Analyseverfahren, das öffentliches Handeln (Planungen, Programme, Instrumente, Maßnahmen, Leistungserbringungen, usw.) in ihrer Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit zu erfassen und zu bewerten sucht. Ausgangspunkt ist die Ermittlung der Ursache, die zu dem bestimmten Ergebnis geführt hat oder führen wird. Sie umfasst die Kontrolle, Analyse, Bewertung und Gewichtung von Abläufen und Regelungen in periodischen Abständen oder projektbezogen anhand vorgegebener Bewertungskriterien.
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Forderung, die nicht in der Bilanz steht. Dazu zählen z.B. erhaltene Bürgschaften
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Haftungsverhältnisse oder Rückgriffsforderungen, die in der Bilanz gesondert ausgewiesen werden. Hierzu zählen u. a. Ansprüche aus Wechseln, gegebenen Bürgschaften und Gewährleistungen. Eventualverbindlichkeiten sind dem Namen nach Verbindlichkeiten, die nur eventuell zum Tragen kommen. Deshalb werden sie auch nicht als Verbindlichkeiten oder Rückstellungen in der Bilanz passiviert, sondern lediglich unter der Bilanz bzw. im Anhang angegeben. Der Bilanzleser wird somit über mögliche, wenn auch nicht sehr wahrscheinliche Risiken des Unternehmens informiert. § 251 HGB zählt die auch als Haftungsverhältnisse bezeichneten Eventualverbindlichkeiten auf: Verbindlichkeiten aus der Begebung und Übertragung von Wechseln; Verbindlichkeiten aus Bürgschaften, Wechsel- und Scheckbürgschaften; Verbindlichkeiten aus Gewährleistungsverträgen; Haftungsverhältnisse aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten. Die o.g. Eventualverbindlichkeiten dürfen bei Kaufleuten (Einzelunternehmen, Personengesellschaften) in einer Summe angegeben werden; Kapitalgesellschaften hingegen müssen die einzelnen Kategorien jeweils gesondert aufführen (§ 268 Abs. 7 HGB). Konkretisiert sich ein zunächst abstraktes Risiko (z.B. aus Bürgschaft, weil der Schuldner zahlungsunfähig wird), liegt keine […]
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Betrachtung, Analyse und Optimierung aller kostenrelevanten Vorgänge rund um ein Gebäude oder bauliches Objekt. Nach einer neueren Auffassung strategisches Konzept zur Bewirtschaftung, Verwaltung und Organisation aller Sachressourcen (Gebäude, Maschinen und Anlagen) innerhalb einer Verwaltungseinheit. Dieses neue Managementkonzept verhilft Verwaltungseinheiten zu weiteren Einsparungspotentialen. Nach der Optimierung der Produktion, der Schaffung der Führungsebenen werden nun die Sachressourcen optimiert. So werden bisher unberücksichtigte Potenziale innerhalb des Verwaltungseinheit freigesetzt.
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Datum, zu dem der Anspruch eines Gläubigers durch den Schuldner eingelöst werden muss. Ein Fälligkeitsdatum wird bei jeder Ein- und Ausgangsrechnung erfasst bzw. automatisch ermittelt. Es wird außerdem beim Erfassen eines Wechsels eingegeben und ist ein wichtiges Kriterium im Rahmen der Zahlbarmachung und des Mahnwesens.
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Rückkopplung von Ergebnissen und Wirkungen an Verantwortliche und Betroffene, damit diese über die Folgen ihres Handelns unterrichtet werden, um das zu Grunde liegende Ziel mit dem erreichten Ergebnis zu vergleichen und bei Bedarf auch gegensteuern oder nachbessern zu können.
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Im Vorratsvermögen können Anlagegüter sowie Rohstoffe, Hilfsstoffe und Betriebsstoffe mit einer gleichbleibenden Menge und einem gleichbleibenden Wert angesetzt werden, wenn sie regelmäßig ersetzt werden, ihr Gegenwert für den Verwaltungsbetrieb von nachrangiger Bedeutung ist oder der im Festwert erfasste Bestand in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Änderungen unterliegt.
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Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (z.B. Beteiligungen). Sie werden in der Bilanz getrennt von den immateriellen Vermögensgegenständen und den Sachanlagen ausgewiesen.
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Ausgleich zwischen finanzschwachen und finanzstarken Gebietskörperschaften (Bund, Länder und Gemeinden). Man unterscheidet dabei den horizontalen und vertikalen Finanzausgleich. Der horizontale Finanzausgleich findet zwischen Gebietskörperschaften gleicher Ebene (z.B. Länderfinanzausgleich), der vertikale dagegen zwischen Gebietskörperschaften verschiedener Ebenen statt (z.B. Bund/Land). siehe auch: Finanzausgleichsgesetz, Niedersächsisches Gesetz über den Finanzausgleich (NFAG)
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Teil der Buchhaltung, der die erfolgswirksamen und erfolgsunwirksamen Zahlungsvorgänge erfasst und die abrechnungstechnische Vorstufe für die Erstellung des gesetzlich vorgeschriebenen Jahresabschlusses ist. Synonym wird die Bezeichnung Geschäftsbuchhaltung verwendet. Die erfolgswirksamen Vorgänge werden in Form von Aufwand und Ertrag abgebildet und nicht wie in der Betriebsbuchhaltung in Form von Kosten und Leistungen.
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