvertrag

Planung: In Höhe der voraussichtlich von der Kommune im zu planenden Haushaltsjahr zu zahlenden Zinsen für diejenigen Liquiditätskredite, die mit dem Entschuldungsvertrag abgelöst werden sollen, plant die Kommune eine vom Land gewährte Erstattung als andere sonstige Transfererträge (Konto 3291) ein.

Bewirtschaftung: Die Umsetzung im Haushaltshaltsjahr erfolgt anhand folgender Buchungssätze:

Jahresabschluss: Der außerordentliche Überschuss muss zum Abbau der Fehlbeträge herangezogen werden und zwar in folgender Reihenfolge:

1.) Ausgleich eines ordentlichen Fehlbetrages im Ergebnis des abzurechnenden Haushaltsjahres (§ 24 Abs. 1 Satz 2 GemHKVO).

2.) Abbau der kameralen Sollfehlbeträge des Verwaltungshaushaltes nach Art. 6 Abs. 9 des Gesetzes zur Neuordnung des Gemeindehaushaltsrechts und zur Änderung gemeindewirtschaftsrechtlicher Vorschriften.

3.) Ausgleich der Fehlbeträge (Konto 2061) Ergebnisvortrag aus den Vorjahren.

AG Doppik 15.02.2012

Haushaltsausgleich

Ausgleich im Finanzhaushalt § 9 Abs. 4 GemHKVO

Hinweis:

  • 9 Abs. 4 GemHKVO wurde wie folgt geändert: „(4) Die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung soll für die einzelnen Jahre in Erträgen und Aufwendungen ausgeglichen sein.“

Hintergrund:

In § 82 Abs. 4 Satz 2 NGO wird der Haushaltsausgleich als Ausgleich des ordentlichen und außerordentlichen Ergebnisses des Ergebnishaushaltes definiert. Der bisher in § 9 Abs. 4 GemHKVO a.F. geforderte Ausgleich der mittelfristigen Finanzplanung in Einzahlungen und Auszahlungen ging über die Regelung in der NGO hinaus. Gleichwohl ist nach § 82 Abs. 4 Satz 3 NGO die Liquidität der Gemeinde sowie die Finanzierung ihrer Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sicherzustellen.

AG Doppik: 12.12.2006

Änderung der GemHKVO ist am 01.01.2008 in Kraft getreten

Investitionszuweisungen und –zuschüsse

Aktivierung § 42 Abs. 4 GemHKVO

Hinweis:

Bei der Aktivierung von erheblichen Zuschüssen/Zuweisungen ist eine rechtliche Absicherung (z.B. über Nutzung, Nutzungsdauer, etc.) in schriftlicher Form zu empfehlen.

Hintergrund:

Da Zuwendungen an Dritte in der eigenen Bilanz aktiviert und ggf. über Jahre abgeschrieben werden und somit auch den eigenen Ergebnishaushalt belasten, ist eine zweckmäßige Nutzung zu erwarten und auch verbindlich zu vereinbaren. Aus der Praxis wurden Beispiele berichtet, in denen ein Fahrzeug gefördert und von dem Dritten ein Jahr später wieder veräußert wurde. D.h. der Zuwendungsgeber wird es über mehrere Jahre (je nach Art des Fahrzeugs) abschreiben, obwohl es dem Zuwendungsnehmer längst nicht mehr zur Verfügung steht. Vor diesem Hintergrund ist eine rechtliche Absicherung zu empfehlen.

AG Doppik: 10.10.2006

pauschale Zuwendungen § 42 Abs. 4 und 5 GemHKVO

Hinweis:

Geleistete bzw. erhaltene pauschale Investitionszuwendungen werden über eine Nutzungsdauer von 30 Jahren abgeschrieben bzw. aufgelöst.

Hintergrund:

Eine Zuweisung zu bestimmten Investitionsprojekten erscheint willkürlich. Eine Nutzungsdauer von 30 Jahren wird von den Praktikern als realistischer Durchschnittswert für Gebäude, Straßen und bewegliches Vermögen angesehen.

Eine Vorgehensweise für die Buchung wäre, die Einzahlungen pauschal über die Produktgruppe 611, Finanzkonto 6811 und Passivkonto 211 nachzuweisen und eine Aufteilung lediglich über die interne Kostenrechnung vorzunehmen.

