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Verfügungsmittel

Für Aufwendungen der ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder des ehrenamtlichen Bürgermeisters und der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten, die aus dienstlichem Anlass entstehen und für die nicht an anderer Stelle Mittel veranschlagt sind, können in angemessener Höhe Verfügungsmittel veranschlagt werden.

Diese Mittel dürfen nicht überschritten werden, sie sind nicht mit anderen Aufwendungen deckungsfähig und nicht übertragbar!

  • siehe: § 13 Abs. 1 KomHKVO