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Anhang

Kapitalgesellschaften (HGB)

Bildet zusammen mit der Bilanz und der GuV den Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften. Für den Anhang gelten, wie auch für die Bilanz und die GuV-Rechnung, die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung.

Kommunales Haushaltsrecht

Nordrhein-Westfalen

Nach § 44 GemHVO NRW gehören u.a. die Darstellung der verwendeten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, der Verbindlichkeitenspiegel und alle Sachverhalte, aus denen sich zukünftig erhebliche finanzielle Verpflichtungen ergeben in den Anhang.

Niedersachsen (§ 56 KomHKVO)

In den Anhang des Jahresabschlusses werden diejenigen Angaben aufgenommen, die zu den einzelnen Posten der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung und der Bilanz zum Verständnis sachverständiger Dritter notwendig oder vorgeschrieben sind. Dabei werden die wichtigsten Ergebnisse des Jahresabschlusses und erhebliche Abweichungen der Jahresergebnisse von den Haushaltsansätzen erläutert.

Im Anhang werden insbesondere angegeben und erläutert:

  1. die auf die Posten der Ergebnisrechnung und der Bilanz angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden,

  2. Abweichungen von den bisher angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden,*)

  3. Art und Höhe der wesentlichen außerordentlichen Erträge und Aufwendungen,

  4. Angaben über die Einbeziehung von Zinsen für Fremdkapital in die Herstellungswerte,

  5. Haftungsverhältnisse, auch wenn ihnen gleichwertige Rückgriffsforderungen gegenüberstehen,

  6. Sachverhalte, aus denen sich finanzielle Verpflichtungen ergeben können,

  7. Art und Höhe der wesentlichen unentgeltlichen Vermögensübertragungen, und

  8. noch nicht abgedeckte Fehlbeträge, getrennt nach den einzelnen Jahren.

*) In der Erläuterung ist der Einfluss der Abweichungen nach Satz 1 Nr. 2 auf die Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage gesondert darzustellen.