AG Doppik: 10.10.2006

Investitionszuwendungen

Erste Eröffnungsbilanz § 60 Abs. 5 GemHKVO

Vgl. Aktivierung von geleisteten Investitionszuwendungen

Kassengeschäfte bei Samtgemeinden

Darstellung der liquiden Mittel bei Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden

Hinweis:

Die Samtgemeinden führen für ihre Mitgliedsgemeinden die Kassengeschäfte.

Die liquiden Mittel oder evtl. Liquiditätskredite sind aber bei den jeweiligen Mitgliedsgemeinden darzustellen oder als Forderung / Verbindlichkeit bei der Samtgemeinde und den Mitgliedsgemeinden auszuweisen.

AG Doppik: 19.08.2009, Ergänzung 15.02.2012

Prüfung des Jahresabschlusses

Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt, Beauftragung Dritter z. B. von Wirtschaftsprüfern

Hinweis:

Die Zuständigkeit für die Prüfung des Jahresabschlusses liegt bei den Rechnungsprüfungsämtern. Eine Beteiligung von Dritten, z. B. Wirtschaftsprüfern, ist nicht vorgesehen. Die Rechnungsprüfungsämter können Dritte höchsten als Verwaltungshelfer im Rahmen des VwVfG hinzuziehen.

Hintergrund:

  • 120 NGO in Verbindung mit dem Neuordnungsgesetz legt eine eindeutige Zuständigkeit bei der Prüfung der Eröffnungsbilanz und der Jahresabschüsse für die Rechnungsprüfungsämter fest. Eine Beauftragung Dritter, wie z. B. bei den Eigenbetrieben, ist nicht vorgesehen.

Auch wenn Dritte als Verwaltungshelfer an der Prüfung des Jahresabschlusses beteiligt werden, verbleibt die Verantwortung für die Prüfung bei den Rechnungsprüfungsämtern. Die Rechnungsprüfungsämter haben dafür Sorge zu tragen, dass sie sich im Rahmen der Umstellung des Haushaltswesens von der Kameralistik auf die Doppik die notwendige Prüfungskompetenz zum NKR aneignen.

Eine Beauftragung Dritter kann dabei in der Umstellungsphase und im Rahmen des Kompetenzaufbaus durchaus sinnvoll sein. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass der in Aussicht genommene Wirtschaftsprüfer schwerpunktmäßig besondere Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich des NKR besitzt.

Eine solche Beauftragung und die Regelung der Kostenübernahme sollten im Vorfeld mit allen Beteiligten abgesprochen und einvernehmlich geklärt werden.

AG Doppik 10.06.2010

Rückstellungen

Pensionsrückstellungen, § 43 Abs. 1 Nr.1, Abs. 3 GemHKVO

Hinweis:

Gem. § 43 Abs. 3 GemHKVO werden die im Teilwertverfahren ermittelten Barwerte als Pensionsrückstellungen erfasst. Der Zinssatz zur Barwertberechnung wird auf fünf Prozent festgelegt.

Hintergrund:

Die Pensionsrückstellungen werden auf Grundlage des Teilwertverfahrens ermittelt. Von den ausgewiesenen Ergebnissen – Teilwerte und Barwerte – werden die Barwerte als Pensionsrückstellungen angesetzt. Bezogen auf die Höhe des Zinssatzes wird die bisherige entsprechende Anwendung der Vorschriften des Einkommensteuergesetzes aufgegeben. Im Interesse einer möglichst nachhaltigen und realitätsnahen Bemessung der Pensionsrückstellungen wird für die Berechnung – in Anlehnung an die Marktlage der vergangenen Jahre und den durchschnittlich erzielbaren Kapitalmarktzins für langfristige Landesanleihen – eine eigene Festlegung getroffen und explizit ein reduzierter Zinssatz von fünf Prozent zugrunde gelegt.

