Achter Abschnitt (§§ 44 – 49)

KomHKVO
 

Achter Abschnitt
Nachweis und Bewertung des Vermögens und der Schulden

§ 44 Vollständigkeit des Nachweises, Verrechnungs- und Bilanzierungsverbote

(1) In der Bilanz werden das Vermögen, die Nettoposition, die Schulden, die Rückstellungen sowie die Rechnungsabgrenzungsposten vollständig nachgewiesen.

(2) 1 Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite, Aufwendungen nicht mit Erträgen, Einzahlungen nicht mit Auszahlungen, Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden. 2 Soweit ein unentgeltlicher Vermögensübergang gesetzlich oder durch Vertrag bestimmt ist, sind abweichend von Satz 1 die Vermögensabgänge gegen das Basisreinvermögen und soweit erforderlich gegen die entsprechenden Passivposten der Bilanz zu verrechnen.

(3) Soweit nicht durch Gesetz anders geregelt, darf für immaterielle Vermögensgegenstände, die nicht entgeltlich erworben wurden, kein Aktivposten nachgewiesen werden.

(4) 1 Von der Kommune mit einer mehrjährigen Zweckbindung oder mit einer vereinbarten Gegenleistungsverpflichtung geleistete Investitionszuwendungen werden als immaterielle Vermögensgegenstände aktiviert. 2 Sie werden planmäßig über die Dauer der Zweckbindung oder über den Zeitraum, in dem die Gegenleistungsverpflichtung besteht, abgeschrieben.

(5) 1 Empfangene Investitionszuwendungen für abnutzbare Vermögensgegenstände werden als Sonderposten nachgewiesen; diese Sonderposten werden entsprechend der Nutzungsdauer des Vermögensgegenstandes aufgelöst. 2 Empfangene Investitionszuwendungen für nicht abnutzbare Vermögensgegenstände werden auf der Passivseite in einer Rücklage nachgewiesen; liegt eine Zweckbindung nicht vor, so werden sie direkt im Reinvermögen nachgewiesen. 3 Die nach Satz 2 Halbsatz 1 nachgewiesene Rücklage ist durch Umwandlung in Basisreinvermögen aufzulösen, wenn die Zweckbindung entfällt. 4 Für Beiträge und beitragsähnliche Entgelte für Investitionen gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. 5 Bis zum Zeitpunkt der Anschaffung oder Fertigstellung des Vermögensgegenstandes sind empfangene Investitionszuwendungen sowie empfangene Beiträge und beitragsähnliche Entgelte für abnutzbare Vermögensgegenstände auf der Passivseite als erhaltene Anzahlungen auf Sonderposten nachzuweisen. 6 Investitionszuwendungen nach Satz 2 können als außerordentlicher Ertrag ausgewiesen werden, wenn sonst ein Abbau von Fehlbeträgen trotz Ausschöpfung aller Ertrags- und Sparmöglichkeiten nicht möglich ist.

(6) 1 Ein unentgeltlicher Vermögenszugang ist, soweit erforderlich, in entsprechender Anwendung von § 47 Abs. 2 und 3 mit dem rückindizierten Anschaffungs- oder Herstellungswert zu bewerten und zu aktivieren. 2 Der Bodenwertanteil für Grundstücke kann höchstens mit einem Zeitwert nachgewiesen werden, der sich an dem für das Vorjahr des unentgeltlichen Vermögenszugangs geltenden Bodenrichtwert orientiert. 3 Korrespondierend zum Aktivposten wird für abnutzbare Vermögensgegenstände auf der Passivseite ein Sonderposten nachgewiesen und entsprechend der Restnutzungsdauer des Vermögensgegenstandes aufgelöst. 4 Für nicht abnutzbare Vermögensgegenstände gilt Absatz 5 Satz 2 entsprechend.

