Teil der kalkulatorischen Kosten, die dem Gedanken der Opportunitätskosten entsprechen. Sie stellen Kosten dar, die einen Nutzen widerspiegeln sollen, der dem Verwaltungsbetrieb dadurch entgeht, dass er knappe Ressourcen dem Verwaltungsbetrieb und nicht für andere Zwecke zur Verfügung stellt. Beispiele hierfür sind die kalkulatorischen Zinsen oder die kalkulatorische Miete. Den Zusatzkosten stehen keine Aufwendungen und Erträge in der GuV gegenüber.
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Finanztransfer zwischen dem öffentlichen und privaten Sektor – oder umgekehrt – ohne Gegenleistung.
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Finanzielle Leistungen zwischen Aufgabenträgern, die dem öffentlichen Bereich angehören.
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Unter Zuwendung versteht man Zuschüsse und Zuweisungen.
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Einnahmen (Kameralistik) und Erträge und Einzahlungen (Doppik) sind nach dem Entstehungsgrund, Ausgaben, Aufwendungen, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen nach ihrer Zweckbestimmung einzeln im Haushaltsplan zu veranschlagen. Unter einer Zweckbestimmung versteht man einerseits den im Haushaltsplan festgelegten Verwendungszweck, dem eine Ausgabe (Kameralistik) bzw. ein Aufwand oder eine Auszahlung (Doppik) zugeordnet ist. Die Zweckbestimmung ist im Haushaltsplan kurz und prägnant anzugeben. Zweckbestimmungen haben für den Haushaltsvollzug bindenden Charakter (Zweckbindung).
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Zweckgebundene Mittel dürfen nur zu einem definierten Zweck eingesetzt werden.
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