AG Doppik: 07.06.2007, Ergänzung 11.11.2010

Änderung der GemHKVO ist am 01.01.2008 in Kraft getreten

Pensionsrückstellungen, Änderung der Eröffnungsbilanz § 61 Abs. 4 GemHKVO

Hinweis:

Für Gemeinden, die bereits Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen auf der Grundlage des bis zum 31.12.2007 geltenden Zinssatzes (§ 43 Abs. 3 GemHKVO a.F.) in der ersten Eröffnungsbilanz gebildet haben, gilt das Verfahren gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Sätze 1 bis 3 GemHKVO entsprechend.

Denn bei Kommunen, die nach bisherigem Recht in der ersten Eröffnungsbilanz Pensionsrückstellungen gebildet haben, ist bei der Bildung der Pensionsrückstellungen weder eine Bilanzposition zu Unrecht nicht angesetzt noch mit einem unzutreffenden Wert angesetzt. Die Anpassung an die neue Rechtslage bei der Höhe der zu bildenden Pensionsrückstellungen erfolgt im Rahmen der nächsten Bilanz; eine Veränderung zwischenzeitlicher Jahresabschlüsse erfolgt nicht. Die Eröffnungsbilanz gilt insofern als geändert (§ 61 Abs. 2 S. 2 GemHKVO).

Kommunen, die bereits im Haushaltsjahr 2007 doppisch buchen, aber die erste Eröffnungsbilanz 2007 noch nicht abschließend aufgestellt haben, können den neuen Zinssatz bereits bei der Erstellung der ersten Eröffnungsbilanz 2007 zugrunde legen.

AG Doppik: 06.09.2007

Änderung der GemHKVO ist am 01.01.2008 in Kraft getreten

Pensionsrückstellungen, § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemHKVO

Hinweis:

Es wird empfohlen, die Pensionsverpflichtungen der Beamten, die bei Nettoregiebetrieben oder Eigenbetrieben beschäftigt sind, im Kernhaushalt der Kommunen zu bilanzieren.

Hintergrund:

Um einen Gesamtüberblick über die Summe der Pensionsrückstellungen einer Kommune zu erhalten, ist es sinnvoll, die Pensionsverpflichtungen vollständig im Kernhaushalt zu bilanzieren. Dies würde auch den Wechsel der Beamten zwischen Eigenbetrieben sowie zwischen Eigenbetreiben und der Kernverwaltung erleichtern.

AG Doppik 26.06.2008

Zusatzversorgungskassen

Hinweis:

Bei der Zusatzversorgung der Beschäftigten ist eine Zusatzversorgungskasse der primär Verpflichtete gegenüber dem Beschäftigten. Den Arbeitgeber trifft nur eine subsidiäre Haftung. Es liegt also eine mittelbare Pensionsverpflichtung des Arbeitgebers vor. Eine unmittelbare Anwendung des HGB´s durch die kommunale Doppik ist nicht vorgesehen. Hinsichtlich der mittelbaren Pensionsverpflichtungen aus der Zusatzversorgung besteht auch keine Bilanzierungspflicht, da keine Inanspruchnahme des Mitglieds aus der Zusatzversorgung durch den Beschäftigten droht, da die Finanzierung der Zusatzversorgung rechtlich und wirtschaftlich gesichert ist.

Gleichwohl ist es sinnvoll, Angaben zu den mittelbaren Pensionsverpflichtungen im Anhang zu machen. Folgende Informationen sollten dabei berücksichtigt werden:

  • Mitgliedschaft in welcher Versorgungskasse,
  • Finanzierungsverfahren der Zusatzversorgungskasse,
  • Summe der umlagepflichtigen Gehälter,
  • derzeitiger Umlagesatz.

AG Doppik 11.11.2008

Pensionsrückstellungen, § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemHKVO

Hinweis:

Bildung und Auflösung von Pensionsrückstellungen bei einem Dienstherrenwechsel

  1. Dienstherrenwechsel vor in Kraft treten des Staatsvertrages über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrnwechseln (Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag)
  • der abgebende Dienstherr -> Die Pensionsrückstellungen werden nicht aufgelöst und umgebucht auf „Rückstellungen für zukünftige Erstattungsleistungen“
  • der aufnehmende Dienstherr -> Aufbau der Pensionsrückstellungen ab Eintritt bei dem neuen Dienstherrn
  1. Dienstherrenwechsel nach in Kraft treten des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages

