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Anzahlung

Zahlung für eine noch nicht erbrachte Leistung. Sie ist in der Bilanz getrennt von anderen Forderungen oder Verbindlichkeiten auszuweisen. Man unterscheidet geleistete Anzahlungen (Ausweis im Anlagevermögen und Umlaufvermögen) und erhaltene Anzahlungen (Ausweis unter den Verbindlichkeiten).

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Äquivalenzziffernkalkulation

Wird eingesetzt, wenn Produkte hinsichtlich der Ausgangsmaterialien gleichartig sind, aber bei der Be- und Verarbeitung nicht gleiche Kosten verursachen (z.B. bei der Abfallentsorgung: unterschiedliche Tonnengrößen). Es wird davon ausgegangen, dass die Kosten der artverwandten Produkte in einem bestimmten Verhältnis zueinander stehen, das durch Äquivalenzziffern ausgedrückt wird. Beispiel: Die Leerung einer 50-Liter-Tonne verursacht 25% weniger Kosten als die einer 100-Liter-Tonne, die Äquivalenzziffer für die 100-Liter-Tonne ist 1, die für die 50-Liter-Tonne ist 0,75.

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Aufgaben

Freiwillige Aufgaben sind Aufgaben, bei denen die Kommune selbst entscheidet, ob und in welcher Form sie tätig wird. Zur Sicherstellung dieser Grundversorgung sind viele Aufgaben zu erledigen, die den Kommunen vom Bund oder dem Land gesetzlich auferlegt oder übertragen worden sind (Pflichtaufgaben).

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Auftrag

Festlegung einer bestimmten innerbetrieblichen Leistung. Der Auftrag gibt an, welche Leistung zu erbringen ist, wann die Leistung zu erbringen ist, welche Hilfsmittel einzusetzen sind, und wie die Auftragskosten verrechnet werden.

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Ausgabe

Monetäres Äquivalent der eingekauften Güter und Dienstleistungen, das die Verminderung des Geldvermögensbestandes misst, also des Zahlungsmittelbestandes und des Bestandes an Forderungen abzüglich Verbindlichkeiten.
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Ausgleich

Vorgang, bei dem offene Posten eines Kontos oder mehrerer Konten als ausgeglichen gekennzeichnet werden. Offene Posten können ausgeglichen werden, wenn die Summe der Sollbeträge und der Habenbeträge der einander zugeordneten Posten eines oder mehrerer Konten einen Saldo von Null ergeben. Beispiel: Wenn ein Kunde eine Rechnung bezahlt, können die zugehörigen offenen Posten ausgeglichen werden.

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Ausgleichsrücklage

Die Ausgleichsrücklage ist in der Bilanz zusätzlich zur allgemeinen Rücklage als gesonderter Posten des Eigenkapitals anzusetzen. Sie dient der Abfederung der durch die NKF-Umstellung entstehenden Verluste. siehe § 75 Abs. 3 GO NRW

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