Ausgleichsrücklage 15. Oktober 2018 Die Ausgleichsrücklage ist in der Bilanz zusätzlich zur allgemeinen Rücklage als gesonderter Posten des Eigenkapitals anzusetzen. Sie dient der Abfederung der durch die NKF-Umstellung entstehenden Verluste. siehe § 75 Abs. 3 GO NRW