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Evaluierung

Analyseverfahren, das öffentliches Handeln (Planungen, Programme, Instrumente, Maßnahmen, Leistungserbringungen, usw.) in ihrer Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit zu erfassen und zu bewerten sucht. Ausgangspunkt ist die Ermittlung der Ursache, die zu dem bestimmten Ergebnis geführt hat oder führen wird. Sie umfasst die Kontrolle, Analyse, Bewertung und Gewichtung von Abläufen und Regelungen in periodischen Abständen oder projektbezogen anhand vorgegebener Bewertungskriterien.

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Eventualverbindlichkeit

Haftungsverhältnisse oder Rückgriffsforderungen, die in der Bilanz gesondert ausgewiesen werden. Hierzu zählen u. a. Ansprüche aus Wechseln, gegebenen Bürgschaften und Gewährleistungen. Eventualverbindlichkeiten sind dem Namen nach Verbindlichkeiten, die nur eventuell zum Tragen kommen. Deshalb werden sie auch nicht als Verbindlichkeiten oder Rückstellungen in der Bilanz passiviert, sondern lediglich unter der Bilanz bzw. im Anhang angegeben. Der Bilanzleser wird somit über mögliche, wenn auch nicht sehr wahrscheinliche Risiken des Unternehmens informiert. § 251 HGB zählt die auch als Haftungsverhältnisse bezeichneten Eventualverbindlichkeiten auf: Verbindlichkeiten aus der Begebung und Übertragung von Wechseln; Verbindlichkeiten aus Bürgschaften, Wechsel- und Scheckbürgschaften; Verbindlichkeiten aus Gewährleistungsverträgen; Haftungsverhältnisse aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten. Die o.g. Eventualverbindlichkeiten dürfen bei Kaufleuten (Einzelunternehmen, Personengesellschaften) in einer Summe angegeben werden; Kapitalgesellschaften hingegen müssen die einzelnen Kategorien jeweils gesondert aufführen (§ 268 Abs. 7 HGB). Konkretisiert sich ein zunächst abstraktes Risiko (z.B. aus Bürgschaft, weil der Schuldner zahlungsunfähig wird), liegt keine […]

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