Haushaltsplan
Systematisch gegliederte Zusammenstellung der für ein Haushaltsjahr veranschlagten Positionen.
Siehe dazu § 113 NKomVG sowie §§ 1–6 KomHKVO.
Der Haushaltsplan ist die Grundlage für die Haushaltswirtschaft der Kommune. Er enthält alle im Haushaltsjahr zur Erfüllung der kommunalen Aufgaben voraussichtlich anfallenden Erträge und Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen sowie die notwendigen Verpflichtungsermächtigungen. Er ist für die Haushaltsführung verbindlich, begründet oder hebt jedoch keine Ansprüche und Verbindlichkeiten Dritter auf (§ 113 NKomVG). Festgesetzt wird er mit der Haushaltssatzung (§ 112 Abs. 2 Nr. 1 NKomVG).
Der Haushaltsplan besteht aus (§ 1 Abs. 1 KomHKVO)
- dem Ergebnishaushalt (§ 2 KomHKVO),
- dem Finanzhaushalt (§ 3 KomHKVO),
- den Teilhaushalten (§ 4 KomHKVO) und
- dem Stellenplan (§ 5 KomHKVO).
Zum Haushaltsplan gehören als Anlagen (§ 1 Abs. 2 KomHKVO)
- eine Übersicht über die ordentlichen und außerordentlichen Erträge und Aufwendungen mit den jeweiligen Gesamtsummen der Teilhaushalte des Ergebnishaushalts (Übersicht Ergebnishaushalt),
- eine Übersicht über die Einzahlungen, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen mit den jeweiligen Gesamtsummen der Teilhaushalte des Finanzhaushalts (Übersicht Finanzhaushalt),
- der Vorbericht (§ 6 KomHKVO),
- das Haushaltssicherungskonzept, wenn ein solches erstellt werden muss,
- eine Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Jahren voraussichtlich fällig werdenden Auszahlungen, wobei für Auszahlungen, die in den Jahren fällig werden, auf die sich die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung noch nicht erstreckt, die voraussichtliche Deckung des Zahlungsmittelbedarfs dieser Jahre besonders dargestellt wird,
- eine Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Schulden zu Beginn des Haushaltsjahres unter gesonderter Darstellung des voraussichtlichen Stands der Schulden aus der Aufnahme von Krediten und Liquiditätskrediten nach § 111 Abs. 7 Satz 1 NKomVG, von Konzernkrediten nach § 121a NKomVG und von Konzernliquiditätskrediten nach § 122a NKomVG,
- die letzte Bilanz sowie der letzte konsolidierte Gesamtabschluss,
- die zuletzt aufgestellten Haushalts- oder Wirtschaftspläne und die neuesten Jahresabschlüsse der Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden,
- die zuletzt aufgestellten Haushalts- oder Wirtschaftspläne und die neuesten Jahresabschlüsse der kommunalen Anstalten der Kommune sowie der Unternehmen und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, an denen die Kommune mit mehr als 50 Prozent beteiligt ist,
- der Beteiligungsbericht (§ 151 NKomVG), wenn er nicht bereits anderweitig veröffentlicht ist,
- eine Übersicht über die Produktgruppen und
- eine Übersicht über die gebildeten Budgets (§ 4 Abs. 3 KomHKVO).
Der Beteiligungsbericht (Nr. 10) kann die Anlage nach Nr. 9 ersetzen, wenn er dem Haushaltsplan beigefügt wird und die wesentlichen Aussagen der Haushalts- oder Wirtschaftspläne und Jahresabschlüsse zur Wirtschaftslage und voraussichtlichen Entwicklung der kommunalen Anstalten, Unternehmen und Einrichtungen enthält (§ 1 Abs. 2 Satz 2 KomHKVO).