Doppik: Abkürzung für Doppelte Buchführung in Kontenform Anderer Begriff: doppisches Rechnungswesen. Buchführung ist die planmäßige und lückenlose Aufzeichnung aller Geschäftsvorfälle einer Organisationseinheit mit dem Ziel, jederzeit einen Überblick über die Vermögenslage und den Stand der Schulden zu ermöglichen. Bei der doppelten Buchführung werden die Geschäftsvorfälle in zweifacher Reihenfolge und sachlicher Ordnung mit Auswirkung auf das Vermögen gebucht. Die Buchung erfolgt auf zwei wertgleichen Konten: Soll und Haben. Die Erfolgsermittlung erfolgt handelsrechtlich durch die Gewinn- und Verlustrechnung, gemeindehaushaltsrechtlich über die Ergebnisrechnung.
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Darunter versteht man im NKF das an die Verwaltung angepasste kaufmännische Rechnungswesen. Grundlage hierfür ist die doppelte Buchführung.
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Die Buchführung im Neuen Kommunalen Finanzmanagement ist konzipiert als Drei-Komponenten-System, bestehend aus Bilanz, Ergebnisrechnung und Finanzrechnung. Diese sind in einem Buchungsverbund systematisch miteinander verbunden. [zum Weiterlesen klicken]
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Beträge, die für einen Dritten lediglich angenommen oder ausgezahlt werden. siehe auch § 59 Nr. 14 Nds. GemHKVO
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Elektronisches Regieren und Verwalten, d.h. unter Nutzung des Internets, um Informationen bereit zu stellen, zwischen Verwaltung und Bürger Informationen auszutauschen (Kommunikation) oder Verwaltungsvorgängen abzuwickeln (Transaktion). Neben der Betrachtung der Außenbeziehungen hat E-Government auch weit reichende Wirkungen für die internen Geschäftsprozesse.
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Planungsgrößen, die wesentliches über den Haushaltsplan an sich und im Vergleich zu Vorjahresplänen und der mittelfristigen Finanzplanung aussagen (Bsp.: Nettokreditermächtigung, Personalausgaben-, Investitions-, Kreditfinanzierungs- und Zinslastquote). Eckwertebeschluss Darin werden die zur Verfügung stehende Finanzmasse im Haushaltsjahr auf die Ressortbereiche aufgeteilt. Es können neue politische Schwerpunkte gesetzt werden, indem der Verteilungsschlüssel aus dem Vorjahr geändert wird. Bsp.: Das Budget für Schulen wird um 20% aufgestockt und zum Ausgleich werden die Mittel für Soziales um 10% reduziert.
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Verhältnis zwischen den gesetzten Zielen und den tatsächlich erreichten Ergebnissen; Kennzahl bzw. Maß für die Wirksamkeit der Zielerreichung (Zielerreichungsgrad). Die Effektivität soll messen, ob man das Richtige getan hat.
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Beurteilungskriterium, mit dem sich beschreiben lässt, ob eine Maßnahme geeignet ist, ein vorgegebenes Ziel in einer bestimmten Art und Weise (z.B. unter Wahrung der Wirtschaftlichkeit) zu erreichen.
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Eigenbetriebe sind von der Gemeinde gebildete, rechtlich unselbständige aber organisatorisch selbständige Betriebe. Sie sind in der Aufzählung in § 107 Abs. 2 GO NRW benannt. Nicht in dieser Auflistung enthaltene Betriebe werden als eigenbetriebsähnliche Einrichtungen bezeichnet. Die gesetzlichen Regelungen sind in der Eigenbetriebsverordnung (EigVO NRW) getroffen.
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siehe Eigenbetriebe Die Vorschriften der §§ 107 ff. GO NRW gelten entsprechend.
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