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Wirtschaftlichkeitsrechnung

Definition

Bevor über eine Investition von erheblicher finanzieller Bedeutung beschlossen wird, soll unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten durch Vergleich der Anschaffungskosten und Folgekosten die wirtschaftlichste Lösung ermittelt werden. Was wirtschaftlich ist, lässt sich bei alternativen Möglichkeiten unterschiedlich bezeichnen.

Rechtsgrundlage in NRW

Für nordrhein-westfälische Kommunen ist dies in § 13 Abs. 1 KomHVO NRW (Kommunalhaushaltsverordnung NRW, Nachfolgevorschrift der früheren GemHVO NRW) geregelt: „Bevor Investitionen oberhalb der vom Vertretungsorgan festgelegten Wertgrenzen beschlossen und im Haushaltsplan ausgewiesen werden, soll unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten durch einen Wirtschaftlichkeitsvergleich, mindestens durch einen Vergleich der Anschaffungs- oder Herstellungskosten … und der Folgekosten, die für die Kommune wirtschaftlichste Lösung ermittelt werden.“ Für Baumaßnahmen verlangt § 13 Abs. 2 KomHVO NRW zusätzlich umfassende Unterlagen (Baupläne, Kostenberechnungen, Bauzeitplan, jährliche Haushaltsbelastungen); unterhalb der Wertgrenzen genügt nach Abs. 3 eine Kostenberechnung.

Rechtsgrundlage in Niedersachsen

Für niedersächsische Kommunen findet sich die entsprechende Regelung in § 12 Abs. 1 KomHKVO: Vor Beschluss über erhebliche Investitionen oberhalb einer von der Kommune festgelegten Wertgrenze ist ein Wirtschaftlichkeitsvergleich zwischen mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten durchzuführen; unterhalb dieser Grenze genügt eine Folgekostenberechnung (siehe Wirtschaftlichkeitsuntersuchung).

siehe auch: Wirtschaftlichkeit, Wirtschaftlichkeitsuntersuchung