Beide Dienstherren sind Mitglied in einer Versorgungskasse
oder der Staatsvertrag greift nicht

  • keine Abschlagszahlung
  • der abgebende Dienstherr -> Auflösung der Pensionsrückstellungen linear über 8 Jahre
  • der aufnehmende Dienstherr -> Aufbau der zu übernehmenden Pensionsrückstellungen linear über 8 Jahre

Beide Dienstherren sind nicht Mitglied in einer Versorgungskasse

  • Abschlagszahlung zwischen den Dienstherren
  • der abgebende Dienstherr -> Auflösung der Pensionsrückstellungen i. H. d. Abschlagszahlung sofort
  • der aufnehmende Dienstherr -> Aufbau der Pensionsrückstellungen i. H. d. Abschlagszahlung sofort
  • die Restbeträge (Differenz tatsächliche Pensionsrückstellung – Abschlagszahlung) können über 8 Jahre oder sofort aufgelöst/ aufgebaut werden

Aufnehmender Dienstherr ist Mitglied in einer Versorgungskasse; abgebender Dienstherr nicht

  • Abschlagszahlung vom Dienstherrn an die Versorgungskasse
  • der abgebende Dienstherr -> Auflösung der Pensionsrückstellungen i. H. d. Abschlagszahlung sofort (Ertrag)
  • der aufnehmende Dienstherr -> Aufbau der zu übernehmenden Pensionsrückstellungen über 8 Jahre (Aufwand)
  • die Restbeträge (Differenz tatsächliche Pensionsrückstellung – Abschlagszahlung) können über 8 Jahre oder sofort aufgelöst/ aufgebaut werden

Abgebender Dienstherr ist Mitglied in einer Versorgungskasse; aufnehmender Dienstherr nicht

  • Abschlagszahlung von einer Versorgungskasse an einen Dienstherrn
  • der abgebende Dienstherr -> Auflösung der Pensionsrückstellungen sofort (Ertrag)
  • der aufnehmende Dienstherr -> sofort (Aufwand)
  • die Restbeträge beim aufnehmenden Dienstherrn können über 8 Jahre oder sofort aufgebaut werden

AG Doppik 05.07.2010, Bestätigung 11.11.2010

Beihilferückstellungen § 95 Abs. 2 NGO, § 43 Abs. 1 Nr.1, Abs. 3 GemHKVO

Hinweis:

Nach § 43 Abs. 1 Nr. 1, 2. Halbsatz GemHKVO müssen für fortgeltende Ansprüche von Beamten nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst Rückstellungen gebildet werden. Zu den fortgeltenden Ansprüchen gehören insbesondere die Beihilfeansprüche.

Die Niedersächsische Versorgungskasse (NVK) hatte für die Beihilferückstellungen einen Anteil i.H.v. 5 % der Pensionsrückstellungen ermittelt. Dieser Anteil wurde von vielen Gemeinden bei der Berechnung der Beihilferückstellungen zugrunde gelegt.

Anhand des tatsächlichen Versorgungsaufwandes und des Beihilfeaufwandes hat die NVK für die Beihilferückstellungen einen Anteil von 12,2 % der Pensionsrückstellungen ermittelt. Dieser Prozentsatz wird auch von der Versorgungskasse Oldenburg als realistisch eingeschätzt.

Vorschlag an die AG Umsetzung Doppik:

Um die Transparenz bei den Rückstellungen zu gewährleisten, wird empfohlen die Pensions- / Beihilferückstellung auf folgenden Konten zu bilanzieren:

Sobald ein aktiver Beamter in Pension geht, erfolgt eine Umbuchung der Rückstellungen.

Weiterhin wird empfohlen, die Beihilferückstellungen auf Basis der o.g. 12,2 % zu berechnen. Die Berechnung der Beihilferückstellungen sieht damit wie folgt aus:

Berechnung der Beihilferückstellungen für aktive Beamte (erste Eröffnungsbilanz):

Beihilferückstellungen_für_aktive_Beamte = 12,2%×Σ Pensionsrückstellungen_(28111)

Berechnung der Beihilferückstellungen für aktive Beamte (je Haushaltsjahr) :

Beihilferückstellungen_für_aktive_Beamte = 12,2%×Σ Zuführung_zu_den_Pensionsrückstellungen_(4051)

Berechnung der Rückstellungen für Versorgungsempfänger (erste Eröffnungsbilanz):

Beihilferückstellungen_für_Versorgungsempfänger = 12,2%×Σ Pensionsrückstellungen_(28112)

Soweit aus versicherungsmathematischen Gründen die Pensionsrückstellungen neu bewertet werden (Veränderung der Sterbetafeln etc), werden diese Änderungen auch bei den Beihilferückstellungen nachvollzogen.