§ 45 Rückstellungen

(1) Zu den Verpflichtungen, für die nach § 123 Abs. 2 NKomVG Rückstellungen gebildet werden, zählen insbesondere

  1. die Verpflichtungen zur Versorgung von Beamtinnen und Beamten und ihrer Hinterbliebenen sowie weitere Versorgungsverpflichtungen für andere Personen (Pensionsrückstellungen),
  2. die Beihilfeverpflichtungen gegenüber Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern sowie gegenüber Beamtinnen und Beamten für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst,
  3. die Lohn- und Gehaltszahlung für Zeiten der Freistellung von der Arbeit im Rahmen von Altersteilzeitarbeit und ähnlichen Maßnahmen,
  4. im Haushaltsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die in den folgenden drei Haushaltsjahren nachgeholt werden,
  5. die Rekultivierung und Nachsorge von Abfalldeponien,
  6. die Sanierung von Altlasten, soweit ein Sanierungsbedarf bekannt ist,
  7. die in der Höhe unbestimmten Aufwendungen in künftigen Haushaltsjahren bei Umlagen nach dem Niedersächsischen Gesetz über den Finanzausgleich aufgrund von ungewöhnlich hohen Steuereinzahlungen des Haushaltsjahres,
  8. ungewisse Verbindlichkeiten im Rahmen von Steuerschuldverhältnissen,
  9. Bürgschafts- und Gewährleistungsverpflichtungen und diesen wirtschaftlich gleichkommende Verpflichtungen sowie Verpflichtungen aus anhängigen Gerichtsverfahren, soweit eine Inanspruchnahme der Kommune zu erwarten ist, und
  10. drohende Verluste aus schwebenden Geschäften.

(2) 1 Rückstellungen werden in Höhe des Betrages angesetzt, der zur Erfüllung der Leistungsverpflichtung voraussichtlich benötigt wird. 2 Rückstellungen dürfen nur insoweit abgezinst werden, als die ihnen zugrunde liegenden Verpflichtungen einen Zinsanteil enthalten. 3 Rückstellungen nach Absatz 1 Nr. 7 für Regions-, Kreis- und Samtgemeindeumlagen sind auf Grundlage der Steuermehreinzahlungen des Berechnungszeitraums im Vergleich zu den Werten des vorangegangenen Berechnungszeitraums und des Umlagesatzes zu bilden.

(3) 1 Pensionsverpflichtungen nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen werden mit ihrem im Teilwertverfahren zu ermittelnden Barwert als Rückstellung angesetzt; der Berechnung ist ein Zinssatz von fünf Prozent zugrunde zu legen. 2 Änderungen der Pensionsrückstellungen aufgrund von Besoldungsanpassungen sind zu dem im Landesgesetz für die Besoldungsanpassung bestimmten Zeitpunkt vorzunehmen.

(4) Rückstellungen für im Haushaltsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung sind nur zulässig, wenn die vorgesehenen Maßnahmen zum Abschlusstag einzeln bestimmt und wertmäßig beziffert sind.

(5) 1 Rückstellungen werden aufgelöst, wenn der Grund für ihre Bildung entfallen ist. 2 Sie werden herabgesetzt, wenn der angesetzte Betrag in seiner Höhe zur Erfüllung der Leistungsverpflichtung nicht mehr erforderlich ist.

§ 46 Bewertungsregeln

(1) Für die Bewertung der Vermögensgegenstände, der Schulden und der Rückstellungen im Jahresabschluss gelten die Absätze 2 bis 5.

(2) Die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz des Haushaltsjahres müssen mit denen der Schlussbilanz des Vorjahres übereinstimmen.

(3) Die Vermögensgegenstände, Schulden und Rückstellungen werden zum Abschlusstag einzeln bewertet.

(4) 1 Es wird vorsichtig bewertet. 2 Vorhersehbare Risiken und Wertminderungen, einschließlich der aus unterlassener Instandhaltung, soweit dafür nicht Rückstellungen gebildet werden, die bis zum Abschlusstag entstanden sind, werden berücksichtigt, selbst wenn diese erst nach dem Abschlusstag bis zum Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt werden. 3 Risiken und Wertminderungen, für deren Verwirklichung im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse der öffentlichen Haushaltswirtschaft nur eine geringe Wahrscheinlichkeit spricht, bleiben außer Betracht. 4 Wertgewinne werden nur berücksichtigt, wenn sie am Abschlusstag realisiert sind.

