Klage gegen die Festsetzung der Kreisumlage

Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat am 22.03.2023 folgendes Urteil zur Festsetzung der Kreisumlage getroffen: Amtlicher Leitsatz: Eine zu hohe Festsetzung der Kreisumlage, die zu einem Überschuss und damit einer Rücklagenbildung des Landkreises führt, ist rechtswidrig, wenn dem Überschuss kein anderweitig nicht gedeckter Finanzbedarf gegenübersteht udn damit die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 NFAG nicht eingehalten werden. Es besteht keine Wahlmöglichkeit des Landkreises, bei einem vorhandenen Überschuss entweder die Kreisumlage zu senken oder den Weg einer Sonderzahlung an die kreisangehörigen Gemeinden zu wählen. Für eine solche Zuwendung ist stets Voraussetzung, dass der Beklagte eine ihm obliegende Aufgabe im Sinne des NKomVG wahrnimmt. Eine konkludente Rückerstattung eines Teils der Kreisumlage durch die Sonderzahlungen ist nach den Vorgaben des NFAG nicht möglich. im Rahmen der ihm obliegenden Ergänzungsaufgaben darf der Landkreis anstelle der Gemeinde zur Sicherung eines einheitlichen Leistungsniveaus im Kreisgebiet tätig werden. Zu diesem zweck dürfen Kreise auf landesrechtlicher Grundlage den kreisangehörigen […]

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Anhörung zur Festsetzung der Kreisumlage

Das mecklenburgisch-vorpommersche Oberverwaltungsgericht in Greifswald hat ein gemeindefreundliches Urteil zum Anhörungsverfahren zur Festsetzung der Kreisumlage getroffen. Es kommt zu dem Schluss, dass sich aus Art. 28 Abs. 22 Grundgesetz ein unmittelbares Anhörungsrecht ableiten lässt. Der Landkreis ist verpflichtet, in einem vorherigen formalisierten Anhörungsverfahren den Finanzbedarf aller Gemeinden zu ermitteln. Dabei ist ein „generalisierendes“ Verfahren nicht zulässig, denn der Finanzbedarf jeder einzelnen Gemeinde ist auf Angemessenheit zu überprüfen. Urteil des OVG Greifswald vom 18.07.2018 – 2 L 463/16 – noch nicht rechtskräftig, da wegen der grundsätzlichen Bedeutung zur Ableitung des Anhörungsrechts aus Art. 28 Abs. 2 GG die Revision zugelassen wurde – Quelle: Städte- und Gemeindetag Mecklenburg-Vorpommern, Niedersächsischer Städte- und Gemeindebund (Rundschreiben Nr. 155/2018 vom 28.10.2018)

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