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Wirtschaftlichkeitsuntersuchung

Definition

Wirtschaftlichkeitsanalyse bzw. -untersuchung. Die verschiedenen Arten der Analyse sind unter Wirtschaftlichkeitsanalyse beschrieben.

Rechtsgrundlage in Niedersachsen

§ 12 KomHKVO konkretisiert das in § 110 Abs. 2 NKomVG verankerte Gebot einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung für kommunale Investitionsentscheidungen:

Nach § 12 Abs. 1 KomHKVO ist vor dem Beschluss über erhebliche Investitionen oberhalb einer von der Kommune selbst festzulegenden Wertgrenze ein Wirtschaftlichkeitsvergleich zwischen mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten durchzuführen. Für Investitionen unterhalb dieser Wertgrenze genügt eine Folgekostenberechnung.
Bei Baumaßnahmen verlangt § 12 Abs. 2 KomHKVO zusätzlich eine umfassende Dokumentation (Pläne, Kostenberechnungen, Grunderwerbs- und Einrichtungskosten, jährlicher Finanzbedarf, Beteiligung Dritter an der Finanzierung, Bauzeitplan) sowie eine Berechnung der nach Fertigstellung der Maßnahme entstehenden jährlichen Haushaltsbelastungen.
§ 12 Abs. 3 KomHKVO lässt Ausnahmen von Absatz 2 nur für geringfügig bedeutsame Vorhaben und unaufschiebbare Instandsetzungen zu; die Notwendigkeit der Ausnahme ist in den Erläuterungen zum Haushaltsplan zu begründen.

Rechtsgrundlage in NRW

§ 13 Abs. 1 KomHVO NRW (Nachfolgevorschrift der früheren GemHVO NRW) verlangt entsprechend: „Bevor Investitionen oberhalb der vom Vertretungsorgan festgelegten Wertgrenzen beschlossen und im Haushaltsplan ausgewiesen werden, soll unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten durch einen Wirtschaftlichkeitsvergleich … die für die Kommune wirtschaftlichste Lösung ermittelt werden.“ § 13 Abs. 2 KomHVO NRW verlangt bei Baumaßnahmen zusätzlich umfassende Unterlagen; unterhalb der Wertgrenzen genügt nach Abs. 3 eine Kostenberechnung.

siehe auch: Wirtschaftlichkeit, Wirtschaftlichkeitsrechnung, Sparsamkeit