(5) Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden sollen beibehalten werden.

§ 47 Wertansätze für Vermögensgegenstände und Schulden

(1) Die Wertansätze nach § 124 Abs. 4 NKomVG für Vermögensgegenstände und Schulden werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gebildet.

(2) 1 Anschaffungswerte sind die Geldbeträge oder geldwerten Leistungen, die aufgewendet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit die Geldbeträge oder geldwerten Leistungen dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. 2 Zu den Anschaffungswerten gehören auch die Nebenkosten und die nachträglichen Anschaffungswerte. 3 Minderungen des Anschaffungspreises werden abgesetzt.

(3) 1 Herstellungswerte sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. 2 Dazu gehören die Materialkosten, die Fertigungskosten und die Sonderkosten der Fertigung. 3 Bei der Berechnung der Herstellungswerte sollen auch angemessene Teile der notwendigen Materialgemeinkosten, der notwendigen Fertigungsgemeinkosten und des Werteverzehrs des Vermögens, soweit er durch die Fertigung veranlasst ist, eingerechnet werden. 4 Herstellungswerte sind auch Aufwendungen für Maßnahmen der Sanierung, Modernisierung oder Erneuerung am kommunalen Vermögen, für welche die Kommune eine Zuwendung für Investitionen oder einen zinsvergünstigten Kredit von der Europäischen Union, dem Bund, dem Land, einer anderen Kommune oder einer Förderbank als Investitionshilfe erhält. 5 Werden bei der Herstellung, Erweiterung oder Verbesserung eines Vermögensgegenstandes Eigenleistungen in Form von ehrenamtlicher Tätigkeit erbracht, so dürfen sie als Herstellungswerte angesetzt werden. 6 Für die Höhe des Ansatzes gilt § 124 Abs. 4 Satz 3 NKomVG entsprechend. 7 In der gleichen Höhe wird ein Sonderposten ausgewiesen; § 44 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 5 gilt entsprechend.

(4) 1 Zinsen für Fremdkapital, das zur Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstandes verwendet wird, dürfen als Herstellungswerte angesetzt werden, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. 2 Im Übrigen gehören Zinsen für Fremdkapital nicht zu den Herstellungswerten.

(5) 1 Bewegliche Vermögensgegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungswerte den Einzelwert von 1 000 Euro ohne Umsatzsteuer nicht überschreiten und die selbständig genutzt werden können und einer Abnutzung unterliegen, werden als geringwertige Vermögensgegenstände unmittelbar als Aufwand berücksichtigt. 2 Für den Nachweis von beweglichen Vermögensgegenständen in von der Kommune geführten Betrieben gewerblicher Art sind die steuerrechtlichen Regelungen über den Vermögensnachweis vorrangig zu beachten.

(6) 1 Bewegliche Vermögensgegenstände können als ein Vermögensgegenstand aktiviert werden, wenn es sich um technisch oder wirtschaftlich zusammengehörige Gegenstände handelt, die in ihrer Gesamtheit zusammen genutzt werden, und wenn der Gesamtbetrag der Anschaffungs- oder Herstellungswerte 1 000 Euro ohne Umsatzsteuer übersteigt. 2 Dabei ist nicht nach Erst-, Ersatz- oder Ergänzungsbeschaffung zu unterscheiden. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei der Anwendung des Festwertverfahrens (§ 48 Abs. 1).

(7) Schulden sind zu ihrem Rückzahlungsbetrag anzusetzen (§ 124 Abs. 4 Satz 6 NKomVG).

§ 48 Bewertungsvereinfachungen

(1) 1 Für Vermögensgegenstände des Sachvermögens, die regelmäßig ersetzt werden und deren Gesamtwert von nachrangiger Bedeutung ist, können Festwerte ausgewiesen werden, wenn der Bestand in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Schwankungen unterliegt. 2 Es wird in der Regel innerhalb von fünf Jahren nach dem Ausweisen des Festwertes in der Bilanz eine körperliche Bestandsaufnahme durchgeführt.

