Bundesverfassungsgericht bestätigt Rechtsauffassung: Bei der Verpackungssteuer handelt es sich um eine örtliche Verbrauchssteuer nach Art. 105 GG

Das Bundesverfassungsgericht hat seinen Beschluss vom 27. November 2024 veröffentlicht und die Verpackungssteuersatzung der Universitätsstadt Tübingen für verfassungskonform erklärt.

In der Pressemitteilung heißt es u.a.:

Die gegen diese Entscheidung gerichtete Verfassungsbeschwerde blieb ohne Erfolg. Insbesondere handelt es sich bei der Verpackungssteuer auch insoweit um eine „örtliche“ Verbrauchsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 Grundgesetz (GG), als der Verbrauch von Einwegartikeln beim Verkauf von „mitnehmbaren take-away-Gerichten oder -Getränken“ besteuert wird. Der mit der Verpackungssteuersatzung bezweckte Anreiz zur Verwendung von Mehrwegsystemen widerspricht auch keiner seit ihrem Inkrafttreten maßgeblichen Konzeption des bundesrechtlichen Abfallrechts.

Quelle:
Bundesverfassungsgericht - Homepage - Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Tübinger Verpackungssteuersatzung
Beschluss vom 27. November 2024 - 1 BvR 1726/23

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