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Investition

Verwendung von Finanzmitteln für die Veränderung des Bestands längerfristig dienende Güter, außer für geringwertige Vermögensgegenstände (siehe auch: § 59 Nr. 24 Nds. GemHKVO). Sie beziehen sich auf das Sachanlagevermögen und Sachumlaufvermögen, mitunter werden auch Auszahlungen für Finanzanlagevermögen und Finanzumlaufvermögen bzw. Dienstleistungen hinzugerechnet. Um möglichst vorteilhafte Investitionen zu tätigen, werden im Rahmen der Investitionsplanung verschiedene Investitionsrechnungen eingesetzt.

Der Rat der Kommune hat eine Wertgrenze für Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung zu beschließen.

Bevor Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung beschlossen werden, soll durch einen Wirtschaftlichkeitsvergleich unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten die für die Kommune wirtschaftlichste Lösung ermittelt werden. Vor Beginn einer Investition mit unerheblicher finanzieller Bedeutung (also unterhalb der Wertgrenze) muss eine Folgekostenberechnung vorgenommen werden.

Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen für Baumaßnahmen dürfen nach § 12 Abs. 2 KomHKVO erst veranschlagt werden, wenn Pläne, Berechnungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die gesamten Auszahlungen für die Baumaßnahme, der Grunderwerb und die Einrichtung sowie der voraussichtliche Jahresbedarf unter Angabe der finanziellen Beteiligung Dritter und ein Bauzeitplan im Einzelnen ersichtlich sind. Den Unterlagen wird eine Berechnung der nach Fertigstellung der Maßnahme entstehenden jährlichen Haushaltsbelastungen beigefügt. Ausnahmen sind für finanzwirtschaftlich unerhebliche Vorhaben und für dringende Instandsetzungen zulässig.

  • siehe: § 12 KomHKVO