(2) Gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens, andere gleichartige oder annähernd gleichwertige bewegliche Vermögensgegenstände können jeweils zu einer Gruppe zusammengefasst und mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt werden.

(3) Für den Wertansatz gleichartiger Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens kann unterstellt werden, dass die zuerst oder dass die zuletzt angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenstände zuerst oder in einer sonstigen bestimmten Folge verbraucht oder veräußert worden sind.

§ 49 Abschreibungen

(1) 1 Bei Vermögensgegenständen des immateriellen Vermögens und des Sachvermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, werden die Anschaffungs- oder Herstellungswerte um planmäßige Abschreibungen vermindert. 2 Satz 1 gilt nicht für Vorräte. 3 Die planmäßige Abschreibung erfolgt grundsätzlich in gleichen Jahresraten über die Dauer, in der der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann (lineare Abschreibung). 4 Soweit Rechtsvorschriften es vorsehen, ist eine planmäßige Abschreibung mit fallenden Beträgen (degressive Abschreibung) oder nach Maßgabe der Leistungsabgabe (Leistungsabschreibung) zulässig. 5 Maßgeblich ist die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer.

(2) 1 Für die Bestimmung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von abnutzbaren Vermögensgegenständen gibt das für Inneres zuständige Ministerium eine Abschreibungstabelle vor. 2 Von dieser kann mit einer Begründung, die im Anhang zum Jahresabschluss dokumentiert wird, abgewichen werden. 3 Wird durch eine aktivierungspflichtige Instandsetzung des Vermögensgegenstandes eine Verlängerung der Nutzungsdauer erreicht, so wird die Restnutzungsdauer aufgrund einer Schätzung neu bestimmt; entsprechend wird verfahren, wenn infolge einer voraussichtlich dauernden Wertminderung eine Verkürzung der Nutzungsdauer eintritt.

(3) 1 Der Abschreibungszeitraum beginnt in dem Monat, in dem der Vermögensgegenstand angeschafft oder hergestellt wurde. 2 Bei der planmäßigen Abschreibung werden nur volle Monate berücksichtigt.

(4) 1 Tritt bei einem in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Vermögensgegenstand eine voraussichtlich andauernde Wertminderung ein, so wird der Vermögensgegenstand mit dem tatsächlichen Wert angesetzt, der ihm am Abschlusstag zukommt, und es wird in Höhe der Wertminderung eine außerplanmäßige Abschreibung vorgenommen. 2 Satz 1 gilt auch für einen Vermögensgegenstand, dessen Nutzung nicht zeitlich begrenzt ist. 3 Bei Vermögensgegenständen nach Absatz 1 Satz 1, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, werden die planmäßigen Abschreibungen auf der Basis des verminderten Wertes fortgeführt. 4 Stellt sich in einem späteren Jahr heraus, dass die Gründe für die höhere Abschreibung nicht mehr bestehen, so wird der nicht mehr gerechtfertigte höhere Abschreibungsbetrag wieder zugeschrieben.

(5) 1 Bei Vermögensgegenständen, die nicht unter Absatz 1 Satz 1 fallen, werden Abschreibungen bis auf den Wert eines Börsen- oder Marktpreises am Abschlusstag vorgenommen. 2 Ist für einen Vermögensgegenstand ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigt dessen Anschaffungs- oder Herstellungswert den Wert, der dem Vermögensgegenstand am Abschlusstag beizulegen ist, so wird auf den niedrigeren Wert abgeschrieben. 3 Bei Vermögensgegenständen des Finanzvermögens, die dauerhaft der Aufgabenerfüllung der Kommune dienen, ist abweichend von den Sätzen 1 und 2 spätestens dann eine außerplanmäßige Abschreibung auf den zum Abschlusstag beizulegenden Wert vorzunehmen, wenn an zwei nacheinander folgenden Abschlusstagen eine Minderung von mehr als 25 Prozent zum fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungswert festgestellt wurde. 4 Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(6) Für Abschreibungen im Rahmen der Gebührenkalkulation gelten die abgabenrechtlichen Vorschriften.