Der Prozentsatz für die Berechnung der Pensionsrückstellungen basiert für 2008 auf den Daten des letzten zur Verfügung stehenden Vorjahres. Für 2009 wird der Prozentsatz auf Basis der 2 letzten zur Verfügung Vorjahre ermittelt, im Jahr 2010 auf Basis der 3 letzten zur Verfügung stehenden Vorjahre. Ab 2010 wird der Prozentsatz auf Basis der drei Vorjahre fortgeschrieben. Die 3-jährigen Durchschnittswerte werden auf eine Nachkommastelle genau berechnet (kaufmännische Rundung) und gelten automatisch als Hebesatz für das nächste Haushaltsjahr.

Soweit die Gemeinden eine bessere Informationsgrundlage besitzen, kann von dem o.g. Prozentsatz für die Berechnung der Beihilferückstellungen abgewichen werden.

AG Doppik: 07.02.2008, Änderung 11.11.2010

Altersteilzeit § 43 Abs. 1 Nr. 2 GemHKVO

Hinweis:

Die Bildung von Altersteilzeitrückstellungen ist sowohl nach handelsrechtlichen als auch nach steuerrechtlichen Grundsätzen möglich.

AG Doppik 06.09.2007

Ungewisse Verbindlichkeiten im Rahmen des Finanzausgleichs § 43 Abs. 1 Nr. 6 GemHKVO

Hinweis:

Die Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten im Rahmen des Finanzausgleichs im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 6 GemHKVO umfassen auch Rückstellungen für erhöhte Kreisumlagezahlungen in Folgejahren aufgrund erhöhter Gewerbesteuererträge im laufenden Haushaltsjahr. Als Grundlage für die Höhe der Rückstellungen sind die über die durchschnittlichen Gewerbesteuereinzahlungen (der letzten beiden Haushaltsjahre) hinausgehenden Beträge abzüglich einer einmaligen Spitze in der Gewerbesteuerumlage und unter Berücksichtigung eventueller geringerer Einzahlungen aus Finanzausgleichsleistungen anzusehen.

AG Doppik 06.09.2007

Urlaub und Überstunden § 43 Abs. 1 GemHKVO

Hinweis:

Aufwendungen für nicht genommenen Urlaub und Überstunden erfüllen den Rückstellungstatbestand als ungewisse Verbindlichkeiten. Somit sind Rückstellungen für Urlaub und Überstunden gemäß § 43 GemHKVO zu bilden, ohne in der Aufzählung genannt zu sein.

AG Doppik 06.09.2007

Derivate § 43 Abs 1 GemHKVO

Hinweis:

Bei Geschäften mit Derivaten handelt es sich um schwebende Geschäfte, die vom Grundsatz nicht bilanzierungsfähig sind. Ergibt sich bei dem abgeschlossenen Derivat ein gestiegener Marktwert im Vergleich zur Situation bei Vertragsabschluss (positiver Marktwert), darf dieser erst bei einer Realisation auch bilanziert werden. Ergibt sich ein gesunkener Marktpreis im Vergleich zur Situation bei Vertragsabschluss (negativer Marktpreis) ist eine Drohverlustrückstellung aus einem schwebenden Geschäft nach § 43 Abs 1 GemHKVO zu bilanzieren

AG Doppik 11.11.2008

Rückzahlungen

Rückzahlungen § 27 GemHKVO § 59 Nr. 6 GemHKVO

Hinweis:

Rückzahlungen unterliegen nicht der Periodenabgrenzung und sind auch nicht als periodenfremd und damit außerordentlich anzusehen. Damit gilt § 27 GemHKVO auch dann, wenn sich die Rückzahlungen auf Erträge der Vorjahre beziehen. § 59 Nr. 6 GemHKVO wurde ergänzt, damit die Ausnahme von den außerordentlichen Aufwendungen und Erträgen auch für Rückzahlungen nach § 27 GemHKVO gilt.

