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Eventualverbindlichkeit

Haftungsverhältnisse oder Rückgriffsforderungen, die in der Bilanz gesondert ausgewiesen werden. Hierzu zählen u. a. Ansprüche aus Wechseln, gegebenen Bürgschaften und Gewährleistungen.

Eventualverbindlichkeiten sind dem Namen nach Verbindlichkeiten, die nur eventuell zum Tragen kommen. Deshalb werden sie auch nicht als Verbindlichkeiten oder Rückstellungen in der Bilanz passiviert, sondern lediglich unter der Bilanz bzw. im Anhang angegeben.

Der Bilanzleser wird somit über mögliche, wenn auch nicht sehr wahrscheinliche Risiken des Unternehmens informiert.

§ 251 HGB zählt die auch als Haftungsverhältnisse bezeichneten Eventualverbindlichkeiten auf:

Die o.g. Eventualverbindlichkeiten dürfen bei Kaufleuten (Einzelunternehmen, Personengesellschaften) in einer Summe angegeben werden; Kapitalgesellschaften hingegen müssen die einzelnen Kategorien jeweils gesondert aufführen (§ 268 Abs. 7 HGB).

Konkretisiert sich ein zunächst abstraktes Risiko (z.B. aus Bürgschaft, weil der Schuldner zahlungsunfähig wird), liegt keine Eventualverbindlichkeit (mit einer lediglich verbalen Angabe des Sachverhalts: „Das Unternehmen ist eine Bürgschaft eingegangen für …“) mehr vor, sondern nunmehr muss eine Rückstellung in der Bilanz gebildet werden.

Im Gegensatz zu den Eventualverbindlichkeiten finden Eventualforderungen (z.B.: das Unternehmen erwartet, dass es einen Prozess mit entsprechenden Schadensersatzansprüchen in Höhe von 1 Mio. € im kommenden Jahr gewinnt) aufgrund des Vorsichtsprinzips keine Berücksichtigung im Jahresabschluss.