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Haushaltssicherung

Haushaltssicherung in Niedersachsen: § 110 Abs. 8 NKomVG und §§ 24 a, 24 b KomHKVO

21. Okt. 2026 · @Andreas

Überblick

Die Haushaltssicherung ist auf zwei Ebenen geregelt:

EbeneNormRegelt
Gesetz§ 110 Abs. 8 NKomVGOb ein HSK aufzustellen ist, was festzulegen ist, Beschluss, Vorlage und Bericht
Verordnung§§ 24 a, 24 b KomHKVO (neu seit 21.10.2026)Wie HSK und Haushaltssicherungsbericht inhaltlich auszugestalten sind

Grundlage der Verordnung ist eine eigene Ermächtigung in § 178 NKomVG. Danach darf das Innenministerium per Verordnung die Anforderungen an das Haushaltssicherungskonzept und den Haushaltssicherungsbericht regeln. Bisher waren diese Anforderungen nur in einem Runderlass konkretisiert (siehe Abschnitt 5).

1. Gesetzliche Grundlage: § 110 Abs. 8 NKomVG

Satz 1: Pflicht zur Aufstellung

Die Kommune muss ein HSK aufstellen, wenn der Haushaltsausgleich nicht erreicht werden kann, eine Überschuldung abzubauen ist oder eine drohende Überschuldung abgewendet werden muss.

Satz 2: Pflichtfestlegungen

Im HSK ist festzulegen,

  1. in welchen Zeiträumen der Haushaltsausgleich und die Beseitigung der (drohenden) Überschuldung erreicht werden sollen,
  2. wie der ausgewiesene Fehlbetrag und die Verschuldung abgebaut werden sollen und
  3. wie neue Fehlbeträge und zusätzliche Verschuldung vermieden werden sollen.

Satz 3: Beschluss und Vorlage

Die Vertretung muss das HSK spätestens zusammen mit der Haushaltssatzung beschließen. Es ist der Kommunalaufsicht gemeinsam mit der Haushaltssatzung vorzulegen.

Satz 4: Haushaltssicherungsbericht

Ist ein HSK aufzustellen und war das schon im Vorjahr der Fall, muss ein Bericht über den Erfolg der Sicherungsmaßnahmen beigefügt werden.

2. Zusammenspiel von Gesetz und Verordnung

§ 110 Abs. 8 NKomVGKonkretisierung durch die KomHKVO
Satz 1: drei Auslöser§ 24 a Abs. 1 Satz 2: jedem Auslöser wird ein Ziel zugeordnet (Ausgleich erreichen, Überschuldung beseitigen, Überschuldung abwenden)
Satz 2 Nr. 1: Zeiträume festlegen§ 24 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2: Bezug auf den „von der Kommune festgelegten Zeitraum“. Nr. 3: bei drohender Überschuldung ist der Zeitraum fest vorgegeben, nämlich der der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung
Satz 2 Nr. 2, 3: Abbau und Vermeidung von Fehlbeträgen und Verschuldung§ 24 a Abs. 1 Satz 1: Ursachenanalyse als Grundlage. Abs. 2: Zeitpunkte, Umsetzungsmethode, Konsolidierungsbetrag je Maßnahme und Jahr. Abs. 3: Konsolidierungspauschale
Satz 3: Beschluss und Vorlagekeine Regelung in der KomHKVO; es bleibt bei der gesetzlichen Vorgabe
Satz 4: Bericht, wenn schon im Vorjahr ein HSK aufzustellen war§ 24 b: Mindestinhalt des Berichts. § 24 a Abs. 4 Satz 1: dasselbe Kriterium (Vorjahr) verpflichtet zu zusätzlichen Maßnahmen

Was die Verordnung über das Gesetz hinaus verlangt:

  • Berichtszeitraum: Das Gesetz knüpft nur an das Vorjahr an. § 24 b verlangt dagegen eine getrennte Darstellung für alle unmittelbar aufeinanderfolgenden Jahre mit ununterbrochener HSK-Pflicht. Der Bericht wird damit zu einer fortlaufenden Gesamtbilanz.
  • Zeitraum bei drohender Überschuldung: Das Gesetz überlässt die Festlegung der Kommune. Die Verordnung begrenzt ihn auf den mittelfristigen Planungszeitraum.

