Bewertungsmaßstab der Handelsbilanz für Vermögensgegenstände des Anlagevermögens oder Umlaufvermögens. Ist bei einem Gegenstand des Anlage- oder Umlaufvermögens eine Wertminderung zu erwarten, so soll der Abschreibung der niedrigere Wert zu Grunde gelegt werden.
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Nachweis eines Geschäftsvorfalls
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Bedeutet Lernen von „besten Lösungen“. Benchmarking wird definiert als eine „kontinuierliche Vergleichsanalyse von Produkten, Dienstleistungen, Prozessen und Methoden des eigenen Unternehmens mit denen des besten Marktteilnehmers. Ziel ist es, die Leistungslücke zum führenden Unternehmen zu erkennen und systematisch zu schließen.“ Das Instrument gewinnt auch in der Verwaltung zunehmend an Bedeutung. Es ist eine Methode interkommunaler Zusammenarbeit, bei der Produkte, Prozesse, Methoden, Kosten oder Kundenzufriedenheit in und zwischen Verwaltungen verglichen werden. Ziel eines solchen Vergleiches ist es, bei aller Unterschiedlichkeit von Verwaltungen Ursachen für Abweichungen aufzudecken, zu analysieren und Verbesserungen vorzuschlagen oder mit besseren Argumenten die eigene strategische Position zu hinterfragen und zu verdeutlichen. Benchmarking ist eine Hilfe zur Analyse des behördlichen Ergebnisses und zur Reflexion der behördlichen Situation.
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Sammlung von wichtigen entscheidungsrelevanten Informationen, die einem Entscheidungsträger periodisch oder bei Vorliegen wichtiger Ereignisse in vorstrukturierter Form zugeleitet werden. siehe auch: Berichtssystem, Berichtswesen
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Medium zur Informationsversorgung der Führungsinstanzen und wirksames Kontrollinstrument für den Abgleich zwischen Informationsangebot und Informationsnachfrage im Bereich des Controllings.
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Teil des Controllings, mit dem gewährleistet wird, dass die für die Steuerung erforderlichen Informationen bei Organisationseinheiten, Führungskräften und Mitarbeitern rechtzeitig vorliegen.
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Konto, auf dem Zu- und Abgänge eines Bestandes geführt werden.
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Berücksichtigung des Wertes von Mehr- oder Minderbeständen in der Bilanz sowie Mehr- oder Mindererträgen in der Ergebnisrechnung, wenn Herstellungs- und Absatzmenge bei Eigenerzeugnissen am Jahresschluss nicht übereinstimmen. siehe auch § 59 Nr. 11 Nds. GemHKVO
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Empfehlungen und Hinweise des Arbeitskreises „Neues Kommunales Rechnungswesen (NKR)“ des Fachverbands der Kämmerer in Niedersachsen e. V. Rechtsnorm: § 128 IV NKomVG, § 47 II KomHKVO Stichworte: Anschaffungswert Stand: 15.12.2017 Siehe Hinweise der AG Doppik vom 10.10.2006 bzw. 16.11.2006 Die Anteile an verbundenen Unternehmen bzw. die Beteiligung an Unternehmen darf nur mit dem Anschaffungswert nach § 47 II KomHKVO in der Bilanz aktiviert werden. Zum Anschaffungswert gehören das „Gezeichnete Kapital“ und die „Kapitalrücklage“ sowie die nachträglichen Anschaffungswerte und die Anschaffungsnebenkosten. Die Gewinnrücklagen, der Gewinnvortrag bzw. der Verlustvortrag und der Jahresüberschuss bzw. der Jahresfehlbetrag gehören nicht zum Anschaffungswert. Anmerkung des Autors: Die Nichtberücksichtigung der Gewinnrücklagen, des Gewinnvortrags und der Jahresüberschüsse erscheint zunächst im Hinblick auf das Niederstwertprinzip folgerichtig zu sein. Es widerspricht jedoch den handelsrechtlichen Vorschriften. Es sei auch darauf hingewiesen, dass das Heben von stillen Reserven (bsp. bei Veräußerung der Beteiligung) als außerordentlicher Ertrag zu berücksichtigen ist, welcher ggf. sogar […]
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Neben den Betrieben und den Eigengesellschaften können öffentliche Körperschaften auch in Form von wirtschaftlichen Beteiligungen tätig werden. Wirtschaftliche Beteiligungen werden als juristische Personen des privaten Rechts geführt. Von einer Beteiligung spricht man, wenn sich die öffentliche Körperschaft auf Dauer, mit Kapital und dem Ziel der Einflussnahme an einem anderen Unternehmen beteiligt. Die Intensität der kapitalmäßigen Verflechtung und damit des möglichen Einflusses auf eine Gesellschaft wird durch die Höhe der Beteiligungsquote bestimmt.
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