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Betrieb gewerblicher Art

Als Betrieb gewerblicher Art (BgA) werden alle Einrichtungen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts bezeichnet, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen dienen.

  • siehe auch § 4 KStG

Der BgA ist abzugrenzen zur hoheitlichen Tätigkeit und zur Vermögensverwaltung.

Empfehlungen und Hinweise des Arbeitskreises „Neues Kommunales Rechnungswesen (NKR)“ des Fachverbands der Kämmerer in Niedersachsen e. V.

Betrieb gewerblicher Art; hier: Veranschlagung von Investitionen
Rechtsnorm: § 113 NKomVG

Stand: 15.12.2017

Die Kommune baut ein Parkhaus (= Betrieb gewerblicher Art) für 3.200.000 € netto plus 19 v. H. Umsatzsteuer von 608.000 €, so dass die Baumaßnahme 3.808.000 € brutto kostet. Als Betrieb gewerblicher Art ist das Parkhaus vorsteuerabzugsberichtigt, d.h. die verauslagte Umsatzsteuer der Baufirmen wird als Vorsteuer (hier: 608.000 €) vom Finanzamt erstattet.

Der Nettobetrag von 3.200.000 € wird im Finanzhaushalt bei Konto 7871 veranschlagt und später der Statistik gemeldet. Dieser Betrag wird aktiviert und abgeschrieben.

Nur der Nettobetrag von 3.200.000 € ist kreditfinanzierungsfähig (§ 120 I NKomVG).

Die „verauslagte“ Umsatzsteuer wird als Vorsteuer im Finanzhaushalt bei Konto 7442 „Abzugsfähige Vorsteuer“ als Auszahlung geplant und gebucht. Die Erstattung der Vorsteuer vom Finanzamt wird bei Konto 6523 geplant und gebucht.

Ermächtigungsgrundlage im Finanzhaushalt für die Auftragserteilung ist der Nettobetrag von 3.200.000 € zuzüglich Auszahlungsansatz bei Konto 7442 für die Vorsteuer.