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Sonderposten

Nach dem Bruttoprinzip sind für erhaltene und zweckentsprechend verwendete Zuwendungen und Beiträge für Investitionen Sonderposten auf der Passivseite zwischen dem Eigenkapital und den Rückstellungen anzusetzen. Die Auflösung der bilanzierten Sonderposten ist entsprechend der Abnutzung des geförderten Vermögensgegenstandes vorzunehmen, die als Abschreibungen in der Ergebnisrechnung erfasst werden (siehe § 43 GemHVO NRW). Eine „Nettobilanzierung“ ist nicht zulässig.

Besonders genannte Sonderposten (§ 41 Absatz 4 Nummer 2 GemHVO NRW):
– Sonderposten für Zuwendungen (§ 43 Absatz 5 GemHVO NRW)
– Sonderposten für Beiträge (§ 43 Absatz 5 GemHVO NRW)
– Sonderposten für den Gebührenausgleich (§ 43 Absatz 6 GemHVO NRW)
– Sonstige Sonderposten

Empfehlungen und Hinweise des Arbeitskreises „Neues Kommunales Rechnungswesen (NKR)“ des Fachverbands der Kämmerer in Niedersachsen e. V.

Rechtsnorm: §§ 47 II, 44 V KomHKVO 

Stichworte: (kommunales) Bauland, Sonderposten
Stand: 15.12.2017

Nach § 60 Nr. 6 KomHKVO sind bei Vermögensveräußerungen von Grundstücken Verkaufserlöse oberhalb des Buchwertes als außerordentlicher Ertrag zu planen und zu buchen. Da mit dem Verkaufspreis auch „Zukunftsinvestitionen“ (Kindergarten, Schulen, Jugendeinrichtungen etc.) finanziert werden und diese Zukunftsinvestitionen abgeschrieben werden, fehlt ein laufender ordentlicher Ertrag in den folgenden Jahren als Gegenposition. Diese Investitionen wurden durch Dritte über den Kaufpreis finanziert und es sollte eine „Doppelbelastung der Dritten“ vermieden werden.

Als „Zukunftsinvestition“ könnten Maßnahmen kalkuliert werden, die auch in einem städtebaulichen Vertrag nach BauGB einem Dritten übertragen werden könnten. In der Regel werden diese Maßnahmen nach Beendigung der Erschließung und Veräußerung der Grundstücke durch den Erschließungsträger unentgeltlich auf die Kommune übertragen. Diese Vermögensgegenstände werden bei der Kommune aktiviert und gleichzeitig in Sonderposten (bei Grundstücken in Reinvermögen) passiviert.

Der Sonderposten „Zukunftsinvestitionen“ kann aufgrund der Kalkulation des Kaufpreises bestimmt werden und wird von der Vertretung z. B. über den Haushaltsplan beschlossen. Damit liegt eine Zweckbindung dieser Finanzmittel nach § 18 II KomHKVO vor. Nach Fertigstellung der „Zukunftsinvestition“ wird der Sonderposten nach § 44 V 1 KomHKVO aufgelöst.