Hintergrund:

Gemäß § 27 GemHKVO sind Rückzahlungen bei den entsprechenden Buchungsstellen abzusetzen. Dies ist eine Ausnahme vom Bruttoprinzip (§ 10 Abs. 1 GemHKVO, § 42 Abs. 2 GemHKVO), welches die Verrechnung von Aufwendungen und Erträgen sowie von Auszahlungen und Einzahlungen verbietet. Die jetzige Regelung geht über die bisher bestehenden Regelungen nach § 14 Abs. 2 GemHVO und § 31 GemKVO hinaus und hebt die Periodenabgrenzung für Rückzahlungen jeglicher Art auf. Damit die Regelung vollständig Anwendung finden kann, dürfen Rückzahlungen nicht als periodenfremd bei den außerordentlichen Erträgen und Aufwendungen erfasst werden.

AG Doppik: 16.11.2006

Änderung der GemHKVO ist am 01.01.2008 in Kraft getreten

Sonderposten

Gebührenausgleich

Hinweis:

Eine in Gebührenhaushalten mögliche Unter- oder Überdeckung ist im Ergebnishaushalt als Zuführung bzw. Entnahme zum Sonderposten „Gebührenausgleich“ zu planen. Für die Veranschlagung sieht der Kontenrahmen die Konten 3381 (Erträge aus der Auflösung von Sonderposten) und 4611 (Abführung Gebührenüberschuss an Sonderposten Gebührenausgleich) vor.

Eine spätere Buchung in der Ergebnisrechnung muss nicht erfolgen. Ein Gebührenüberschuss bzw. –fehlbetrag entsprechend der Gebührennachkalkulation wird im Rahmen der Ergebnisverwendung direkt und ergebnisneutral dem Sonderposten „Gebührenausgleich“ zugeführt. Im Ergebnisverwendungsbeschluss der Vertretung nach § 129 Abs. 1 S. 3 NKomVG ist die Abführung an den Sonderposten zu beschließen.

In den Zuordnungsvorschriften zum Kontenrahmen wird zu den genannten Konten den Hinweis „Nur Planungskonto“ aufgenommen.

Hintergrund:

Nach § 5 Abs. 1 NKAG soll das Gebührenaufkommen aus Benutzungsgebühren die Kosten der jeweiligen Einrichtung decken, jedoch nicht übersteigen. Weichen am Ende eines Kalkulationszeitraums die tatsächlichen von den kalkulierten Kosten ab, sind Kostenüberdeckungen bzw. – unterdeckungen auszugleichen. Dafür ist ein Zeitraum von drei Jahren vorgesehen. Die haushaltrechtliche Umsetzung der gebührenrechtlichen Vorgaben erfolgt über den Sonderposten „Gebührenausgleich“ (Konto 213). Die Zuführungen und Abführungen erfolgen bisher ergebniswirksam die Konten 3381 und 4611. Ausgleichsbuchungen über den Sonderposten und die Nachkalkulation der Zu- bzw. Abführungen müssen nicht mehr bis zum 31.03 abgeschlossen sein, um fristgerecht in den Jahresabschluss einbezogen werden zu können. Ziel der Änderung ist eine zeitliche Entzerrung und Entlastung der Ergebnisrechnung von nichtergebniswirksamen Buchungen.

AG Doppik: 15.02.2012

Wertberichtigung auf Forderungen

z.B. Niederschlagung und Erlass von Forderungen § 32 Abs. 2 und 3 GemHKVO

Hinweis:

Die beabsichtigte Verrechnung mit den jeweiligen Erträgen (Nettobuchung) bei der Buchung von Wertberichtigung auf Forderungen, z. B. bei Niederschlagung und Erlass, wurde nicht in die Änderungsverordnung zur GemHKVO aufgenommen.