3. Inhalt des HSK (§ 24 a KomHKVO)

3.1 Ursachenanalyse

Die Festlegungen nach § 110 Abs. 8 Satz 2 NKomVG müssen auf einer Analyse der Ursachen beruhen, die zur HSK-Pflicht geführt haben.

3.2 Ziele der Maßnahmen

Die Maßnahmen müssen insgesamt geeignet sein, folgendes Ziel zu erreichen:

Auslöser (§ 110 Abs. 8 S. 1)ZielZeitrahmen
Haushaltsausgleich nicht erreichtAusgleich erreichenvon der Kommune festgelegt
ÜberschuldungÜberschuldung beseitigenvon der Kommune festgelegt
Drohende ÜberschuldungEintritt abwendenmittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung

3.3 Pflichtangaben je Maßnahme

Für jede Maßnahme sind anzugeben:

  1. Beginn und Zeitpunkt der vollständigen Umsetzung,
  2. Umsetzungsmethode,
  3. Konsolidierungsbetrag im Aufstellungsjahr und in jedem Jahr des festgelegten Zeitraums.

Zusätzlich ist für jedes Jahr die Summe aller Konsolidierungsbeträge anzugeben.

Konsolidierungsbetrag = bisheriger Haushaltsansatz − durch die Maßnahme veränderter Haushaltsansatz

3.4 Konsolidierungspauschale

Statt einer konkreten Maßnahme ist eine pauschale Kürzung in einem Produktbereich zulässig. Alle Pauschalen zusammen dürfen je Haushaltsjahr höchstens 3 % der ordentlichen Aufwendungen betragen.

3.5 Folgekonzepte und „Auskonsolidierung“

  • Grundsatz: Wer schon im Vorjahr ein HSK aufstellen musste, braucht im neuen HSK zusätzliche Maßnahmen.
  • Ausnahme ab dem 5. Jahr: Mit Zustimmung der Kommunalaufsicht kann die Kommune auf neue Maßnahmen verzichten. Voraussetzungen:
    • Sie hat in vier unmittelbar aufeinanderfolgenden Jahren alle ihr möglichen Maßnahmen genutzt,
    • der Ausgleich wurde trotzdem nicht erreicht,
    • es liegt weder eine Überschuldung noch eine drohende Überschuldung vor.
  • In den Folgejahren gilt dies entsprechend.
  • Wichtig: Die Pflicht nach § 110 Abs. 8 NKomVG, überhaupt ein HSK aufzustellen und zu beschließen, entfällt dadurch nicht. Verzichtet werden kann nur auf neue Maßnahmen.

4. Haushaltssicherungsbericht (§ 24 b KomHKVO)

  • Wann: Wenn ein HSK aufzustellen ist und das schon für das Vorjahr galt (§ 110 Abs. 8 Satz 4 NKomVG).
  • Umfang: Die Umsetzung der HSK wird getrennt für jedes Jahr der ununterbrochenen HSK-Pflicht dargestellt.
  • Mindestinhalt:
    1. umgesetzte Maßnahmen,
    2. tatsächlich erzielter Konsolidierungsbetrag je Maßnahme,
    3. Summe aller erzielten Konsolidierungsbeträge im Haushaltsjahr.

Das HSK nennt die geplanten Konsolidierungsbeträge, der Bericht die erzielten. Beide verwenden denselben Begriff des Konsolidierungsbetrags, sodass Plan und Ergebnis direkt vergleichbar sind.

5. Verhältnis zum HSK-Runderlass

Bisher wurden die Anforderungen durch den Runderlass „Hinweise zur Aufstellung und inhaltlichen Ausgestaltung von Haushaltssicherungskonzepten und -berichten“ vom 17.09.2019 konkretisiert. Seine Geltung wurde um zwei Jahre bis zum 31.12.2026 verlängert.

