Teilhaushalt
- Für Niedersachsen siehe insbesondere § 4 GemHKVO
Für die Gliederung der kommunalen Haushalte kommen zwei Ordnungssysteme zur Anwendung. Zum einen die Gliederung nach örtlicher Verwaltungsgliederung und zum anderen nach Produkten, die sich am kommunalen Produktrahmen ausrichten. Dieser wird verbindlich für jedes Bundesland festgelegt.
In Nordrhein-Westfalen ist die Gliederung des Haushaltsplans den Kommunen freigestellt, sollte eine Gliederung gewählt worden sein, die nicht dem allgemein verbindlichen Produktplan entspricht, ist eine entsprechende Darstellung als Anlage beizufügen.
In Niedersachsen wird der Haushalt in Teilhaushalte gegliedert und soll der örtlichen Verwaltungsgliederung entsprechen. In den Teilhaushalten werden die ihnen zugeordneten Produkte abgebildet. Mehrere Produktbereiche können zu einem Teilhaushalt zusammengefasst oder Produktbereiche nach Produktgruppen auf mehrere Teilhaushalte aufgeteilt werden; dabei notwendige Überleitungen zum Produktrahmen sind entsprechend darzustellen. Die Teilhaushalte sind in einen Ergebnishaushalt und in einen Finanzhaushalt zu gliedern. Wobei die Verantwortung für einen Teilhaushalt einer bestimmten Organisationseinheit im Rahmen der Verwaltungsgliederung zugeordnet werden soll. Die Gliederung der Teilergebnishaushalte richtet sich nach § 2 Abs. 1 bis 5 GemHKVO.
Vom Begriff des Teilhaushalts abzugrenzen ist der Begriff des Budgets.