Bestandsveränderung
Berücksichtigung des Wertes von Mehr- oder Minderbeständen in der Bilanz sowie Mehr- oder Mindererträgen in der Ergebnisrechnung, wenn Herstellungs- und Absatzmenge bei Eigenerzeugnissen am Jahresschluss nicht übereinstimmen.
- siehe auch § 59 Nr. 11 Nds. GemHKVO