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Ermächtigungsübertragung

Haushaltsermächtigungen, die in das folgende Haushaltsjahr übertragen werden.

Mit der Ermächtigungsübertragung wird eine im Haushaltsplan veranschlagte, im laufenden Haushaltsjahr aber noch nicht oder nicht vollständig in Anspruch genommene Ermächtigung in das folgende Haushaltsjahr übertragen. Die Ermächtigung steht damit – innerhalb der jeweils geltenden gesetzlichen Fristen und Voraussetzungen – weiterhin für ihren ursprünglichen Zweck zur Verfügung.

„Haushaltsreste“ – ein Begriff aus der Kameralistik

In Niedersachsen wird in der Fachliteratur und in der kommunalen Praxis vielfach noch der Begriff Haushaltsrest verwendet. Dieser Begriff stammt aus der kameralen Haushaltswirtschaft und sollte im doppischen Haushaltsrecht möglichst vermieden werden.

Systematisch handelt es sich bei der Übertragung nicht um einen „Rest“ des Haushalts, sondern um die Übertragung einer Haushaltsermächtigung. Der Begriff „Ermächtigungsübertragung“ beschreibt daher den tatsächlichen Vorgang präziser.

Allerdings verwendet auch die KomHKVO den Begriff „Haushaltsrest“: § 60 Nr. 19 KomHKVO definiert ihn als „Haushaltsermächtigungen, die in das folgende Haushaltsjahr übertragen werden“. Damit hat der Begriff zwar eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage, er bezeichnet aber inhaltlich genau das, was systematisch bereits mit dem Begriff der Ermächtigungsübertragung beschrieben wird.

Der Begriff „Haushaltsrest“ ist daher gesetzlich definiert, aber systematisch entbehrlich. Für eine konsequent doppische Terminologie ist der Begriff „Ermächtigungsübertragung“ vorzugswürdig.

– siehe § 117 NKomVG, § 20 KomHKVO und § 60 Nr. 19 KomHKVO

Welche Ermächtigungen können übertragen werden?

Investive Auszahlungsermächtigungen

Die Ermächtigung für Auszahlungen für eine Investition oder Investitionsförderungsmaßnahme bleibt bis zur Abwicklung der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar, wenn mit der Investition oder Investitionsförderungsmaßnahme vor Ablauf des übernächsten Haushaltsjahres begonnen wird (§ 20 Abs. 1 KomHKVO).

Aufwands- und Auszahlungsermächtigungen innerhalb eines Budgets

Ermächtigungen für Aufwendungen und die damit verbundenen Auszahlungen innerhalb eines Budgets sind übertragbar, wenn im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt wird (§ 20 Abs. 2 Satz 1 KomHKVO).

Aufwands- und Auszahlungsermächtigungen außerhalb eines Budgets

Außerhalb eines Budgets können Ansätze für Aufwendungen und die damit verbundenen Auszahlungen ganz oder teilweise für übertragbar erklärt werden (§ 20 Abs. 2 Satz 2 KomHKVO).

Die übertragenen Ermächtigungen bleiben längstens bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres verfügbar.

Über- und außerplanmäßige Ermächtigungen

Ermächtigungen zu überplanmäßigen oder außerplanmäßigen Aufwendungen und den damit verbundenen Auszahlungen bleiben bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres verfügbar.

Zweckgebundene Erträge und Einzahlungen

Bei zweckgebundenen Erträgen und Einzahlungen nach § 18 KomHKVO bleiben die Ermächtigungen für die entsprechenden Aufwendungen und Auszahlungen bis zur Abwicklung der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar (§ 20 Abs. 4 KomHKVO).

Umfang der Übertragung

Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen dürfen nur in der erforderlichen Höhe übertragen werden. Die Gründe für die Übertragung sind im Rechenschaftsbericht darzulegen.

Praxishinweis zur Finanzrechnung:

Werden Ermächtigungen für Aufwendungen übertragen, ist darauf zu achten, dass auch die damit verbundenen Auszahlungsermächtigungen übertragen werden bzw. die entsprechenden Konten in der Finanzrechnung entsprechend beplant sind. Eine übertragene Aufwandsermächtigung allein schafft noch keine Auszahlungsermächtigung.