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Haushaltsrest

§ 60 Nr. 19 KomHKVO definiert Haushaltsreste als „Haushaltsermächtigungen, die in das folgende Haushaltsjahr übertragen werden“.

Der Begriff „Haushaltsreste“ ist ein Relikt aus der kameralen Haushaltswirtschaft. Systematisch handelt es sich im doppischen Haushaltsrecht nicht um einen „Rest“ eines Ansatzes, sondern um die Übertragung einer noch nicht in Anspruch genommenen Ermächtigung in das folgende Haushaltsjahr.

Treffender wäre daher die Bezeichnung „Ermächtigungsübertragung“ bzw. „übertragene Haushaltsermächtigung“.

Die Bezeichnung „Haushaltsreste“ ist gleichwohl zu verwenden, da sie durch § 60 Nr. 19 KomHKVO gesetzlich vorgegeben ist.