Inhalte des Erlasses, die weiterhin zur Auslegung herangezogen werden können:

  • Das HSK soll den Haushaltsausgleich so schnell wie möglich wiederherstellen.
  • Ein bloßer Verweis auf abstrakte Prüfaufträge erfüllt die Anforderungen des § 110 Abs. 8 NKomVG nicht.
  • Der Bericht wird zusammen mit dem anstehenden HSK erst der Vertretung und danach der Kommunalaufsicht vorgelegt. Fehlen bei der Beschlussfassung noch vollständige Informationen zur Umsetzung, wird auf Basis von Zwischenergebnissen berichtet.
  • Berichte, die das Ausgleichsziel jedes Jahr weiter hinausschieben, ohne dass die Maßnahmen umgesetzt werden, genügen den Anforderungen nicht.

Einschätzung: Mit den §§ 24 a und 24 b sind die Kernanforderungen jetzt verbindlich in der Verordnung geregelt, kurz bevor der Erlass ausläuft. Ob es einen Nachfolgeerlass gibt, ist noch offen.

6. Offene Punkte und Hinweise

  • Verzicht nach § 182 NKomVG: Für die Haushaltsjahre 2024 bis 2026 konnte die Vertretung beschließen, kein HSK aufzustellen, soweit die Folgen des Ukraine-Kriegs den Ausgleich oder den Abbau bzw. die Abwendung einer Überschuldung verhindern. Wie solche Verzichtsjahre bei der „ununterbrochenen“ HSK-Pflicht (§ 24 b) und bei den „vier aufeinanderfolgenden Jahren“ (§ 24 a Abs. 4) zu zählen sind, regelt die Verordnung nicht ausdrücklich. Das sollte mit der Kommunalaufsicht geklärt werden.
  • Laufendes Gesetzgebungsverfahren: Der Regierungsentwurf zur Vereinfachung des kommunalen Haushaltsrechts (Drs. 19/11710 vom 29.09.2026) ändert § 110 NKomVG nicht. Ein Effekt für die Haushaltssicherung: Der genehmigungsfreie Höchstbetrag für Liquiditätskredite in § 122 Abs. 2 NKomVG soll von einem Sechstel auf ein Fünftel steigen.

7. Checkliste

HSK (§ 110 Abs. 8 S. 1–3 NKomVG, § 24 a KomHKVO)

  • Auslöser geprüft (Ausgleich / Überschuldung / drohende Überschuldung)
  • Ursachenanalyse dokumentiert
  • Zeiträume festgelegt (bei drohender Überschuldung: mittelfristiger Planungszeitraum)
  • Je Maßnahme: Beginn, vollständige Umsetzung, Methode, Konsolidierungsbetrag je Jahr
  • Jahressummen der Konsolidierungsbeträge
  • Pauschalen zusammen höchstens 3 % der ordentlichen Aufwendungen
  • Folge-HSK: zusätzliche Maßnahmen, oder Ausnahme ab dem 5. Jahr mit Zustimmung der Aufsicht
  • Beschluss spätestens mit der Haushaltssatzung, Vorlage an die Kommunalaufsicht

Bericht (§ 110 Abs. 8 S. 4 NKomVG, § 24 b KomHKVO)

  • Erforderlich, weil schon im Vorjahr ein HSK aufzustellen war
  • Getrennte Darstellung für alle Jahre der ununterbrochenen HSK-Pflicht
  • Umgesetzte Maßnahmen mit erzielten Beträgen und Jahressumme
  • Vorlage an die Vertretung zusammen mit dem neuen HSK, danach an die Kommunalaufsicht

Rechtsquellen

§ 110 Abs. 8, § 178 Abs. 2 Nr. 3 NKomVG; §§ 24 a, 24 b KomHKVO i. d. F. der Verordnung vom 19.10.2026 (Nds. GVBl. 2026 Nr. 91); RdErl. d. MI vom 17.09.2019 (Nds. MBl. S. 1368).

Quellen