Hintergrund:

Die AG Umsetzung Doppik hat auf der Sitzung vom 06.09.2007 beschlossen, dass bei der Wertberichtigung auf Forderungen zukünftig nach dem Bruttoprinzip zu verfahren ist. Dieser Beschluss wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Nettobuchung der Wertberichtigung auf Forderungen einen Verstoß gegen die nach § 82 Absatz 3 NGO anzuwendenden Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und das nach § 10 Absatz 1 GemHKVO auch in der kommunalen Doppik grundsätzlich geltende Bruttoprinzip darstelle. Darüber hinaus seien Pauschalwertberichtigungen bei der Nettobuchung nur erschwert darstellbar. Die Änderungsverordnung zur GemHKVO sieht daher keine Änderung zu § 32 Abs. 2 und 3 GemHKVO vor. Wertberichtigungen auf Forderungen sind nach den geltenden Vorschriften brutto darzustellen. Der Kontenrahmen wurde für die Wertberichtigung auf Forderungen im Sinne der Bruttobuchung angepasst.

AG Doppik: 16.11.2006 06.09.2007

Änderung durch Bekanntmachung des Kontenrahmens vom 12.11.2007

z.B. Niederschlagung und Erlass von Forderungen § 32 Abs. 2 und 3 GemHKVO

Hinweis:

Bei der Wertberichtigung auf Forderungen handelt es sich um einen Unterfall der Abschreibungen im Sinne des § 89 Abs. 5 NGO.

AG Doppik: 07.02.2008

Zuordnung von Infrastrukturvermögen

Zuordnung, Finanzierung, Bilanzierung und Unterhaltung von Regenwasserkanälen in Samtgemeinden

  1. Zuordnung der Regenwasserkanäle zur Samtgemeinde bzw. den (Mitglieds-) Gemeinden

Die Regenwasserkanäle werden der Samtgemeinde als wirtschaftliches Eigentum zugeordnet. Die Samtgemeinde ist Aufgabenträger der Abwasserbeseitigung, Bauherr sowie verantwortlich für die Bauunterhaltung.

  1. Finanzierung der Regenwasserkanäle:

Die Samtgemeinde und die jeweilige Mitgliedsgemeinde finanzieren jeweils anteilig die Herstellungskosten der Regenwasserkanäle. Der Anteil der Samtgemeinde bezieht sich dabei auf die Grundstücksentwässerung und der Anteil der Mitgliedsgemeinde bezieht sich auf die Straßenentwässerung. Die Samtgemeinde erhebt für ihren Anteil einen Beitrag nach dem NKAG zur Entwässerung der Grundstücke, die Mitgliedsgemeinde berücksichtigt ihren Anteil bei der Erhebung der Erschließungsbeiträge im Rahmen des Straßenbaus.

  1. Bilanzierung

Die Mitgliedsgemeinde sollte die Kosten der Straße (ND 25 Jahre) auf einer Anlagenkartei mit der Zuschussverwaltung für den anteiligen Erschließungskostenbeitrag (für die Straße) erfassen.

Der Anteil der Mitgliedsgemeinde für den Anteil Regenwasserkanal sollte auf einer eigenen Anlagenkartei „Anteil Oberflächenentwässerung Straße“ (ND 70 Jahre) mit der Zuschussverwaltung für den Anteil Erschließungsbeitrag „Regenwasserkanal Straße“ erfasst werden.

  1. Unterhaltung

Der Kostenträger für die gesamten Unterhaltungskosten der Regenwasserkanäle ist die Samtgemeinde. Der Kostenanteil für die Straßenentwässerung wird von der jeweiligen Mitgliedsgemeinde an die Samtgemeinde erstattet. Die verbleibenden KostenGesamtkosten abzüglich des Anteils der Straßenentwässerung stellen die Kosten der Samtgemeinde dar und werden über Benutzungsgebühren getragen.

  1. Abgabenrecht

Soweit bei der Erhebung von Benutzungsgebühren nach § 5 NKAG eine andere Zuordnung oder andere Abschreibungsmodalitäten erforderlich sind (vgl. § 96 Abs. 4 Satz 2 NGO) sind diese vorrangig zu berücksichtigen, um eine möglichst weitgehende Kongruenz zwischen externem Rechnungswesen und abgabenrechtlichen Notwendigkeiten zu erreichen.

AG Doppik 26.05.2009